„Und ein Biogas-BHKW haben sie auch …?“, fragen wir ab und suchen auf dem Anlagenschaubild die einzelnen Anlagenteile des HKW Oberaltheim zusammen. Gut. Hier sind die Dampfkessel, dort ist das Erdgas-BHKW, und dort hinten steht es. Das Biogas-BHKW. Alles zusammen 120 MW FWL. In der Genehmigung allerdings finden wir nur 110 MW. Und, hoppla, wo ist hier eigentlich die Biogas-Anlage? Ist sie etwa nicht Gegenstand der Genehmigung, sondern eigenständig genehmigt?
Genehmigungsrechtlich ist das ja alles kein Problem. Aber im Emissionshandel macht das einen großen Unterschied. Denn für die Anlagenabgrenzung kommt es nicht darauf an, ob die Anlagen nach dem Dafürhalten des Betreibers irgendwie zusammengehören. Sondern gem. § 2 Abs. 4 TEHG auf die Grenzen der Genehmigung. Und hier ist der Fall eindeutig: Das Biogas-BHKW gehört nicht dazu.
Diese Erkenntnis hat weitreichende Konsequenzen. Wenn die mit Biogas betriebene Anlage zum emissionshandelspflichtigen HKW Oberaltheim gehört, gibt es für die Produktion an Wärme auch dieser Anlage eine Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Kraftwerke sind nämlich entweder ganz oder gar nicht emissionshandelspflichtig. Oder aber sie die Biogasanlage ist nicht vom Emissionshandel erfasst. Dann müssen die Oberaltheimer – der Kraftwerksleiter ist nicht begeistert – die Produktionsmengen der Anlage beim Export ins Wärmenetz außer acht lassen.
Und außerdem sollten die Oberaltheimer einmal einen tiefen Blick in ihre Mitteilungen zum Betrieb der letzten Jahre werfen.
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