Und ein Biogas-BHKW haben sie auch …?“, fragen wir ab und suchen auf dem Anlagen­schaubild die einzelnen Anlagen­teile des HKW Oberal­theim zusammen. Gut. Hier sind die Dampf­kessel, dort ist das Erdgas-BHKW, und dort hinten steht es. Das Biogas-BHKW. Alles zusammen 120 MW FWL. In der Geneh­migung aller­dings finden wir nur 110 MW. Und, hoppla, wo ist hier eigentlich die Biogas-Anlage? Ist sie etwa nicht Gegen­stand der Geneh­migung, sondern eigen­ständig genehmigt?

Geneh­mi­gungs­rechtlich ist das ja alles kein Problem. Aber im Emissi­ons­handel macht das einen großen Unter­schied. Denn für die Anlagen­ab­grenzung kommt es nicht darauf an, ob die Anlagen nach dem Dafür­halten des Betreibers irgendwie zusam­men­ge­hören. Sondern gem. § 2 Abs. 4 TEHG auf die Grenzen der Geneh­migung. Und hier ist der Fall eindeutig: Das Biogas-BHKW gehört nicht dazu.

Diese Erkenntnis hat weitrei­chende Konse­quenzen. Wenn die mit Biogas betriebene Anlage zum emissi­ons­han­dels­pflich­tigen HKW Oberal­theim gehört, gibt es für die Produktion an Wärme auch dieser Anlage eine Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen. Kraft­werke sind nämlich entweder ganz oder gar nicht emissi­ons­han­dels­pflichtig. Oder aber sie die Biogas­anlage ist nicht vom Emissi­ons­handel erfasst. Dann müssen die Oberal­t­heimer – der Kraft­werks­leiter ist nicht begeistert – die Produk­ti­ons­mengen der Anlage beim Export ins Wärmenetz außer acht lassen.

Und außerdem sollten die Oberal­t­heimer einmal einen tiefen Blick in ihre Mittei­lungen zum Betrieb der letzten Jahre werfen.