Unfall an der Schranken-Schranke

Frau Kramp-Karren­bauer hat sich geärgert: Der Aufruf von 70 Youtubern sei Anlass für eine Diskussion, welche offline geltenden Regeln auch online angewandt werden müssen.

Festzu­halten ist dabei zunächst: Aktuell gibt es kein Gesetz, das es verbieten würde, im Wahlkampf seine Meinung zu publi­zieren. Eine (oder 70) Zeitungs­re­dak­tionen wären also frei darin, zum Sturz der Regierung aufzu­rufen. Zeitungen haben sich zwar selbst einen Presse­kodex auferlegt, aber verbindlich ist der nicht und er beinhaltet auch kein Neutra­li­täts­gebot. Für den Rundfunk gilt zwar laut § 7 Abs. 9 Rundfunk­staats­vertrag ein politi­sches Werbe­verbot, aber der RStV verbietet keine Wahl- oder eben nicht Wahlaufrufe, sondern eben nur „Werbung“.

Aber was nicht ist, könnte ja noch werden. Wäre eine Regulierung, wie Frau Kramp-Karren­bauer sie angedeutet hat, also erlaubt? Werfen wir einen Blick ins Grundgesetz:

Generell gilt für alle Meinungs­äu­ße­rungen Art. 5 Abs. 1 GG. Dieses Grund­recht ist außer­or­dentlich kompri­miert, denn es enthält gleich fünf verschiedene Rechte: Die Meinungs- Informations‑, Presse‑, Rundfunk- und Filmfreiheit. Für alle gilt: Sie werden nicht schran­kenlos gewährt. Sondern können einge­schränkt werden. Eine Zensur – also eine Kontrolle vor Veröf­fent­li­chung – ist dabei zwar nicht erlaubt (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG). Aber es gilt Art. 5 Abs. 2 GG, der lautet:

Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allge­meinen Gesetze, den gesetz­lichen Bestim­mungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persön­lichen Ehre.“

Allge­meine Gesetze klingt erst mal gut, wenn man sich von Leuten verfolgt wähnt, deren Meinung gerade darin besteht, man mache seinen Job nicht so, wie es die Grund­rechts­träger wollen. Ein allge­meines Gesetz könnte der Gesetz­geber ja einfach erlassen. Es könnte z. B. lauten: „In den letzten vier Wochen vor Wochen vor bundes­weiten Wahlen dürfen nur ausge­wogene Meinungen publi­ziert werden.“.

Das wäre zwar ein allge­meines Gesetz, das allein nach dem oberfläch­lichen Wortlaut der Norm Art. 5 Abs. 1 GG einschränken könnte. Aber wäre es auch verfas­sungs­konform oder hebt das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt eine solche Regelung stracks wieder auf? Hier kommen wir auf einen Begriff, wie sich ihn nur Juristen ausdenken können: Die Schranken-Schranke. In der Langfassung: Auch die Beschränkung des Grund­rechts selbst muss mit dem Grund­recht vereinbar sein. Das ist insbe­sondere dann der Fall, wenn eine Regelung einer­seits das in Art. 19 Abs. 2 GG hinter­legte Verbot nicht verletzt, Grund­rechte „in ihrem Wesens­gehalt“ anzutasten. Und anderer­seits muss die Schran­ken­be­stimmung verhält­nis­mäßig sein.

Ein Gebot, im Wahlkampf nur ausge­wogene Meinungen zu veröf­fent­lichen, dürften beide angespro­chene Punkte verletzen. Schließlich gehört es zum Kern von Art. 5 Abs. 1 GG, dass man die Regierung ablehnen und zu ihrer Abwahl aufrufen darf. Und ist das wirklich – wie es das Verhält­nis­mä­ßig­keits­gebot fordert – geeignet, erfor­derlich und angemessen, um den demokra­ti­schen Prozess der Willens­bildung nicht zu stören, wie Frau Kramp-Karren­bauer es angedeutet hat? Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Es ist gerade Teil des demokra­ti­schen Willens­bil­dungs­pro­zesses, dass Leute laut und deutlich ihre Meinung über Politiker und Parteien sagen. Wie das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt regel­mäßig unter­streicht: Die Meinungs­freiheit – und das damit verbundene Recht, seine Meinung auf welchem Wege auch immer zu äußern – ist „schlechthin konsti­tu­ierend“ (BVerfGE 20, 56, 97 f.) für eine Demokratie. Die Demokratie und damit auch der demokra­tische Willens­bil­dungs­prozess müssen also nicht vor polari­sie­renden Meinungen geschützt werden. Demokratie setzt vielmehr voraus, dass man laut und deutlich seine Meinung sagen darf.