Klimaziele 2030: In Reichweite, aber nicht garantiert

Der Expertenrat für Klimafragen hat letzte Woche seinen Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den Projektionsdaten 2025 vorgelegt (siehe Pressemitteilung des BMUKN hier). Der Expertenrat bestätigt, dass die nationalen Klimaziele (und mit ihnen eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um mindestens 65 % gegenüber 1990) grundsätzlich erreichbar sind – bleiben wir verhalten optimistisch. Dennoch dürfte Deutschland die Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung (Verordnung (EU) 2018/842 – Effort Sharing Regulation ESR) im selben Zeitraum deutlich verfehlen. Besonders kritisch ist die Lage im Verkehrs- und Gebäudesektor sowie im Bereich der Landnutzung, wo die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Klimaziele zu erreichen. Ein entschlossenes und koordiniertes Vorgehen ist erforderlich, um auch die Weichen für eine nachhaltige und klimaneutrale Zukunft zu stellen. Denn nach der ESR ist es eben nicht möglich, Defizite eines Sektors durch Übererfüllung anderer Sektoren auszugleichen, wie dies nach dem nationalen Klimaschutzgesetz möglich ist.

Im Verkehrssektor sind die Emissionen mit 143 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten weiterhin hoch, und es fehlt an ausreichenden Maßnahmen zur Reduktion. Der Gebäudesektor verzeichnete 2024 Emissionen von 101 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten, was ebenfalls über dem Zielpfad liegt. Hinzu kommt, dass Wälder und Moore, einst CO₂-Senken, durch Dürre, Trockenheit und Schädlinge zunehmend zu Emissionsquellen werden.

Als Reaktion auf die Herausforderungen plant die Bundesregierung ein neues Klimaschutzprogramm, das insbesondere die Sektoren Verkehr, Gebäude und Landnutzung in den Fokus nimmt. Ziel ist es, klimafreundliche Technologien zu fördern und die Emissionen in diesen Bereichen deutlich zu senken. Darüber hinaus sollen die Möglichkeiten des Sondervermögens für Klimaschutz und Infrastruktur gezielt genutzt werden, um die Transformation zu einer klimaneutralen Gesellschaft voranzutreiben. (Dirk Buchsteiner).

Die Klimaanpassungsstrategie Deutschland im Entwurf

Spanien macht es erneut überdeutlich: Schon heute hat die Erderwärmung ein Ausmaß erreicht, dass bessere Anpassungsstrategien erforderlich macht. Denn selbst wenn die Bemühungen, Emissionen zu senken, erfolgreich sind: Die schon emittierten Treibhausgase werden in den nächsten Jahrzehnten unweigerlich das führen, dass es nicht bei den bisher 1,3° C bleibt.

Die Bundesregierung hat deswegen erstmals einen rechtlichen Rahmen für die Anpassung an den unvermeidlichen Klimawandel gesetzt. Seit dem 01. Juli 2024 ist das Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) in Kraft. Das KAnG verpflichtet Bund und Länder, eine Klimaanpassungsstrategie zu erarbeiten und in regelmäßigem Turnus weiterzuentwickeln (zum Gesetz schon hier).

Die erste Anpassungsstrategie des Bundes liegt inzwischen im Entwurf vor. Die Anhörung von Bürgern und Verbänden hat stattgefunden. Interessant ist das Dokument allemal:

Die Strategie umfasst sechs ausdrücklich benannte Bereiche und übergreifende/ergänzende Handlungsfelder. Jeweils werden Risiken, Ziele und Instrumente aufgeführt. Namentlich benannt sind Infrastruktur, Land und Landnutzung, Wald und Forst, Gesundheit und Pflege, Stadtentwicklung, Raumordnung und Bevölkerungsschutz, Wasser und Wirtschaft.

Viele der vorgeschlagenen Maßnahmen sind seit vielen Jahren bekannt, wie etwa mehr kühlende Oberflächen, mehr Stadtgrün und mehr Versickerungsflächen, Aufklärung über zusätzliche gesundheitliche Risiken wie zunehmende Pollenallergien und Infektionskrankheiten und Dach-, Fassaden- und Liegenschaftsbegrünungen. Ziel ist es jeweils, die Residenz des jeweiligen Sektors zu erhöhen, also Schäden durch eine wärmere Umwelt zu verringern und Risiken zu vermeiden.

Viele der vorgeschlagenen Maßnahmen wirken unmittelbar einleuchtend, auf den zweiten Blick dürften sie aber Sprengstoff entfalten. Denn gerade Städte sind durch eine Zunahme von Hitze, Trockenheit und Extremwetter besonders gefährdet, gleichzeitig ist die Nutzungskonkurrenz in Metropolen aber auch besonders hoch. Flächen freizuhalten oder gar genutzte Flächen zu entsiegeln ist vielfach deswegen keine populäre Maßnahme. Auch die Erhöhung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft und in Wäldern zur Resilienzerhöhung sehen Unternehmen kritischer als Wissenschaftler, die die Strategie entwickelt haben. Um so interessanter ist es, wie die Strategie aussieht, wenn sie fertig ist, denn die Leitlinien der künftigen politischen Entwicklungen hängt sicher nicht nur, aber eben auch davon ab, ob Maßnahmen Deutschland klimawandelfester machen oder nicht. Der Prozess bleibt also weiter spannend (Miriam Vollmer).

2024-11-01T15:37:43+01:001. November 2024|Klimaschutz|

Wenn der Regionalplan zu wenig Windkraft vorsieht … Zu VG Gera (5 K 978/20 Ge)

Kennen wir alle: Man hat die besten Vorsätze, man verspricht alles Mögliche, aber wenn es dann konkret wird, passt es bei dieser Gelegenheit doch nicht. Nächstes Mal, dann aber ganz bestimmt.

Exakt so muss sich auch das Land Thüringen gefühlt haben, als es – nach Aufhebung seines alten Regionalplans Ostthürningen von 2012 – seinen Regionalplan Ostthüringen 2020 beschloss. Zwar hatte man im Landes-Klimagesetz 2018 hoch und heilig versprochen, mit dem Rauchen aufzuhö äh, also 1% der Landesfläche vorrangig für Windkraft vorzusehen. Aber 2020 wollte man dann doch lieber keine Windkraft im Wald. Zusammen mit einigen anderen pauschalen Ausschlusskriterien für Windkraftanlagen (“Tabuzonen”) blieb dann nicht mehr allzu viel übrig: Waren vor Erlass des Regionalplans im ersten Planentwurf immerhin noch 0,88% des Landesfläche Vorranggebiet für Windkraft, schrumpfte diese trotz aller Beteuerungen 2020 bei Erlass auf 0,4%.

Dies wurde auch einem Vorhaben in der Nähe von Jena zum Verhängnis. Hier wollte der Vorhabenträger eine 200 m hohe Windkraftanlage auf einem Acker errichten. Zunächst – das war noch vor dem Beschluss des Regionalplans – hatte der Kreis die Genehmigung abgelehnt, weil in rund 500 Metern neben der Anlage Rotmilane brüteten. Der Vorhabenträger versprach, während der Mahd und Aufzucht die Anlage abzuschalten, aber dem Kreis reichte das nicht, der wollte als entschiedener Vogelfreund an dieser Stelle gar keine Windkraft. Es erging Widerspruch, der zog sich, der Regionalplan erging und dann wies das Landesamt als Widerspruchsbehörde den Widerspruch ab. Dort, wo die Windkraftanlage stehen sollte, sei Windkraft nunmehr unerwünscht. Der Vorhabenträger ging vor Gericht.

Windmühlen, Felder, Land, Bäume, Wald, Windrad, Energie

Das VG Gera prüfte den Regionalplan Ostthüringen, auf dem die Landesentscheidung beruhte, in einem insgesamt 79 Seiten langen Urteil (5 K 978/20 Ge) gründlich durch und kommt zum Ergebnis, dass er materiell fehlerhaft sei und deswegen im Verfahren keine Anwendung finden könnte.

Zwar reicht es dem VG Gera nicht schon ohne weitere Schnörkel aus, dass der Regionalplan nicht die 1% Windvorranggebiete ausweist, die das Landesklimaschutzgesetz fordert. Aber die Kammer bemängelt – für Nichtjuristen wirkt dies widersprüchlich, es ist aber eine schlicht andere Prüfungsstation – die Abwägungsvorgänge, auf denen die planerischen Festlegungen beruhen. Zum Teil sind schon die Tabuzonen für Windkraft falsch festgelegt, weil sie Gebiete für die Windkraft ausschließen, für die das keineswegs gesetzlich geboten, naturwissenschaftlich zwingend oder zumindest hinreichend naheliegend ist. Aber das Land hat generell die Interessen an einer substantiellen Windenergienutzung nicht ausreichend gewürdigt. Hier zitiert das VG Gera auch den Klimaschutzbeschluss des BVerfG vom 24. März 2021 und führt dabei aus:

“Das relative Gewicht des Klimaschutzgebots nimmt in der Abwägung bei
fortschreitendem Klimawandel allerdings weiter zu”

Dann wendet sich das VG den 1% Windkraftvorranggebieten zu, die das Landesklimaschutzgesetz fordert. Das Land wollte dies erst 2040 realisieren. Laut VG “unterläuft” es damit aber die Ziele des Klimaschutzgesetzes. Dies belegt das VG recht detailliert anhand mehrerer Prüfbögen. Der Regionalplan hätte mehr Raum für Windkraftanlagen lassen müssen. Da das Gericht auch keine artenschutzrechtlichen Hindernisse sieht, ist die Entscheidung des Landes in seinen Augen rechtswidrig. Dass der Vorhabenträger trotzdem nicht die begehrte Genehmigung, sondern “nur” ein Bescheidungsurteil erhalten hat, liegt am Verfahrensstadium des Genehmigungsverfahrens: Hier muss nun noch einmal die Behörde aktiv werden, es sei denn, die nächsten Instanzen entscheiden anders.

Was bedeutet diese Entscheidung nun für die Praxis? Interessant ist zunächst, dass die epochale Klimaschutzentscheidung des BVerfG hier direkt den Abwägungsvorgang beeinflusst. Interessant ist weiter, wie sehr das Gericht das Land beim Wort nimmt: Das  Klimaschutzgesetz erweist sich als durchaus harte Nuss: Kein absolutes Verbot, keine direkten Ansprüche, aber eine relevante Verschiebung der für die Abwägung beim Planerlass entscheidenden Aspekte. Im Ergebnis steht auf fast 80 Seiten: Ihr habt den Klimaschutz nicht ausreichend berücksichtigt, und wenn ihr euch Ziele in Klimaschutzgesetze schreibt, könnt ihr die nicht einfach beliebig ignorieren oder in die ferne Zukunft verschieben.

Wie eine frischgebackene Altkanzlerin jüngst sagte: Es ist ernst. Nehmen Sie es ernst (Miriam Vollmer).

2021-12-03T21:05:15+01:003. Dezember 2021|Allgemein, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom, Umwelt|