Wasser­recht: Klima­schutz auf Moorgrünland

Ein letztes Jahr abgeschlos­senes Forschungs­projekt zu Klima­wandel und Grünland­nutzung (SWAMPS) zeigt, dass sich Moorschutz mit einträg­licher Landwirt­schaft nicht ausschließen muss. Das inzwi­schen bekannte Problem ist, dass landwirt­schaft­liche Nutzung von Moorböden oft zu Treib­haus­gas­emis­sionen führt. Denn der im Torfboden enthaltene fossile Kohlen­stoff zersetzt sich, sobald der Wasser­stand durch Entwäs­serung sinkt. Dadurch wird Kohlen­dioxid frei.

In dem Projekt wurde zur Entwicklung von Problem­lö­sungen unter­sucht, ob es möglich ist, das Grünland auch bei höheren Wasser­ständen zu nutzen, um die Ausgasung von CO2 zu verringern oder gar zu verhindern. Aus dem Ergeb­nis­be­richt des Projekts geht hervor, dass diese Verrin­gerung gar nicht so klar bestätigt werden konnte, vielleicht auch weil die Unter­su­chung in den letzten Jahren mit besonders trockenen Sommern durch­ge­führt wurde. Überra­schend war jedoch ein weiteres Ergebnis: Die Hebung des Wasser­standes führte nicht, wie vermutet zu Produk­ti­vi­täts­ver­lusten, sondern im Gegenteil zu einer besseren Ernte. Dadurch war zumindest die Klima­bilanz pro produ­zierter Einheit deutlich besser.

Das Forschungs­er­gebnis stellt einmal mehr die herkömm­liche Art des Wasser­ma­nage­ments der Wasser- und Boden­ver­bände, bzw. Unter­hal­tungs­ver­bände in Frage: Denn deren Schwer­punkt liegt weiterhin bei der Entwäs­serung von landwirt­schaft­lichen Böden. Das wird auch vom Wasser­haus­halts­recht begünstigt. Denn wasser­bau­liche Maßnahmen zur Wieder­vernässung sind nach § 8 Abs. 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) geneh­mi­gungs­pflichtig oder können sogar ein Planfest­stel­lungs­ver­fahren nach sich ziehen. Anders die
Gewäs­ser­un­ter­haltung, für die nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 WHG keine Geneh­migung erfor­derlich ist. Zwar sollen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WHG Beein­träch­ti­gungen von Feucht­ge­bieten und Landöko­sys­temen durch die Wasser­wirt­schaft vermieden, bzw. ausge­glichen werden, jedoch ist eine ökolo­gische Verbes­serung, anders als bei den Gewässern selbst, nicht gefordert.

Insofern bleibt noch einiges an recht­lichem Reform­bedarf, um tatsächlich Moor- und Klima­schutz in landwirt­schaftlich genutzten Flächen umzusetzen. Dabei wäre dies – wie die oben genannten Projekt­er­geb­nisse zeigen – auch für die Landwirt­schaft mitunter von Vorteil (Olaf Dilling).

2022-01-25T12:05:28+01:0025. Januar 2022|Naturschutz, Umwelt, Wasser|

Streit um das Heidewasser

Die Lüneburger Heide ist ja fast ein natio­naler Mythos unberührter Natur. Dabei können einem Histo­riker erklären, dass sie eigentlich das Resultat vorin­dus­tri­eller Umwelt­sünden ist. Umstritten ist bloß, ob die vorher dort wachsenden Wälder schon in der Jungsteinzeit durch Überweidung oder erst im Mittel­alter durch den Holzbedarf der Lüneburger Saline zerstört wurden. Auch heute noch birgt die Heide einen Schatz, aller­dings eher unter­ir­disch als große Grund­was­ser­vor­kommen. Viele Flüsse des regen­reichen Nordwestens werden davon gespeist. Sowohl Nieder­sachsen als auch die nahe gelegene Metropole Hamburg haben Interesse an der Nutzung des Wassers.

Aller­dings hat die Hamburger Wasser­ver­sorgung unlängst einen Dämpfer erhalten: Der nieder­säch­sische Landkreis Harburg hat ihrem Antrag auf Bewil­ligung der Förderung von jährlich durch­schnittlich 18,4 Millionen Kubik­meter Wasser nicht entsprochen. Statt­dessen wurden nur 16,1 Millionen Kubik­meter Wasser genehmigt und dies auch nicht in Form einer Bewil­ligung, sondern als gehobene Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG). Während die Bewil­ligung ein grund­sätzlich unwider­ruf­liches Recht auf Nutzung gewährt, beinhaltet die Erlaubnis nur eine Befugnis. Und eine Befugnis kann wider­rufen werden.

Nun hat Hamburg einen steigenden Wasser­bedarf und hohe, an die Standorte in der Nordheide gebundene Inves­ti­ti­ons­kosten für die Förderung und Aufbe­reitung. Daher ist die reduzierte Menge und die Unsicherheit der Erlaubnis für Hamburg ein Problem. Hamburg Wasser hat daher Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richt Lüneburg erhoben. Das Verfahren könnte spannend und kompli­ziert werden. Schon die Begründung des Bescheids ist mit Anlagen mehr als 250 Seiten lang. Beson­deres Augenmerk wird darin auf die Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung und auf den Schutz des Wasser­körpers nach den Vorschriften der Wasser­rah­men­richt­linie gerichtet. Denn die biolo­gische Qualität der Gewässer hängt ja durchaus auch von der Menge an Wasser ab, das die Heide­flüsse speist. Die langjährig wohl sinkenden Nieder­schläge und die erhöhten Standards für Natur­schutz machen es insofern schwie­riger, den erhöhten Trink­was­ser­bedarf zu decken.

2019-05-08T10:56:29+02:008. Mai 2019|Naturschutz, Verwaltungsrecht, Wasser|