Schul­den­bremse erfordert Straßenausbaubeitrag

Dass die beim Bau von Straßen gefor­derten Straßen­aus­bau­bei­träge unter Bürgern und Politikern zunehmend umstritten sind, hatten wir schon einmal berichtet. Daher verzichten Kommunen in viele Bundes­länder zunehmend auf ihre Erhebung, die für einzelne Anlieger – gerade an Eckgrund­stücken – eine besondere Härte darstellen können.

Doch ein aktuell vom Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Lüneburg entschie­dener Fall zeigt, dass der Verzicht nicht immer im Ermessen der Gemeinde steht: Die Stadt Laatzen bei Hannover hatte beschlossen, die Satzung zur Erhebung von Straßen­aus­bau­bei­trägen aufzu­heben. Dagegen hatte sich die Region Hannover als Kommu­nal­auf­sichts­be­hörde gewandt. Zunächst hatte das Verwal­tungs­ge­richt Hannover der Gemeinde recht gegeben: Denn es stehe es der Gemeinde frei, Straßen­aus­bau­bei­träge nach § 6b Abs. 1 des Nieder­säch­si­schen Kommu­nal­ab­ga­ben­ge­setzes zu erheben. 

Dagegen entschied das OVG, dass die Gemeinde zur Erhebung der Beiträge verpflichtet sei. Denn angesichts der aktuellen Finanzlage der Gemeinde könne sie den Wegfall der Straßen­aus­bau­bei­träge nur über Kredite finan­zieren. Die verstoße aber gegen § 111 Abs. 6 des Nieder­säch­si­schen Kommu­nal­ver­fas­sungs­ge­setzes. Demnach dürfen Kommunen Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finan­zierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweck­mäßig wäre.

Tatsächlich ist es aus Sicht des Landes wichtig, dass Kommunen nicht über ihre Verhält­nisse leben und „ungedeckte“ Geschenke an ihre Bürger verteilen. Aller­dings gäbe es auch Alter­na­tiven, wie wieder­keh­rende Beiträge für festzu­le­gende Beitrags­ge­biete, die verhindern würden, dass mit einem Mal sehr hohe Beiträge fällig werden. Dafür wären sie öfter zu zahlen. 

Mitunter wird auch eine Erhöhung der Grund­steuer vorge­schlagen. Daraus resul­tiert aller­dings das Problem, dass Steuer­ein­nahmen nicht zweck­ge­bunden erhoben werden. Es kann dann mit anderen Worten nicht sicher­ge­stellt werden kann, dass die Grund­steu­er­erhöhung dem Straßenbau zugute kommt (Olaf Dilling).

 

2020-08-19T15:08:32+02:0019. August 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Ihr Beitrag zum Straßen­ausbau … zahlbar bis …

So selbst­be­stimmt und rational die heutige Welt manchmal scheint: Am Ende ist doch niemand gegen Schick­sals­schläge gefeit. Dabei muss es nicht immer gleich um Krankheit und Tod gehen. Manchmal reicht auch ein einfacher Gebüh­ren­be­scheid. Da lebt ein Bauer im schleswig-holstei­ni­schen Lütjenburg, der bekam 2012 ein Schreiben vom Amt. Für die Erneuerung der Straße entlang seines Grund­stücks seien 217.000 Euro fällig. Als Straßen­aus­bau­beitrag. Das zuständige Verwal­tungs­ge­richt hat die Summe 5 Jahre später auf „nur noch“ 189.000 Euro reduziert. Bislang ist unklar, ob die Berufung zugelassen wird. Da die aufschie­bende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei der Anfor­derung von öffent­lichen Abgaben und Kosten entfällt, musste der Landwirt einen Kredit bei der Bank aufnehmen.

Der Fall ist offenbar eine Ausnahme, aber trotzdem sind Straßen­aus­bau­bei­träge in Höhe von über 10.000 Euro keine Seltenheit. Betroffen sind nur Anlie­ger­straßen. Bei Bundes- und Landes­straßen wird die Straßen­baulast direkt vom öffent­lichen Haushalt getragen. Ob und in welcher Form Beiträge erhoben werden, hängt vom Bundesland oder der Kommune ab. Wer in Hamburg, Bayern, Berlin, Baden-Württemberg oder Stadt Bremen (ohne Bremer­haven) wohnt, hat Glück. Hier wird kein Straßen­aus­bau­beitrag erhoben. In Schleswig-Holstein, Sachsen, Hessen und dem Saarland hängt es von kommu­nalen Satzungen ab.

Verfahren wegen Straßen­aus­bau­bei­träge belasten in einigen Bundes­ländern die Gerichte erheblich. Zudem gibt es in einigen Bundes­ländern Proteste und Bürger­initia­tiven, zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen, wo 400.000 Unter­schriften für eine Abschaffung gesammelt wurden. Daher sind etwa in NRW, Rheinland-Pfalz und Nieder­sachsen  entspre­chende Novellen der  kommu­nalen Abgaben­ge­setze in der Diskussion. Eine Alter­native wären wieder­keh­rende Beiträge oder eine Finan­zierung über die Grundsteuer.

Das Leben wird ohne bürokra­tische Fährnisse wie Straßen­bau­bei­träge vermutlich ein bisschen berechen­barer. Aber es gibt ja noch genug andere Überra­schungen. Solange öffent­liche Güter verwaltet werden müssen, wird es uns vermutlich nie langweilig.

 

2019-04-24T11:19:40+02:0024. April 2019|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|