Schuldenbremse erfordert Straßenausbaubeitrag
Dass die beim Bau von Straßen geforderten Straßenausbaubeiträge unter Bürgern und Politikern zunehmend umstritten sind, hatten wir schon einmal berichtet. Daher verzichten Kommunen in viele Bundesländer zunehmend auf ihre Erhebung, die für einzelne Anlieger – gerade an Eckgrundstücken – eine besondere Härte darstellen können.
Doch ein aktuell vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschiedener Fall zeigt, dass der Verzicht nicht immer im Ermessen der Gemeinde steht: Die Stadt Laatzen bei Hannover hatte beschlossen, die Satzung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen aufzuheben. Dagegen hatte sich die Region Hannover als Kommunalaufsichtsbehörde gewandt. Zunächst hatte das Verwaltungsgericht Hannover der Gemeinde recht gegeben: Denn es stehe es der Gemeinde frei, Straßenausbaubeiträge nach § 6b Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes zu erheben.
Dagegen entschied das OVG, dass die Gemeinde zur Erhebung der Beiträge verpflichtet sei. Denn angesichts der aktuellen Finanzlage der Gemeinde könne sie den Wegfall der Straßenausbaubeiträge nur über Kredite finanzieren. Die verstoße aber gegen § 111 Abs. 6 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Demnach dürfen Kommunen Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Tatsächlich ist es aus Sicht des Landes wichtig, dass Kommunen nicht über ihre Verhältnisse leben und „ungedeckte“ Geschenke an ihre Bürger verteilen. Allerdings gäbe es auch Alternativen, wie wiederkehrende Beiträge für festzulegende Beitragsgebiete, die verhindern würden, dass mit einem Mal sehr hohe Beiträge fällig werden. Dafür wären sie öfter zu zahlen.
Mitunter wird auch eine Erhöhung der Grundsteuer vorgeschlagen. Daraus resultiert allerdings das Problem, dass Steuereinnahmen nicht zweckgebunden erhoben werden. Es kann dann mit anderen Worten nicht sichergestellt werden kann, dass die Grundsteuererhöhung dem Straßenbau zugute kommt (Olaf Dilling).