Öffentliche Sicherheit bei kommerziellen Veranstaltungen
Ende März hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine Entscheidung über die Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen getroffen. Keine Sorge, das Thema hört sich sperriger an als es ist: Es geht nämlich um Fußball! Überhaupt um Fragen, die jede und jeden etwas angehen. Ist öffentliche Sicherheit eine staatliche Aufgabe, die von allen getragen wird? Können kommerzielle Veranstalter die Kosten für Sicherheitspersonal dann immer auf den Steuerzahler abwälzen, während sie fröhlich die Gewinne vereinnahmen?
Das Private ist politisch, war mal unter den 1968ern ein beliebter Slogan. In Zeiten knapper öffentlicher Mittel, nun, jedenfalls im notorisch klammen Stadtstaat Bremen, geht es umgekehrt eher darum, welche traditionell öffentlichen Aufgaben privat finanziert werden können. Nach § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) wird von kommerziellen Großveranstaltern unter bestimmten Umständen eine Gebühr erhoben. Voraussetzung ist, dass im Umfeld der Veranstaltung erfahrungsgemäß zu Gewalthandlungen kommt, die den vermehrten Einsatz von Polizeikräften erforderlich machen. Berechnet werden die Gebühren nach dem Mehraufwand.
Zur Anwendung kommt die Gebühr vor allem bei Hochrisikospielen, im entschiedenen Fall beim Nordderby zwischen Werder Bremen und HSV. Die Gebühr wurde bei der Deutschen Fußball Liga (DFL GmbH) erhoben. Das Verwaltungsgericht Bremen hatte der DFL GmbH zunächst Recht gegeben, da der Gebührentatbestand zu unbestimmt sei. Sowohl das Oberverwaltungsgericht als Berufungsinstanz als auch das BVerwG in Leipzig hielten die Regelung dagegen für verfassungsgemäß und wiesen die Klage gegen den Gebührenbescheid ab.
Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes könnten aufgrund der einschlägigen Erfahrungen der Polizei und der Veranstalter mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt werden. Allerdings betont das BVerwG auch Folgendes: Der Gesetzgeber müsse bei Einführung einer Gebühr stets berücksichtigen, dass Gebührenpflichtige auch Steuerzahler seien. Gebühren bedürften deshalb einer besonderen Rechtfertigung. Im konkreten Fall sei der Veranstalter Nutznießer einer besonderen polizeilichen Sicherheitsvorsorge. Er werde nicht bloß als Veranlasser von Störungen der öffentlichen Sicherheit in Anspruch genommen. Aufgrund der entsprechend hohen Einnahmen seien die Gebühren bei kommerziellen Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig.
Diese Klarstellungen sind nicht unwichtig. Denn der öffentliche Raum soll ja für politische, kulturelle oder eben auch sportliche Events erhalten und verfügbar bleiben. Dabei lässt sich tatsächlich nicht immer klar zwischen privaten Vergnügungen und öffentlichen Veranstaltungen unterscheiden. Und öffentliche Sicherheit ist grundsätzlich für alle da, nicht nur für diejenigen, die sie sich leisten können. Das alles schließt aber nicht aus, dass kommerzielle Veranstalter die Kosten zur Eindämmung bestimmter, fast schon folkloristischer Gewaltexzesse selbst tragen.