Das Blog

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Twitters heimliche Weltherrschaft

Trumps politi­sches Schicksal war von Anfang an eng mit dem sozialen Netzwerk Twitter verknüpft. Immerhin entwi­ckelte er einen Regie­rungsstil, der weniger von Sacharbeit mit adminis­tra­tiven Stäben als von Allein­gängen in direkter Ansprache „des Volkes“ geprägt war. Oft, heißt es, hätten seine Minister zuerst über Twitter über Änderungen des Regie­rungs­kurses erfahren. In gewisser Weise ist es insofern folge­richtig, dass auch am Ende seiner Amtszeit sein Schicksal endgültig durch Twitter besiegelt zu werden schien. Denn ebenso wie fast alle großen sozialen Netzwerke sperrte Twitter seinen Account.

Es ist eigentlich kein Wunder, dass das in der Öffent­lichkeit Diskus­sionen über die Macht und die recht­liche Diszi­pli­nierung sozialer Netzwerke ausgelöst hat. Ganz besonders heftig wurde – wie sollte es anders sein – wieder bei Twitter disku­tiert. Nach dem Sturm aufs Capitol kam der nächste Streit auf die Tages­ordnung, wobei dem Ex-Präsi­­denten diesmal mehr Sympa­thien entgegen gebracht wurden. Jedenfall sei es, so eine verbreitete Auffassung, nicht Sache sozialer Netzwerke, einen Präsi­denten zu entmachten. Auch die Bundes­kanz­lerin äußerte sich zu dem Fall. Ihrer Meinung nach habe Twitter mit der Sperre in das Grund­recht auf Meinungs­freiheit eingegriffen.

Bei diesen Worten müssen studierte Juristen stutzen. Denn eine Binsen­weisheit des öffent­lichen Rechts ist, dass Grund­rechte den Bürger oder allgemein private Akteure, also auch Unter­nehmen oder zivil­ge­sell­schaft­liche Organi­sa­tionen vor dem Staat schützen. Nicht umgekehrt. Und bekanntlich handelt es sich bei Twitter letztlich um ein Privat­un­ter­nehmen. Wohin­gegen Donald Trump, zumindest zum Zeitpunkt der Sperre noch, bei Twitter als höchster Reprä­sentant der Verei­nigten Staaten auftrat. Kann ein Privat­un­ter­nehmen den Präsi­denten in seiner Meinungs­freiheit verletzen? Für Juristen verkehrte Welt.

Anderer­seits ist die Welt auch eine andere als im 19. Jahrhundert, als sich die Grund­rechte weltweit, zumindest dem Anspruch nach, durch­setzten. Denn im 19. und Anfang des 20. Jahrhun­derts waren öffent­liche Infra­struk­turen zu ganz wesent­lichen Teilen in den Händen des Staates. Statt zu twittern, wurden Briefe oder Zeitungs­ar­tikel geschrieben, die im schlimmsten Fall einem Zensor vorgelegt werden mussten und im besten Fall von einer Kutsche mit wackeren Pferdchen befördert wurden. Und vermutlich war der Kutscher ein Postbe­amter. Wenn nun soziale Netzwerke wie Twitter heute ähnliche Funktionen erfüllen, wie früher die staat­liche Post, dann muss durchaus drüber nachge­dacht werden, ob für die Netzwerke nicht auch Grund­rechte gelten. Juristen behelfen sich in diesen Fällen häufig mit der Figur der mittel­baren Dritt­wirkung: Gemeint ist, dass Private zwar nicht direkt an Grund­rechte gebunden sind. Aber die Grund­rechte über Ausle­gungs­spiel­räume in Gesetzen dennoch in die Rechts­ver­hält­nisse zwischen Bürger und Infra­struk­tur­un­ter­nehmen einfließen.

Nun, das erklärt, warum Twitter in die Meinungs­freiheit eingreifen kann. Aber wieso ausge­rechnet in die „Meinungs­freiheit“ des gewählten Präsi­denten, der ja keineswegs nur in seiner Eigen­schaft als Privatmann Katzen­videos gepostet hat (er hat übrigens auch weder Hund noch Katze). Anders gefragt: Wieso sollte sich ein amtie­render Präsident auf die Meinungs­freiheit berufen können, wenn er dazu aufruft, die Wahl seines Nachfolgers mit Gewalt zu sabotieren? Dies bleibt in der bishe­rigen Diskussion häufig unterbelichtet.

Genauso übrigens wie das Argument der Meinungs­freiheit lange Zeit kaum eine Rolle spielte, wenn es darum ging, Hassbot­schaften oder Urheber­rechts­ver­let­zungen zu verfolgen – und die Durch­setzung geltenden Rechts ziemlich selbst­ver­ständlich auch von sozialen Netzwerken zu verlangen. Und wieso auch: Meinungs­freiheit findet da ihre Grenzen, wo durch Äußerungen allge­meine Gesetze verletzt werden. Und seien es die Äußerungen eines amtie­renden Präsi­denten. Denn, wie es in der Decla­ration of Independece von 1776 steht: „all men are created equal“ (Olaf Dilling).

 

Von |20. Januar 2021|Kategorien: Allgemein, Digitales|Schlag­wörter: , , , , |2 Kommentare

Carbon Leakage und BEHG

Das BEHG führt zu Kosten­stei­ge­rungen für Brenn- und Kraft­stoffe und verzerrt damit den Wettbewerb von Unter­nehmen in Deutschland mit Unter­nehmen in Staaten, die die Emission von CO2 außerhalb des EU-ETS nicht durch ein vergleich­bares Klima­schutz­in­strument verteuern. Um Abwan­de­rungen von Unter­nehmen in andere Staaten zu verhindern, hat der Gesetz­geber deswegen in § 11 Abs. 3 BEHG den Verord­nungs­geber mit dem Erlass von Maßnahmen beauf­tragt, die das verhindern.

Nachdem im Herbst erst ein Eckpunk­te­papier vorgelegt wurde, liegt inzwi­schen ein Referen­ten­entwurf vor, der aller­dings wohl erst im Februar verab­schiedet werden soll. Nach gegen­wär­tigem Stand der Dinge sieht es folgen­der­maßen aus:

# Unter­nehmen erhalten Hilfen, wenn die Branche einem beihil­fe­be­rech­tigten Sektor angehört, die in einer Anlage zur Verordnung aufge­führt sind. Tatsächlich handelt es sich nach § 4 Abs. 2 des Entwurfs um (nachvoll­zieh­ba­rer­weise) die Sektoren, die auch im EU-ETS als abwan­de­rungs­be­droht gelten und deswegen privi­le­giert sind. Weitere Branchen können nach Abschnitt 6 des Entwurfs anerkannt werden. Zusätzlich muss ein Unter­nehmen aber auch indivi­duell nachweisen, dass es eine branchen­spe­zi­fische Mindest­emis­si­ons­in­ten­sität erreicht, also weniger vornehm ausge­drückt: Dass das BEHG es wegen seiner Produk­ti­ons­pro­zesse wirklich stark belastet.

# Die Unter­stützung erfolgt in Geld, also nachträglich und nicht durch einen direkten Abzug. Nach § 9 des Entwurfs beruht die konkrete Summe auf der dem BEHG unter­lie­genden Emissi­ons­menge, dem Kurs der Zerti­fikate und einem branchen­spe­zi­fi­schen Kompen­sa­ti­onsgrad, der sich aus der Anlage ergibt. Strom­kos­ten­ent­las­tungen sind anzurechnen.

# Einfach so gibt es die Entlastung aber nicht. Unter­nehmen müssen ein Energie­ma­nage­ment­system und nach § 12 des Entwurfs Klima­schutz­in­ves­ti­tionen nachweisen. Diese müssen der Dekar­bo­ni­sierung der Produktion oder der Erhöhung der Energie­ef­fi­zienz dienen. Diese Invsti­tionen müssen mindestens 80% des Entlas­tungs­be­trags ausmachen. Mit anderen Worten: Der Bund bezahlt Unter­nehmen Klima­schutz­maß­nahmen, damit die Emissionen nachhaltig sinken.

Zuständig wird die DEHSt, die bereits den EU-Emissi­ons­handel und die nicht ganz unähn­liche Strom­kos­ten­kom­pen­sation und das BEHG adminis­triert. Losgehen soll es 2022. Nun bleibt abzuwarten, wie die endgültige Ausge­staltung der Verordnung ausfällt, die aller­dings wohl erst im Februar kommt (Miriam Vollmer).

 

 

Von |19. Januar 2021|Kategorien: Emissi­ons­handel, Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Barrie­re­freiheit – janz weit draußen…

Deutschland verpflichtet sich regel­mäßig völker­rechtlich zum Schutz bestimmter Rechts­güter. Und meist hat das dann auch seinen Grund. Die Folgen die völker­rech­liche Verträge haben sind nicht zu unter­schätzen. Während ein einfaches Gesetz durch einfache Mehrheiten im Bundestag und Bundesrat wieder aufge­hoben werden kann, binden völker­recht­liche Verträge viel stärker. Denn grund­sätzlich ist Vertrag Vertrag, auch wenn es, wie der Brexit zeigt, zumindest theore­tisch oft Möglich­keiten gibt, sich wieder  von einem inter­na­tio­nalen Abkommen zu lösen.

Nun sind völker­recht­liche Verträge auf dem Papier eine schöne Sache. Aber sie müssen auch umgesetzt werden. Und da hapert es nicht nur beim Pariser Abkommen und dem Klima­schutz. Es gibt auch in der UN-Behin­der­ten­rechts­kon­vention, die von Deutschland im Jahr 2008 unter­zeichnet wurde, Rechte auf Teilhabe an Mobilität (Art. 20 UN-BRK) und auf Barrie­re­freiheit (Art. 8 UN-BRK), die bisher auf den Straßen der Republik kaum eingelöst worden sind. Dies zeigt sich etwa daran, dass Gehweg­breiten weder vom Gesetz- und Verord­nungs­geber noch von den Gerichten an die Standards für Barrie­re­freiheit angepasst wurden.

Nun, tatsächlich wurden diese Rechte in eigenen Gesetzen umgesetzt, z.B. dem Behin­der­ten­gleich­stel­lungs­gesetz (BGG) oder auch in entspre­chenden Gesetzen der Länder. Was aller­dings nicht geschehen ist: Die Barrie­re­freiheit findet sich bisher ebenso­wenig wie der Klima­schutz in der Straßen­ver­kehrs­ordnung wieder. Dabei wäre hier der Ansatz­punkt, um durch neue Regeln für Gehweg­parken oder die Einri­chung von Querungen wirklich freie Bahn für Rollstühle oder auch Kinder­wagen zu schaffen. Ohne eine entspre­chende Verzahnung bleibt die Barrie­re­freiheit, wie die Berliner sagen: „janz weit draußen“ (Olaf Dilling).

 

Von |19. Januar 2021|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

Die BNetzA und der General­anwalt: Zum Schluss­antrag C‑718/18

Der Europäi­schen Kommission (KOM) gefällt das deutsche Energie­recht nicht. Sie hat deswegen ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren einge­leitet, das aktuell beim EuGH auf der Zielge­raden steht (Rs. C‑718/18). Nun hat am 14.01.2021 General­anwalt Giovanni Pitruz­zella seine Schluss­an­träge veröf­fent­licht und sich der Position der KOM weitgehend angeschlossen.

Neben einigen Regelungen, die die Wettbe­­werbs- und Eigen­tums­ver­hält­nisse von Energie- und Gasun­ter­nehmern betreffen, wirft die KOM der Bundes­re­publik Deutschland vor, dass § 24 Abs. 1 EnWG unions­rechts­widrig die ausschließ­liche Zustän­dig­keiten der natio­nalen Regulie­rungs­be­hörde, also der Bundes­netz­agentur, beschränkt. Dies sieht auch der General­anwalt so.

Die Befugnis, Rechts­ver­ord­nungen zu erlassen, die die Arbeit und Methodik der Bundes­netz­agentur konkre­ti­sieren und dieser detail­lierte Vorgaben macht, verstieße gegen die von den einschlä­gigen Richt­linien gefor­derte vollkommene politische Unabhän­gigkeit der natio­nalen Regulie­rungs­be­hörde. Zu deutsch: Die Bundes­netz­agentur sei nicht unabhängig genug. Der General­anwalt geht sogar so weit, dass es auch den natio­nalen Parla­ments­ge­setz­gebern versagt sei, inhalt­liche Vorschriften im Rahmen der von den Richt­linien übertra­genen Vorschriften zu machen. Er wünscht sich also eine parla­men­ta­risch frei schwe­bende Agentur, die allein dem Gesetz verpflichtet sei.

Darin bestünde, wie er meint, keine Verletzung des Demokra­tie­prinzips. Dies fordert aber grund­sätzlich, dass jede Ausübung von staat­licher Gewalt sachlich und personell auf den direkt demokra­tisch gewählten Parla­ments­ge­setz­geber zurück­ge­führt werden kann. Eine solche Legiti­ma­ti­ons­kette erfolge hier – so der General­anwalt – vermittelt über die Organe der Europäi­schen Union.

Wir  meinen: Dieses Verständnis ist ausge­sprochen schwierig. Ein solches Verständnis kann sich zwar auf den Wortlaut der Richt­linien stützen, wirft aber die Frage auf, ob diese so gelesen selbst mit dem auch im Unions­recht veran­kerten Demokra­tie­grundsatz vereinbar sind.

Dieser Schluss­antrag offenbart erneut den unerschüt­ter­liche Glauben der Europäi­schen Union an die Effizienz sog. unabhän­giger Stellen und Einrich­tungen, die nur noch durch die Judikative kontrol­liert werden können und dürfen. Dahinter steht die Hoffnung, dass sich solche unabhän­gigen Stellen als unpoli­tisch und deshalb objek­tiver erweisen würden, als die Aushandlung von Entschei­dungs­maß­stäben in einem demokra­ti­schen Prozess, für den am Ende jemand politische Verant­wortung übernehmen muss. Es ist schon fragwürdig, ob dies so realis­tisch ist. Dem zentralen Satz, dass alle Staats­gewalt vom Volke auszu­gehen hat, steht diese sehr techno­kra­tische Lesart weite­gehend fern (Miriam Vollmer/Meret Trapp)

 

Von |15. Januar 2021|Kategorien: Energie­po­litik|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Corona und Outdoor-Sport

Jedes Jahr im Januar und Februar locken für Langläufer und Rodel­fahrer die Mittel­ge­birge. Hat es schon geschneit? Oder kommt noch Schnee? Wie in fast jeder Beziehung ist diesen Winter auch insofern alles anders: Denn die Bilder von Staus und überfüllten Parkplätzen und Pisten im Harz oder Hochsauerland würden in anderen Jahren die Touris­mus­branche erfreuen. Dieses Jahr profi­tiert vor Ort so gut wie niemand davon. Zudem stellt sich die bange Frage, wie sich das auf weitere Anste­ckungen auswirkt.

Und: Was ist aktuell eigentlich erlaubt? Inzwi­schen hat angesichts zahlreicher unter­schied­licher Regeln in Ländern und Landkreisen und Änderungen je nach aktuellem Infek­ti­ons­ge­schehen wohl kaum jemand mehr den Überblick. Klar ist jeden­falls, dass aktuell weder touris­tische Übernach­tungen, noch Restau­rant­be­suche möglich sind.

Aber wie steht es mit Tages­aus­flügen? In den meisten Bundes­ländern kommt es hier darauf an, wie hoch im betref­fenden Landkreis die Infek­ti­ons­zahlen sind: Bei einer Inzidenz der letzten 7 Tage von über 200 Neuin­fek­tionen pro 100.000 Einwohner gilt die sogenannte 15-Km-Regel. Demnach müssen die betrof­fenen Gemeinden oder Landkreise den Bewegungs­radius ihrer Bewohner auf 15 km beschränken, soweit keine triftigen Gründe vorliegen. So etwa in Sachsen-Anhalt gemäß der dort geltenden (Neunten SARS-CoV-2-Eindäm­­mungs­­­ver­­­ordnung). Freizeit­ak­ti­vi­täten wären kein triftiger Grund im Sinne dieser Verordnung. Dies gilt zum Beispiel für den Landkreis Mansfeld-Südharz oder den Kyffhäu­ser­kreis. Im Westharz sieht es aktuell noch besser aus. Hier wären Tages­aus­flüge noch möglich. Ob es aktuell ratsam ist, ist ein andere Frage. Zumindest an den typischen Touris­tenhot­spots des Hochharzes dürfte es aktuell schlicht zu voll sein, bei gleich­zei­tiger Abwesenheit der gewohnten Infra­struktur, wie Restau­rants, Toiletten, usw.

In Brandenburg gilt die 15-Km-Regel ebenfalls, so dass sich auch Berliner je nach Inzidenz nur 15 km jenseits der Landes­grenze bewegen dürfen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat gerade aktuell einen Eilantrag gegen die Verordnung abgelehnt. Denn auch wenn es um Bewegung unter freiem Himmel mit entspre­chend niedri­gerer Anste­ckungs­gefahr geht: Es sei dennoch nicht von der Hand zu weisen, dass die Regel die Ausbreitung der Krankheit eindämmen könne (Olaf Dilling).

 

Von |15. Januar 2021|Kategorien: Sport, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

EEG 2021: Sicherung der Einspei­se­ver­gütung – Regis­trieren Sie Ihre Altanlage jetzt!

Das neue EEG 2021 ist seit kurzem in Kraft und enthält mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 erstmals auch eine gesetzlich geregelte Anschluss­för­derung für Bestands­an­lagen, deren 20 jährige reguläre Förder­dauer nach dem EEG abgelaufen ist. Das EEG 2021 definiert diesen Typus Anlagen künftig als „ausge­för­derte Anlagen“ in § 3 Nr. 3a EEG 2021 wie folgt:

Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüng­liche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeb­lichen Fassung des Erneu­erbare-Energien-Gesetzes beendet ist“

Dies ist zu begrüßen, denn viele dieser Anlagen sind weiterhin in der Lage regene­ra­tiven Strom zu erzeugen und ins Netz einzu­speisen. Die Anschluss­för­derung schließt diese Lücke nun in letzter Minute.

Die Förderung ist jedoch an eine entschei­dende Voraus­setzung geknüpft: Die Anlage muss – wie alle Anlagen – auch im Markt­stamm­da­ten­re­gister regis­triert sein. Für neuere Anlagen gilt diese Pflicht nach § 5 MaStRV schon länger und ist dort auch schon länger Vergü­tungs­vor­aus­setzung gewesen gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 a.F. / 2021. Für Altanlagen läuft die Übergangs­frist zur Regis­trierung am 31. Januar 2021 ab. Dies gilt übrigens auch für Bestands­an­lagen, die noch nicht ausge­fördert sind.

Nach Mitteilung der Bundes­netz­agentur sind gut 130.000 betroffene  Altanlagen für die grund­sätzlich ein Vergü­tungs­an­spruch besteht ihrer Regis­trie­rungs­pflicht noch nicht nachkommen und gefährden so ihre Einspeisevergütung.

Sollten Sie zu dieser Gruppe gehören: Regis­trieren Sie Ihre Anlage jetzt!

(Christian Dümke)

Von |13. Januar 2021|Kategorien: Erneu­erbare Energien|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare