Twitters heimliche Weltherrschaft

Trumps politisches Schicksal war von Anfang an eng mit dem sozialen Netzwerk Twitter verknüpft. Immerhin entwickelte er einen Regierungsstil, der weniger von Sacharbeit mit administrativen Stäben als von Alleingängen in direkter Ansprache “des Volkes” geprägt war. Oft, heißt es, hätten seine Minister zuerst über Twitter über Änderungen des Regierungskurses erfahren. In gewisser Weise ist es insofern folgerichtig, dass auch am Ende seiner Amtszeit sein Schicksal endgültig durch Twitter besiegelt zu werden schien. Denn ebenso wie fast alle großen sozialen Netzwerke sperrte Twitter seinen Account.

Es ist eigentlich kein Wunder, dass das in der Öffentlichkeit Diskussionen über die Macht und die rechtliche Disziplinierung sozialer Netzwerke ausgelöst hat. Ganz besonders heftig wurde – wie sollte es anders sein – wieder bei Twitter diskutiert. Nach dem Sturm aufs Capitol kam der nächste Streit auf die Tagesordnung, wobei dem Ex-Präsidenten diesmal mehr Sympathien entgegen gebracht wurden. Jedenfall sei es, so eine verbreitete Auffassung, nicht Sache sozialer Netzwerke, einen Präsidenten zu entmachten. Auch die Bundeskanzlerin äußerte sich zu dem Fall. Ihrer Meinung nach habe Twitter mit der Sperre in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit eingegriffen.

Bei diesen Worten müssen studierte Juristen stutzen. Denn eine Binsenweisheit des öffentlichen Rechts ist, dass Grundrechte den Bürger oder allgemein private Akteure, also auch Unternehmen oder zivilgesellschaftliche Organisationen vor dem Staat schützen. Nicht umgekehrt. Und bekanntlich handelt es sich bei Twitter letztlich um ein Privatunternehmen. Wohingegen Donald Trump, zumindest zum Zeitpunkt der Sperre noch, bei Twitter als höchster Repräsentant der Vereinigten Staaten auftrat. Kann ein Privatunternehmen den Präsidenten in seiner Meinungsfreiheit verletzen? Für Juristen verkehrte Welt.

Andererseits ist die Welt auch eine andere als im 19. Jahrhundert, als sich die Grundrechte weltweit, zumindest dem Anspruch nach, durchsetzten. Denn im 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts waren öffentliche Infrastrukturen zu ganz wesentlichen Teilen in den Händen des Staates. Statt zu twittern, wurden Briefe oder Zeitungsartikel geschrieben, die im schlimmsten Fall einem Zensor vorgelegt werden mussten und im besten Fall von einer Kutsche mit wackeren Pferdchen befördert wurden. Und vermutlich war der Kutscher ein Postbeamter. Wenn nun soziale Netzwerke wie Twitter heute ähnliche Funktionen erfüllen, wie früher die staatliche Post, dann muss durchaus drüber nachgedacht werden, ob für die Netzwerke nicht auch Grundrechte gelten. Juristen behelfen sich in diesen Fällen häufig mit der Figur der mittelbaren Drittwirkung: Gemeint ist, dass Private zwar nicht direkt an Grundrechte gebunden sind. Aber die Grundrechte über Auslegungsspielräume in Gesetzen dennoch in die Rechtsverhältnisse zwischen Bürger und Infrastrukturunternehmen einfließen.

Nun, das erklärt, warum Twitter in die Meinungsfreiheit eingreifen kann. Aber wieso ausgerechnet in die “Meinungsfreiheit” des gewählten Präsidenten, der ja keineswegs nur in seiner Eigenschaft als Privatmann Katzenvideos gepostet hat (er hat übrigens auch weder Hund noch Katze). Anders gefragt: Wieso sollte sich ein amtierender Präsident auf die Meinungsfreiheit berufen können, wenn er dazu aufruft, die Wahl seines Nachfolgers mit Gewalt zu sabotieren? Dies bleibt in der bisherigen Diskussion häufig unterbelichtet.

Genauso übrigens wie das Argument der Meinungsfreiheit lange Zeit kaum eine Rolle spielte, wenn es darum ging, Hassbotschaften oder Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen – und die Durchsetzung geltenden Rechts ziemlich selbstverständlich auch von sozialen Netzwerken zu verlangen. Und wieso auch: Meinungsfreiheit findet da ihre Grenzen, wo durch Äußerungen allgemeine Gesetze verletzt werden. Und seien es die Äußerungen eines amtierenden Präsidenten. Denn, wie es in der Declaration of Independece von 1776 steht: “all men are created equal” (Olaf Dilling).

 

2021-01-21T15:27:50+01:0020. Januar 2021|Allgemein, Digitales|

Zum Drittwirkungsurteil des BVerfG vom 11.4.2018

Man kennt das im Internet: Irgendeine Seite, nehmen wir einfach Spiegel Online (SpOn), löscht einen Kommentar, und der Verfasser und seine Onlineentourage wüten in den Folgekommentaren herum. Das sei Zensur und ein Verstoß gegen die Meinungsfreiheit, und überhaupt: Danke Merkel!!!1!

Inzwischen hat sich herumgesprochen, dass es so einfach nicht ist. Denn SpOn ist nicht der Staat. Die Grundrechte, die hauptsächlich in den ersten 19 Artikel des Grundgesetzes zu finden sind, richten sich deswegen nicht an SpOn, sondern an die Bundesrepublik Deutschland und jeden, der sonst noch so in diesem Lande öffentliche Gewalt ausübt.

Das hat in der Praxis ganz erhebliche Bedeutung. Ich beispielsweise darf einfach so unliebsame Meinungen unterdrücken, indem ich unpassende Kommentare hier einfach nicht freischalte. Damit verstoße ich nicht gegen die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG der Kommentaren, und auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil ich von zwei gleich unpassenden Kommentaren nur einen lösche und einen nicht.

Diese unterschiedliche Verpflichtungslage ist nicht nur gerechtfertigt, weil der Staat sich mit dem GG selbst gebunden hat, wohingegen ich jedenfalls nicht mit am Tisch saß, als das GG verabschiedet wurde. Vielmehr steht hinter den Grundrechten – ich simplifiziere – auch die Vorstellung, dass der Staat mächtiger ist als der Bürger und deswegen besonderer Bindungen bedarf. Wer bei mir ständig grundlos gelöscht wird, kann woanders das Beste über’s Energierecht lesen. Während er, behandelt der Staat ihn grundlos schlechter als andere Leute, er sich schlecht einen neuen Staat suchen kann, zumindest, solange er nicht den Wohnort wechseln will.

Doch ganz so einfach ist die Sache naturgemäß nicht. Der Staat steht schließlich nicht vollkommen unverbunden neben der Gesellschaft. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat deswegen schon in den Fünfziger Jahren in der Entscheidung Lüth die sog. mittelbare Drittwirkung entwickelt, nach der über die Generalklauseln des Bürgerlichen Rechts die Grundrechte auch auf die Auslegung zivilrechtlicher Normen ausstrahlen. Damit besteht eine oft komplexe Wechselwirkung zwischen Grundrechten und einfachen Gesetzen. Im Wesentlichen blieb es aber immer dabei: Der Staat ist unmittelbar an Grundrechte gebunden. Private dagegen nur mittelbar, was oft eben auch bedeutet: Im konkreten Fall nicht.

Doch wird diese Unterscheidung der Wirklichkeit auch immer gerecht? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) etwa hatte schon früh Zweifel. Schließlich ist Vater Staat nicht der einzige, der dem Bürger als übergeordnete Macht gegenübertritt. Der Chef ist in vielen Fällen mindestens genauso mächtig wie das Bezirksamt. Oder nehmen wir Facebook: Wenn der kalifornische Riese jemanden sperrt, dessen Meinung ihm nicht passt, dann schränkt das die Äußerungsfreiheit als Teil der Meinungsfreiheit faktisch durchaus empfindlich ein.

Vor diesem Hintergrund ist die Diskussion um Drittwirkung keineswegs ein toter Hund des Verfassungsrechts. Vor einigen Jahren stellte das BVerfG in einer viel beachteten Entscheidung (Fraport) klar, dass der Staat auch dann mittelbar (und damit voll und ganz) an die Grundrechte gebunden ist, wenn er private Unternehmen gesellschaftsrechtlich beherrscht. Aber gut, es ist eigentlich logisch, dass man seine Verpflichtungen nicht los wird, nur weil man sich als Privatperson “verkleidet”.

Die Entscheidung des BVerfG vom 11.04.2018 bedeutet dem gegenüber aber noch einmal einen Quantensprung. In dieser Entscheidung ging es nämlich nicht um den Staat als Verpflichteten. Sondern um einen höchst privaten Fußballverein, den MSV Duisburg. In deren Stadion hatte sich der Beschwerdeführer als Fan des FC Bayern München wohl ausgemacht schlecht benommen und dafür ein bundesweites Stadionverbot kassiert. Das geht, weil die Vereine der Bundesliga sich gegenseitig zu solchen Verboten bevollmächtigt haben.

Nach klassischer Grundrechtslehre wäre das unproblematisch. Der MSV kann sich – darauf hat er sich vor Gericht auch berufen – an sich ebenso aussuchen, wem er Zutritt gewährt wie ich. An das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sah der Verein sich deswegen nicht gebunden. Doch das BVerfG beurteilte die Lage anders.

Der MSV Duisburg, so das BVerfG, habe seine Veranstaltungen aus eigenem Entschluss für jedermann ohne Ansehen der Person geöffnet. Für Fußballfans entscheidet er bei Ausübung seines Hausrechts in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Sprich: Wenn der MSV beschließt, jemanden auszusperren, ist dessen Dasein als Fußballfan erst einmal vorbei. Schließlich gibt es ebenso wenig eine Alternative zur Bundesliga wie zum Bezirksamt.

Aus einer solchen Situation, so das Gericht, resultiert eine besondere Verantwortung. Die mittelbare Drittwirkung trifft den MSV deswegen viel, viel stärker als etwa mich. Ich kann  Menschen völlig grundlos nicht zu meinem Geburtstag einladen. Der MSV darf das bundesweite Stadionverbot nur mit einem sachlichen Grund aussprechen, also unter denselben Bedingungen wie der Staat. Aus der Notwendigkeit eines solchen sachlichen Grundes leitet das BVerfG auch her, dass der MSV den Beschwerdeführer hätte anhören müssen.

Im Ergebnis bekam der Beschwerdeführer trotzdem nicht recht. Denn ein sachlicher Grund für das Stadionverbot lag vor.

Die Auswirkungen der Entscheidung gehen aber über Stadionverbote oder ähnliche Großveranstaltungen weit hinaus. Situationen, in denen ein privates Unternehmen erst einmal beschließt, seine Dienste jedermann anzubieten, gibt es viele. Und es ist nicht ganz selten, dass diese dann in irgendeinem Lebensbereich für die Teilnahme am öffentlichen Leben entscheidend sind. Nehmen wir eine abgelegene Kleinstadt, in der es nur noch einen einzigen ohne Kraftfahrzeug erreichbaren Supermarkt gibt. Oder WhatsApp, auf dessen Dienste zB viele Kollegien, Eltern oder Schülergruppen faktisch angewiesen sind, um noch an Nachrichten der Kitagruppe zu kommen. Von Facebook ganz zu schweigen.

Ob das BVerfG in solchen Konstellationen künftig eine Gleichbehandlung anmahnt, solange kein sachlicher Grund eine Schlechterstellung rechtfertigt, wird die Juristen sicherlich noch lange beschäftigen.

2018-04-29T17:36:21+02:0029. April 2018|Allgemein|