Twitters heimliche Weltherrschaft

Trumps politi­sches Schicksal war von Anfang an eng mit dem sozialen Netzwerk Twitter verknüpft. Immerhin entwi­ckelte er einen Regie­rungsstil, der weniger von Sacharbeit mit adminis­tra­tiven Stäben als von Allein­gängen in direkter Ansprache „des Volkes“ geprägt war. Oft, heißt es, hätten seine Minister zuerst über Twitter über Änderungen des Regie­rungs­kurses erfahren. In gewisser Weise ist es insofern folge­richtig, dass auch am Ende seiner Amtszeit sein Schicksal endgültig durch Twitter besiegelt zu werden schien. Denn ebenso wie fast alle großen sozialen Netzwerke sperrte Twitter seinen Account.

Es ist eigentlich kein Wunder, dass das in der Öffent­lichkeit Diskus­sionen über die Macht und die recht­liche Diszi­pli­nierung sozialer Netzwerke ausgelöst hat. Ganz besonders heftig wurde – wie sollte es anders sein – wieder bei Twitter disku­tiert. Nach dem Sturm aufs Capitol kam der nächste Streit auf die Tages­ordnung, wobei dem Ex-Präsi­denten diesmal mehr Sympa­thien entgegen gebracht wurden. Jedenfall sei es, so eine verbreitete Auffassung, nicht Sache sozialer Netzwerke, einen Präsi­denten zu entmachten. Auch die Bundes­kanz­lerin äußerte sich zu dem Fall. Ihrer Meinung nach habe Twitter mit der Sperre in das Grund­recht auf Meinungs­freiheit eingegriffen.

Bei diesen Worten müssen studierte Juristen stutzen. Denn eine Binsen­weisheit des öffent­lichen Rechts ist, dass Grund­rechte den Bürger oder allgemein private Akteure, also auch Unter­nehmen oder zivil­ge­sell­schaft­liche Organi­sa­tionen vor dem Staat schützen. Nicht umgekehrt. Und bekanntlich handelt es sich bei Twitter letztlich um ein Privat­un­ter­nehmen. Wohin­gegen Donald Trump, zumindest zum Zeitpunkt der Sperre noch, bei Twitter als höchster Reprä­sentant der Verei­nigten Staaten auftrat. Kann ein Privat­un­ter­nehmen den Präsi­denten in seiner Meinungs­freiheit verletzen? Für Juristen verkehrte Welt.

Anderer­seits ist die Welt auch eine andere als im 19. Jahrhundert, als sich die Grund­rechte weltweit, zumindest dem Anspruch nach, durch­setzten. Denn im 19. und Anfang des 20. Jahrhun­derts waren öffent­liche Infra­struk­turen zu ganz wesent­lichen Teilen in den Händen des Staates. Statt zu twittern, wurden Briefe oder Zeitungs­ar­tikel geschrieben, die im schlimmsten Fall einem Zensor vorgelegt werden mussten und im besten Fall von einer Kutsche mit wackeren Pferdchen befördert wurden. Und vermutlich war der Kutscher ein Postbe­amter. Wenn nun soziale Netzwerke wie Twitter heute ähnliche Funktionen erfüllen, wie früher die staat­liche Post, dann muss durchaus drüber nachge­dacht werden, ob für die Netzwerke nicht auch Grund­rechte gelten. Juristen behelfen sich in diesen Fällen häufig mit der Figur der mittel­baren Dritt­wirkung: Gemeint ist, dass Private zwar nicht direkt an Grund­rechte gebunden sind. Aber die Grund­rechte über Ausle­gungs­spiel­räume in Gesetzen dennoch in die Rechts­ver­hält­nisse zwischen Bürger und Infra­struk­tur­un­ter­nehmen einfließen.

Nun, das erklärt, warum Twitter in die Meinungs­freiheit eingreifen kann. Aber wieso ausge­rechnet in die „Meinungs­freiheit“ des gewählten Präsi­denten, der ja keineswegs nur in seiner Eigen­schaft als Privatmann Katzen­videos gepostet hat (er hat übrigens auch weder Hund noch Katze). Anders gefragt: Wieso sollte sich ein amtie­render Präsident auf die Meinungs­freiheit berufen können, wenn er dazu aufruft, die Wahl seines Nachfolgers mit Gewalt zu sabotieren? Dies bleibt in der bishe­rigen Diskussion häufig unterbelichtet.

Genauso übrigens wie das Argument der Meinungs­freiheit lange Zeit kaum eine Rolle spielte, wenn es darum ging, Hassbot­schaften oder Urheber­rechts­ver­let­zungen zu verfolgen – und die Durch­setzung geltenden Rechts ziemlich selbst­ver­ständlich auch von sozialen Netzwerken zu verlangen. Und wieso auch: Meinungs­freiheit findet da ihre Grenzen, wo durch Äußerungen allge­meine Gesetze verletzt werden. Und seien es die Äußerungen eines amtie­renden Präsi­denten. Denn, wie es in der Decla­ration of Independece von 1776 steht: „all men are created equal“ (Olaf Dilling).

 

2021-01-21T15:27:50+01:0020. Januar 2021|Allgemein, Digitales|

Zum Dritt­wir­kungs­urteil des BVerfG vom 11.4.2018

Man kennt das im Internet: Irgendeine Seite, nehmen wir einfach Spiegel Online (SpOn), löscht einen Kommentar, und der Verfasser und seine Online­en­tourage wüten in den Folge­kom­men­taren herum. Das sei Zensur und ein Verstoß gegen die Meinungs­freiheit, und überhaupt: Danke Merkel!!!1!

Inzwi­schen hat sich herum­ge­sprochen, dass es so einfach nicht ist. Denn SpOn ist nicht der Staat. Die Grund­rechte, die haupt­sächlich in den ersten 19 Artikel des Grund­ge­setzes zu finden sind, richten sich deswegen nicht an SpOn, sondern an die Bundes­re­publik Deutschland und jeden, der sonst noch so in diesem Lande öffent­liche Gewalt ausübt.

Das hat in der Praxis ganz erheb­liche Bedeutung. Ich beispiels­weise darf einfach so unliebsame Meinungen unter­drücken, indem ich unpas­sende Kommentare hier einfach nicht freischalte. Damit verstoße ich nicht gegen die Meinungs­freiheit des Art. 5 Abs. 1 GG der Kommen­taren, und auch nicht gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil ich von zwei gleich unpas­senden Kommen­taren nur einen lösche und einen nicht.

Diese unter­schied­liche Verpflich­tungslage ist nicht nur gerecht­fertigt, weil der Staat sich mit dem GG selbst gebunden hat, wohin­gegen ich jeden­falls nicht mit am Tisch saß, als das GG verab­schiedet wurde. Vielmehr steht hinter den Grund­rechten – ich simpli­fi­ziere – auch die Vorstellung, dass der Staat mächtiger ist als der Bürger und deswegen beson­derer Bindungen bedarf. Wer bei mir ständig grundlos gelöscht wird, kann woanders das Beste über’s Energie­recht lesen. Während er, behandelt der Staat ihn grundlos schlechter als andere Leute, er sich schlecht einen neuen Staat suchen kann, zumindest, solange er nicht den Wohnort wechseln will.

Doch ganz so einfach ist die Sache natur­gemäß nicht. Der Staat steht schließlich nicht vollkommen unver­bunden neben der Gesell­schaft. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat deswegen schon in den Fünfziger Jahren in der Entscheidung Lüth die sog. mittelbare Dritt­wirkung entwi­ckelt, nach der über die General­klauseln des Bürger­lichen Rechts die Grund­rechte auch auf die Auslegung zivil­recht­licher Normen ausstrahlen. Damit besteht eine oft komplexe Wechsel­wirkung zwischen Grund­rechten und einfachen Gesetzen. Im Wesent­lichen blieb es aber immer dabei: Der Staat ist unmit­telbar an Grund­rechte gebunden. Private dagegen nur mittelbar, was oft eben auch bedeutet: Im konkreten Fall nicht.

Doch wird diese Unter­scheidung der Wirklichkeit auch immer gerecht? Das Bundes­ar­beits­ge­richt (BAG) etwa hatte schon früh Zweifel. Schließlich ist Vater Staat nicht der einzige, der dem Bürger als überge­ordnete Macht gegen­über­tritt. Der Chef ist in vielen Fällen mindestens genauso mächtig wie das Bezirksamt. Oder nehmen wir Facebook: Wenn der kalifor­nische Riese jemanden sperrt, dessen Meinung ihm nicht passt, dann schränkt das die Äußerungs­freiheit als Teil der Meinungs­freiheit faktisch durchaus empfindlich ein.

Vor diesem Hinter­grund ist die Diskussion um Dritt­wirkung keineswegs ein toter Hund des Verfas­sungs­rechts. Vor einigen Jahren stellte das BVerfG in einer viel beach­teten Entscheidung (Fraport) klar, dass der Staat auch dann mittelbar (und damit voll und ganz) an die Grund­rechte gebunden ist, wenn er private Unter­nehmen gesell­schafts­rechtlich beherrscht. Aber gut, es ist eigentlich logisch, dass man seine Verpflich­tungen nicht los wird, nur weil man sich als Privat­person „verkleidet“.

Die Entscheidung des BVerfG vom 11.04.2018 bedeutet dem gegenüber aber noch einmal einen Quanten­sprung. In dieser Entscheidung ging es nämlich nicht um den Staat als Verpflich­teten. Sondern um einen höchst privaten Fußball­verein, den MSV Duisburg. In deren Stadion hatte sich der Beschwer­de­führer als Fan des FC Bayern München wohl ausge­macht schlecht benommen und dafür ein bundes­weites Stadi­on­verbot kassiert. Das geht, weil die Vereine der Bundesliga sich gegen­seitig zu solchen Verboten bevoll­mächtigt haben.

Nach klassi­scher Grund­rechts­lehre wäre das unpro­ble­ma­tisch. Der MSV kann sich – darauf hat er sich vor Gericht auch berufen – an sich ebenso aussuchen, wem er Zutritt gewährt wie ich. An das Gleich­be­hand­lungs­gebot des Art. 3 Abs. 1 GG sah der Verein sich deswegen nicht gebunden. Doch das BVerfG beurteilte die Lage anders.

Der MSV Duisburg, so das BVerfG, habe seine Veran­stal­tungen aus eigenem Entschluss für jedermann ohne Ansehen der Person geöffnet. Für Fußballfans entscheidet er bei Ausübung seines Hausrechts in erheb­lichem Umfang über die Teilnahme am gesell­schaft­lichen Leben. Sprich: Wenn der MSV beschließt, jemanden auszu­sperren, ist dessen Dasein als Fußballfan erst einmal vorbei. Schließlich gibt es ebenso wenig eine Alter­native zur Bundesliga wie zum Bezirksamt.

Aus einer solchen Situation, so das Gericht, resul­tiert eine besondere Verant­wortung. Die mittelbare Dritt­wirkung trifft den MSV deswegen viel, viel stärker als etwa mich. Ich kann  Menschen völlig grundlos nicht zu meinem Geburtstag einladen. Der MSV darf das bundes­weite Stadi­on­verbot nur mit einem sachlichen Grund aussprechen, also unter denselben Bedin­gungen wie der Staat. Aus der Notwen­digkeit eines solchen sachlichen Grundes leitet das BVerfG auch her, dass der MSV den Beschwer­de­führer hätte anhören müssen.

Im Ergebnis bekam der Beschwer­de­führer trotzdem nicht recht. Denn ein sachlicher Grund für das Stadi­on­verbot lag vor.

Die Auswir­kungen der Entscheidung gehen aber über Stadi­on­verbote oder ähnliche Großver­an­stal­tungen weit hinaus. Situa­tionen, in denen ein privates Unter­nehmen erst einmal beschließt, seine Dienste jedermann anzubieten, gibt es viele. Und es ist nicht ganz selten, dass diese dann in irgend­einem Lebens­be­reich für die Teilnahme am öffent­lichen Leben entscheidend sind. Nehmen wir eine abgelegene Klein­stadt, in der es nur noch einen einzigen ohne Kraft­fahrzeug erreich­baren Super­markt gibt. Oder WhatsApp, auf dessen Dienste zB viele Kollegien, Eltern oder Schüler­gruppen faktisch angewiesen sind, um noch an Nachrichten der Kitagruppe zu kommen. Von Facebook ganz zu schweigen.

Ob das BVerfG in solchen Konstel­la­tionen künftig eine Gleich­be­handlung anmahnt, solange kein sachlicher Grund eine Schlech­ter­stellung recht­fertigt, wird die Juristen sicherlich noch lange beschäftigen.

2018-04-29T17:36:21+02:0029. April 2018|Allgemein|