Völker­recht – jetzt erst recht!

Das zwischen­staat­liche Recht wird aktuell auf extreme Weise heraus­ge­fordert. Man mag darüber streiten, wie viele von seinen Wahlver­sprechen der US-Präsident Trump wirklich erfolg­reich umsetzen kann. Eins ist sicher… er hat schon in wenigen Tagen seiner Amtszeit maximal Porzellan in den inter­na­tio­nalen Bezie­hungen zerschlagen. Um nur drei Beispiele zu nennen:

  • Wer hätte vor Kurzem gedacht, dass Fragen der terri­to­rialen Integrität von NATO-Partnern Teil der Verhand­lungs­masse zwischen den USA und dem Rest der Welt werden? 
  • Seit Jahrzehnten wurde eine Welthan­dels­ordnung auf- und ausgebaut, die auf der Besei­tigung von Handels­hemm­nissen beruht. Das war oft umstritten, gerade bezüglich nicht-tarifärer Hemmnisse, aber bezüglich der tarifären Handels­hemm­nisse, der Zölle, bestand weitgehend Konsens. Im Rahmen der WTO, in Freihan­dels­ab­kommen wie NAFTA (jetzt CUSMA) und innerhalb des EU Binnen­markts wurden sie abgebaut. Durch Trumps Drohung mit Straf­zöllen, erleben Zölle wieder eine Renais­sance – und führen zu Abschottung von Märkten.
  • Klar ist nun auch, dass sich die USA an das Pariser Abkommen weder gebunden fühlen, noch überhaupt menschen­ge­machte Klima­ver­än­derung als ein relevantes Thema ansehen: Infor­ma­tionen darüber wurden inzwi­schen von Regie­rungs­web­seiten entfernt.

Diese Heraus­for­derung stellt damit viele Selbst­ver­ständ­lich­keiten in Frage, die uns in den letzten knapp 80 Jahren gewiss schienen: Verknüpft mit dem Völker- und Europa­recht war zumindest im sogenannten globalen „Westen“, in West- und Nordeuropa, in Nord- und Teilen Südame­rikas, in Australien und Neuseeland, nicht nur eine lange Periode relativen Friedens. Auch das Versprechen eines prospe­rie­renden Welthandels, der Entwick­lungs­zu­sam­men­arbeit bei der Armuts­be­kämpfung, der Bildung, der Gesundheit und in techni­schen Dingen, des Schutzes von Menschen­rechten und der Umwelt waren Ziele des Völkerrechts.

Dass kein simpler Zusam­menhang zwischen den Verhei­ßungen in völker­recht­lichen Verträgen und dem tatsäch­lichen Verhalten der Staaten besteht, war dabei stets klar. Denn weder im EU-Recht und schon gar nicht auf völker­recht­licher, globaler Ebene gibt es eine zentra­li­sierte Staats­gewalt, die das Recht im Zweifel durch­setzen könnte. Das Völker­recht und übrigens auch das EU-Recht sind also stets darauf angewiesen, dass sich die Staaten daran halten und bereits sind, gemeinsam Verstöße sanktio­nieren. Dafür müssen sie eigene Kosten in Kauf nehmen.

Solange diese Bereit­schaft, sich nach Völker­recht zu richten und Verstöße zu sanktio­nieren, grund­sätzlich existiert, kann es Geltung für sich beanspruchen. Angesichts dieser Bereit­schaft verliert das Recht durch einzelne Verstöße, selbst wenn sie unsank­tio­niert bleiben, nicht an Geltung. So ist es im Übrigen auch in natio­nalen Rechts­ord­nungen. Auch hier wird Recht nicht immer konse­quent umgesetzt und trotzdem fühlen wir uns in aller Regel daran gebunden.

Was sich aber in den letzten Wochen seit Trumps Amtsan­tritt geändert hat, ist die offen­sicht­liche Missachtung des Völker­rechts durch mächtigste Land der Welt. Die USA haben lange für sich in Anspruch genommen, als Garant einer liberalen Weltordnung für Demokratie, Markt­wirt­schaft und Menschen­rechte zu stehen. Das spätestens seit der Wiederwahl von Trump Vergangenheit.

Heißt das, dass man das Völker­recht, und damit das Pariser Abkommen, die WTO nun vergessen kann? Nun, wenn die USA nicht mehr die Rolle übernimmt, die Weltordnung aufrecht zu erhalten, dann wird das Völker­recht umso wichtiger. Aller­dings ist es natürlich zutreffend, dass Recht, um wirksam zu sein, durch­ge­setzt werden muss. Daher müssen die Staaten kollektiv Gegen­macht organi­sieren, um das Verstöße gegen das Völker­recht sanktio­nieren zu können. Es stimmt schon, „might makes right“. Aber man sollte nicht unter­schätzen, dass die Betrof­fenheit durch Rechts­ver­stöße Allianzen mobili­sieren kann, die sich dann machtvoll selbst­be­haupten können.

Diese Empörung führt zunächst einemal zu neuen Konflikt­linien und birgt ihrer­seits Gefahren für den Weltfrieden. Wenn die betrof­fenen Staaten zusam­men­halten, sich solida­risch verhalten und etablierte Struk­turen wie die UN (oder innerhalb Europas die EU) nutzen, um ihre Konflikte zu lösen, kann verhindert werden, dass sich der Konflikt zu einem Flächen­brand ausweitet. Organi­sa­tionen wie die United Nations mit dem UN Environ­mental Programme sowie IPCC, aber auch die WTO und bezogen auf europäische Konflikte die EU werden daher in den nächsten Jahren wichtiger denn je, um Frieden zu garan­tieren. (Olaf Dilling)

 

2025-02-05T16:46:27+01:005. Februar 2025|Allgemein, Kommentar, Umwelt|

GG-Änderung: Klein bisschen Kinderrechte?

Bisher kommen Kinder im Grund­gesetz (GG) nur als Kinder ihrer Eltern vor: Nämlich, wenn es um das „natür­liche Recht der Eltern“ und die Pflicht zur ihrer Pflege und Erziehung geht. Daher sollen Kinder­rechte nach einem Beschluss des Kabinetts vom Anfang des Jahres nun ausdrücklich im Grund­gesetz verankert werden. Das ist an sich auch ein fälliger Schritt. Denn Deutschland hat die UN-Kinder­rechts­kon­vention bereits im Jahr 1992 ratifi­ziert. Damit hat die Bundes­re­publik sich verpflichtet, die Rechte von Kinder zu achten, zu schützen und zu fördern. Bei allen Entschei­dungen, die Kinder betreffen, muss das Kindeswohl daher „vorrangig“ berück­sichtigt werden.

Der Kabinetts­be­schluss sieht vor, den Artikel 6 Abs. 2 GG entspre­chend zu ergänzen:

Die verfas­sungs­mä­ßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigen­ver­ant­wort­lichen Persön­lich­keiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berück­sich­tigen. Der verfas­sungs­recht­liche Anspruch von Kindern auf recht­liches Gehör ist zu wahren. Die Erstver­ant­wortung der Eltern bleibt unberührt.“

Wichtig war der Regierung, durch die Stärkung der Rechte von Kindern die Rechte der Eltern nicht zu beschneiden. Zudem kommt mit der Quali­fi­kation der Berück­sich­tigung als „angemessen“ zum Ausdruck, dass Kinder­rechte stets mit den Rechten anderer Grund­rechts­träger und verfas­sungs­recht­licher Belange abzuwägen sind.

Der Reform­entwurf wird daher in einer Stellung­nahme des Deutschen Anwalts­vereins kriti­siert: Die UN-Kinder­rechts­kon­vention verlangt nämlich in Artikel 3 Abs. 1 die „vorrangige“ Berück­sich­tigung des Kindes­wohls bei allen die Kinder betref­fenden Entschei­dungen. Auch in der EU-Grund­rech­te­charta findet sich eine entspre­chende Formu­lierung. Zudem sei auch für Entschei­dungen, die das Erzie­hungs­recht der Eltern betreffen, das Kindeswohl die Richtschnur.

Dass die Grund­ge­setz­än­derung auch für ganz praktische Rechts­fragen relevant werden kann, zeigen nicht nur die aktuellen Konflikte über die Berück­sich­tigung von Kindes­wohl­be­langen bei Schul- und Kitaschlie­ßungen. Auch die Gestaltung des urbanen öffent­lichen Raums oder die Klima­po­litik sollten zunehmend im Lichte von Kinder­rechten gedacht werden (Olaf Dilling).

2021-03-19T17:55:08+01:0019. März 2021|Allgemein, Kommentar|

Barrie­re­freiheit – janz weit draußen…

Deutschland verpflichtet sich regel­mäßig völker­rechtlich zum Schutz bestimmter Rechts­güter. Und meist hat das dann auch seinen Grund. Die Folgen die völker­rech­liche Verträge haben sind nicht zu unter­schätzen. Während ein einfaches Gesetz durch einfache Mehrheiten im Bundestag und Bundesrat wieder aufge­hoben werden kann, binden völker­recht­liche Verträge viel stärker. Denn grund­sätzlich ist Vertrag Vertrag, auch wenn es, wie der Brexit zeigt, zumindest theore­tisch oft Möglich­keiten gibt, sich wieder  von einem inter­na­tio­nalen Abkommen zu lösen.

Nun sind völker­recht­liche Verträge auf dem Papier eine schöne Sache. Aber sie müssen auch umgesetzt werden. Und da hapert es nicht nur beim Pariser Abkommen und dem Klima­schutz. Es gibt auch in der UN-Behin­der­ten­rechts­kon­vention, die von Deutschland im Jahr 2008 unter­zeichnet wurde, Rechte auf Teilhabe an Mobilität (Art. 20 UN-BRK) und auf Barrie­re­freiheit (Art. 8 UN-BRK), die bisher auf den Straßen der Republik kaum eingelöst worden sind. Dies zeigt sich etwa daran, dass Gehweg­breiten weder vom Gesetz- und Verord­nungs­geber noch von den Gerichten an die Standards für Barrie­re­freiheit angepasst wurden.

Nun, tatsächlich wurden diese Rechte in eigenen Gesetzen umgesetzt, z.B. dem Behin­der­ten­gleich­stel­lungs­gesetz (BGG) oder auch in entspre­chenden Gesetzen der Länder. Was aller­dings nicht geschehen ist: Die Barrie­re­freiheit findet sich bisher ebenso­wenig wie der Klima­schutz in der Straßen­ver­kehrs­ordnung wieder. Dabei wäre hier der Ansatz­punkt, um durch neue Regeln für Gehweg­parken oder die Einri­chung von Querungen wirklich freie Bahn für Rollstühle oder auch Kinder­wagen zu schaffen. Ohne eine entspre­chende Verzahnung bleibt die Barrie­re­freiheit, wie die Berliner sagen: „janz weit draußen“ (Olaf Dilling).

 

2021-01-19T01:46:06+01:0019. Januar 2021|Allgemein, Verkehr|