IGH: Staatenverantwortung für Klimaschäden

Es ist ein Widerspruch: In den letzten Jahren wurde immer deutlicher, mit welchem Ausmaß an Klimaveränderungen, Schäden und Anpassungskosten zu rechnen ist. Dennoch sind die Staaten Europas und Nordamerikas immer weniger bereit, etwas für Klimaschutz zu tun. Sozialpsychologisch lässt sich das vielleicht als eine Art kollektiver Resignation erklären. Sie ist mit einer Realitätsverweigerung verbunden, die uns früher oder später auf die Füße fallen wird. Denn die Industrieländer können sich ihrer Verantwortung für die Klimakatastrophe nicht dadurch entledigen, dass sie sie ignorieren.

Das ist auch die zentrale Botschaft eines Gutachtens, dass die UNO-Vollversammlung dem Internationalen Gerichtshof (IGH) aufgetragen hatte und das dieser Tage nun als sogenannte “Advisory Opinion” in den Arbeitssprachen Englisch und Französisch veröffentlicht wurde. Die Aussagen, die der IGH dort trifft, sollten zum Teil eigentlich trivial sein: Verträge sind einzuhalten! Das gilt für die Klimarahmenkonvention (UN FCCC) und das Kyoto-Protokoll genauso wie für das Klimaabkommen von Paris. Es ist aber nicht trivial.

Denn wenn die aktuelle Bundesregierung so weiter macht, wird sie mit den Klimazielen krachend scheitern. Aus Projektionen des Umweltbundesamts vom April diesen Jahres ergibt sich jedenfalls, dass Deutschland sich bis 2040 nur auf einem Pfad von einer Minderung von 80 % befindet und damit das Ziel für 2040 von 88% verfehlt. Auch das Gesamtziel der Treibhausgasneutralität in 2045 würde damit ebenfalls verfehlt. Die neue, CDU-geführte Regierung hat deutlich gemacht, dass ihre Prioritäten nicht beim Klimaschutz liegen und investiert Gelder für den Klimaschutz lieber in eine stabile Energieversorgung als in den Ausbau der erneuerbaren Energien. Die Erreichung der Ziele ist daher in noch weitere Ferne gerückt.

Nun werden sich viele Regierungspolitiker auf beiden Seiten des Atlantiks sagen, dass sie die Meinung des IGH nicht kratzen muss:

  • So scheinen nur die Staaten betroffen zu sein, die sich selbst zu Klimaschutz verpflichtet haben. Nicht aber z.B. die USA, die sich nun von allen vertraglichen Verpflichtungen lösen will.
  • Zudem ist es lediglich eine “Advisory Opinion” also gerade kein verbindliches Urteil.
  • Schließlich ist Völkerrecht notorisch “zahnlos”, weil es international oft an Durchsetzungsmechanismen mangelt. 

Diese drei Einschätzungen stimmen nur zum Teil:

  • Zum Einen entwickelt sich Recht schrittweise. Im Gutachten ist bereits die Möglichkeit angelegt und benannt, die Staatenverantwortung auch über das Vertragsrecht “erga omnes” also gegenüber allen Staaten auszudehnen. Dies beruht auf einer etablierten Rechtsprechung und lässt sich damit begründen, dass durch Klimawandel auch Menschenrechte, etwa der Bevölkerung von Inselstaaten, betroffen sind.
  • Die schrittweise Entwicklung betrifft auch den Konkretisierungsgrad der vertraglichen und allen gegenüber wirkenden Pflichten: Es ist zu erwarten, dass der IGH seine Grundsätzen in zukünftigen Entscheidungen noch spezifiziert. Auch dies wird in der Entscheidung angekündigt, wenn der IGH schreibt, dass die Details der Pflichten von Fall zu Fall entwickelt werden müssen. Auch andere internationale Spruchkörper könnten diese Grundsätze aufgreifen (oder haben bereits ähnliche Pflichten entwickelt).
  • Tatsächlich hat Völkerrecht oft ein Vollzugsproblem (wobei sich genau besehen auch im staatlichen Recht ähnliche Vollzugsprobleme stellen, wie die Klimaschutzgesetze zeigen). Gerade wenn es um Geld (also zum Beispiel Reparationszahlungen für völkerrechtswidrige THG-Emissionen) geht, ergeben sich jedoch mitunter erstaunlich “harte” Möglichkeiten des Vollzugs. Zum Beispiel lassen sich im Ausland befindliche Güter von Staatsbetrieben enteignen oder Staatsschulden aufrechnen. In manchen Fällen könnten sich auch völkerrechtliche Verpflichtungen auf privatrechtlicher Ebene auswirken, so dass u.U. deutsche Unternehmen anteilig für ihre Emissionen einstehen müssen.

Die aktuellen Tendenzen, Klimaschutz zu vernachlässigen, könnten sich in nicht allzuferner Zukunft rächen. Denn die Schäden, die durch Klimawandel potentiell verursacht werden, übersteigen die Kosten für Klimaschutz um ein Vielfaches. Es würde sich daher auch aus völkerrechtlicher Sicht auszahlen, die Pflichten aus den Klimaabkommen und auf menschenrechtlicher Grundlage einzuhalten. (Olaf Dilling)

 

 

2025-07-25T18:14:41+02:0025. Juli 2025|Klimaschutz, Kommentar, Rechtsprechung, Umwelt|

Völkerrecht – jetzt erst recht!

Das zwischenstaatliche Recht wird aktuell auf extreme Weise herausgefordert. Man mag darüber streiten, wie viele von seinen Wahlversprechen der US-Präsident Trump wirklich erfolgreich umsetzen kann. Eins ist sicher… er hat schon in wenigen Tagen seiner Amtszeit maximal Porzellan in den internationalen Beziehungen zerschlagen. Um nur drei Beispiele zu nennen:

  • Wer hätte vor Kurzem gedacht, dass Fragen der territorialen Integrität von NATO-Partnern Teil der Verhandlungsmasse zwischen den USA und dem Rest der Welt werden? 
  • Seit Jahrzehnten wurde eine Welthandelsordnung auf- und ausgebaut, die auf der Beseitigung von Handelshemmnissen beruht. Das war oft umstritten, gerade bezüglich nicht-tarifärer Hemmnisse, aber bezüglich der tarifären Handelshemmnisse, der Zölle, bestand weitgehend Konsens. Im Rahmen der WTO, in Freihandelsabkommen wie NAFTA (jetzt CUSMA) und innerhalb des EU Binnenmarkts wurden sie abgebaut. Durch Trumps Drohung mit Strafzöllen, erleben Zölle wieder eine Renaissance – und führen zu Abschottung von Märkten.
  • Klar ist nun auch, dass sich die USA an das Pariser Abkommen weder gebunden fühlen, noch überhaupt menschengemachte Klimaveränderung als ein relevantes Thema ansehen: Informationen darüber wurden inzwischen von Regierungswebseiten entfernt.

Diese Herausforderung stellt damit viele Selbstverständlichkeiten in Frage, die uns in den letzten knapp 80 Jahren gewiss schienen: Verknüpft mit dem Völker- und Europarecht war zumindest im sogenannten globalen “Westen”, in West- und Nordeuropa, in Nord- und Teilen Südamerikas, in Australien und Neuseeland, nicht nur eine lange Periode relativen Friedens. Auch das Versprechen eines prosperierenden Welthandels, der Entwicklungszusammenarbeit bei der Armutsbekämpfung, der Bildung, der Gesundheit und in technischen Dingen, des Schutzes von Menschenrechten und der Umwelt waren Ziele des Völkerrechts.

Dass kein simpler Zusammenhang zwischen den Verheißungen in völkerrechtlichen Verträgen und dem tatsächlichen Verhalten der Staaten besteht, war dabei stets klar. Denn weder im EU-Recht und schon gar nicht auf völkerrechtlicher, globaler Ebene gibt es eine zentralisierte Staatsgewalt, die das Recht im Zweifel durchsetzen könnte. Das Völkerrecht und übrigens auch das EU-Recht sind also stets darauf angewiesen, dass sich die Staaten daran halten und bereits sind, gemeinsam Verstöße sanktionieren. Dafür müssen sie eigene Kosten in Kauf nehmen.

Solange diese Bereitschaft, sich nach Völkerrecht zu richten und Verstöße zu sanktionieren, grundsätzlich existiert, kann es Geltung für sich beanspruchen. Angesichts dieser Bereitschaft verliert das Recht durch einzelne Verstöße, selbst wenn sie unsanktioniert bleiben, nicht an Geltung. So ist es im Übrigen auch in nationalen Rechtsordnungen. Auch hier wird Recht nicht immer konsequent umgesetzt und trotzdem fühlen wir uns in aller Regel daran gebunden.

Was sich aber in den letzten Wochen seit Trumps Amtsantritt geändert hat, ist die offensichtliche Missachtung des Völkerrechts durch mächtigste Land der Welt. Die USA haben lange für sich in Anspruch genommen, als Garant einer liberalen Weltordnung für Demokratie, Marktwirtschaft und Menschenrechte zu stehen. Das spätestens seit der Wiederwahl von Trump Vergangenheit.

Heißt das, dass man das Völkerrecht, und damit das Pariser Abkommen, die WTO nun vergessen kann? Nun, wenn die USA nicht mehr die Rolle übernimmt, die Weltordnung aufrecht zu erhalten, dann wird das Völkerrecht umso wichtiger. Allerdings ist es natürlich zutreffend, dass Recht, um wirksam zu sein, durchgesetzt werden muss. Daher müssen die Staaten kollektiv Gegenmacht organisieren, um das Verstöße gegen das Völkerrecht sanktionieren zu können. Es stimmt schon, “might makes right”. Aber man sollte nicht unterschätzen, dass die Betroffenheit durch Rechtsverstöße Allianzen mobilisieren kann, die sich dann machtvoll selbstbehaupten können.

Diese Empörung führt zunächst einemal zu neuen Konfliktlinien und birgt ihrerseits Gefahren für den Weltfrieden. Wenn die betroffenen Staaten zusammenhalten, sich solidarisch verhalten und etablierte Strukturen wie die UN (oder innerhalb Europas die EU) nutzen, um ihre Konflikte zu lösen, kann verhindert werden, dass sich der Konflikt zu einem Flächenbrand ausweitet. Organisationen wie die United Nations mit dem UN Environmental Programme sowie IPCC, aber auch die WTO und bezogen auf europäische Konflikte die EU werden daher in den nächsten Jahren wichtiger denn je, um Frieden zu garantieren. (Olaf Dilling)

 

2025-02-05T16:46:27+01:005. Februar 2025|Allgemein, Kommentar, Umwelt|

GG-Änderung: Klein bisschen Kinderrechte?

Bisher kommen Kinder im Grundgesetz (GG) nur als Kinder ihrer Eltern vor: Nämlich, wenn es um das “natürliche Recht der Eltern” und die Pflicht zur ihrer Pflege und Erziehung geht. Daher sollen Kinderrechte nach einem Beschluss des Kabinetts vom Anfang des Jahres nun ausdrücklich im Grundgesetz verankert werden. Das ist an sich auch ein fälliger Schritt. Denn Deutschland hat die UN-Kinderrechtskonvention bereits im Jahr 1992 ratifiziert. Damit hat die Bundesrepublik sich verpflichtet, die Rechte von Kinder zu achten, zu schützen und zu fördern. Bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, muss das Kindeswohl daher “vorrangig” berücksichtigt werden.

Der Kabinettsbeschluss sieht vor, den Artikel 6 Abs. 2 GG entsprechend zu ergänzen:

Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.”

Wichtig war der Regierung, durch die Stärkung der Rechte von Kindern die Rechte der Eltern nicht zu beschneiden. Zudem kommt mit der Qualifikation der Berücksichtigung als “angemessen” zum Ausdruck, dass Kinderrechte stets mit den Rechten anderer Grundrechtsträger und verfassungsrechtlicher Belange abzuwägen sind.

Der Reformentwurf wird daher in einer Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins kritisiert: Die UN-Kinderrechtskonvention verlangt nämlich in Artikel 3 Abs. 1 die “vorrangige” Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen die Kinder betreffenden Entscheidungen. Auch in der EU-Grundrechtecharta findet sich eine entsprechende Formulierung. Zudem sei auch für Entscheidungen, die das Erziehungsrecht der Eltern betreffen, das Kindeswohl die Richtschnur.

Dass die Grundgesetzänderung auch für ganz praktische Rechtsfragen relevant werden kann, zeigen nicht nur die aktuellen Konflikte über die Berücksichtigung von Kindeswohlbelangen bei Schul- und Kitaschließungen. Auch die Gestaltung des urbanen öffentlichen Raums oder die Klimapolitik sollten zunehmend im Lichte von Kinderrechten gedacht werden (Olaf Dilling).

2021-03-19T17:55:08+01:0019. März 2021|Allgemein, Kommentar|