Weiteres Eilverfahren gegen Radfahrstreifen ohne Erfolg
Kürzlich hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren einen Antrag gegen die Einrichtung von Pop-up-Radwegen in Friedrichshain-Kreuzberg nach der Beschwerde der Antragsgegnerin abgewiesen. Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin dem Antrag zunächst stattgegeben hatte.
In einem weiteren Verfahren hat das OVG per Presseerklärung heute die Entscheidung über eine Beschwerde bekanntgegeben. Diesmal ging es um die Invalidenstraße im Bezirk Mitte. Hier waren letzten Herbst bei einer Umgestaltung der Straße beidseitig geschützte Radfahrstreifen eingerichtet worden. Nicht zuletzt war dies unter dem Eindruck eines schweren Unfalls geschehen, bei dem der Fahrer eine Sports Utility Vehicles (SUV) bei einem epileptischen Anfall die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte und dabei vier Passanten von dem Fahrzeug getötet worden waren.
Für die Umgestaltung fielen etliche Parkplätze und auch Ladezonen vor einer Weinhandlung weg. Daher stellte der Weinhändler nach Erhebung der Klage einen Eilantrag gegen die Einrichtung der Radfahrstreifen. Allerdings hatte dies bereits in erster Instanz keinen Erfolg: Denn bei Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs können Straßenverkehrsbehörden Anordnungen treffen, die den Verkehr beschränken. Aufgrund der geringen Breite der Invalidenstraßen und der dort auch verlaufenden Straßenbahn war es immer wieder zu Unfällen mit Beteiligung von Fahrradfahrern gekommen.
Diese Gefahren würden durch die Anordnung des geschützten Radfahrstreifens und den Wegfall der Parkplätze verringert. Durch beide Maßnahmen wurde insbesondere Übersichtlichkeit und damit Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer erreicht. Zudem fällt die Gefahr der sich öffnenden Autotüren weg, die inbesondere in Kombination mit den Straßenbahnschienen eine erhebliche Gefahr für die Radfahrer darstellten.
Das OVG hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts ausweislich der Presseverlautbarung im Wesentlichen bestätigt. Zudem sei der Händler durch den Wegfall der Ladezone vor seinem Geschäft auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Belieferung bleibe weiterhin über die Seitenstraßen möglich. Aus dem Anliegerrecht folge für den Antragsteller keinen Anspruch auf Einrichtung oder Beibehaltung von Park- und Lademöglichkeiten vor seinem Geschäft (Olaf Dilling).
Energiewende weltweit: Ökostrom und CO2 Bindung auf Island
Die Energiewende ist keine deutsche Spezialität. In unserer Serie „Energiewende weltweit“ schauen wir über den Tellerrand.
Das vulkanische Island hat das, wovon andere träumen – oder woran andere hart arbeiten – eine nahezu 100 % regenerative Stromerzeugung aus Wasserkraft (80 %) und Geothermie (20%). Island ist nie in die Nutzung der Atomkraft eingestiegen und verfügt daher über keine Kernkraftwerke. Auch Kohlekraftwerke sucht man vergebens.
Also klimaschutztechnisch alles perfekt im hohen Norden? Leider nein. Island ist unter den 32 Ländern der EU und EFTA das Land mit den höchsten CO2 Emissionen pro Kopf. Schuld daran ist die auf Island ansässige Aluminiumindustrie und der Luftverkehr. Bei der Aluminiumproduktion werden – auch bei Einsatz von 100 % Ökostrom – durch chemische Reaktionen große Mengen CO2 freigesetzt. Kritik gibt es auch an der isländischen Praxis Zertifikate für den eigenen grünen Strom ins Ausland zu verkaufen und auf diese Weise bilanziell „unsauberen Strom“ zu importieren.
Bis zum Jahr 2040 will Island gleichwohl zu 100 % klimaneutral werden. Anders als bei anderen Staaten kann dies jedoch nicht (mehr) durch Steigerung des Ökomstromanteils erreicht werden. Island muss daher andere Wege gehen. Einer davon heißt Aufforstung. Island ist das am geringsten bewaldete Land Europas. Im Zuge der früheren Besiedlung wurden 97 % der ursprünglich vorhandenen Wälder abgeholzt. Das soll sich nun langsam wieder ändern. Seit 2015 wurden mehr als drei Millionen Bäume in Island gepflanzt.
Mit dem Kraftwerk Hellisheiði hat Island zudem eine neuartige Anlage, die mehr CO2 bindet, als sie verursacht. Über einen Filter (irect-Air-Capture-Modul (DAC) wird CO2 aus der Umgebungsluft gefiltert und dann in Wasser gelöst. Das Gemisch wird dann in 700 Meter tiefe Basaltschichten gepumpt, wo das CO2 mit dem Basalt reagiert und innerhalb von 2 Jahren zu einem festen Mineral kristallisiert.
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BGH: Fax bleibt Goldstandard
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Woche einen Beschluss zur Fristwahrung veröffentlicht. Eine Anwältin hatte bei der Übermittlung der Berufungsbegründung Probleme, da das Faxgerät des Gerichts über mehrere Tage defekt war und der Justizwachtmeister des Berufungsgerichts kein anderes, funktionsfähiges Gerät nennen konnte. Schließlich hat die Anwältin das Schreiben per E‑Mail mit eingescannter Unterschrift ans Gericht geschickt, das aber dort erst am Tag nach Fristablauf ausgedruckt wurde.
Der Wiedereinsetzungsantrag beim Berufungsgericht blieb zunächst ohne Erfolg. Denn die Prozessbevollmächtigte habe die Frist nicht ohne ihr Verschulden versäumt. Schließlich hätte sie die zumutbare Möglichkeit gehabt, den Schriftsatz auch per besonderem elektronischen Postfach (beA) an das Gericht zu senden. Auch die E‑Mail habe zur Fristwahrung nicht gereicht. Denn für die Rechtzeitigkeit käme es auf den Ausdruck an. Denn nur der Ausdruck genügt dem Schriftformerfordernis. Wie soll ein gewöhnlicher Richter von etwas „im Computer“ auch Kenntnis erlangen, das nicht von der Geschäftsstelle ordnungsgemäß zu Papier gebracht wurde?
Dem widersprach nun der BGH mit der Begründung, dass die Zusendung per beA keine zumutbare Maßnahme zur Fristwahrung sei. Zwar seien Rechtsanwälte zur passiven Nutzung des beA verpflichtet. Nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sei dieser Übermittlungsweg auch als ausreichend und sicher anerkannt. Allerdings kommt der BGH dennoch zu dem Schluss, dass Anwälte, die das beA bisher nicht genutzt hätten, sich beim Scheitern eines Zustellversuchs per Fax nicht innerhalb kürzester Zeit in die aktive Benutzung des beA einarbeiten müssten. Dies gelte jedenfalls bis zur Einführung einer aktiven Benutzungspflicht. Mit anderen Worten gehört das besondere elektronische Anwaltspostfach trotz Bereitstellung und passiver Benutzungspflicht dieser in der Anschaffung teuren Infrastruktur weiterhin nicht zu den selbstverständlichen Kommunikationswegen für Anwälte.
Interessant wäre der umgekehrte Fall: Ob ein junger Anwalt sich darauf berufen könnte, dass er mit der Benutzung des beA vertraut sei, nicht aber mit der Benutzung eines Fax-Gerätes? Wir wagen es zu bezweifeln. Denn weiterhin ist in deutschen Amtsstuben und Geschäftsstellen das Fax der Goldstandard (Olaf Dilling).
E‑Mobilität: Bund legt Entwurf für ein Schnellladegesetz vor
Was nützt das schönste E‑Auto, wenn man befürchten muss, es mangels ausreichender Ladeinfrastruktur nicht aufladen zu können. Wir hatten im Dezember 2019 schon einmal über den „Masterplan Ladeinfrastruktur“ der Bundesregierung berichtet. Nun hat die Bundesregierung am 28. Dezember 2020 den Entwurf eines sog. Schnelladegesetzes („Gesetz zur Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge“ SchnellLG) vorgelegt.
Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau von öffentlicher Schnellladeinfrastruktur EU-weit auszuschreiben. Die Ausschreibung soll dabei in mindestens 10 sogenannten Gebietslosen erfolgen. In den Losen werden dabei jeweils wirtschaftliche und mutmaßlich unwirtschaftliche Gebiete gemischt zusammengefasst. Der Gesetzgeber geht derzeit insgesamt nicht davon aus, dass die Gebiete wirtschaftlich betrieben werden können. Hier soll der Gesetzgeber daher Teile des wirtschaftlichen Risikos übernehmen. Zu dem geplanten Zusammenspiel von Bund und privatem Betreiber der Ladesäulen heißt es im Entwurf:
„Der Bund legt technische, wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen der Leistungserbringung fest, die von den Auftragnehmern des Bundes mit Blick auf die Zugänglichkeit, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Bedarfsgerechtigkeit oder Nutzerfreundlichkeit des Infrastrukturangebots zu beachten sind.“
Der Ausbau der Ladeinfrastruktur wird im Referentenentwurf als öffentliche Aufgabe, deren Ausführung durch private Betreiber erfolgen soll. Ein in der Energiewirtschaft hinlänglich bekanntes Konzept. Der Aufbau soll dabei über den derzeitigen Bedarf hinausgehen, um künftige Entwicklungen zu berücksichtigen.
Unternehmen wie EnBW, die schon in den Aufbau der derzeit bestehenden Ladesäulen investiert haben, befürchten derweil offenbar Wettbewerbsnachteile, wenn der Bund bei der ausgeschriebenen Ladeinfrastruktur auch Preisvorgaben, etwa in Gestalt von Preisobergrenzen für den Ladevorgang machen wolle. Der Referentenentwurf deutet dies zumindest an. Der BDEW kritisiert dagegen, dass der Gesetzgeber über die Ausschreibungen weitergehende technische Standards durchsetzen könne, die von den bisher geltenden gesetzlichen Anforderungen abweichen.
Der nationale CO2-Preis: Leitfaden der DEHSt
Kurz nach Beginn des nationalen Emissionshandels (nEHS) hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) einen Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im nationalen Emissionshandelssystem 2021 und 2022 veröffentlicht.
Die Jahre 2021 und 2022 stellen bekanntlich die Einführungsphase nEHS nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) dar. Für diese Zeit bestehen einige gesetzliche Sonderregelungen für den Anwendungsbereich und die Emissionsermittlung und ‑berichterstattung. Der Leitfaden erläutert diese in Anlage 2 des BEHG sowie die in der EBeV 2022 enthaltenen Bestimmungen.
Der Leitfaden enthält im Wesentlichen nur erläuternde Erklärungen, die nicht über den Inhalt des BEHG oder der EBeV 2022 hinausgehen. Insbesondere wird umfangreich die Berichtspflicht und die Berechnungsmethoden zur Emissionsermittlung erörtert. Dazu werden einige veranschaulichende Beispiele vorgestellt, die anzusehen sich für den Praktiker auf jeden Fall lohnt.
Ein interessantes Detail fällt in Zusammenhang mit der Vermeidung von Doppelbelastungen gemäß § 11 EBeV 2022 auf, vgl. Seite 36. Da das BEHG bei der Person ansetzt, die die Brennstoffe in Verkehr bringt, kann es zu Überschneidungen mit dem europäischen Emissionszertifikatshandel (EU-ETS) kommen, da dieser bei den Endverbrauchern anknüpft. Ein BEHG-Verantwortlicher kann ein Unternehmen mit dem Brennstoffen beliefern, die in einer EU-ETS-pflichtigen Anlage verwendet werden. Damit diese Brennstoffe nicht doppelt belastet werden, müssen Nachweise über die Verwendung erbracht werden. Da die DEHSt mit Abweichungen zwischen den Emissionsberichten der EU-ETS-Anlagebetreibern und dem BEHG-Verantwortlichen rechnet, wird eine Abweichungstoleranz von 5% von der durchschnittlichen jährlichen Einsatzmenge in der Anlage eingeführt. Nur wenn die Abweichung diese Schwelle überschreitet, wird eine ausführliche Prüfung der Unterlagen vorgenommen. Diese Abweichungstoleranz ist im Wortlaut des § 11 EBeV 2022 nicht angelegt, sie entspricht aber einem praktische Bedürfnis und ist zu begrüßen.
Zudem kündigt die DEHSt an, dass Kleinemittenten nach §§ 16ff. der EHV 2030 analog zu anderen EU-ETS-Anlagenbetreibern behandelt werden. Dies wird damit begründet, dass jene zu gleichwertigen Maßnahmen wie EU-ETS-Anlagenbetreiber verpflichtet sind, aber von einigen Pflichten des EU-ETS befreit sind. Sie sollen aber deshalb nicht schlechter dastehen und können daher von den Abzugsmöglichkeiten nach § 11 EBeV 2022 analog auch profitieren.
An einigen Stellen wird darauf hingewiesen, dass es noch zu Veränderungen des Leitfadens kommen wird, insbesondere was die Verkaufsplattform und die Dateneingaben und Funktionen des IT-Datenerfassungstools angeht. Mit einer aktualisierten Version sei im Frühjahr 2021 zu rechnen, welche hoffentlich die noch offenen Fragen zum konkreten Ablauf klärt (Miriam Vollmer/Meret Trapp).
Sie wollen mehr über den neuen CO2-Preis erfahren? Wir schulen per Webinar am 25.02.2021 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr. Infos und Anmeldung gibt es hier.
Mindestfaktor-Festlegung für das Redispatch 2.0 – BNetzA erteilt Gleichbehandlungszusage
Die Bundesnetzagentur hat am 30. November 2020 die Mindestfaktor-Festlegung für das Redispatch 2.0 beschlossen (Beschluss PGMF-8116-EnWG § 13). Redispatchmaßnahmen dienen der Abwendung einer drohenden Stromnetzüberlastung. Dies geschieht durch Drosselung oder Erhöhung der Einspeiseleistung von Erzeugungsanlagen durch den verantwortlichen Netzbetreiber.
Die Festlegung der Bundesnetzagentur soll zum 01. Oktober 2021 in Kraft treten. Es handelt sich dabei um einen Verwaltungsakt in Gestalt der sog. Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 VwVfG i.V.m. § 73 EnWG. Als solche wird sie nach Ablauf der Beschwerdefrist für die Betroffenen Adressaten unanfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Zustellung – hier in Gestalt der Bekanntmachung durch Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur im Amtsblatt Nr. 23/2020 der Bundesnetzagentur vom 09. Dezember 2020. Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt zwei Wochen verstrichen sind (24. Dezember 2020).
Muss deswegen jetzt jeder Betroffene, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung hat innerhalb der Frist bis zum 25. Januar 2021 hiergegen mittels der Beschwerde (§ 75 EnWG) vorgehen? Grundsätzlich wäre dies so, aber im vorliegenden Fall hat die Bundesnetzagentur (wie auch schon in ähnlichen streitigen Fällen) auf besondere Nachfrage ausdrücklich erklärt, dass sie die Festlegung gegenüber allen Betroffenen gleichermaßen ändern oder aufheben werde, „sollte diese Festlegung durch höchstrichterliche Entscheidung mit Wirkung gegenüber einem oder mehreren Beschwerdeführern mit Blick auf die Mindestfaktoren vollständig oder teilweise aufgehoben werden“. Diese Zusicherung ist inzwischen auch auf der Website der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Betroffene Netzbetreiber brauchen sich daher nicht zwingend auf einen eigenen Rechtsstreit mit der Bundesnetzagentur einzulassen oder einem Sammelklageverfahren beizutreten, um von einer positiven gerichtlichen Entscheidung zu profitieren.
(Christian Dümke)