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Weiteres Eilver­fahren gegen Radfahr­streifen ohne Erfolg

Kürzlich hatte das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg in einem Eilver­fahren einen Antrag gegen die Einrichtung von Pop-up-Radwegen in Fried­richshain-Kreuzberg nach der Beschwerde der Antrags­geg­nerin abgewiesen. Nachdem das Verwal­tungs­ge­richt Berlin dem Antrag zunächst statt­ge­geben hatte.

In einem weiteren Verfahren hat das OVG per Presse­er­klärung heute die Entscheidung über eine Beschwerde bekannt­ge­geben. Diesmal ging es um die Invali­den­straße im Bezirk Mitte. Hier waren letzten Herbst bei einer Umgestaltung der Straße beidseitig geschützte Radfahr­streifen einge­richtet worden. Nicht zuletzt war dies unter dem Eindruck eines schweren Unfalls geschehen, bei dem der Fahrer eine Sports Utility Vehicles (SUV) bei einem epilep­ti­schen Anfall die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte und dabei vier Passanten von dem Fahrzeug getötet worden waren. 

Für die Umgestaltung fielen etliche Parkplätze und auch Ladezonen vor einer Weinhandlung weg. Daher stellte der Weinhändler nach Erhebung der Klage einen Eilantrag gegen die Einrichtung der Radfahr­streifen. Aller­dings hatte dies bereits in erster Instanz keinen Erfolg: Denn bei Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs können Straßen­ver­kehrs­be­hörden Anord­nungen treffen, die den Verkehr beschränken. Aufgrund der geringen Breite der Invali­den­straßen und der dort auch verlau­fenden Straßenbahn war es immer wieder zu Unfällen mit Betei­ligung von Fahrrad­fahrern gekommen. 

Diese Gefahren würden durch die Anordnung des geschützten Radfahr­streifens und den Wegfall der Parkplätze verringert. Durch beide Maßnahmen wurde insbe­sondere Übersicht­lichkeit und damit Verkehrs­si­cherheit für alle Verkehrs­teil­nehmer erreicht. Zudem fällt die Gefahr der sich öffnenden Autotüren weg, die inbesondere in Kombi­nation mit den Straßen­bahn­schienen eine erheb­liche Gefahr für die Radfahrer darstellten.

Das OVG hat den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts ausweislich der Presse­ver­laut­barung im Wesent­lichen bestätigt. Zudem sei der Händler durch den Wegfall der Ladezone vor seinem Geschäft auch nicht unzumutbar beein­trächtigt. Die Belie­ferung bleibe weiterhin über die Seiten­straßen möglich. Aus dem Anlie­ger­recht folge für den Antrag­steller keinen Anspruch auf Einrichtung oder Beibe­haltung von Park- und Lademög­lich­keiten vor seinem Geschäft (Olaf Dilling).

Von |28. Januar 2021|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

Energie­wende weltweit: Ökostrom und CO2 Bindung auf Island

Die Energie­wende ist keine deutsche Spezia­lität. In unserer Serie „Energie­wende weltweit“ schauen wir über den Tellerrand.

Das vulka­nische Island hat das, wovon andere träumen – oder woran andere hart arbeiten – eine nahezu 100 % regene­rative Strom­erzeugung aus Wasser­kraft (80 %) und Geothermie (20%). Island ist nie in die Nutzung der Atomkraft einge­stiegen und verfügt daher über keine Kernkraft­werke. Auch Kohle­kraft­werke sucht man vergebens.

Also klima­schutz­tech­nisch alles perfekt im hohen Norden? Leider nein. Island ist unter den 32 Ländern der EU und EFTA das Land mit den höchsten CO2 Emissionen pro Kopf. Schuld daran ist die auf Island ansässige Alumi­ni­um­in­dustrie und der Luftverkehr. Bei der Alumi­ni­um­pro­duktion werden – auch bei Einsatz von 100 % Ökostrom – durch chemische Reaktionen große Mengen CO2 freige­setzt. Kritik gibt es auch an der islän­di­schen Praxis Zerti­fikate für den eigenen grünen Strom ins Ausland zu verkaufen und auf diese Weise bilan­ziell „unsau­beren Strom“ zu importieren.

Bis zum Jahr 2040 will Island gleichwohl zu 100 % klima­neutral werden. Anders als bei anderen Staaten kann dies jedoch nicht (mehr) durch Steigerung des Ökomstrom­an­teils erreicht werden. Island muss daher andere Wege gehen. Einer davon heißt Aufforstung. Island ist das am geringsten bewaldete Land Europas. Im Zuge der früheren Besiedlung wurden 97 % der ursprünglich vorhan­denen Wälder abgeholzt. Das soll sich nun langsam wieder ändern. Seit 2015 wurden mehr als drei Millionen Bäume in Island gepflanzt.

Mit dem Kraftwerk Hellisheiði  hat Island zudem eine neuartige Anlage, die mehr CO2 bindet, als sie verur­sacht. Über einen Filter (irect-Air-Capture-Modul (DAC) wird CO2 aus der Umgebungsluft gefiltert und dann in Wasser gelöst. Das Gemisch wird dann in 700 Meter tiefe Basalt­schichten gepumpt, wo das CO2 mit dem Basalt reagiert und innerhalb von 2 Jahren zu einem festen Mineral kristallisiert.

Von |27. Januar 2021|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien, Umwelt|Schlag­wörter: |0 Kommentare

BGH: Fax bleibt Goldstandard

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat diese Woche einen Beschluss zur Frist­wahrung veröf­fent­licht. Eine Anwältin hatte bei der Übermittlung der Berufungs­be­gründung Probleme, da das Faxgerät des Gerichts über mehrere Tage defekt war und der Justiz­wacht­meister des Berufungs­ge­richts kein anderes, funkti­ons­fä­higes Gerät nennen konnte. Schließlich hat die Anwältin das Schreiben per E‑Mail mit einge­scannter Unter­schrift ans Gericht geschickt, das aber dort erst am Tag nach Frist­ablauf ausge­druckt wurde.

Der Wieder­ein­set­zungs­antrag beim Berufungs­ge­richt blieb zunächst ohne Erfolg. Denn die Prozess­be­voll­mäch­tigte habe die Frist nicht ohne ihr Verschulden versäumt. Schließlich hätte sie die zumutbare Möglichkeit gehabt, den Schriftsatz auch per beson­derem elektro­ni­schen Postfach (beA) an das Gericht zu senden. Auch die E‑Mail habe zur Frist­wahrung nicht gereicht. Denn für die Recht­zei­tigkeit käme es auf den Ausdruck an. Denn nur der Ausdruck genügt dem Schrift­form­erfor­dernis. Wie soll ein gewöhn­licher Richter von etwas „im Computer“ auch Kenntnis erlangen, das nicht von der Geschäfts­stelle ordnungs­gemäß zu Papier gebracht wurde?

Dem wider­sprach nun der BGH mit der Begründung, dass die Zusendung per beA keine zumutbare Maßnahme zur Frist­wahrung sei. Zwar seien Rechts­an­wälte zur passiven Nutzung des beA verpflichtet. Nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO) sei dieser Übermitt­lungsweg auch als ausrei­chend und sicher anerkannt. Aller­dings kommt der BGH dennoch zu dem Schluss, dass Anwälte, die das beA bisher nicht genutzt hätten, sich beim Scheitern eines Zustell­ver­suchs per Fax nicht innerhalb kürzester Zeit in die aktive Benutzung des beA einar­beiten müssten. Dies gelte jeden­falls bis zur Einführung einer aktiven Benut­zungs­pflicht. Mit anderen Worten gehört das besondere elektro­nische Anwalts­postfach trotz Bereit­stellung und passiver Benut­zungs­pflicht dieser in der Anschaffung teuren Infra­struktur weiterhin nicht zu den selbst­ver­ständ­lichen Kommu­ni­ka­ti­ons­wegen für Anwälte.

Inter­essant wäre der umgekehrte Fall: Ob ein junger Anwalt sich darauf berufen könnte, dass er mit der Benutzung des beA vertraut sei, nicht aber mit der Benutzung eines Fax-Gerätes? Wir wagen es zu bezweifeln. Denn weiterhin ist in deutschen Amtsstuben und Geschäfts­stellen das Fax der Goldstandard (Olaf Dilling).

Von |26. Januar 2021|Kategorien: Digitales|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

E‑Mobilität: Bund legt Entwurf für ein Schnell­la­de­gesetz vor

Was nützt das schönste E‑Auto, wenn man befürchten muss, es mangels ausrei­chender Ladeinfra­struktur nicht aufladen zu können. Wir hatten im Dezember 2019 schon einmal über den „Masterplan Ladeinfra­struktur“ der Bundes­re­gierung berichtet. Nun hat die Bundes­re­gierung am 28. Dezember 2020 den Entwurf eines sog. Schnell­a­de­ge­setzes („Gesetz zur Bereit­stellung flächen­de­ckender Schnell­la­de­infra­struktur für reine Batte­rie­elek­tro­fahr­zeuge“ SchnellLG) vorgelegt.

Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau von öffent­licher Schnell­la­de­infra­struktur EU-weit auszu­schreiben. Die Ausschreibung soll dabei in mindestens 10 sogenannten Gebiets­losen erfolgen. In den Losen werden dabei jeweils wirtschaft­liche und mutmaßlich unwirt­schaft­liche Gebiete gemischt zusam­men­ge­fasst. Der Gesetz­geber geht derzeit insgesamt nicht davon aus, dass die Gebiete wirtschaftlich betrieben werden können. Hier soll der Gesetz­geber daher Teile des wirtschaft­lichen Risikos übernehmen. Zu dem geplanten Zusam­men­spiel von Bund und privatem Betreiber der Ladesäulen heißt es im Entwurf:

Der Bund legt technische, wirtschaft­liche und recht­liche Rahmen­be­din­gungen der Leistungs­er­bringung fest, die von den Auftrag­nehmern des Bundes mit Blick auf die Zugäng­lichkeit, Leistungs­fä­higkeit, Zuver­läs­sigkeit, Bedarfs­ge­rech­tigkeit oder Nutzer­freund­lichkeit des Infra­struk­tur­an­gebots zu beachten sind.“

Der Ausbau der Ladeinfra­struktur wird im Referen­ten­entwurf als öffent­liche Aufgabe, deren Ausführung durch private Betreiber erfolgen soll. Ein in der Energie­wirt­schaft hinlänglich bekanntes Konzept. Der Aufbau soll dabei über den derzei­tigen Bedarf hinaus­gehen, um künftige Entwick­lungen zu berücksichtigen.

Unter­nehmen wie EnBW, die schon in den Aufbau der derzeit bestehenden Ladesäulen inves­tiert haben, befürchten derweil offenbar Wettbe­werbs­nach­teile, wenn der Bund bei der ausge­schrie­benen Ladeinfra­struktur auch Preis­vor­gaben, etwa in Gestalt von Preis­ober­grenzen für den Ladevorgang machen wolle. Der Referen­ten­entwurf deutet dies zumindest an. Der BDEW kriti­siert dagegen, dass der Gesetz­geber über die Ausschrei­bungen weiter­ge­hende technische Standards durch­setzen könne, die von den bisher geltenden gesetz­lichen Anfor­de­rungen abweichen.

(Christian Dümke)

Von |25. Januar 2021|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Der nationale CO2-Preis: Leitfaden der DEHSt

Kurz nach Beginn des natio­nalen Emissi­ons­handels (nEHS) hat die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) einen Leitfaden zum Anwen­dungs­be­reich sowie zur Überwa­chung und Bericht­erstattung von CO2-Emissionen im natio­nalen Emissi­ons­han­dels­system 2021 und 2022 veröffentlicht.

Die Jahre 2021 und 2022 stellen bekanntlich die Einfüh­rungs­phase nEHS nach dem Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG) dar. Für diese Zeit bestehen einige gesetz­liche Sonder­re­ge­lungen für den Anwen­dungs­be­reich und die Emissi­ons­er­mittlung und ‑bericht­erstattung. Der Leitfaden erläutert diese in Anlage 2 des BEHG sowie die in der EBeV 2022 enthal­tenen Bestimmungen.

Der Leitfaden enthält im Wesent­lichen nur erläu­ternde Erklä­rungen, die nicht über den Inhalt des BEHG oder der EBeV 2022 hinaus­gehen. Insbe­sondere wird umfang­reich die Berichts­pflicht und die Berech­nungs­me­thoden zur Emissi­ons­er­mittlung erörtert. Dazu werden einige veran­schau­li­chende Beispiele vorge­stellt, die anzusehen sich für den Praktiker auf jeden Fall lohnt.

Ein inter­es­santes Detail fällt in Zusam­menhang mit der Vermeidung von Doppel­be­las­tungen gemäß § 11 EBeV 2022 auf, vgl. Seite 36. Da das BEHG bei der Person ansetzt, die die Brenn­stoffe in Verkehr bringt, kann es zu Überschnei­dungen mit dem europäi­schen Emissi­ons­zer­ti­fi­kats­handel (EU-ETS) kommen, da dieser bei den Endver­brau­chern anknüpft. Ein BEHG-Veran­t­­wor­t­­licher kann ein Unter­nehmen mit dem Brenn­stoffen beliefern, die in einer EU-ETS-pflich­­tigen Anlage verwendet werden. Damit diese Brenn­stoffe nicht doppelt belastet werden, müssen Nachweise über die Verwendung erbracht werden. Da die DEHSt mit Abwei­chungen zwischen den Emissi­ons­be­richten der EU-ETS-Anlage­­be­­treibern und dem BEHG-Veran­t­­wor­t­­lichen rechnet, wird eine Abwei­chungs­to­leranz von 5% von der durch­schnitt­lichen jährlichen Einsatz­menge in der Anlage einge­führt. Nur wenn die Abwei­chung diese Schwelle überschreitet, wird eine ausführ­liche Prüfung der Unter­lagen vorge­nommen. Diese Abwei­chungs­to­leranz ist im Wortlaut des § 11 EBeV 2022 nicht angelegt, sie entspricht aber einem praktische Bedürfnis und ist zu begrüßen.

Zudem kündigt die DEHSt an, dass Kleine­mit­tenten nach §§ 16ff. der EHV 2030 analog zu anderen EU-ETS-Anlagen­­­be­­treibern behandelt werden. Dies wird damit begründet, dass jene zu gleich­wer­tigen Maßnahmen wie EU-ETS-Anlagen­­­be­­treiber verpflichtet sind, aber von einigen Pflichten des EU-ETS befreit sind. Sie sollen aber deshalb nicht schlechter dastehen und können daher von den Abzugs­mög­lich­keiten nach § 11 EBeV 2022 analog auch profitieren.

An einigen Stellen wird darauf hinge­wiesen, dass es noch zu Verän­de­rungen des Leitfadens kommen wird, insbe­sondere was die Verkaufs­plattform und die Daten­ein­gaben und Funktionen des IT-Daten­­er­­fas­­sungs­­­tools angeht. Mit einer aktua­li­sierten Version sei im Frühjahr 2021 zu rechnen, welche hoffentlich die noch offenen Fragen zum konkreten Ablauf klärt (Miriam Vollmer/Meret Trapp).

Sie wollen mehr über den neuen CO2-Preis erfahren? Wir schulen per Webinar am 25.02.2021  von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr. Infos und Anmeldung gibt es hier.

Von |22. Januar 2021|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: , , |1 Kommentar

Mindes­t­­faktor-Festlegung für das Redis­patch 2.0 – BNetzA erteilt Gleichbehandlungszusage

Die Bundes­netz­agentur hat am 30. November 2020 die Mindes­t­­faktor-Festlegung für das Redis­patch 2.0 beschlossen (Beschluss PGMF-8116-EnWG § 13). Redis­patch­maß­nahmen dienen der Abwendung einer drohenden Strom­netz­über­lastung. Dies geschieht durch Drosselung oder Erhöhung der Einspei­se­leistung von Erzeu­gungs­an­lagen durch den verant­wort­lichen Netzbetreiber.

Die Festlegung der Bundes­netz­agentur soll zum 01. Oktober 2021 in Kraft treten. Es handelt sich dabei um einen Verwal­tungsakt in Gestalt der sog. Allge­mein­ver­fügung i.S.d. § 35 VwVfG i.V.m. § 73 EnWG. Als solche wird sie nach Ablauf der Beschwer­de­frist für die Betrof­fenen Adres­saten unanfechtbar. Die Beschwer­de­frist beträgt einen Monat ab Zustellung – hier in Gestalt der Bekannt­ma­chung durch Veröf­fent­li­chung der vollstän­digen Entscheidung auf der Inter­net­seite der Bundes­netz­agentur im Amtsblatt Nr. 23/2020 der Bundes­netz­agentur vom 09. Dezember 2020. Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekannt­ma­chung im Amtsblatt zwei Wochen verstrichen sind (24. Dezember 2020).

Muss deswegen jetzt jeder Betroffene, der Zweifel an der Recht­mä­ßigkeit der Verfügung hat innerhalb der Frist bis zum 25. Januar 2021 hiergegen mittels der Beschwerde (§ 75 EnWG) vorgehen? Grund­sätzlich wäre dies so, aber im vorlie­genden Fall hat die Bundes­netz­agentur (wie auch schon in ähnlichen strei­tigen Fällen) auf besondere Nachfrage ausdrücklich erklärt, dass sie die Festlegung gegenüber allen Betrof­fenen gleicher­maßen ändern oder aufheben werde, „sollte diese Festlegung durch höchst­rich­ter­liche Entscheidung mit Wirkung gegenüber einem oder mehreren Beschwer­de­führern mit Blick auf die Mindest­fak­toren vollständig oder teilweise aufge­hoben werden“. Diese Zusicherung ist inzwi­schen auch auf der Website der Bundes­netz­agentur veröf­fent­licht.

Betroffene Netzbe­treiber brauchen sich daher nicht zwingend auf einen eigenen Rechts­streit mit der Bundes­netz­agentur einzu­lassen oder einem Sammel­kla­ge­ver­fahren beizu­treten, um von einer positiven gericht­lichen Entscheidung zu profitieren.
(Christian Dümke)

Von |21. Januar 2021|Kategorien: BNetzA, Strom, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , |1 Kommentar