Emissionshandel: Keine Sicherung von Zuteilungsansprüchen in Eilverfahren
Der EU-Emissionshandel ist bekanntlich periodenbezogen, d. h. alle paar Jahre wird neu geplant und budgetiert und ein teilweise neues Regelwerk geschaffen. Auch die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen bezieht sich jeweils auf abgeschlossene Zuteilungsperioden. Für die derzeit laufende 4. Handelsperiode hat im Sommer 2019 ein Antragsverfahren stattgefunden, die Zuteilung für die Jahre 2021 bis 2025 wird für den Sommer erwartet.
Doch was ist mit den in der 3. Handelsperiode von 2013 bis 2020 unerfüllten Zuteilungsansprüchen? Es sind noch eine ganze Reihe Gerichtsverfahren anhängig, mit denen Unternehmen geltend machen, dass sie nicht alle Emissionsberechtigungen erhalten haben, die ihnen zustehen (bereits hier). Nachdem am Ende der 2. Handelsperiode diese Ansprüche unerfüllt ersatzlos untergegangen sind, haben Anlagenbetreiber Ende letzten Jahres letztlich vergeblich versucht, ihre Ansprüche zu sichern:
Zunächst hatten die Unternehmen Exxon Mobile und Aurubis beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin im vorläufigen Rechtsschutz die DEHSt am 15.12.2020 verpflichtet, Zusicherungen abzugeben, sie bei Obsiegen in Hauptsacheverfahren in jedem Fall so zu stellen, als sei kein Anspruchsuntergang eingetreten. Das OVG Berlin-Brandenburg allerdings hob diese Beschlüsse am 23.12.2020 wieder auf. Die Zusicherungen seien keine geeignete Sicherungsmaßnahme für ansonsten untergehende Ansprüche, sondern wären eigenständige Rechtsgrundlagen für auf Schadensersatz gerichtete Sekundäransprüche. Der vorläufige Rechtsschutz sei hierfür nicht das richtige Instrument.
Das OVG verwies auf die europäischen Gerichte. Nur diese könnten geeigneten vorläufien Rechtsschutz gewähren, insbesondere durch vorläufige Zertifikatübertragungen. Exakt dies hatten die Unternehmen auch beantragt. Die Anträge wurden aber vom EuG am 31.12.2020 abgewiesen: Vorläufiger Rechtsschutz setze einen schweren und unwiderbringlichen Schaden voraus. In den Zuteilungsklagen gehe es aber nur um Geld. Das reichte den Luxemburger Richtern nicht aus (Az: T‑729/20 R und T‑731/20 R) (Miriam Vollmer).
Naturschutzrecht: Von Coypus, Muskrats und anderen invasiven Arten
Was für Rechtsvorschriften gelten eigentlich für Tierarten, die sich in Deutschland neu ausbreiten? Solche Neobiota, wie die Biologen sie nennen, sind ja durchaus zweischneidig: In der Tierwelt spielt Migration von Tierarten einerseits eine nicht unbedeutende Rolle für die Artbildung. Wie das Beispiel der Darwinfinken auf den Galapagos-Inseln zeigt, führen physische Grenzen zwischen Teilpopulationen dazu, dass sich aus einer Art, die neue Inseln besiedelt hat, mehrere unterschiedliche Arten entwickeln können.

Familienleben der Coypu, bekannter als Nutria (Rolf Dietrich Brecher, CC BY-SA 2.0)
Umgekehrt kann tierische Migration jedoch auch zu einem Verlust an Biodiversität führen. Das zeigt das Beispiel der Neuseeländischen Vogelwelt. Die Verschleppung von Ratten, Wieseln und Opossums durch den Menschen hat dort zum Aussterben vieler, zum Teil flugunfähiger Vogelarten geführt.
Auch in Deutschland sind neu angesiedelte oder ungewollt verschleppte Arten oft zwiespältig. Das zeigt das Beispiel der Nutria, die ursprünglich aus dem Süden Chiles und Argentiniens stammen und von den dort lebenden Mapuche „koypu“, bzw Coypu (Myocastor coypus) genannt werden. Das sind sehr niedliche, aus Pelztierfarmen entlaufene Tiere, die wo sie in deutschen Parks und Flussauen vorkommen, das Herz aller Spaziergänger erfreuen. Weniger freuen sich die Wasserbauer und Deichverbände.
Denn die Nutria haben ähnlich wie die Nordamerikanischen Bisam (oder engl. muskrat bzw lat. Ondatra zibethicus) die Neigung, ihre Baue nahe der Wasserlinie tief ins Ufer zu graben. Eine sehr effektive Weise, Deiche oder Uferbefestigungen zu unterminieren. Außerdem vertilgen insbesondere die Bisam große Mengen an Wasserpflanzen und nehmen damit vielen anderen Arten die Lebensgrundlage.
Was also machen? Die Nutria unterliegen nicht dem Jagdgesetz, sind also kein jagdbares Wild. Vielmehr unterliegen auch invasive gebietsfremde Arten dem Schutz, den alle wildlebenden Tiere gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz genießen. Das heißt zunächst einmal, dass sie ohne vernünftigen Grund nicht getötet oder auch nur „mutwillig beunruhigt“ werden dürfen.
Nun gibt es mit dem Hochwasserschutz und dem Schutz der Artenvielfalt jedoch – zumindest in manchen Gegenden Deutschlands – gute Gründe den Bestand der Nutria und Bisam zu kontrollieren. Dies richtet sich dann aber nicht nach dem Naturschutzgesetz, sondern nach § 13 Abs. 6 Satz 2 Waffengesetz. Genau genommen in analoger Anwendung, denn diese Vorschrift ist eigentlich für die ausnahmsweise „Entnahme“ unter Naturschutz stehender Tiere gedacht. Allerdings wird argumentiert, dass Tiere, die noch nicht einmal unter Naturschutz stehen, erst Recht nach dieser Vorschrift gefangen oder getötet werden dürfen. Entsprechend gibt es in den Bundesländern Erlasse, die es erlauben, Nutria abzuschießen. Das ist aus oft nicht unkontrovers, angesichts der Putzigkeit dieser Tiere, angesichts der verheerenden Auswirkungen von Nutriabauten auf Deiche aber auch nachvollziehbar (Olaf Dilling).
Kfz und Datenschutz
Datenschutz ist inzwischen nichts mehr, das sich nur auf die Privatsphäre beschränken würde. Zuweilen kommt es daher zu paradoxen Rechtsfragen: Kann jemand, der für eine bestimmte politische Meinung eintritt und sich dafür öffentlich mit anderen Demonstranten versammelt, anderen verbieten, davon Fotos zu veröffentlichen? Dies ist zumindest keine ganz triviale Frage. Es kommt dann meist darauf an, ob die Person mit dem Foto individuell herausgegriffen wird oder nur als Teil des Demonstrationszugs sozusagen „Beiwerk“ ist, wie die Medienrechtler sagen.
Eine unter Juristen seit Jahren auch heiß umstrittene Frage ist, ob Kraftfahrzeuge bzw. deren amtliche Kennzeichen im öffentlichen Raum fotografiert und auf Fotos verbreitet werden dürfen. Dass Kfz-Kennzeichen seit In-Kraft-Treten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als personenbezogene Daten gelten, könnte für eine Einschränkung sprechen. Aber ist das nicht etwas lebensfremd? Schließlich dienen Kfz dem Verkehr und beherrschen den öffentlichen Raum, so dass es kaum mehr möglich wäre, irgendwo Fotos zu machen, ohne nicht eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Nun, zum einen gibt es in der DSGVO eine Ausnahme für den persönlichen und familiären Bereich. In den Erwägungsgründen zur DSGVO wird klargestellt, das sie nicht für natürliche Personen gilt, die rein persönliche und familiäre Tätigkeiten ausüben. Entgegengesetzt wird dies Tätigkeiten, die Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit haben. Wer also als Tourist Fotos von Sehenswürdigkeiten macht und dabei zugleich ein paar Kraftfahrzeuge aufnimmt, die davor abgestellt wurden, dürfte auf der sicheren Seite sein. Selbst wenn auf den Fotos Kfz-Kennzeichen zu sehen sind und die Fotos auf sozialen Netzwerken eingestellt werden, stellt das keinen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Kfz-Halter dar. Denn auch die Nutzung sozialer Netzwerke und andere Online-Tätigkeiten gelten als Ausnahme, soweit sie von natürlichen Personen im Rahmen persönlicher und familiärer Tätigkeiten genutzt werden.
Übrigens dürfte auch das Fotografieren und Veröffentlichen der Bilder von Falschparkern bei persönlicher Betroffenheit unter diese Ausnahme fallen. Denn auch hier geht es nicht um eine berufliche oder wirtschaftliche Tätigkeit. Wenn damit Beweise für Polizei und Ordnungsamt zur Verfügung gestellt werden sollen, kommt zusätzlich auch noch eine weitere Ausnahme in Betracht: Auch die Verarbeitung von Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung (einschließlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten) und Gefahrenabwehr ist nach Art. 2 Abs. 2 d) der DSGVO ausgenommen.
Dessen ungeachtet wäre auch bei Eröffnung des Anwendungsbereichts der DSGVO die Verarbeitung der Daten zulässig. Denn Art. 6 Abs. 1 Nr. f DSGVO erlaubt die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten. Alles andere wäre auch schlicht nicht nachvollziehbar. Schließlich sind Kfz-Kennzeichen dazu da, in Fällen von Unfällen oder Regelverstößen die Möglichkeit zu haben, den Halter darüber zu identifizieren (Olaf Dilling).
Carbon Leakage und BEHG: Studie der DEHSt
Vor wenigen Tagen hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als administrierende Behörde für den Vollzug des Brennstoff-Emissionshandelsgesetzes (BEHG) eine Studie von Verena Graichen und Katja Schumacher vom Öko-Institut vorgelegt, die sich mit der Vermeidung von Carbon Leakage im Anwendungsbereich des BEHG beschäftigt. Hinter dem Schlagwort „Carbon Leakage“ verbirgt sich die Sorge, Unternehmen könnten wegen der mit Klimaschutzmaßnahmen verbundenen Belastungen ins nicht regulierte Ausland ausweichen und dort sogar mehr emittieren, was dem Klima einen Bärendienst erweisen würde, weil es nicht relevant ist, wo, sondern nur, wie viel insgesamt emittiert wird.
Im BEHG sind Maßnahmen, um dies zu vermeidne, zwar in § 11 Abs. 3 BEHG vorgesehen, Details finden sich hier aber noch nicht. Dies hat die DEHSt zum Anlass genommen, fünf verschiedene Ansätze herausarbeiten zu lassen, wie die begünstigten Sektoren identifiziert werden können:
Eine einfache Übernahme der CL-Liste aus dem EU-Emissionshandel, eine ausgehend von den qualitativen und quantitativen CL-Indikatoren aus der Emissionshandelsrichtlinie eigene, deutsche Liste, oder eine Liste ausgehend von deutschen Handelsdaten werden genannt. Denkbar sei es auch, die EU-Leitlinien für Umweltbeihilfen heranzuziehen. Abschließend wird eine Liste entlang der Härtefallregelung des BEHG angedacht.
Alle Herangehensweisen haben nach Erkenntnissen der Verfasserinnen Stärken und Schwächen. Diskutiert werden u. a. denkbare Wettbewerbsverzerrungen, Akzeptanz bei der Kommission, die die Beihilfenknformität prüfen soll, die Berücksichtigung der Lage in anderen EU-Staaten und der sinkenden EEG-Belastung, die Transparenz, die Trennschärfe wegen des eingeschränkten Anwendungsbereichs bis 2022 und die Berücksichtigung der steigenden Preise. Die Studie unterstreicht, dass es am Ende eine Frage der politischen Schwerpunktsetzung darstellt, wie die Sektoren identifiziert werden.
In einem ersten, hier bereits erläuterten Referentenentwurf hat die Bundesregierung sich indes für einen weniger filigranen Ansatz entschieden und sich der CL-Liste der EU angeschlossen. Zur Begründung führt der Entwurfsverfasser aus:
„Die Orientierung am Carbon-Leakage-Schutzsystem des EU-Emissionshandels sichert die Anschlussfähigkeit an ein bereits EU-weit eingeführtes Schutzkonzept und die möglichst weitgehende Gleichbehandlung gleichartiger Produkte unabhängig davon, ob sie in großen Anlagen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, oder in kleineren Anlagen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterfallen und entsprechend von der CO2-Bepreisung durch das BEHG be-troffen sind, hergestellt werden.“
Doch ob dies wirklich der beste Weg ist? Die Studie benennt auch Nachteile sehr klar. Zwar macht sich die verbreitete Kritik am Entwurf (die auch zu einer Verschiebung der an sich geplanten Beschlussfassung führen soll) nicht in erster Linie an diesem Punkt fest, aber die Zweifel bleiben, ob der gewählte Ansatz wirklich der beste ist, um abwanderungsbedrohte Sektoren zu erkennen (Miriam Vollmer).
Rückbau und Recycling von Windkraftanlagen
Was macht man eigentlich mit Windkraftanlagen, die ihren wirtschaftlichen Zweck erfüllt haben und nun abgerissen bzw. rückgebaut werden sollen? Für Windkraftanlagen ist § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB als Voraussetzung der Genehmigung bei der Errichtung die Abgabe einer Rückbauverpflichtungserklärung nach Aufgabe der Nutzung vorgesehen.
So eine Anlage besteht ja im Wesentlichen aus dem mit einem Fundament im Boden verankerten Turm und dem Rotor – insbesondere den Rotorblättern. Das Fundament wird üblicherweise an Ort und Stelle zerkleinert und in der Gesamtheit entfernt, der Turm schrittweise zurückgebaut. Wertvolle Metalle wie Kupfer oder Aluminium können relativ einfach wiederverwertet werden. Lediglich Entsorgung der großen Rotorblätter ist dagegen gar nicht so einfach, denn diese bestehen regelmäßig aus glasfaserverstärktem (GFK) oder kohlenstofffaserverstärkter (CFK) Kunststoff. Weil diese Bauteile sehr stabil und beständig ausgelegt sind, steht man bei ihrer Entsorgung vor einigen Problemen.
Schon weil es sich auch um sehr große Bauteile handelt, die beim Rückbau noch vor Ort in transportable Stücke zerlegt werden müssen. Hierfür werden spezielle Sägen verwendet und der dabei entstehende Sägestaub gesammelt. Aber wohin dann mit dem Material?
Eine simple Einlagerung von GFK und CFK-Stoffen auf Deponien ist unzulässig. Auch eine Entsorgung des Rotormaterials über die normale Müllverbrennung ist nicht möglich, da GFK nur einen geringen Heizwert bei gleichzeitig hohem Aschegehaltaufweist und die enthaltenen Glasfasern in Elektrostatischen Filtern nicht abgeschieden werden. Die Brennräume „verglasen“ bei zu hohen Temperaturen. Bei CFK droht dagegen die Verstopfung von Filtern mit den Carbonfasern, die gleichzeitig auch Kurzschlüsse in den Anlagen auslösen können.
Eine Weiterverwendung bzw. Entsorgung des Materials kann bisher lediglich in begrenztem Rahmen in der Zementindustrie erfolgen. Die Rotorblätter werden dort weiter in sehr kleine Teile mit 1 – 4 cm Kantenlänge zerkleinert und in speziellen Öfen verbrannt. Dabei entsteht unter anderem Silzium, der bei der Zementherstellung weiter genutzt werden kann.
(Christian Dümke)
Fernwärmepreisgleitklauselverbesserungsneuigkeiten
Preisgleitklauseln in Fernwärmelieferverträgen müssen den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechen, sich also an den Kosten orientieren und den Wärmemarkt berücksichtigen. Zu den Kosten gehören auch bei Wärmeerzeugungsanlagen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen, seit Anfang des Jahres auch die Ausgaben für Emissionszertifikate nach dem BEHG.
Ein Problem dabei: Das Kostenelement muss die eigenen Beschaffungskosten wiederspiegeln. Oft wird die eigene Beschaffungsstruktur aber durch einen Index repräsentiert, der zu einem gewissen Teil CO2-Kosten enthält. Der Index für Erdgas bei Abgabe an Kraftwerke etwa wird zwar nur wenig Kosten für CO2 enthalten, weil Kraftwerke oberhalb der 20 MW-Grenze dem EU-Emissionshandel und nicht dem BEHG unterliegen. Aber Erdagsabgabe an kleine Anlagen ist künftig doch erfasst. Das bedeutet ein Dilemma: Eine vollständige Abdeckung der eigenen BEHG-Kosten ist nicht gewährleistet, so dass ein Zusatzfaktor aufgenommen werden muss. Für einen vermutlich sehr geringen, aber eben auch nicht null betragenden Teil kann es aber künftig zu einer – wenn auch wohl unerheblichen bis moderaten – Überdeckung kommen.
Auf dieses Problem hat das Statistische Bundesamt nun spät, aber immerhin, reagiert. Es gibt nunmehr drei Subindizes, die ausdrücklich ganz ohne BEHG-Kosten berechnet werden, Erdgas bei Abgabe an die Industrie in großen und kleineren Mengen sowie Kraftwerksgas. Damit existiert nun endlich eine gute Grundlage für eine sowohl kostenorientierte als auch sauber zum BEHG abgegrenzte Preisgleitung, die das BEHG über einen gesonderten Faktor wälzt (Miriam Vollmer)
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