Kann denn “gar nichts” Sünde sein? Zu EuG T-196/19

Jura ist ja toll, aber dauert oft ewig: 2012 bis Ende 2013 hatten ganz besonders energieintensive Unternehmen vermeintlich das große Los gezogen. Bandlastkunden, die quasi ganzjährig große Mengen Strom beziehen, wurden durch eine Änderung der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) komplett von Netzentgelten befreit. Sie zahlten also nur den Strom, aber nicht dessen Transport. Hintergrund für diese Regelung war die Überlegung der Bundesregierung, dass Verbraucher, die konstant große Mengen abnehmen, das Netz nicht belasten. Die Netzkosten wurden deswegen per Umlage auf alle anderen Letztverbraucher verteilt.

Die Bandlastkunden fanden diese Regelung super, die Kommission teilte diese Begeisterung aber ebenso wenig wie die deutschen Gerichte, die die Regelung 2015 für nichtig erklärten, so dass rückwirkend seit 2014 wieder ein individuelles Netzentgelt zu zahlen ist. Doch der Kommission reichte das nicht: Sie leitete im Mai 2013 ein Beihilfeprüfverfahren ein und erließ 2018 den Beschluss (EU) 2019/56, mit dem sie feststellte, die Befreiung sei eine staatliche Beihilfe, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar gewesen sei. Die Bundesrepublik müsste die verbotenen Beihilfen, nämlich die Differenz zwischen den verursachten Netzkosten bzw. dem Mindestentgelt und “null”, deswegen zurückfordern. Wir haben dies 2018 schon einmal kommentiert. Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um Petitessen: Gerade bei den großen Verbrauchern summiert sich auch ein abgesenktes Netzentgelt schnell auf Millionenhöhe.

Insofern war klar, dass die Betroffenen vor Gericht ziehen würden. Im April 2019 ging die Sache zum Europäischen Gericht (EuG), der Eingangsinstanz des EU-Rechtssystems. Die Parteien beantragten, den Kommissionsbeschluss für nichtig zu erklären, so dass für 2012 und 2013 nichts mehr nachzuzahlen wäre hilfsweise nur ein Anteil von minimal 10% der veröffentlichten Netzentgelte, die etwa Haushaltskunden zahlen.

Sonnenuntergang, Fabrik, Gebäude, Beleuchtet

Zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger besonders optimistisch. Wenige Tage zuvor, am 28. März 2019, hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nämlich festgestellt, dass das deutsche EEG 2012 keine Beihilfen enthalte. Das erscheint für Laien oft auf den ersten Blick frappierend, aber die Erklärung ist ganz einfach: Beihilfen werden aus staatlichen Mitteln gewährt, aber das EEG wurde damals noch über ein Umlagesystem der Übertragungsnetzbetreiber aufgebracht, ging also nie durch die Hände des Staates. Wir haben dies hier erläutert. Wenn aber das EEG 2012 keine Beihilfen enthält, kann eigentlich auch die Netzentgeltbefreiung keine Beihilfe darstellen, denn auch dieses Umlagesystem ist nicht staatlich, sondern wird durch die Übertragungsnetzbetreiber gewährleistet. Die Umlage sei also keine Abgabe und die Letztverbraucher wären auch nicht abgabeverpflichtet. Letzteres stimmt, rechtlich wäre es möglich, dass der jeweilige Netzbetreiber einfach die Kosten übernimmt.

Das EuG ist dieser Argumentation nun nicht gefolgt. Es schließt sich der Argumentation der Kommission an, dass Beihilfen auch dann vorliegen würden, wenn sie zwar aus privaten Mitteln, aber aufgrund einer staatlich auferlegten Pflicht finanziert worden seien und nach staatlichen Regeln verwaltet und verteilt würden. Mit anderen Worten: Ob die Bundesnetzagentur selbst Abgaben erhebt und verteilt bzw. manche Unternehmen bei der Erhebung ausspart, oder per Rechtsakt private Unternehmen dies auferlegt wird, sei egal. Für den EuG war der Staat bei dem ganzen Mechanismus der Netzentgeltbefreiung und der Finanzierung derselben einfach zu dominant. Das Gericht sieht auch keine Verstöße gegen Gleichbehandlungsgebot und Vertrauensschutz. Letzteren hatte die Klägerseite bemüht, weil sie vorm Hintergrund der geltenden Beihilfedefinition nicht hätte damit rechnen können und müssen, dass die Kommission eine Rückforderung anordnen würde. Das Gericht meint indes, ein “umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer” wäre – damit überschätzt es aus unserer Sicht die hellseherischen Fähigkeiten von Unternehmen – in der Lage gewesen, eine solche Maßnahme vorauszusehen.

Doch ist nun aller Tage Abend und die damals begünstigten Unternehmen müssen Netzentgelte nachzahlen? Noch gibt es eine weitere Instanz, den EuGH. Und ob dieser in Abkehr von seiner sehr eindeutigen Entscheidung zum EEG 2012 die Netzentgeltbefreiung und das Umlagesystem des § 19 Abs. 2 StromNEV a. F. ebenfalls verwirft, bleibt abzuwarten.

Klar ist aber schon heute: Es wird dauern (Miriam Vollmer).

 

2021-11-10T18:47:26+01:008. Oktober 2021|Industrie, Rechtsprechung, Strom|

Zombie at Work: Kassierter Großfeuerungsanlagenbeschluss wird umgesetzt

Erinnern Sie sich? Die europäische Kommission hat am 31.07.2017 neue Grenzwerte für Großfeuerungsanlagen erlassen (Beschluss 2017/1442/EU), hierzu mehr. Für diese – vornehm “BVT-Schlussfolgerungen” genannt – gibt es einen festgesetzten rollierenden Mechanismus, der eigentlich vorsieht, dass erst die KOM tätig wird, dann die Mitgliedstaaten und schließlich vier Jahre nach Erlass, also diesen Sommer, alle Anlagen auf Stand sind.

Dass das nicht funktionieren würde, war schon 2018 klar (wir berichteten). Und nun hat auch noch mit Entscheidung vom 27.01.2021 das EuG auf eine Klage Polens hin den Beschluss 2017/442/EU für nichtig erklärt. Der KOM sind Verfahrensfehler unterlaufen. Damit behalten die osteuropäischen Stimmen, aber auch deutsche Braunkohleverbände, recht, die von Anfang an vorgetragen hatten, dass das vorgesehene Verfahren nicht eingehalten worden war.

Doch nichtig bedeutet nicht automatisch auch unwirksam. Ähnlich wie das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Gesetze für unvereinbar erklären, dem Gesetzgeber aber Zeit für eine Neuregelung lassen kann, kann auch die EU-Gerichtsbarkeit nichtige Rechtsakte quasi wie eine Art juristischen Zombie noch eine Weile herumlaufen lassen. In diesem Falle bedeutet das: Die Schlussfolgerungen bleiben in Kraft und die KOM hat 12 Monate Zeit, sich um einen vorschriftsgemäßen Beschluss zu kümmern. Das EuG begründet das mit der notwendigen Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus und der nötigen Verbesserung der Umweltqualität, die ansonsten leiden würden. Polen hat also gewonnen, aber hat nichts davon.

Zombie, Tod, Toten, Tag Der Toten, Mexiko, Mann

Entsprechend gehen auch in Deutschland die Bemühungen weiter, die neuen Grenzwerte nun schnell umzusetzen. Nachdem immerhin der Bundestag Änderungen der 13. und der 17. BImSchV beschlossen hat (wir berichteten schon über den Kabinettsentwurf), ist nun der Bundesrat gefragt. Am Freitag, dem 26.03.2021 steht das Thema auf der Tagesordnung. Eine reine Formalität wird diese Beratung sicher nicht: Der federführende Umweltausschuss hat eine ganze Reihe von Änderungsvorschlägen unterbreitet. Zwar drängt die Zeit, aber die Frage, was denn nun im Sommer für Grenzwerte gelten, ist noch nicht geklärt (Miriam Vollmer).

2021-03-23T22:49:00+01:0023. März 2021|Immissionsschutzrecht, Verwaltungsrecht|

Emissionshandel: Keine Sicherung von Zuteilungsansprüchen in Eilverfahren

Der EU-Emissionshandel ist bekanntlich periodenbezogen, d. h. alle paar Jahre wird neu geplant und budgetiert und ein teilweise neues Regelwerk geschaffen. Auch die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen bezieht sich jeweils auf abgeschlossene Zuteilungsperioden. Für die derzeit laufende 4. Handelsperiode hat im Sommer 2019 ein Antragsverfahren stattgefunden, die Zuteilung für die Jahre 2021 bis 2025 wird für den Sommer erwartet.

Doch was ist mit den in der 3. Handelsperiode von 2013 bis 2020 unerfüllten Zuteilungsansprüchen? Es sind noch eine ganze Reihe Gerichtsverfahren anhängig, mit denen Unternehmen geltend machen, dass sie nicht alle Emissionsberechtigungen erhalten haben, die ihnen zustehen (bereits hier). Nachdem am Ende der 2. Handelsperiode diese Ansprüche unerfüllt ersatzlos untergegangen sind, haben Anlagenbetreiber Ende letzten Jahres letztlich vergeblich versucht, ihre Ansprüche zu sichern:

Zunächst hatten die Unternehmen Exxon Mobile und Aurubis beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin im vorläufigen Rechtsschutz die DEHSt am 15.12.2020 verpflichtet, Zusicherungen abzugeben, sie bei Obsiegen in Hauptsacheverfahren in jedem Fall so zu stellen, als sei kein Anspruchsuntergang eingetreten. Das OVG Berlin-Brandenburg allerdings hob diese Beschlüsse am 23.12.2020 wieder auf. Die Zusicherungen seien keine geeignete Sicherungsmaßnahme für ansonsten untergehende Ansprüche, sondern wären eigenständige Rechtsgrundlagen für auf Schadensersatz gerichtete Sekundäransprüche. Der vorläufige Rechtsschutz sei hierfür nicht das richtige Instrument.

Das OVG verwies auf die europäischen Gerichte. Nur diese könnten geeigneten vorläufien Rechtsschutz gewähren, insbesondere durch vorläufige Zertifikatübertragungen. Exakt dies hatten die Unternehmen auch beantragt. Die Anträge wurden aber vom EuG am 31.12.2020 abgewiesen: Vorläufiger Rechtsschutz setze einen schweren und unwiderbringlichen Schaden voraus. In den Zuteilungsklagen gehe es aber nur um Geld. Das reichte den Luxemburger Richtern nicht aus (Az: T‑729/20 R und T‑731/20 R) (Miriam Vollmer).

 

2021-02-05T19:02:25+01:005. Februar 2021|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|