ETS-Sanktionen trotz Unvorhersehbarkeit? – EuG entscheidet über Art. 16 EHRL

Was passiert, wenn Emissionsberechtigungen nicht rechtzeitig abgegeben werden, weil schon unklar war, wen die Abgabepflicht überhaupt trifft? Mit dieser Frage beschäftigt sich ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2025 (10 C 4.24). Das Verfahren ist inzwischen als Rs. T-255/26 – OLT Express Germany beim Gericht der Europäischen Union anhängig.

Was war passiert?

Ausgangspunkt ist die Insolvenz der OLT Express Germany GmbH. Das Luftfahrtunternehmen hatte seinen Flugbetrieb im Januar 2013 eingestellt, im April 2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Für die Emissionen des Jahres 2012 waren aber noch Emissionsberechtigungen abzugeben.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) nahm hierfür den Insolvenzverwalter in Anspruch und setzte wegen der unterbliebenen Abgabe eine Zahlungspflicht in Millionenhöhe fest. Der Insolvenzverwalter hielt dem entgegen, er sei selbst nie Luftfahrzeugbetreiber gewesen. Die Vorinstanzen gaben ihm Recht.

Für heutige Fälle ist diese insolvenzrechtliche Frage weitgehend geklärt. § 16 Abs. 3 TEHG bestimmt inzwischen ausdrücklich, dass die emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen während des Insolvenzverfahrens fortbestehen. Der historische Fall betrifft dagegen noch das TEHG 2011.

Wann greift die Zahlungspflicht nach Art. 16 Abs. 3?

Interessanter als das alte TEHG ist deshalb die zweite Frage des Bundesverwaltungsgerichts. Art. 16 Abs. 3 der Emissionshandelsrichtlinie sieht bei einer unzureichenden Abgabe von Berechtigungen eine weitgehend zwingende Zahlungspflicht vor. Im deutschen Recht findet sich diese Regelung heute in § 46 TEHG.

Im Fall OLT war aber nicht lediglich eine bekannte Pflicht versäumt worden. Unklar war vielmehr bereits, ob der Insolvenzverwalter nach dem damaligen Recht überhaupt selbst zur Abgabe verpflichtet war. Das Bundesverwaltungsgericht fragt deshalb, ob die Zahlungspflicht auch dann festgesetzt werden darf oder muss, wenn die zugrunde liegende Verpflichtung für den Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht hinreichend vorhersehbar war.

Was sagt die bisherige Rechtsprechung?

Grundsätzlich ist die Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 3 streng. Die Zahlungspflicht knüpft an die nicht rechtzeitige Abgabe an und setzt insbesondere kein Verschulden voraus. Bloße Irrtümer oder Organisationsfehler helfen dem Verpflichteten regelmäßig nicht weiter. Das hatte der EuGH bereits in der Rechtssache Billerud deutlich gemacht.

Eine gewisse Grenze hat der EuGH allerdings in der Rechtssache Nordzucker gezogen. Dort ging es um einen Betreiber, der die Zahl von Berechtigungen abgegeben hatte, die seinem verifizierten Emissionsbericht entsprach. Erst später stellte sich heraus, dass die Emissionen höher gewesen waren. Der Gerichtshof hielt die automatische Sanktion des Art. 16 Abs. 3 in dieser Konstellation nicht für anwendbar. Dabei spielte auch eine Rolle, ob der Betreiber die spätere Beanstandung mit hinreichender Sicherheit vorhersehen konnte. An diese Rechtsprechung knüpft das Bundesverwaltungsgericht nun an. In OLT geht es allerdings nicht um die Höhe der Emissionen, sondern schon um die Frage, wer überhaupt zur Abgabe verpflichtet war.

Was könnte die Entscheidung klären?

Das Verfahren ist deswegen interessant zu den Voraussetzungen der Sanktion generell. Zu klären ist, ob die objektive Nichterfüllung der Abgabepflicht für die Zahlungspflicht abseits der seltenen Fälle höherer Gewalt stets genügt oder ob die Verpflichtung, deren Verletzung sanktioniert wird, ihrerseits hinreichend klar und vorhersehbar sein muss.

Für § 46 TEHG wäre das durchaus relevant. Die Vorschrift ist zwar als strenge und grundsätzlich verschuldensunabhängige Regelung ausgestaltet. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass Fragen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für ihren Anwendungsbereich ohne Bedeutung sind. Die unionsrechtliche Frage nach den Grenzen der Zahlungspflicht bleibt damit interessant weit über den – an sich erledigten – Altfall hinaus.

2026-10-05T23:11:30+02:005. Oktober 2026|Emissionshandel|

Kann denn “gar nichts” Sünde sein? Zu EuG T-196/19

Jura ist ja toll, aber dauert oft ewig: 2012 bis Ende 2013 hatten ganz besonders energieintensive Unternehmen vermeintlich das große Los gezogen. Bandlastkunden, die quasi ganzjährig große Mengen Strom beziehen, wurden durch eine Änderung der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) komplett von Netzentgelten befreit. Sie zahlten also nur den Strom, aber nicht dessen Transport. Hintergrund für diese Regelung war die Überlegung der Bundesregierung, dass Verbraucher, die konstant große Mengen abnehmen, das Netz nicht belasten. Die Netzkosten wurden deswegen per Umlage auf alle anderen Letztverbraucher verteilt.

Die Bandlastkunden fanden diese Regelung super, die Kommission teilte diese Begeisterung aber ebenso wenig wie die deutschen Gerichte, die die Regelung 2015 für nichtig erklärten, so dass rückwirkend seit 2014 wieder ein individuelles Netzentgelt zu zahlen ist. Doch der Kommission reichte das nicht: Sie leitete im Mai 2013 ein Beihilfeprüfverfahren ein und erließ 2018 den Beschluss (EU) 2019/56, mit dem sie feststellte, die Befreiung sei eine staatliche Beihilfe, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar gewesen sei. Die Bundesrepublik müsste die verbotenen Beihilfen, nämlich die Differenz zwischen den verursachten Netzkosten bzw. dem Mindestentgelt und “null”, deswegen zurückfordern. Wir haben dies 2018 schon einmal kommentiert. Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um Petitessen: Gerade bei den großen Verbrauchern summiert sich auch ein abgesenktes Netzentgelt schnell auf Millionenhöhe.

Insofern war klar, dass die Betroffenen vor Gericht ziehen würden. Im April 2019 ging die Sache zum Europäischen Gericht (EuG), der Eingangsinstanz des EU-Rechtssystems. Die Parteien beantragten, den Kommissionsbeschluss für nichtig zu erklären, so dass für 2012 und 2013 nichts mehr nachzuzahlen wäre hilfsweise nur ein Anteil von minimal 10% der veröffentlichten Netzentgelte, die etwa Haushaltskunden zahlen.

Sonnenuntergang, Fabrik, Gebäude, Beleuchtet

Zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger besonders optimistisch. Wenige Tage zuvor, am 28. März 2019, hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nämlich festgestellt, dass das deutsche EEG 2012 keine Beihilfen enthalte. Das erscheint für Laien oft auf den ersten Blick frappierend, aber die Erklärung ist ganz einfach: Beihilfen werden aus staatlichen Mitteln gewährt, aber das EEG wurde damals noch über ein Umlagesystem der Übertragungsnetzbetreiber aufgebracht, ging also nie durch die Hände des Staates. Wir haben dies hier erläutert. Wenn aber das EEG 2012 keine Beihilfen enthält, kann eigentlich auch die Netzentgeltbefreiung keine Beihilfe darstellen, denn auch dieses Umlagesystem ist nicht staatlich, sondern wird durch die Übertragungsnetzbetreiber gewährleistet. Die Umlage sei also keine Abgabe und die Letztverbraucher wären auch nicht abgabeverpflichtet. Letzteres stimmt, rechtlich wäre es möglich, dass der jeweilige Netzbetreiber einfach die Kosten übernimmt.

Das EuG ist dieser Argumentation nun nicht gefolgt. Es schließt sich der Argumentation der Kommission an, dass Beihilfen auch dann vorliegen würden, wenn sie zwar aus privaten Mitteln, aber aufgrund einer staatlich auferlegten Pflicht finanziert worden seien und nach staatlichen Regeln verwaltet und verteilt würden. Mit anderen Worten: Ob die Bundesnetzagentur selbst Abgaben erhebt und verteilt bzw. manche Unternehmen bei der Erhebung ausspart, oder per Rechtsakt private Unternehmen dies auferlegt wird, sei egal. Für den EuG war der Staat bei dem ganzen Mechanismus der Netzentgeltbefreiung und der Finanzierung derselben einfach zu dominant. Das Gericht sieht auch keine Verstöße gegen Gleichbehandlungsgebot und Vertrauensschutz. Letzteren hatte die Klägerseite bemüht, weil sie vorm Hintergrund der geltenden Beihilfedefinition nicht hätte damit rechnen können und müssen, dass die Kommission eine Rückforderung anordnen würde. Das Gericht meint indes, ein “umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer” wäre – damit überschätzt es aus unserer Sicht die hellseherischen Fähigkeiten von Unternehmen – in der Lage gewesen, eine solche Maßnahme vorauszusehen.

Doch ist nun aller Tage Abend und die damals begünstigten Unternehmen müssen Netzentgelte nachzahlen? Noch gibt es eine weitere Instanz, den EuGH. Und ob dieser in Abkehr von seiner sehr eindeutigen Entscheidung zum EEG 2012 die Netzentgeltbefreiung und das Umlagesystem des § 19 Abs. 2 StromNEV a. F. ebenfalls verwirft, bleibt abzuwarten.

Klar ist aber schon heute: Es wird dauern (Miriam Vollmer).

 

2021-11-10T18:47:26+01:008. Oktober 2021|Industrie, Rechtsprechung, Strom|

Zombie at Work: Kassierter Großfeuerungsanlagenbeschluss wird umgesetzt

Erinnern Sie sich? Die europäische Kommission hat am 31.07.2017 neue Grenzwerte für Großfeuerungsanlagen erlassen (Beschluss 2017/1442/EU), hierzu mehr. Für diese – vornehm “BVT-Schlussfolgerungen” genannt – gibt es einen festgesetzten rollierenden Mechanismus, der eigentlich vorsieht, dass erst die KOM tätig wird, dann die Mitgliedstaaten und schließlich vier Jahre nach Erlass, also diesen Sommer, alle Anlagen auf Stand sind.

Dass das nicht funktionieren würde, war schon 2018 klar (wir berichteten). Und nun hat auch noch mit Entscheidung vom 27.01.2021 das EuG auf eine Klage Polens hin den Beschluss 2017/442/EU für nichtig erklärt. Der KOM sind Verfahrensfehler unterlaufen. Damit behalten die osteuropäischen Stimmen, aber auch deutsche Braunkohleverbände, recht, die von Anfang an vorgetragen hatten, dass das vorgesehene Verfahren nicht eingehalten worden war.

Doch nichtig bedeutet nicht automatisch auch unwirksam. Ähnlich wie das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Gesetze für unvereinbar erklären, dem Gesetzgeber aber Zeit für eine Neuregelung lassen kann, kann auch die EU-Gerichtsbarkeit nichtige Rechtsakte quasi wie eine Art juristischen Zombie noch eine Weile herumlaufen lassen. In diesem Falle bedeutet das: Die Schlussfolgerungen bleiben in Kraft und die KOM hat 12 Monate Zeit, sich um einen vorschriftsgemäßen Beschluss zu kümmern. Das EuG begründet das mit der notwendigen Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus und der nötigen Verbesserung der Umweltqualität, die ansonsten leiden würden. Polen hat also gewonnen, aber hat nichts davon.

Zombie, Tod, Toten, Tag Der Toten, Mexiko, Mann

Entsprechend gehen auch in Deutschland die Bemühungen weiter, die neuen Grenzwerte nun schnell umzusetzen. Nachdem immerhin der Bundestag Änderungen der 13. und der 17. BImSchV beschlossen hat (wir berichteten schon über den Kabinettsentwurf), ist nun der Bundesrat gefragt. Am Freitag, dem 26.03.2021 steht das Thema auf der Tagesordnung. Eine reine Formalität wird diese Beratung sicher nicht: Der federführende Umweltausschuss hat eine ganze Reihe von Änderungsvorschlägen unterbreitet. Zwar drängt die Zeit, aber die Frage, was denn nun im Sommer für Grenzwerte gelten, ist noch nicht geklärt (Miriam Vollmer).

2021-03-23T22:49:00+01:0023. März 2021|Immissionsschutzrecht, Verwaltungsrecht|