Emissionshandel: Keine Sicherung von Zuteilungsansprüchen in Eilverfahren

Der EU-Emissionshandel ist bekanntlich periodenbezogen, d. h. alle paar Jahre wird neu geplant und budgetiert und ein teilweise neues Regelwerk geschaffen. Auch die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen bezieht sich jeweils auf abgeschlossene Zuteilungsperioden. Für die derzeit laufende 4. Handelsperiode hat im Sommer 2019 ein Antragsverfahren stattgefunden, die Zuteilung für die Jahre 2021 bis 2025 wird für den Sommer erwartet.

Doch was ist mit den in der 3. Handelsperiode von 2013 bis 2020 unerfüllten Zuteilungsansprüchen? Es sind noch eine ganze Reihe Gerichtsverfahren anhängig, mit denen Unternehmen geltend machen, dass sie nicht alle Emissionsberechtigungen erhalten haben, die ihnen zustehen (bereits hier). Nachdem am Ende der 2. Handelsperiode diese Ansprüche unerfüllt ersatzlos untergegangen sind, haben Anlagenbetreiber Ende letzten Jahres letztlich vergeblich versucht, ihre Ansprüche zu sichern:

Zunächst hatten die Unternehmen Exxon Mobile und Aurubis beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin im vorläufigen Rechtsschutz die DEHSt am 15.12.2020 verpflichtet, Zusicherungen abzugeben, sie bei Obsiegen in Hauptsacheverfahren in jedem Fall so zu stellen, als sei kein Anspruchsuntergang eingetreten. Das OVG Berlin-Brandenburg allerdings hob diese Beschlüsse am 23.12.2020 wieder auf. Die Zusicherungen seien keine geeignete Sicherungsmaßnahme für ansonsten untergehende Ansprüche, sondern wären eigenständige Rechtsgrundlagen für auf Schadensersatz gerichtete Sekundäransprüche. Der vorläufige Rechtsschutz sei hierfür nicht das richtige Instrument.

Das OVG verwies auf die europäischen Gerichte. Nur diese könnten geeigneten vorläufien Rechtsschutz gewähren, insbesondere durch vorläufige Zertifikatübertragungen. Exakt dies hatten die Unternehmen auch beantragt. Die Anträge wurden aber vom EuG am 31.12.2020 abgewiesen: Vorläufiger Rechtsschutz setze einen schweren und unwiderbringlichen Schaden voraus. In den Zuteilungsklagen gehe es aber nur um Geld. Das reichte den Luxemburger Richtern nicht aus (Az: T‑729/20 R und T‑731/20 R) (Miriam Vollmer).

 

2021-02-05T19:02:25+01:005. Februar 2021|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|

Alarm für den Diesel-6: Das EuG streicht den Berichtigungskoeffizienten

Die schlechten Nachrichten für den Dieselfahrer reißen nicht ab: Das Gericht der Europäischen Union (EuG), erstinstanzlich zuständig für Nichtigkeitsklagen, die nicht von einem privilegierten Kläger eingelegt werden, hat nun kurz vor Weihnachten Entscheidungen über Klagen der Städte Paris, Brüssel und Madrid gefällt. Diese Entscheidungen haben es in sich, weil sie neue Diesel der Euro-6-Kategorie betreffen.

Zunächst zum normativen Hintergrund: Das Ungemach deutscher Dieselfahrer mit Fahrverboten beruht auf der schlechten Luftqualität in Innenstädten. Hier gilt nämlich die 39. BImSchV. Es gibt aber nicht nur solche qualitätsbezogene Vorschriften. Sondern auch emissionsbezogene Regelungen für das, was aus dem Auspuff eines Kraftfahrzeugs kommen darf. Um diese geht es hier, und zwar in Gestalt der Emissionsgrenzwerte für Stickoxide. Diese Grenzwerte stehen in der Verordnung (EG) Nummer 715/2007.

Bekanntlich werden diese Grenzwerte von vielen Dieselfahrzeugen nur auf dem Prüfstand, aber nicht im Realbetrieb auf der Straße eingehalten, weil die Hersteller eine Manipulationssoftware verwenden, die sich auf der Straße abschaltet. Das soll in Zukunft natürlich nicht mehr möglich sein. Deswegen erließ die europäische Kommission eine Verordnung (2016/646), die ein Verfahren vorgab, wie genau die Emissionen von Kraftfahrzeugen ermittelt werden sollen, die sogenannte RDE-Verordnung. Aber um zu verhindern, dass in Anwendung dieses Verfahrens mit einem Schlag lauter neue Diesel-6 ihre Typenzulassung verlieren und ihre Halter ohne Fahrzeug dastehen, enthält die RDE-Verordnung Berichtigungskoeffizienten, also Faktoren, mit denen die eigentlich anwendbaren Grenzwerte multipliziert werden. Diese werden also drastisch überschritten, aber die realen Emissionen in einem zweiten Schritt kleingerechnet. Wir sprechen hier nicht über wenige Milligramm, sondern um teilweise das Doppelte.

Die Städte Paris, Brüssel und Madrid zogen gegen diesen Grenzwertrabatt vor Gericht. Die europäische Kommission hielt die Klagen zwar für unzulässig, weil die Städte nicht unmittelbar betroffen seien. Das EuG sah dies aber anders, denn die Städte seien in ihren Regulierungsbefugnissen eingeschränkt. Alle drei Städte haben nämlich bereits Maßnahmen zur Luftverbesserung erlassen, auf die sich die Erhöhung der Grenzwerte durch Berichtigung wesentlich auswirkt.

Auch im Hinblick auf die Begründetheit der Klagen setzten die Städte sich durch. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die Grenzwerte nicht durch Berichtigung hätten abgeändert werden dürfen. Die Kommission hat also ihre Befugnisse überschritten. Nach Ansicht des Gerichts müssen dann, wenn es Unschärfen gibt, die Grenzwerte in der Verordnung Nummer 715/2007 korrigiert werden. Eine nachträgliche Regelung durch die Kommission, in der passend gemacht wird, was nicht passt, darf es nicht geben.

Immerhin kostet diese Entscheidung die Halter der betroffenen Diesel-6-Kraftfahrzeuge nicht gleich morgen ihre Typenzulassung. Das Gericht räumt zwölf Monate Umsetzungsfrist ab Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Allerdings ist wohl davon auszugehen, dass in einer sowohl politisch als auch rechtlich nicht unkomplizierten Frage das Rechtsmittel zum europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt werden wird. Angesichts der auch rechtlich überzeugenden Argumentation des EuG müssen die betroffenen Fahrer aber wohl damit rechnen, dass auch die zweite Instanz zum Ergebnis kommen könnte, dass die goldene Brücke für ihre Typenzulassung im Ernstfall nicht hält.

2018-12-14T14:56:32+01:0014. Dezember 2018|Verkehr|

Der EuGH entscheidet: Unternehmensklage gegen BesAR unzulässig

Erinnern Sie sich? Die Bundesrepublik Deutschland hatte für Unternehmen, die besonders viel Strom beziehen, eine Sonderregelung vorgesehen, damit die nicht so viel EEG-Umlage zahlen müssen, dass ihre Wettbewerbsfähigkeit ernsthaft Schaden nimmt. Die sog. “Besondere Ausgleichsregelung” nach den §§ 40, 41 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2012 (EEG 2012) erregte allerdings das Missfallen der Europäischen Kommission. Diese versagte der Bundesrepublik deswegen am 25.11.2014 per Beschluss 2015/1585 die Genehmigung für Teile dieser Ausnahmeregelung. Es handele sich um eine teilweise verbotene Beihilfe. Deutschland sollte die bereits ergangenen Begrenzungsbescheide teilweise aufheben und Gelder zurückfordern.

Die Deutschen zogen erfolglos vors Europäische Gericht (EuG). Gleichzeitig klagten Unternehmen der Unternehmensgruppe Georgsmarienhütte gegen die teilweise Rücknahme der Bescheide, die die zu zahlende EEG-Umlage begrenzte. Diese Teilrücknahmebescheide erließ eine deutsche Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das BAFA. Und wie es sich für Klagen gegen deutsche Bescheide gehört, erhoben die Unternehmen Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt und trugen vor, die Teilrücknahmebescheide seien rechtswidrig, weil der zugrunde liegende Beschluss der Kommission rechtswidrig sei. Um letzteres zu klären, legte das VG Frankfurt die Frage der Rechtmäßigkeit des Beschlusses dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, denn deutsche Gerichte dürfen EU-Rechtsakte nicht einfach für rechtswidrig erklären und nicht anwenden.

Der EuGH hat nun am 25.07.2018 ein Urteil gesprochen. Wie nach dem entsprechenden Votum des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona zu erwarten war, erklärte der EuGH, die Klage sei unzulässig gewesen. Die Kläger hätten ohne den Umweg über das Verwaltungsgericht eine Nichtigkeitsklage beim EuG erheben müssen. Es existiert nämlich eine Rechtsprechung, nach der dann, wenn der Weg zu den Europäischen Gerichten eröffnet ist, dieser auch eingeschlagen werden muss, damit keine Fristen umgangen werden können (TWD Textilwerke Deggendorf, C‑188/92). Das Pikante hier: Die Kläger waren mitnichten Adressaten des angefochtenen Beschlusses; das war nämlich die Bundesrepublik Deutschland. Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann aber auch eine andere Person als der Adressat Klage erheben, wenn ein Beschluss sie unmittelbar und individuell betrifft. Dies hat der EuGH hier angenommen und die Klagen hier für unzulässig erklärt.

In inhaltlicher Hinsicht ist damit noch keine Klärung eingetreten. Diese ist erst von dem Rechtsmittelverfahren zu erwarten, das die Bundesrepublik Deutschland gegen das erstinstanzliche Urteil des EuG vom 10.05.2016 (T-47/15) eingelegt hat.

2018-07-25T21:54:15+02:0026. Juli 2018|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|