Neue Regelungen zur Förderung von Windkraft­ausbau im Oster­paket beschlossen

Mit dem sog. „Oster­paket“ möchte die Bundes­re­gierung den dringend benötigten Ausbau der Erneu­er­baren Energien in Deutschland fördern. Es handelt sich dabei um ein umfas­sendes Maßnah­men­paket, über dessen Teilaspekte wir hier bereits schon mehrfach (hier und hier) berichtet hatten. Ziel ist es, den Anteil der Erneu­er­baren Energien an der Strom­erzeugung bis 2030 auf 80 % zu erhöhen.

Beschleu­nigen soll den Windkraft­ausbau das Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung
des Ausbaus von Windener­gie­an­lagen an Land und das Windenergie-auf-See-Gesetz. Beide wurden gestern vom Bundestag beschlossen.

Eine wichtige Änderung sieht Oster­paket für den Ausbau der Windkraft vor. Hier gab es in der Vergan­genheit häufig den Vorwurf dieser werde durch unzurei­chende öffent­liche Planung bis hin zu aktiver Verhin­derung erschwert. Mit dem Windener­gie­flächen-bedarfs­gesetz (WindBG) werden den Ländern verbind­liche Flächen­ziele (sogenannte Flächen­bei­trags­werte) vorge­geben. Die Flächen­bei­trags­werte leiten sich aus den EEG-Ausbau­zielen her und bilden damit die energie­wirt­schaft­lichen Flächen­be­darfe ab.

Die verbind­lichen Flächen­ziele nach dem WindBG sollen hierzu in die Syste­matik des Baupla­nungs­rechts des Bauge­setz­buchs (BauGB) integriert werden. Der plane­ri­schen Steuerung durch die Ausweisung von Windener­gie­ge­bieten soll im Ergebnis nur noch dann Ausschluss­wirkung zukommen, wenn die Flächen­ziele erreicht werden. Andern­falls sollen Windener­gie­an­lagen im gesamten Planungsraum privi­le­giert zulässig sein. Hierdurch wird zugleich sicher­ge­stellt, dass für den Windener­gie­ausbau in jedem Fall Flächen im erfor­der­lichen Umfang zur Verfügung stehen.

Landes­recht­liche Mindest­ab­stands­re­ge­lungen auf der Grundlage der sogenannten Länder­öff­nungs­klausel des BauGB sollen weiterhin möglich sein. Sie sollen an die Erfüllung der Pflichten nach dem WindBG gekoppelt werden, insbe­sondere müssen die Flächen­ziele erreicht werden. Die Länder sollen aber verpflichtet werden zu regeln, dass die Mindest­ab­stände nicht für Flächen gelten, die plane­risch für Windener­gie­an­lagen ausge­wiesen sind.

(Christian Dümke)

2022-07-08T11:20:08+02:008. Juli 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Windkraft|

Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt bestätigt Pflicht zur Bürger- und Gemein­de­be­tei­ligung an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat heute mit Beschluss zum Akten­zeichen 1 BvR 1187/17 entschieden, dass das Gesetz über die Betei­ligung von Bürge­rinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemein­den­be­tei­li­gungs­gesetz – BüGem­be­teilG) ganz überwiegend mit dem Grund­gesetz vereinbar sei.

In dem Gesetz ist geregelt, dass Betreiber von Windener­gie­an­lagen Anwohner und Gemeinden am Standort mit mindestens 20 % am Ertrag betei­ligen müssen. Dies kann durch den Erwerb von Gesell­schaft­an­teilen oder beson­deren Sparpro­dukten reali­siert werden. Zweck des Gesetzes ist es, die Akzeptanz für neue Windener­gie­an­lagen zu verbessern und so den weiteren Ausbau zu fördern.

Nach Ansicht des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes sind die damit verfolgten Gemein­wohl­ziele des Klima­schutzes, des Schutzes von Grund­rechten vor Beein­träch­ti­gungen durch den Klima­wandel und der Sicherung der Strom­ver­sorgung hinrei­chend gewichtig, um den mit der Betei­li­gungs­pflicht verbun­denen Eingriff in die Berufs­freiheit der Vorha­ben­träger aus Art. 12 Abs. 1 GG recht­fer­tigen zu können.

Die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sei gegeben. Die im Gesetz geregelte Abgabe sei keine Steuer im Sinne des Art. 105 GG. Die Abgabe diene nach ihrer gesetz­lichen Ausge­staltung nicht der Finan­zierung gemeind­licher Aufgaben, sondern – wie auch die alter­native Pflicht zur gesell­schafts­recht­lichen Betei­ligung an der Projekt­ge­sell­schaft – unmit­telbar dem gemein­wohl­dienlichen Ausbau der Windenergie an Land. Mit dieser Zielsetzung unter­falle sie der Sachge­setz­ge­bungs­kom­petenz des „Energie­wirt­schafts­rechts“ nach Art 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.

Vorha­ben­träger seien hierdurch nicht in ihrer Berufs­freiheit verletzt. Die den Vorha­ben­trägern aufer­legten Pflichten seien im verfas­sungs­recht­lichen Sinne geeignet und erfor­derlich, um die bezweckten Gemein­wohl­ziele erreichen zu können. Insbe­sondere sei die Annahme des Gesetz­gebers nicht zu beanstanden, dass die Akzeptanz für Windener­gie­an­lagen an Land durch eine Betei­ligung von Anwohnern und stand­ort­nahen Gemeinden an Windparks verbessert werden kann. Der Eingriff in die Berufs­freiheit der Vorha­ben­träger stehe auch – trotz erkennbar hoher Eingriffs­in­ten­sität – nicht außer Verhältnis zum Gewicht und zur Dring­lichkeit der verfolgten Gemein­wohl­zwecke. Die insgesamt beträcht­liche Gemein­wohl­be­deutung der den Vorha­ben­trägern aufer­legten Pflichten vermag nach Wertung des BVerfG die damit verbundene Beschränkung der Berufs­freiheit derselben trotz ihrer Inten­sität zu rechtfertigen.

Ein Eingriff in die Eigen­tums­freiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil dieses Grund­recht vorliegend durch das sachnähere Grund­recht der Berufs­freiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt werde, so das Gericht. Es läge auch keine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG vor, weil der Staat hier nicht gezielt auf Anteile einzelner Vorha­ben­träger an Projekt­ge­sell­schaften zugreift, um mit diesen Anteilen bestimmte öffent­liche Aufgaben erfüllen zu können.

Unver­hält­nis­mäßig sei lediglich die mit erheb­lichen Aufwen­dungen verbundene Pflicht zur unver­züglich nach Erhalt der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­migung abzuge­benden umfas­senden Infor­mation der stand­ort­nahen Gemeinden über das Vorhaben und die wirtschaft­lichen Daten eines Erwerbs von Anteilen an der Projekt­ge­sell­schaft, soweit sie auch für dieje­nigen Vorha­ben­träger besteht, welche den Gemeinden anstelle eines Anteils­er­werbs die Zahlung einer Abgabe anbieten möchten. Nach Auffassung des Gerichts hängt die Entscheidung der Gemeinden nämlich weniger von den näheren wirtschaft­lichen Rahmen­daten des Erwerbs von Anteilen an der Gesell­schaft ab, zumal angesichts des strengen, ausschließlich auf die Erzeugung von Windenergie bezogenen Projekt­cha­rakters derselben ohnehin nicht von einem ernst­haften Verlust­risiko ausge­gangen werden könne.

(Christian Dümke)

2022-05-05T16:17:02+02:005. Mai 2022|Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|

Rückbau und Recycling von Windkraftanlagen

Was macht man eigentlich mit Windkraft­an­lagen, die ihren wirtschaft­lichen Zweck erfüllt haben und nun abgerissen bzw. rückgebaut werden sollen? Für Windkraft­an­lagen ist § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB als Voraus­setzung der Geneh­migung bei der Errichtung die Abgabe einer Rückbau­ver­pflich­tungs­er­klärung nach Aufgabe der Nutzung vorgesehen.

So eine Anlage besteht ja im Wesent­lichen aus dem mit einem Fundament im Boden veran­kerten Turm und dem Rotor – insbe­sondere den Rotor­blättern. Das Fundament wird üblicher­weise an Ort und Stelle zerkleinert und in der Gesamtheit entfernt, der Turm schritt­weise zurück­gebaut. Wertvolle Metalle wie Kupfer oder Aluminium können relativ einfach wieder­ver­wertet werden. Lediglich Entsorgung der großen Rotor­blätter ist dagegen gar nicht so einfach, denn diese bestehen regel­mäßig aus glasfa­ser­ver­stärktem (GFK) oder kohlen­stoff­fa­ser­ver­stärkter (CFK) Kunst­stoff. Weil diese Bauteile sehr stabil und beständig ausgelegt sind, steht man bei ihrer Entsorgung vor einigen Problemen.

Schon weil es sich auch um sehr große Bauteile handelt, die beim Rückbau noch vor Ort in trans­por­table Stücke zerlegt werden müssen. Hierfür werden spezielle Sägen verwendet und der dabei entste­hende Sägestaub gesammelt. Aber wohin dann mit dem Material?
Eine simple Einla­gerung von GFK und CFK-Stoffen auf Deponien ist unzulässig. Auch eine Entsorgung des Rotor­ma­te­rials über die normale Müllver­brennung ist nicht möglich, da GFK nur einen geringen Heizwert bei gleich­zeitig hohem Asche­ge­halt­auf­weist und die enthal­tenen Glasfasern in Elektro­sta­ti­schen Filtern nicht abgeschieden werden. Die Brenn­räume „verglasen“ bei zu hohen Tempe­ra­turen. Bei CFK droht dagegen die Verstopfung von Filtern mit den Carbon­fasern, die gleich­zeitig auch Kurzschlüsse in den Anlagen auslösen können.

Eine Weiter­ver­wendung bzw. Entsorgung des Materials kann bisher lediglich in begrenztem Rahmen in der Zement­in­dustrie erfolgen. Die Rotor­blätter werden dort weiter in sehr kleine Teile mit 1 – 4 cm Kanten­länge zerkleinert und in spezi­ellen Öfen verbrannt. Dabei entsteht unter anderem Silzium, der bei der Zement­her­stellung weiter genutzt werden kann.
(Christian Dümke)

2021-02-01T17:27:36+01:001. Februar 2021|Erneuerbare Energien, Windkraft|