Strom ohne Vertrag Teil II – OlG Düsseldorf vs. OLG Düsseldorf?
Wir berichteten in unserem letzten Blogbeitrag über die interessante Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 10. Februar 2021 (I 27 U 19/19) zu der energierechtlich spannenden Rechtsfrage, wer von einem Gewerbekunden, der aufgrund seines Energieverbrauches nicht mehr als Haushaltskunde gem. § 3 Nr. 22 EnWG gilt, die Bezahlung von Energieverbräuchen die keinem Liefervertrag zugeordnet werden können verlangen kann. Eine solche Situation kann wie im Fall des OLG Düsseldorf immer dann eintreten, wenn eine Energieabnahme trotz fehlendem Vertrag erfolgt und zeitlich die 3‑Monatsfrist der Ersatzversorgung überschritten wird. Das OLG Düsseldorf hatte hierzu wie bereits erklärt entschieden, dass diese Energiemengen vom Netzbetreiber geleistet wurden und dieser daher auch die Bezahlung verlangen kann.
Allerdings scheint diese Wertung möglicherweise einer anderen Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2019 zu widersprechen. Im dortigen Fall hatte nämlich die Bundesnetzagentur entschieden, dass Energieverbräuche einer Entnahmestelle, die vom Netzbetreiber keinem Lieferanten zugeordnet werden können auch nach Ende der Ersatzversorgung, bilanziell weiterhin dem örtlich zuständigen Grundversorger zuzurechnen seien (Beschluss vom 26.03.2018, Az.: BK6‑6–161). Hiergegen hatte ein betroffener Grundversorger Beschwerde eingelegt.
Das OLG Düsseldorf gab dort jedoch der Bundesnetzagentur recht. Die Frage der bilanziellen Zuordnung einer unberechtigten Energieentnahmen sei „losgelöst von den Fragen des Zustandekommens eines Vertragsverhältnisses, dem Fortbestand eines Kontrahierungszwangs sowie der Vergütung unberechtigter Stromentnahmen zu beantworten“. Denn „zutreffend verweist die Bundesnetzagentur auf die Vorgaben der GPKE, wonach eine Zuordnung zum Ersatz-/Grundversorger immer dann erforderlich wird, wenn der Netzbetreiber eine Zuordnungslücke erkennt, ihm also zum Zeitpunkt der erforderlichen Zuordnung keine anderweitige Lieferbeziehung bekannt ist“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V)

Vor diesem Hintergrund erscheint die Wertung etwas widersprüchlich, im Verhältnis zum Letztverbraucher den Netzbetreiber als denjenigen anzusehen, der im vertragslosen Zustand die Energie geleistet hat und daher die Bezahlung verlangen kann (OLG Düsseldorf, 10. Februar 2021 (I 27 U 19/19) bei der bilanziellen Zuordnung der Energiemengen aber den Standpunkt zu vertreten, der Grundversorger und nicht der Netzbetreiber müsse für sämtliche Energieverbräuche einstehen, die einer „Zuordnungslücke“ unterlägen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V) ).
Es gilt wohl zunächst einmal die ausführliche Begründung des OLG Düsseldorf zu der neuen Entscheidung abzuwarten und ggf. das Ergebnis einer Revision zum BGH.
Strom ohne Vertrag: OLG Düsseldorf, I‑27U 19/19
Über mehrere Jahre hatte ein Landwirt aus NRW Strom in Niederspannung für seinen Schweinestall bezogen. Einen Stromliefervertrag aber gab es nicht.
Wäre der Landwirt nun ein ganz normaler Haushaltskunde gewesen, so wäre die Sache klar: Nach § 36 Abs. 1 EnWG wäre er Kunde des örtlichen Grundversorgers geworden und geblieben. Doch ein Landwirt ist nach § 3 Nr. 22 EnWG nur dann ein Haushaltskunde, wenn er weniger als 10.000 kWh pro Jahr bezieht. Dies traf hier nicht zu.
Zwar gibt es auch für gewerbliche bzw. landwirtschaftliche Abnehmer einen „geborenen“ Versorger, wenn es keinen anderen Vertrag gibt: Nach § 38 Abs. 1 EnWG ist in diesem Fall der Grundversorger zuständig und wird auch ohne ausdrücklichen Vertrag Vertragspartner. Doch § 38 Abs. 2 S. 1 EnWG bestimmt, dass dieses Vertragsverhältnis nach drei Monaten endet. Da hier über Jahre bezogen wurde, stellte sich der Bauer auf den Standpunkt, er müsse den bezogenen Strom nun gar nicht bezahlen, denn einen Energieversorger gäbe es ja nicht und der Netzbetreiber sei wegen der Entflechtung von Netz und Vertrieb nach § 6 EnWG ff. per definitionem kein Stromlieferant.
Das LG Dortmund gab dem Landwirt hierbei recht. Das OLG Düsseldorf hob diese Entscheidung nun aber auf. Mit Grundurteil vom 10. Februar 2021 (I‑27 U 19/19, bisher nur PM) sprach es den Anspruch auf Bezahlung des bezogenen Stroms dem Netzbetreiber zu, der diese Energie schließlich auch beschafft, bezahlt und faktisch geliefert hat. Grundlage sei nicht das EnWG, sondern die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Netzbetreiber hätte im Interesse des Landwirts dessen Geschäft, nämlich die Stromlieferung, vorgenommen und könnte sich seine Aufwendungen nach § 683 BGB deswegen ersetzen lassen. Wegen des grundsätzlichen Charakters dieser Rechtsfrage ließ das OLG aber die Revision zu
Was bedeutet das nun für die Praxis? Zunächst ist sicher abzuwarten, was der BGH sagt. Doch gerade örtliche Grundversorger sollten bei Unternehmen, die keinen ausdrücklichen Vertrag haben genau hinschauen: Vielfach wird angenommen, dass diese vertragslosen Unternehmen dann, wenn auch nach drei Monaten kein Vertrag vorliegt, analog § 36 EnWG Kunden des Grundversorgers werden. Hält sich die OLG-Entscheidung, stimmt das nicht, Versorger wäre dann der Netzbetreiber. Dies hätte u. U. weitreichende Konsequenzen (Miriam Vollmer)
Energiewende weltweit: Klimaschutz und Wirtschaftswachstum – der schwedische Weg
Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hintergrund des Klimawandels eine Energiewende betreibt. Insbesondere, was das Thema CO2-Kosten angeht, kann sich Deutschland einiges von seinem Nachbarn Schweden abschauen. Denn hier gibt es bereits seit 30 Jahren eine CO2-Steuer für Brenn- und Treibstoffe, die sowohl von Privatleuten, als auch von Unternehmen und Industrie gezahlt wird.
Bei ihrer Einführung zahlte der schwedische Bürger umgerechnet rund 24 EUR pro Tonne CO2, heute sind es rund 120 EUR. Die Einführung stieß bei den Schweden trotzdem nicht auf Widerstand, denn im Gegenzug hat die Regierung andere Steuern gestrichen oder zumindest drastisch abgesenkt, wie beispielsweise die Lohnsteuer. Außerdem wird ein Großteil der erwirtschafteten Steuergelder wieder klimafreundlich investiert. Dabei ist jedoch nicht ganz zu außer Acht zu lassen, dass es in Schweden mangels Kohle- oder Gasvorkommen keine nennenswerte Anti-Klimaschutz-Lobby gibt, die sich einer Besteuerung von CO2 erheblich in den Weg stellen könnte.
Doch Schweden führte nicht nur andere Steuern ein, um seinen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Schweden erzeugt einen Anteil von 54,5% seines Stroms aus regenerativen Quellen. Nachdem die Windkraft lange Zeit vernachlässigt wurde, erfährt sie nun – zumindest Onshore – einen kräftigen Ausbau. Schweden will bis zum Jahr 2030 die Energienutzung um 50% effizienter gestalten, bis 2040 die Energie ausschließlich aus erneuerbaren Quellen gewinnen und bereits 2045 komplett CO2-neutral sein – damit wäre Schweden 5 Jahre schneller klimaneutral, als es Deutschland voraussichtlich sein wird.
Jedoch ist bei allen Komplimenten über die schwedische Vorgehensweise nicht zu vernachlässigen, dass auch hier der Anteil von Kernenergie am Gesamtstrom rund 34% beträgt. Und das, obwohl die Atomkraft in Schweden eigentlich seit 11 Jahren der Vergangenheit angehören soll: 1980 stimmte die Mehrheit der Bevölkerung dafür, alle verbliebenen Atommeiler bis 2010 abzuschalten. Mangels Verbindlichkeit des Volksentscheids und aufgrund der schwankenden atompolitischen Haltung der schwedischen Regierung sind trotzdem noch immer 6 Reaktoren an 3 Standorten in Betrieb. Ein festes Datum für einen endgültigen Atomausstieg gibt es nicht.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass Schweden zwar nicht auf allen Gebieten des Klimaschutzes das Vorzeigeland ist. Jedoch gelang es dem Land seine Schadstoffemissionen zwischen 1990 und 2017 um 26% zu senken – während die Wirtschaft in diesem Zeitraum um 78% wuchs. Schweden hat damit gezeigt, dass sich Umweltschutz und Wirtschaftswachstum nicht zwangsläufig ausschließen.
(Josefine Moritz / Christian Dümke)
Hupende Traktoren, gläserne Bienen?
Das Erliegen des gesamten öffentlichen Lebens ist in Berlin besonders trostlos, wenn in regelmäßigen Abständen im Regierungsviertel Demonstrationen von Coronaleugnern oder von Landwirten stattfinden. Denn wenn wir in der Stadt zur Zeit unterwegs sind, dann in den seltensten Fällen zum Vergnügen. Da ist es dann manchmal, bei allem Respekt vor der Demonstrationsfreiheit, ein unfreiwilliger Halt besonders unangenehm oder gar die Gefahr, in unkontrollierbaren Menschenmengen angesteckt zu werden.

Membeth, CC0, via Wikimedia Commons
Wobei bei den Demonstrationen der Landwirte immerhin keine massenhaften Infektionen zu befürchten sind. Denn die Landwirte halten, allein durch die Größe ihrer Fahrzeuge bedingt, jeweils gehörigen Abstand, wenn sie hupend mit Traktoren durch die Stadt fahren, Banner mit sich führend, auf denen Sprüche stehen wie „Maisfelder binden mehr CO2 als Wälder!“ Wenn der Kohlenstoff vom Maisacker nur auch so lange wie im Wald gebunden bliebe. Aber er wird sehr bald wieder von Mastschweinen und von Schnitzel essenden Konsumenten verstoffwechselt.
Grund zum Demonstrieren haben die Bauern zur Zeit offenbar immer. Nachdem es eine ganze Weile primär um die Düngeverordnung und um den Preisdruck ging, demonstrieren sie nun auch gegen Maßnahmen zum Insektenschutz. Denn die Bundesregierung hat in dieser Tage hierzu einen Gesetzes- und Verordnungsentwurf auf den Weg gebracht. Nun könnte man denken, auch Bauern haben ein Interesse an Insekten. Schließlich sähe es beispielsweise mit der Apfelernte schlecht aus, wenn es keine Bienen mehr gäbe. Das Branchenmagazin „agrarheute“ sieht es offenbar leidenschaftslos und berichtete schon vor geraumer Zeit von Forschungen über Bestäubungsdrohnen, die Bienen ersetzen könnten. Bisher stehen aber noch wirklich erfolgreiche Feldversuche aus.
Insofern vielleicht gar nicht schlecht, dass die Bundesregierung – letztlich auch zum Wohl der Landwirtschaft – die Insekten mit einem Paket von Maßnahmen retten will:
Dem Entwurf des neuen Insektenschutzgesetzes entsprechend sollen mehr Biotope als bisher unter Schutz gestellt werden: Auch artenreiches Grünland, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern können in Zukunft als wichtige Lebensräume auch gesetzlich geschützt werden.
Weiterhin soll durch das Gesetz die Lichtverschmutzung zunächst in Naturschutzgebieten und Nationalparks eingedämmt werden. Auch die Nutzung von Himmelstrahlern und Insektenvernichterlampen außerhalb geschlossener Räume soll stark eingeschränkt werden. Insofern können die Landwirte auch nicht mit Recht behaupten, dass Gründe des Insektensterbens, die nicht in ihrer Verantwortung liegen, nicht adressiert würden.
Weiterhin soll die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung geändert werden, um drei weitere wesentliche Inhalte des Aktionsprogramms Insektenschutz von 2019 umzusetzen:
# Erstens soll die Anwendung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln zum Ablauf des Jahres 2023 beendet werden. Bis zu diesem „Komplettausstieg“ gelten neue deutliche Einschränkungen des Einsatzes solcher Totalherbizide.
# Zweitens wird in ökologisch besonders schutzbedürftigen Gebieten die Anwendung von Herbiziden und solchen Insektiziden, die Bienen und Bestäuber gefährden, verboten werden. Ergänzt wird dies durch auf Landesebene entwickelte kooperative Konzepte, die die Landwirte für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel belohnen sollen.
# Drittens gilt ein neuer Mindestabstand zu Gewässern für sämtliche Pflanzenschutzmittel.
Insofern gibt es doch Hoffnung, dass die Dystopie gläserner Bienen nicht so bald Wirklichkeit wird (Olaf Dilling).
Kabinettsentwurf „Faire Verbraucherverträge“ soll Regeln für Strom- und Gaslieferverträge ändern
Die Bemühungen des Gesetzgebers um mehr Verbraucherschutz mit Auswirkungen auch auf die Versorgung mit Energie konkretisieren sich: Mit Datum vom 16. Dezember 2020 liegt nun ein Regierungsentwurf eines „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“ (ja, das heißt wirklich so) auf dem Tisch (zum Referentenentwurf siehe hier).
Erleichterung immerhin in einem Punkt: Es soll danach auch weiterhin Zweijahresverträge über Strom und Gas auch mit Verbrauchern geben. Aber trotzdem bleibt nicht alles beim Alten. Der Entwurf eines neuen § 309 a) bb) BGB sieht vor, dass Laufzeiten über zwei Jahre in AGB in Verbraucherverträgen nur noch dann wirksam sind, wenn gleichzeitig ein Vertrag über ein Jahr angeboten wird, in dem der Preis maximal 25% über dem Zweijahresvertrag liegt.
Ein neuer § 309 b) bb) BGB soll die Regeln für automatische Vertragsverlängerungen ändern. Künftig muss der Verwender (also das EVU) den Kunden auf die automatische Vertragsverlängerung hinweisen, wenn die stillschweigende Verlängerung mehr als 3 Monate beträgt (Verlängerungen um mehr als 1 Jahr sind sowieso unwirksam). Dies kann nicht mit dem Vertragsabschluss verbunden werden, denn der Hinweis muss spätestens zwei, frühestens vier Monate vor Verlängerung ergehen.
Ein wichtiger Punkt betrifft speziell Energielieferverträge: Sonderkundenverträge mit Haushaltskunden sollen künftig nach einer Änderung des § 41 EnWG der Textform bedürfen, also mindestens einer E‑Mail o. ä., ein telefonischer Vertragsschluss soll nicht mehr reichen. Damit will der Gesetzgeber auf Probleme mit untergeschobenen Verträgen reagieren.
Ein weiterer interessanter Punkt, der neu geregelt werden soll, ist für EVU (bisher) praktisch nicht so relevant: In manchen Bereichen wie zB Flugreisen sind Anbieter auf dem Vormarsch, die sich Ansprüche gegen Geld abtreten lassen und sie dann geltend machen. Dies versuchen manche Unternehmen klauselmäßig auszuschließen. Diese Ausschlüsse sollen künftig einem Klauselverbot unterliegen (Miriam Vollmer).
Sie möchten mehr zu diesem Thema erfahren? Am 23. Februar 2021 schulen wir online von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung gibt es hier.
Wikipedia: Das Antieigentum im Commons-Universum
Mitte Januar hat die Wikipedia ihren zweiten runden Geburtstag gefeiert. Seit 20 Jahren gibt es nun dieses Nachschlagewerk, das aus unserem Leben kaum mehr wegzudenken ist. Ein willkommener Anlass auch mal ein paar rechtliche Fragen zu beleuchten, die im Zusammenhang mit der freien Online-Enzyklopädie eine Rolle spielen. Die Wikipedia ist so innovativ, dass für diese Fragen ein einzelner Beitrag kaum reicht. Daher läuft es vermutlich auf eine lose Folge von Beiträgen hinaus.
Aber zur Sache: Was bedeutet es eigentlich, wenn Wikipedia sich als die „freie“ Enzyklopädie bezeichnet? Nun, wie so oft bei dem schwer fassbaren Begriff der Freiheit spielen viele Bedeutungsebenen zusammen: zunächst einmal ist die Nutzung der Enzyklopädie kostenlos. Die Enzyklopädie ist also „frei“ wie in Freibier. Aber damit nicht genug: Sie ist auch frei zugänglich, sie kann „frei“, das heißt ohne festes Redaktionsteam von allen „Benutzern“ bearbeitet werden (als sogenannter „user-generated content“). Und die Inhalte lassen sich auch außerhalb der Wikipedia weiter nutzen und bearbeiten.
Daher ist die Auffassung weit verbreitet, dass an der Wikipedia kein Urheberrecht bestehen würde. Das ist aber nicht ganz zutreffend. Grundsätzlich erhält jeder Urheber an seinen Werken, das heißt an allen nicht ganz trivialen geistigen Schöpfungen, ein Urheberrecht. Und zwar unabhängig davon, ob er oder sie das überhaupt wollen. Ein Gemeinschaftswerk wie die Wikipedia würde daher mit unzähligen untrennbar miteinander verwobenen Urheberrechten belastet, die eine Weiterbearbeitung und ‑nutzung erheblich behindern würden.
Daher behelfen sich die Wikipedia und verwandte Projekte mit einem System von sogenannten Creative-Commons-Lizenzen. Diese CC-Lizenzen basieren auf dem Urheberrecht. Sie hebeln aber die durch das Urheberrecht etablierten Beschränkungen mit den Mitteln des Urheberrechts aus. Dies erfolgt dadurch, dass die Urheber durch die Lizenzierung einen an einen offenen Adressatenkreis gerichteten Standardvertrag anbieten. Mit diesem Vertrag kann ein Autor der Öffentlichkeit Nutzungsrechte am Werk einräumen. Dadurch entstehen sogenannte „freie Inhalte“, die frei weitergenutzt werden können, an denen aber niemand wieder exklusives geistiges Eigentum erwerben kann. Denn der Verzicht darauf ist eine zentrale Bedingung des Rechts auf Nutzung und Weiterbearbeitung. Mit anderen Worten sind diese freien Inhalt so etwas wie Antieigentum, das sich mit der Herstellung proprietär genutzten geistigen Eigentums nur bedingt verträgt.
Hier zeigt sich, dass Jura nicht immer so starr und unflexibel ist, wie oft vermutet: Immerhin konnten die urheberrechtlichen Beschränkungen durch das Vertragsrecht der CC-Lizenzen auf kreative Weise in Möglichkeiten mit hohem Innovationspotential verwandelt werden (Olaf Dilling).