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Strom ohne Vertrag Teil II – OlG Düsseldorf vs. OLG Düsseldorf?

Wir berich­teten in unserem letzten Blogbeitrag über die inter­es­sante Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 10. Februar 2021 (I 27 U 19/19) zu der energie­rechtlich spannenden Rechts­frage, wer von einem Gewer­be­kunden, der aufgrund seines Energie­ver­brauches nicht mehr als Haushalts­kunde gem. § 3 Nr. 22 EnWG gilt, die Bezahlung von Energie­ver­bräuchen die keinem Liefer­vertrag zugeordnet werden können verlangen kann. Eine solche Situation kann wie im Fall des OLG Düsseldorf immer dann eintreten, wenn eine Energie­ab­nahme trotz fehlendem Vertrag erfolgt und zeitlich die 3‑Monatsfrist der Ersatz­ver­sorgung überschritten wird. Das OLG Düsseldorf hatte hierzu wie bereits erklärt entschieden, dass diese Energie­mengen vom Netzbe­treiber geleistet wurden und dieser daher auch die Bezahlung verlangen kann.

Aller­dings scheint diese Wertung mögli­cher­weise einer anderen Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2019 zu wider­sprechen. Im dortigen Fall hatte nämlich die Bundes­netz­agentur entschieden, dass Energie­ver­bräuche einer Entnah­me­stelle, die vom Netzbe­treiber keinem Liefe­ranten zugeordnet werden können auch nach Ende der Ersatz­ver­sorgung, bilan­ziell weiterhin dem örtlich zustän­digen Grund­ver­sorger zuzurechnen seien (Beschluss vom 26.03.2018, Az.: BK6‑6–161). Hiergegen hatte ein betrof­fener Grund­ver­sorger Beschwerde eingelegt.

Das OLG Düsseldorf gab dort jedoch der Bundes­netz­agentur recht. Die Frage der bilan­zi­ellen Zuordnung einer unberech­tigten Energie­ent­nahmen sei „losgelöst von den Fragen des Zustan­de­kommens eines Vertrags­ver­hält­nisses, dem Fortbe­stand eines Kontra­hie­rungs­zwangs sowie der Vergütung unberech­tigter Strom­ent­nahmen zu beant­worten“. Denn „zutreffend verweist die Bundes­netz­agentur auf die Vorgaben der GPKE, wonach eine Zuordnung zum Ersatz-/Grun­d­­ver­­­sorger immer dann erfor­derlich wird, wenn der Netzbe­treiber eine Zuord­nungs­lücke erkennt, ihm also zum Zeitpunkt der erfor­der­lichen Zuordnung keine ander­weitige Liefer­be­ziehung bekannt ist“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V)

 

Vor diesem Hinter­grund erscheint die Wertung etwas wider­sprüchlich, im Verhältnis zum Letzt­ver­braucher den Netzbe­treiber als denje­nigen anzusehen, der im vertrags­losen Zustand die Energie geleistet hat und daher die Bezahlung verlangen kann (OLG Düsseldorf, 10. Februar 2021 (I 27 U 19/19) bei der bilan­zi­ellen Zuordnung der Energie­mengen aber den Stand­punkt zu vertreten, der Grund­ver­sorger und nicht der Netzbe­treiber müsse für sämtliche Energie­ver­bräuche einstehen, die einer „Zuord­nungs­lücke“ unter­lägen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V) ).

Es gilt wohl zunächst einmal die ausführ­liche Begründung des OLG Düsseldorf zu der neuen Entscheidung abzuwarten und ggf. das Ergebnis einer Revision zum BGH.

(Christian Dümke)

Von |15. Februar 2021|Kategorien: BNetzA, Vertrieb|Schlag­wörter: , |1 Kommentar

Strom ohne Vertrag: OLG Düsseldorf, I‑27U 19/19

Über mehrere Jahre hatte ein Landwirt aus NRW Strom in Nieder­spannung für seinen Schwei­ne­stall bezogen. Einen Strom­lie­fer­vertrag aber gab es nicht.

Wäre der Landwirt nun ein ganz normaler Haushalts­kunde gewesen, so wäre die Sache klar: Nach § 36 Abs. 1 EnWG wäre er Kunde des örtlichen Grund­ver­sorgers geworden und geblieben. Doch ein Landwirt ist nach § 3 Nr. 22 EnWG nur dann ein Haushalts­kunde, wenn er weniger als 10.000 kWh pro Jahr bezieht. Dies traf hier nicht zu.

Zwar gibt es auch für gewerb­liche bzw. landwirt­schaft­liche Abnehmer einen „geborenen“ Versorger, wenn es keinen anderen Vertrag gibt: Nach § 38 Abs. 1 EnWG ist in diesem Fall der Grund­ver­sorger zuständig und wird auch ohne ausdrück­lichen Vertrag Vertrags­partner. Doch § 38 Abs. 2 S. 1 EnWG bestimmt, dass dieses Vertrags­ver­hältnis nach drei Monaten endet. Da hier über Jahre bezogen wurde, stellte sich der Bauer auf den Stand­punkt, er müsse den bezogenen Strom nun gar nicht bezahlen, denn einen Energie­ver­sorger gäbe es ja nicht und der Netzbe­treiber sei wegen der Entflechtung von Netz und Vertrieb nach § 6 EnWG ff. per defini­tionem kein Stromlieferant.

Das LG Dortmund gab dem Landwirt hierbei recht. Das OLG Düsseldorf hob diese Entscheidung nun aber auf. Mit Grund­urteil vom 10. Februar 2021 (I‑27 U 19/19, bisher nur PM) sprach es den Anspruch auf Bezahlung des bezogenen Stroms dem Netzbe­treiber zu, der diese Energie schließlich auch beschafft, bezahlt und faktisch geliefert hat. Grundlage sei nicht das EnWG, sondern die Geschäfts­führung ohne Auftrag. Der Netzbe­treiber hätte im Interesse des Landwirts dessen Geschäft, nämlich die Strom­lie­ferung, vorge­nommen und könnte sich seine Aufwen­dungen nach § 683 BGB deswegen ersetzen lassen. Wegen des grund­sätz­lichen Charakters dieser Rechts­frage ließ das OLG aber die Revision zu

Was bedeutet das nun für die Praxis? Zunächst ist sicher abzuwarten, was der BGH sagt. Doch gerade örtliche Grund­ver­sorger sollten bei Unter­nehmen, die keinen ausdrück­lichen Vertrag haben genau hinschauen: Vielfach wird angenommen, dass diese vertrags­losen Unter­nehmen dann, wenn auch nach drei Monaten kein Vertrag vorliegt, analog § 36 EnWG Kunden des Grund­ver­sorgers werden. Hält sich die OLG-Entscheidung, stimmt das nicht, Versorger wäre dann der Netzbe­treiber. Dies hätte u. U. weitrei­chende Konse­quenzen (Miriam Vollmer)

 

Von |12. Februar 2021|Kategorien: Gas, Strom, Vertrieb|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Energie­wende weltweit: Klima­schutz und Wirtschafts­wachstum – der schwe­dische Weg

Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hinter­grund des Klima­wandels eine Energie­wende betreibt. Insbe­sondere, was das Thema CO2-Kosten angeht, kann sich Deutschland einiges von seinem Nachbarn Schweden abschauen. Denn hier gibt es bereits seit 30 Jahren eine CO2-Steuer für Brenn- und Treib­stoffe, die sowohl von Privat­leuten, als auch von Unter­nehmen und Industrie gezahlt wird.

Bei ihrer Einführung zahlte der schwe­dische Bürger umgerechnet rund 24 EUR pro Tonne CO2, heute sind es rund 120 EUR. Die Einführung stieß bei den Schweden trotzdem nicht auf Wider­stand, denn im Gegenzug hat die Regierung andere Steuern gestrichen oder zumindest drastisch abgesenkt, wie beispiels­weise die Lohnsteuer. Außerdem wird ein Großteil der erwirt­schaf­teten Steuer­gelder wieder klima­freundlich inves­tiert. Dabei ist jedoch nicht ganz zu außer Acht zu lassen, dass es in Schweden mangels Kohle- oder Gasvor­kommen keine nennens­werte Anti-Klima­­schutz-Lobby gibt, die sich einer Besteuerung von CO2 erheblich in den Weg stellen könnte.

Doch Schweden führte nicht nur andere Steuern ein, um seinen Beitrag zum Klima­schutz zu leisten. Schweden erzeugt einen Anteil von 54,5% seines Stroms aus regene­ra­tiven Quellen. Nachdem die Windkraft lange Zeit vernach­lässigt wurde, erfährt sie nun – zumindest Onshore – einen kräftigen Ausbau. Schweden will bis zum Jahr 2030 die Energie­nutzung um 50% effizi­enter gestalten, bis 2040 die Energie ausschließlich aus erneu­er­baren Quellen gewinnen und bereits 2045 komplett CO2-neutral sein – damit wäre Schweden 5 Jahre schneller klima­neutral, als es Deutschland voraus­sichtlich sein wird.

Jedoch ist bei allen Kompli­menten über die schwe­dische Vorge­hens­weise nicht zu vernach­läs­sigen, dass auch hier der Anteil von Kernenergie am Gesamt­strom rund 34% beträgt. Und das, obwohl die Atomkraft in Schweden eigentlich seit 11 Jahren der Vergan­genheit angehören soll: 1980 stimmte die Mehrheit der Bevöl­kerung dafür, alle verblie­benen Atommeiler bis 2010 abzuschalten. Mangels Verbind­lichkeit des Volks­ent­scheids und aufgrund der schwan­kenden atompo­li­ti­schen Haltung der schwe­di­schen Regierung sind trotzdem noch immer 6 Reaktoren an 3 Stand­orten in Betrieb. Ein festes Datum für einen endgül­tigen Atomaus­stieg gibt es nicht.
Abschließend bleibt festzu­halten, dass Schweden zwar nicht auf allen Gebieten des Klima­schutzes das Vorzei­geland ist. Jedoch gelang es dem Land seine Schad­stoff­emis­sionen zwischen 1990 und 2017 um 26% zu senken – während die Wirtschaft in diesem Zeitraum um 78% wuchs. Schweden hat damit gezeigt, dass sich Umwelt­schutz und Wirtschafts­wachstum nicht zwangs­läufig ausschließen.

(Josefine Moritz / Christian Dümke)

Von |11. Februar 2021|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien, Windkraft|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Hupende Traktoren, gläserne Bienen?

Das Erliegen des gesamten öffent­lichen Lebens ist in Berlin besonders trostlos, wenn in regel­mä­ßigen Abständen im Regie­rungs­viertel Demons­tra­tionen von Corona­leugnern oder von Landwirten statt­finden. Denn wenn wir in der Stadt zur Zeit unterwegs sind, dann in den seltensten Fällen zum Vergnügen. Da ist es dann manchmal, bei allem Respekt vor der Demons­tra­ti­ons­freiheit, ein unfrei­wil­liger Halt besonders unangenehm oder gar die Gefahr, in unkon­trol­lier­baren Menschen­mengen angesteckt zu werden.

Membeth, CC0, via Wikimedia Commons

Wobei bei den Demons­tra­tionen der Landwirte immerhin keine massen­haften Infek­tionen zu befürchten sind. Denn die Landwirte halten, allein durch die Größe ihrer Fahrzeuge bedingt, jeweils gehörigen Abstand, wenn sie hupend mit Traktoren durch die Stadt fahren, Banner mit sich führend, auf denen Sprüche stehen wie „Maisfelder binden mehr CO2 als Wälder!“ Wenn der Kohlen­stoff vom Maisacker nur auch so lange wie im Wald gebunden bliebe. Aber er wird sehr bald wieder von Mastschweinen und von Schnitzel essenden Konsu­menten verstoffwechselt.

Grund zum Demons­trieren haben die Bauern zur Zeit offenbar immer. Nachdem es eine ganze Weile primär um die Dünge­ver­ordnung und um den Preis­druck ging, demons­trieren sie nun auch gegen Maßnahmen zum Insek­ten­schutz. Denn die Bundes­re­gierung hat in dieser Tage hierzu einen Gesetzes- und Verord­nungs­entwurf auf den Weg gebracht. Nun könnte man denken, auch Bauern haben ein Interesse an Insekten. Schließlich sähe es beispiels­weise mit der Apfel­ernte schlecht aus, wenn es keine Bienen mehr gäbe. Das Branchen­ma­gazin „agrar­heute“ sieht es offenbar leiden­schaftslos und berichtete schon vor geraumer Zeit von Forschungen über Bestäu­bungs­drohnen, die Bienen ersetzen könnten. Bisher stehen aber noch wirklich erfolg­reiche Feldver­suche aus.

Insofern vielleicht gar nicht schlecht, dass die Bundes­re­gierung – letztlich auch zum Wohl der Landwirt­schaft – die Insekten mit einem Paket von Maßnahmen retten will:

Dem Entwurf des neuen Insek­ten­schutz­ge­setzes entspre­chend sollen mehr Biotope als bisher unter Schutz gestellt werden: Auch arten­reiches Grünland, Streu­obst­wiesen, Stein­riegel und Trocken­mauern können in Zukunft als wichtige Lebens­räume auch gesetzlich geschützt werden.

Weiterhin soll durch das Gesetz die Licht­ver­schmutzung zunächst in Natur­schutz­ge­bieten und Natio­nal­parks einge­dämmt werden. Auch die Nutzung von Himmel­strahlern und Insek­ten­ver­nich­t­er­lampen außerhalb geschlos­sener Räume soll stark einge­schränkt werden. Insofern können die Landwirte auch nicht mit Recht behaupten, dass Gründe des Insek­ten­sterbens, die nicht in ihrer Verant­wortung liegen, nicht adres­siert würden.

Weiterhin soll die Pflan­­zen­­schutz-Anwen­­dungs­­­ver­­­ordnung geändert werden, um drei weitere wesent­liche Inhalte des Aktions­pro­gramms Insek­ten­schutz von 2019 umzusetzen:

# Erstens soll die Anwendung von glypho­sat­hal­tigen Pflan­zen­schutz­mitteln zum Ablauf des Jahres 2023 beendet werden. Bis zu diesem „Komplett­aus­stieg“ gelten neue deutliche Einschrän­kungen des Einsatzes solcher Totalherbizide.

# Zweitens wird in ökolo­gisch besonders schutz­be­dürf­tigen Gebieten die Anwendung von Herbi­ziden und solchen Insek­ti­ziden, die Bienen und Bestäuber gefährden, verboten werden. Ergänzt wird dies durch auf Landes­ebene entwi­ckelte koope­rative Konzepte, die die Landwirte für den Verzicht auf Pflan­zen­schutz­mittel belohnen sollen.

# Drittens gilt ein neuer Mindest­ab­stand zu Gewässern für sämtliche Pflanzenschutzmittel.

Insofern gibt es doch Hoffnung, dass die Dystopie gläserner Bienen nicht so bald Wirklichkeit wird (Olaf Dilling).

 

 

Kabinetts­entwurf „Faire Verbrau­cher­ver­träge“ soll Regeln für Strom- und Gaslie­fer­ver­träge ändern

Die Bemühungen des Gesetz­gebers um mehr Verbrau­cher­schutz mit Auswir­kungen auch auf die Versorgung mit Energie konkre­ti­sieren sich: Mit Datum vom 16. Dezember 2020 liegt nun ein Regie­rungs­entwurf eines „Gesetzes für faire Verbrau­cher­ver­träge“ (ja, das heißt wirklich so) auf dem Tisch (zum Referen­ten­entwurf siehe hier).

Erleich­terung immerhin in einem Punkt: Es soll danach auch weiterhin Zweijah­res­ver­träge über Strom und Gas auch mit Verbrau­chern geben. Aber trotzdem bleibt nicht alles beim Alten. Der Entwurf eines neuen § 309 a) bb) BGB sieht vor, dass Laufzeiten über zwei Jahre in AGB in Verbrau­cher­ver­trägen nur noch dann wirksam sind, wenn gleich­zeitig ein Vertrag über ein Jahr angeboten wird, in dem der Preis maximal 25% über dem Zweijah­res­vertrag liegt.

Ein neuer § 309 b) bb) BGB soll die Regeln für automa­tische Vertrags­ver­län­ge­rungen ändern. Künftig muss der Verwender (also das EVU) den Kunden auf die automa­tische Vertrags­ver­län­gerung hinweisen, wenn die still­schwei­gende Verlän­gerung mehr als 3 Monate beträgt (Verlän­ge­rungen um mehr als 1 Jahr sind sowieso unwirksam). Dies kann nicht mit dem Vertrags­ab­schluss verbunden werden, denn der Hinweis muss spätestens zwei, frühestens vier Monate vor Verlän­gerung ergehen.

Ein wichtiger Punkt betrifft speziell Energie­lie­fer­ver­träge: Sonder­kun­den­ver­träge mit Haushalts­kunden sollen künftig nach einer Änderung des § 41 EnWG der Textform bedürfen, also mindestens einer E‑Mail o. ä., ein telefo­ni­scher Vertrags­schluss soll nicht mehr reichen. Damit will der Gesetz­geber auf Probleme mit unter­ge­scho­benen Verträgen reagieren.

Ein weiterer inter­es­santer Punkt, der neu geregelt werden soll, ist für EVU (bisher) praktisch nicht so relevant: In manchen Bereichen wie zB Flugreisen sind Anbieter auf dem Vormarsch, die sich Ansprüche gegen Geld abtreten lassen und sie dann geltend machen. Dies versuchen manche Unter­nehmen klausel­mäßig auszu­schließen. Diese Ausschlüsse sollen künftig einem Klausel­verbot unter­liegen (Miriam Vollmer).

Sie möchten mehr zu diesem Thema erfahren? Am 23. Februar 2021 schulen wir online von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung gibt es hier.

 

Von |9. Februar 2021|Kategorien: Gas, Strom, Vertrieb|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Wikipedia: Das Antiei­gentum im Commons-Universum

Mitte Januar hat die Wikipedia ihren zweiten runden Geburtstag gefeiert. Seit 20 Jahren gibt es nun dieses Nachschla­gewerk, das aus unserem Leben kaum mehr wegzu­denken ist. Ein willkom­mener Anlass auch mal ein paar recht­liche Fragen zu beleuchten, die im Zusam­menhang mit der freien Online-Enzyklo­­pädie eine Rolle spielen. Die Wikipedia ist so innovativ, dass für diese Fragen ein einzelner Beitrag kaum reicht. Daher läuft es vermutlich auf eine lose Folge von Beiträgen hinaus.

Aber zur Sache: Was bedeutet es eigentlich, wenn Wikipedia sich als die „freie“ Enzyklo­pädie bezeichnet? Nun, wie so oft bei dem schwer fassbaren Begriff der Freiheit spielen viele Bedeu­tungs­ebenen zusammen: zunächst einmal ist die Nutzung der Enzyklo­pädie kostenlos. Die Enzyklo­pädie ist also „frei“ wie in Freibier. Aber damit nicht genug: Sie ist auch frei zugänglich, sie kann „frei“, das heißt ohne festes Redak­ti­onsteam von allen „Benutzern“ bearbeitet werden (als sogenannter „user-generated content“). Und die Inhalte lassen sich auch außerhalb der Wikipedia weiter nutzen und bearbeiten.

Daher ist die Auffassung weit verbreitet, dass an der Wikipedia kein Urheber­recht bestehen würde. Das ist aber nicht ganz zutreffend. Grund­sätzlich erhält jeder Urheber an seinen Werken, das heißt an allen nicht ganz trivialen geistigen Schöp­fungen, ein Urheber­recht. Und zwar unabhängig davon, ob er oder sie das überhaupt wollen. Ein Gemein­schaftswerk wie die Wikipedia würde daher mit unzäh­ligen untrennbar mitein­ander verwo­benen Urheber­rechten belastet, die eine Weiter­be­ar­beitung und ‑nutzung erheblich behindern würden.

Daher behelfen sich die Wikipedia und verwandte Projekte mit einem System von sogenannten Creative-Commons-Lizenzen. Diese CC-Lizenzen basieren auf dem Urheber­recht. Sie hebeln aber die durch das Urheber­recht etablierten Beschrän­kungen mit den Mitteln des Urheber­rechts aus. Dies erfolgt dadurch, dass die Urheber durch die Lizen­zierung einen an einen offenen Adres­sa­ten­kreis gerich­teten Standard­vertrag anbieten. Mit diesem Vertrag kann ein Autor der Öffent­lichkeit Nutzungs­rechte am Werk einräumen. Dadurch entstehen sogenannte „freie Inhalte“, die frei weiter­ge­nutzt werden können, an denen aber niemand wieder exklu­sives geistiges Eigentum erwerben kann. Denn der Verzicht darauf ist eine zentrale Bedingung des Rechts auf Nutzung und Weiter­be­ar­beitung. Mit anderen Worten sind diese freien Inhalt so etwas wie Antiei­gentum, das sich mit der Herstellung proprietär genutzten geistigen Eigentums nur bedingt verträgt.

Hier zeigt sich, dass Jura nicht immer so starr und unfle­xibel ist, wie oft vermutet: Immerhin konnten die urheber­recht­lichen Beschrän­kungen durch das Vertrags­recht der CC-Lizenzen auf kreative Weise in Möglich­keiten mit hohem Innova­ti­ons­po­tential verwandelt werden (Olaf Dilling).

Von |9. Februar 2021|Kategorien: Allgemein, Digitales|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare