Kabinettsentwurf „Faire Verbraucherverträge“ soll Regeln für Strom- und Gaslieferverträge ändern
Die Bemühungen des Gesetzgebers um mehr Verbraucherschutz mit Auswirkungen auch auf die Versorgung mit Energie konkretisieren sich: Mit Datum vom 16. Dezember 2020 liegt nun ein Regierungsentwurf eines „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“ (ja, das heißt wirklich so) auf dem Tisch (zum Referentenentwurf siehe hier).
Erleichterung immerhin in einem Punkt: Es soll danach auch weiterhin Zweijahresverträge über Strom und Gas auch mit Verbrauchern geben. Aber trotzdem bleibt nicht alles beim Alten. Der Entwurf eines neuen § 309 a) bb) BGB sieht vor, dass Laufzeiten über zwei Jahre in AGB in Verbraucherverträgen nur noch dann wirksam sind, wenn gleichzeitig ein Vertrag über ein Jahr angeboten wird, in dem der Preis maximal 25% über dem Zweijahresvertrag liegt.
Ein neuer § 309 b) bb) BGB soll die Regeln für automatische Vertragsverlängerungen ändern. Künftig muss der Verwender (also das EVU) den Kunden auf die automatische Vertragsverlängerung hinweisen, wenn die stillschweigende Verlängerung mehr als 3 Monate beträgt (Verlängerungen um mehr als 1 Jahr sind sowieso unwirksam). Dies kann nicht mit dem Vertragsabschluss verbunden werden, denn der Hinweis muss spätestens zwei, frühestens vier Monate vor Verlängerung ergehen.
Ein wichtiger Punkt betrifft speziell Energielieferverträge: Sonderkundenverträge mit Haushaltskunden sollen künftig nach einer Änderung des § 41 EnWG der Textform bedürfen, also mindestens einer E‑Mail o. ä., ein telefonischer Vertragsschluss soll nicht mehr reichen. Damit will der Gesetzgeber auf Probleme mit untergeschobenen Verträgen reagieren.
Ein weiterer interessanter Punkt, der neu geregelt werden soll, ist für EVU (bisher) praktisch nicht so relevant: In manchen Bereichen wie zB Flugreisen sind Anbieter auf dem Vormarsch, die sich Ansprüche gegen Geld abtreten lassen und sie dann geltend machen. Dies versuchen manche Unternehmen klauselmäßig auszuschließen. Diese Ausschlüsse sollen künftig einem Klauselverbot unterliegen (Miriam Vollmer).
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