Strom ohne Vertrag: OLG Düsseldorf, I-27U 19/19

Über mehrere Jahre hatte ein Landwirt aus NRW Strom in Niederspannung für seinen Schweinestall bezogen. Einen Stromliefervertrag aber gab es nicht.

Wäre der Landwirt nun ein ganz normaler Haushaltskunde gewesen, so wäre die Sache klar: Nach § 36 Abs. 1 EnWG wäre er Kunde des örtlichen Grundversorgers geworden und geblieben. Doch ein Landwirt ist nach § 3 Nr. 22 EnWG nur dann ein Haushaltskunde, wenn er weniger als 10.000 kWh pro Jahr bezieht. Dies traf hier nicht zu.

Zwar gibt es auch für gewerbliche bzw. landwirtschaftliche Abnehmer einen “geborenen” Versorger, wenn es keinen anderen Vertrag gibt: Nach § 38 Abs. 1 EnWG ist in diesem Fall der Grundversorger zuständig und wird auch ohne ausdrücklichen Vertrag Vertragspartner. Doch § 38 Abs. 2 S. 1 EnWG bestimmt, dass dieses Vertragsverhältnis nach drei Monaten endet. Da hier über Jahre bezogen wurde, stellte sich der Bauer auf den Standpunkt, er müsse den bezogenen Strom nun gar nicht bezahlen, denn einen Energieversorger gäbe es ja nicht und der Netzbetreiber sei wegen der Entflechtung von Netz und Vertrieb nach § 6 EnWG ff. per definitionem kein Stromlieferant.

Das LG Dortmund gab dem Landwirt hierbei recht. Das OLG Düsseldorf hob diese Entscheidung nun aber auf. Mit Grundurteil vom 10. Februar 2021 (I-27 U 19/19, bisher nur PM) sprach es den Anspruch auf Bezahlung des bezogenen Stroms dem Netzbetreiber zu, der diese Energie schließlich auch beschafft, bezahlt und faktisch geliefert hat. Grundlage sei nicht das EnWG, sondern die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Netzbetreiber hätte im Interesse des Landwirts dessen Geschäft, nämlich die Stromlieferung, vorgenommen und könnte sich seine Aufwendungen nach § 683 BGB deswegen ersetzen lassen. Wegen des grundsätzlichen Charakters dieser Rechtsfrage ließ das OLG aber die Revision zu

Was bedeutet das nun für die Praxis? Zunächst ist sicher abzuwarten, was der BGH sagt. Doch gerade örtliche Grundversorger sollten bei Unternehmen, die keinen ausdrücklichen Vertrag haben genau hinschauen: Vielfach wird angenommen, dass diese vertragslosen Unternehmen dann, wenn auch nach drei Monaten kein Vertrag vorliegt, analog § 36 EnWG Kunden des Grundversorgers werden. Hält sich die OLG-Entscheidung, stimmt das nicht, Versorger wäre dann der Netzbetreiber. Dies hätte u. U. weitreichende Konsequenzen (Miriam Vollmer)

 

2021-02-12T19:57:14+01:0012. Februar 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Werbung für Netzbetreiberin als Tochterunternehmen verboten: OLG Jena verurteilt die TEAG

Die TEAG Thüringer Energie AG hat eine 100% Tochter, die TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co.KG. Die Mutter vertreibt unter anderem Strom und Gas. Die Tochter betreibt Netze, transportiert also Strom und Gas an Kunden.

Die TEAG hatte auf ihrer Homepage eine Werbung für ihre Tochter. Ich habe diese Werbung nie selbst gesehen, auch stellt sich durchaus die Frage, was Werbung eigentlich ausrichten kann, die eine für den Kunden alternativlose Leistung preist. Schließlich können weder Stromversorger noch Letztverbraucher zwischen verschiedenen Netzanbietern wählen. Aber sei es wie es sei: Die Wettbewerbszentrale mahnte die TEAG ab und verlangte Unterlassung.

Auf den Laien wirkt dies überraschend. Wieso soll die TEAG als Vertriebsunternehmen nicht für ihre eigene Unternehmenstochter, den Netzbetrieb, werben? Schließlich landet doch, untechnisch gesprochen, am Ende sowieso alles im selben Topf. Doch das Energierecht unterliegt in Bezug auf Gas und Strom bekanntlich dem Unbundling, also der Trennung von Netz und Vertrieb zur Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs. Ausdruck dessen ist unter anderem § 7a Abs. 6 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der lautet:

“Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist.”

Vertikal integriert ist nur ein anderer Ausdruck für “alles unter einem Dach” gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004. Das trifft auf TEAG und TEN zwar zu. Doch anders als in § 7a Abs. 6 EnWG aufgeführt, hat hier nicht die Verteilernetzbetreiberin geworben. Das ist ja die TEN und nicht die TEAG. Eine Regelung, die der TEAG, also dem Vertriebsunternehmen, entsprechende Werbung verbietet, existiert nicht. Die TEAG sah deswegen ihre Werbung als unproblematisch an.

Doch dies hielt daLandgericht (LG) Erfurt und auch zuletzt am 21.02.2018 (2 U 188/17 Kart) das Oberlandesgericht (OLG) Jena nicht von einer Verurteilung zur Unterlassung ab. Begründung für diese weitgehende  Interpretation des Normtextes: Die Regelung sei dazu bestimmt, dem Verbraucher zu verdeutlichen, dass Vertrieb und Netz unterschiedliche Aktivitäten darstellen. Auch sollen vertikal integrierte Unternehmen keine besseren Wettbewerbschancen erhalten als solche, für die dies nicht gilt. Da beide Normzwecke aber nicht nur für Werbung von Verteilernetzbetreibern, sondern auch für Werbung von Vertriebsunternehmen gelten, haben die Thüringer Gerichte auch beide Unternehmenskategorien als Normadressaten betrachtet. 

Für die Praxis gilt damit: Auch Versorgungsunternehmen müssen sich der Werbung für ihren Netzbetrieb enthalten. Es drohen sonst kostenträchtige Abmahnungen.

2018-03-25T23:59:25+02:0025. März 2018|Gas, Strom, Wettbewerbsrecht|