Kein Drittschutz durch FFH-Vorschriften
Der § 42 Abs. 1 VwGO erlaubt es nicht jedermann, sondern nur dem Betroffenen, einen Verstoß gegen Normen des öffentlichen Rechts gerichtlich geltend zu machen. Ich kann also nur dann gegen eine Baugenehmigung vorgehen, wenn es sich um meine Baugenehmigung handelt (und ich etwa nur einen Teil des Beantragten genehmigt bekommen habe). Oder wenn ich von dem Bauvorhaben eines Dritten selbst betroffen bin, etwa als Nachbar.
Doch dieser Grundsatz hat in den letzten Jahren gerade im Umweltrecht eine deutliche Relativierung erfahren. Dank des Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) können Umweltverbände nun auch zu Gericht gehen, wenn die verletzten Normen gar nicht drittschützend sind, sondern nur auf den Schutz der Umwelt an sich abzielen.
Nun hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einer Entscheidung vom 17. Februar 2021, Az.: 7 C 3.20, ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Schleswig bestätigt, nach dem der betroffene Private die Einhaltung dieser Normen gleichwohl immer noch nicht gerichtlich überprüfen lassen kann. Anlass hierfür war eine Entscheidung über eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphaltmischanlage in einem FFH-Gebiet. Hier vermisste ein Gutsbesitzer aus der Umgebung eine Umweltverträglickeitsprüfung und sah Immissionsschutz und Naturschutz verletzt. Da ihm – oder zumindest seinen Anwälten – klar war, dass er keinesfalls die Rechte eines Naturschutzverbandes geltend machen kann, berief er sich auf die Position der „betroffenen Öffentlichkeit“, die ebenfalls in der Aarhus-Konvention erwähnt wird, auf der das Klagerecht der Umweltverbände fußt.

2016 wies zunächst das Verwaltungsgericht Schleswig die Klage ab. Dem schloss sich das OVG 2019 an (5 LB 3/19), das zwar die Zulässigkeit für gegeben ansah, weil der Kläger auch drittschützende Normen vorgetragen hatte. Aber weder VG noch OVG sahen die auf der FFH-Richtlinie fußenden Naturschutzregelungen der §§ 33, 34 BNatSchG als rügefähig durch Private an. Das OVG führte hierzu aus:
„die Unterschutzstellung von in seinem Eigentum stehenden Flächen verleiht dem Kläger als Eigentümer keine eigenen Abwehrrechte. Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden“
Das BVerwG unterstrich dies nun. Ein Bezug zu den Interessen Einzelner sei nicht ersichtlich. Auch der Verweis auf den Eigentumsschutz überzeugte die Leipziger Richter nicht. Der Kläger hatte argmentiert, der Naturschutz sei quasi Teil des Eigentums, aber dies sah der Senat anders. Es bleibt damit dabei: Was Naturschutzverbände vor Gericht können, können nur Naturschutzverbände (Miriam Vollmer).
Texanische Stromknappheit und das Risiko variabler Tarife
Die Stromwirtschaft des US-Bundesstaates Texas hat in den letzten Tagen die Aufmerksamkeit der Welt auf sich gezogen. Ein extremer Winter- und Kälteeinbruch hatte zunächst weite Teile der Stromerzeugung lahmgelegt und die texanischen Letztverbraucher im Dunkeln und Kalten sitzengelassen. Aber auch diejenigen, die noch Strom geliefert bekamen stehen jetzt wohl oft vor einem Problem, dass deutschen Haushaltskunden unbekannt ist – der (knappe) Strom wurde plötzlich zu extremen Preisen geliefert. Es gab Preissteigerungen von 10.000 % und produzierten Schlagzeilen wie etwa „5000 Dollar für fünf Tage Strom“. Aber wie kann das sein?
Im extrem deregulierten texanischen Energiemarkt ist es zulässig mit Haushaltskunden Stromlieferverträge abzuschließen, die keinen fest vereinbarten Lieferpreis enthalten, sondern sich nach den aktuellen Großhandelspreisen für Strom bestimmen. In Zeiten von texanischen Stromüberschüssen ein verlockendes Modell. Teilweise wurde der Strom in lastschwachen Zeiten sogar verschenkt. „Gratisstrom für alle“ frohlockte der Spiegel im Jahr 2015. Das gleiche Modell kann bei extremer Stromknappheit allerdings zur Kostenfalle werden. Ein Versorger soll seine Kunden sogar noch im Vorfeld gewarnt und Ihnen einen Wechsel empfohlen haben – in einigen Fällen offenbar vergeblich. In der texanischen Politik wird derzeit diskutiert, ob die Kunden tatsächlich auf diesen Kosten sitzenbleiben sollen oder der Staat einspringen müsse.

Texas ist flächenmäßig fast doppelt so groß wie Deutschland und produziert in normalen Zeiten mehr Strom als jeder andere US-Bundesstaat. Fast 30 % der Erzeugung stammen aus Windkraft. Das texanische Verbundnetz ist nicht mit den übrigen Stromnetzen in den USA synchronisiert. Stromimporte aus Nachbarstaaten sind daher in Notfällen nicht möglich. Eine vergleichbare Notlage gab es bereits im Jahr 2011.
In Deutschland können derartige Preisschwankungen die Haushaltskunden nicht treffen. Tarife mit variablem, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht feststehenden Preis können hier nicht angeboten werden, Preisänderungen muss der Stromversorger mit ausreichend zeitlichem Vorlauf den Kunden ankündigen.
(Christian Dümke)
Wann ist Erzeugung dezentral?
Der § 18 der StromNEV gewährt bei Einspeisung ins Niederspannungs- oder ins Mittelspannungsnetz ein Entgelt für den einspeisenden Anlagenbetreiber, weil die Übertragungsnetze entlastet werden. Doch wann ist eine Anlage eine solche dezentrale Erzeugungsanlage? Hierzu hat sich der BGH am 27.10.2020 (Az.: EnVR 70/19) geäußert.
In der Entscheidung geht es um Block E des Kraftwerks Westfalen mit stattlichen 764 MW Leistung. Der Block wurde 2014 in Betrieb genommen und war zunächst nur ans 380-kV-Höchstspannungsnetz angeschlossen. Erst 2016 kam ein zusätzlicher Anschluss ans 110-kV-Hochspannungsverteilernetz der Netzbetreiberin und Antragsgegnerin im Verfahren hinzu. Seitdem speist der Block E in mehr als 90% der Betriebsstunden ins Hochspannungsnetz, gleichzeitig findet stets eine Mindesteinspeisung von 50 MW ins Übertragungsnetz statt.
Die Netzbetreiberin verweigerte der Kraftwerksbetreiberin ab Januar 2017 die Entgelte für vermiedene Netzentgelte für 2.117 GWh, die diese ins Verteilnetz eingespeist hatte. Darauf regte die Kraftwerksbetreiberin ein Missbrauchsverfahren bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) an, das diese ablehnte. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Kraftwerksbetreiberin. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück, nun hat auch der BGH die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Wie schon das OLG Düsseldorf betrachtet auch der BGH Kraftwerke, die auch ins Übertragungsnetz einspeisen, nicht als dezentrale Erzeugungsanlage. Es sei erforderlich, dass eine Anlage ausschließlich ans Verteilnetz angeschlossen sei. Denn die Netzkosten durch Ausbauvermeidung sinken nur, wenn ausschließlich das Verteilnetz genutzt wird. Zudem beruhe § 18 StromNEV auf einer generalisierten Fiktion, so dass der Vortrag, die Netzentlastung finde tatsächlich statt, den BGH nicht überzeugt. Auch systematische HInweise auf ältere Normversionen überzeugten den BGH ebenso wenig wie Vertrauensschutz, weil 2016 für einige Monate vermiedenes Netzentgelt gezahlt wurde.
Im Ergebnis bleibt es dabei: Dezentrale Erzeugungsanlagen dürfen nur an eine Netzebene angeschlossen sein (Miriam Vollmer)
Rückstand beim Naturschutz: Kommission klagt gegen Deutschland
Bei der Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH), mit der europaweit gefährdete Lebensräume und seltene Arten geschützt werden sollen, hinkt Deutschland weiter hinterher. Daher hat nun die EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Vertragsverletzungsklage erhoben.
Dabei ist der Rückstand schon seit Jahren bekannt. Bereits 2015 hatte die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Denn viele Bundesländer, die für die Ausweisung von Schutzgebieten zuständig sind, sind ihren Pflichten nicht nachgekommen. So wird von der Kommission moniert, dass eine „bedeutende Anzahl von Gebieten immer noch nicht als besondere Schutzgebiete ausgewiesen“ worden sei. Je nach Meldezeitpunkt ist Frist schon seit 2012 oder 2013 abgelaufen.
Insbesondere müssten für die Gebiete hinreichend detaillierte und quantifizierte Erhaltungsziele festgelegt werden, mit dem Ziel, in der FFH-Richtlinie gelistete Arten in ihrem Bestand zu schützen oder wiederherzustellen. Dies ist in Deutschland in vielen Fällen nicht oder unzureichend geschehen.
Jetzt scheint zumindest in einigen Bundesländern Bewegung in die Sache zu kommen. So sollen etwa in Niedersachsen nach einer Weisung des Umweltministeriums die zuständigen Landkreise und Städte bis zum Sommer diesen Jahres die Sicherung der Schutzgebiete abschließen. Dafür müssen nun mit Hochdruck Schutzgebietsverordnungen zur Definition der Erhaltungsziele erarbeitet und erlassen werden. Zum Teil werden die Gebietskörperschaften auch vom Ministerium durch Landkreise und Städte durch bindende Weisung zur Sicherung verpflichtet. Über 10 Jahre überfällig, muss es jetzt doch plötzlich ganz schnell gehen (Olaf Dilling).
Beschleunigt die Corona-Pandemie das Ende der Kohleverstromung?
Die aktuelle Corona-Pandemie hinterlässt an vielen Stellen ihre Spuren. Forscher wollen nun herausgefunden haben, dass sie auch das Ende der Kohleverstromung beschleunigt. Eine entsprechende Studie stellte jetzt das Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung vor.
In den Hauptmärkten für Strom (Indien, USA, Europa) ist die Nachfrage zuletzt im Verhältnis zu 2019 um ca. 20 % zurückgegangen. Kohle als Medium der Stromgewinnung sei davon laut der Studie viel härter getroffen als alle anderen Energieträger. Die gesunkene Stromnachfrage führe in der Regel zuerst zu einer Reduzierung der Erzeugung von Kohlestrom.
Anders als die regenerative Stromerzeugung verursacht die Stromerzeugung aus Kohle nämlich ständige Kosten pro erzeugter Kilowattstunde für die Beschaffung des Energieträgers, so dass es bei sinkender Nachfrage und damit verbundenen sinkenden Großhandelspreisen wirtschaftlich ist, die Erzeugung herunterzufahren. Regenerativer Strom wird dagegen weiter erzeugt und gewinnt dadurch weitere Marktanteile.
Diese Entwicklung führt zu einer deutlichen Reduzierung der CO2 Emissionen – und zwar weltweit. Der um 20 % gesunkenen Stromnachfrage in den Märkten Indien, USA, Europa steht ein Rückgang der CO2 Emissionen des Stromsektors um 50 % gegenüber. Stromerzeugung die CO2 frei setzt verliert also in diesen sinkenden Märkten stark an Boden. Innerhalb des Bereichs der fossilen Stromerzeugung sei die Kohle wiederum stärker betroffen als Stromerzeugung aus Gas.
Diese Entwicklung hat laut Studie schon vor der Pandemie begonnen, werde durch diese aber deutlich verstärkt. Generell sinke derzeit besonders in Schwellenländern die Bereitschaft, in den Ausbau der Kohleverstromung zu investieren, da das Risiko der Unwirtschaftlichkeit gestiegen sei.
Ski‑, Rodel- und Radfahr’n gut!
Wäre die Eisenbahn unter der Ägide Scheuer erfunden worden, würde wohl jeder denken, dass dieses Verkehrsmittel für den Winter rein gar nichts tauge. Schließlich gibt es Tage nach – gemessen an Maßstäben der 1960er bis 80er Jahre – eher moderaten Schneefällen noch laufend Zugausfälle und Verspätungen. Aber da die Bahn vor mehr als 50 Jahren sogar mit ihrer Wetterunabhängigkeit warb, wissen auch heute noch viele Menschen, dass die Tauglichkeit von Verkehrsmitteln eher von der Wartung und Pflege ihrer Infrastruktur und von der Personaldecke abhängt, als von den technischen Eigenschaften des Verkehrsmittels selbst.
Ähnlich ist es auch mit dem Fahrrad. An sich lässt sich im Winter wunderbar Fahrrad fahren. Voraussetzung ist allerdings, dass die Fahrradwege von Spiegeleis oder tiefem Schnee befreit werden. Oder dass es möglich ist, auf die Fahrbahn auszuweichen, die nach Schneefällen immer noch prioritär geräumt wird.
Hier stellt sich in diesem Zusammenhang die entscheidende juristische Frage: Ist durch einen Fahrradweg, der durch Eis oder Schnee unbenutzbar geworden ist, die Fahrradwegbenutzungspflicht aufgehoben? Nun, das Rechtssystem verlangt von den Bürgern grundsätzlich nichts Unmögliches. Wie etwa auf einem unbefahrbaren Weg zu fahren. Aber auch abzusteigen und auf dem Fußweg zu schieben, wird nicht verlangt. Schließlich ist der öffentliche Straßenraum für alle Verkehrsteilnehmer da, ohne dass eine bestimmte Gruppe privilegiert werden soll.
Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung davon aus, dass Radfahrer bei im Winter unbenutzbaren Radwegen die Fahrbahn benutzen dürfen. So hatte der Bundesgerichtshof einiger Zeit entschieden, dass Radfahrer „sofern zwar nicht der Radweg, wohl aber die (…) Fahrbahn geräumt oder gestreut ist, die Fahrbahn benutzen dürfen“. Unabhängig davon müssen Radwege gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO ohnehin nur dort benutzt werden, wo dies per Verkehrszeichen angeordnet ist. Wenn Fahrradfahrer sich die – oft noch durch Schnee- und Eisreste verengte – Fahrbahn mit den Kraftfahrern teilen müssen, sind ganz besonders die in § 1 der StVO verankerten Grundregeln zu beachten: Gegenseitige Rücksicht und Vermeidung vermeidbarer Behinderungen und Gefährdungen (Olaf Dilling).