Die BNetzA ist doch nicht Gott: Zu OLG Düsseldorf, 26 U 6/22

Das Völkerrecht kennt es schon lange: Das sogenannte Soft Law, also Regelungen, die mehr sind als nichts, aber weniger als etwa verbindliche Verträge. Manche beschreiben dieses Soft Law als werdendes Recht, ein Konsens in der Entstehung, quasi die Raupe vorm Schmetterling voll bindenden Gewohnheitsrechts.

Manche Bundesbehörden, aber auch die europäische Kommission, produzieren rein faktisch etwas Ähnliches: Durch eine Fülle von Guidances, Leitfäden, FAQ, füllen sie die oft erheblichen Lücken, die die Gesetze und Verordnungen lassen. Oft werden Regelwerke erst durch diese Erläuterungen halbwegs handhabbar. Bisweilen sind sie mit dem Wortlaut aber nur schwer vereinbar.

Dass Leitfäden trotzdem unverbindlich sind und bleiben, hat nun das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung ausgesprochen, in der es u. a. um den Leitfaden der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Eigenversorgung ging (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.2023, 26 U 6/22).

Nach dem Leitfaden sollte es nicht möglich sein, dass Betreiber älterer Bestandsanlagen nach dem 01.09.2011 die Versorgung aus eigenen Erzeugungsanlagen auf andere Standorte ausdehnen, ohne dass die volle EEG-Umlage anfallen sollte. Gestützt auf diesen Leitfaden verlangte die Klägerin des Verfahrens, der Übertragungsnetzbetreiber, die Mitteilung über umlagepflichtige Strommengen und sodann die Zahlung der EEG-Umlage. Der ÜNB brachte dabei vor, der Gesetzgeber hätte die Ansicht der BNetzA übernommen, es gebe deswegen für diese Gruppe keinen Bestandsschutz.

Dies sah das OLG Düsseldorf anders. Historie und Wortlaut sprächen gegen eine einschränkende Auslegung, wie die BNetzA sie für richtig hält. Der Bestandsschutz für die älteren Eigenerzeugungslösungen bezögen sich nicht nur auf die Anlage an sich, sondern sei weiter. Der Leitfaden der BNetz, auf den sich der ÜNB bezieht, sei nur eine Rechtsmeinung, über die das Gericht schreibt:

“Für die Gesetzesauslegung ist der Leitfaden, der weder eine Festlegung darstellt, noch den Charakter einer Verwaltungsvorschrift hat (Leitfaden S. 3), nicht verbindlich. Es handelt sich vielmehr um eine zusammenfassende Verlautbarung der Regulierungsbehörde, mit der sie ihre Haltung zu bestimmten Themenkomplexen und den davon betroffenen Rechtsfragen bekannt macht”

Für die Rechtsanwender heißt das: Der Verweis auf Leitfäden o. ä. ist keine hinreichende handlungsleitende Grundlage. Den Blick ins Gesetz ersparen diese Dokumente nicht. Die Behörden sollten entsprechend gerade bei kontroversen und vom Gesetzeswortlaut keineswegs eindeutig zwingenden Rechtsmeinungen zurückhaltend agieren, denn vereinfachen können sie eine komplexe Rechtspraxis nicht, sie können ihre Anwendung aber durch starke Meinungen deutlich erschweren.

 

2023-10-14T01:19:00+02:0014. Oktober 2023|Energiepolitik, Strom|

Wann ist eine Pipeline “fertig”?

Nord Stream 2, das hat vermutlich jeder der Presse entnommen, hat vorm Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 28. Mai 2021 einen wichtigen Prozess verloren (3 Kart 211/20). So viel ist klar. Doch: Was genau war hier eigentlich das Thema? Und wieso hat das OLG Düsseldorf gegen die Nord Stream 2 AG entschieden?

Gegenstand des Verfahrens war ein Beschluss der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 15. Mai 2020. Die BNetzA hatte nämlich den Antrag der Nord Stream 2 AG abgelehnt, die Pipeline zwischen Russland und Zentraleuropa von der Regulierung freizustellen. Diese Freistellung war der Nord Stream 2 AG wirtschaftlich wichtig, weil mit dem Zwang zu Regulierung u. a. die Trennung von Netz und Vertrieb verbunden ist, aber auch die Notwendigkeit, regulierte Netzentgelte zu kalkulieren und den Drittzugang zur Netzinfrastruktur zu ermöglichen. Für Nord Stream 2 stand also Einiges auf dem Spiel.

Dass die Nord Stream 2 AG überhaupt einen Freistellungsantrag beantragen konnte, beruht auf einer Ausnahmevorschrift: § 28b Abs. 1 EnWG, der den Art. 49a Änderungsrichtlinie umsetzt, erlaubt die Freistellung für Gasverbindungsleitungen zwischen der EU und einem Drittstaat, für die neben einer Reihe anderer Voraussetzungen ein Stichtag für die abgeschlossene Fertigstellung gilt: Der 23. Mai 2019. Das OLG Düsseldorf hatte sich also mit der Frage zu beschäftigen, ob an diesem Tage die Pipeline Nord Stream 2 fertig war.

Nun ist bekannt, dass die Pipeline im landläufigen Sinne bis heute nicht fertig ist. Nur einer der beiden Röhrenstränge wurde im Juni 2021 fertiggestellt, der andere noch nicht. Doch die Nord Stream 2 AG  argumentierte, der Begriff der Fertigstellung sei anders zu verstehen: Statt einer baulich-technischen Fertigstellung sei der Begriff der Fertigstellung hier wirtschaftlich-funktional zu interpretieren. Danach sei es gleichgültig, ob die Pipeline schon existiere, es käme auf die finale und nicht mehr umkehrbare Investitionsentscheidung an. Dies begründete das Unternehmen – bzw. seine Anwälte – mit einer ausgesprochen umfassenden, verschlungenen Interpretation des Unionsrechts.

Das OLG Düsseldorf ließ sich darauf indes nicht ein. In Rn. 65 begründete es seine Sicht auf die streitentscheidende Norm und führte aus:

“Mit dem Begriff der Fertigstellung wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zum Ausdruck gebracht, dass die Herstellung einer Sache abgeschlossen bzw. beendet ist.”

Mit anderen Worten: Geld ausgeben zu wollen, reicht nicht. Fertig ist nur eine physisch vorhandene Leitung. Dies ergebe sich neben Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung u. a. auch aus den anderen Sprachfassungen der Richtlinie und andere Regelungen, die auf die “Fertigstellung” abstellen. Auch die sich anschließende Grundrechtsargumentation überzeugte die Richter nicht.

Alaska, Pipeline, Öl, Wahrzeichen

Was also nun? Die Nord Stream 2 AG kann sich an den Bundesgerichtshof (BGH) wenden. Unterliegt sie auch hier, so muss sie sich wie andere Netzbetreiber in Deutschland auch der Regulierung des Netzes und seiner Nutzungsentgelte unterwerfen.

Wie man hört, soll es aber auch schon anderen Unternehmen gelungen sein, trotzdem profitabel zu arbeiten (Miriam Vollmer).

2021-08-31T22:51:36+02:0031. August 2021|Allgemein, BNetzA, Energiepolitik, Gas|

Wann ist Erzeugung dezentral?

Der § 18 der StromNEV gewährt bei Einspeisung ins Niederspannungs- oder ins Mittelspannungsnetz ein Entgelt für den einspeisenden Anlagenbetreiber, weil die Übertragungsnetze entlastet werden. Doch wann ist eine Anlage eine solche dezentrale Erzeugungsanlage? Hierzu hat sich der BGH am 27.10.2020 (Az.: EnVR 70/19) geäußert.

In der Entscheidung geht es um Block E des Kraftwerks Westfalen mit stattlichen 764 MW Leistung. Der Block wurde 2014 in Betrieb genommen und war zunächst nur ans 380-kV-Höchstspannungsnetz angeschlossen. Erst 2016 kam ein zusätzlicher Anschluss ans 110-kV-Hochspannungsverteilernetz der Netzbetreiberin und Antragsgegnerin im Verfahren hinzu. Seitdem speist der Block E in mehr als 90% der Betriebsstunden ins Hochspannungsnetz, gleichzeitig findet stets eine Mindesteinspeisung von 50 MW ins Übertragungsnetz statt.

Die Netzbetreiberin verweigerte der Kraftwerksbetreiberin ab Januar 2017 die Entgelte für vermiedene Netzentgelte für 2.117 GWh, die diese ins Verteilnetz eingespeist hatte. Darauf regte die Kraftwerksbetreiberin ein Missbrauchsverfahren bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) an, das diese ablehnte. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Kraftwerksbetreiberin. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück, nun hat auch der BGH die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Wie schon das OLG Düsseldorf betrachtet auch der BGH Kraftwerke, die auch ins Übertragungsnetz einspeisen, nicht als dezentrale Erzeugungsanlage. Es sei erforderlich, dass eine Anlage ausschließlich ans Verteilnetz angeschlossen sei. Denn die Netzkosten durch Ausbauvermeidung sinken nur, wenn ausschließlich das Verteilnetz genutzt wird. Zudem beruhe § 18 StromNEV auf einer generalisierten Fiktion, so dass der Vortrag, die Netzentlastung finde tatsächlich statt, den BGH nicht überzeugt. Auch systematische HInweise auf ältere Normversionen überzeugten den BGH ebenso wenig wie Vertrauensschutz, weil 2016 für einige Monate vermiedenes Netzentgelt gezahlt wurde.

Im Ergebnis bleibt es dabei: Dezentrale Erzeugungsanlagen dürfen nur an eine Netzebene angeschlossen sein (Miriam Vollmer)

2021-02-19T19:39:05+01:0019. Februar 2021|BNetzA, Strom|