Das Ende der vermiedenen Netzentgelte – Beschluss der BNetzA vom 17.02.2026

2029 läuft die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Branche auch das Ende der vermiedenen Netzentgelte erwartet. Diese werden derzeit noch auf Basis von § 18 StromNEV an Erzeugungsanlagen gezahlt, die an die Netzebene 4 angeschlossen sind und damit einen Beitrag dazu leisten, die Inanspruchnahme der jeweils vorgelagerten Netzebene zu vermeiden und so Netzkosten zu ersparen.

Entsprechend groß war die Überraschung, als die Bundesnetzagentur mit Konsultation vom 23. April 2025 vorschlug, die vermiedenen Netzentgelte aus der generellen Neuregelung der Netzentgeltsystematik herauszulösen und vorzeitig zu beenden (wir berichteten). Bereits ab dem 1. Januar 2026 wollte die Bonner Behörde in drei Schritten die vermiedenen Netzentgelte bis 2028 auf null reduzieren.

Der 1. Januar 2026 ist es nun nicht geworden. Doch trotz der breiten Kritik hat die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 17. Februar 2026 (GBK-25-02-1#1) das Ende der vermiedenen Netzentgelte besiegelt. 50 Prozent entfallen zum 1. Juli 2026. In zwei weiteren Kürzungsschritten um jeweils 25 Prozent soll die Zahlung dann schrittweise auf null abgesenkt werden. Die Bundesnetzagentur begründet die Entscheidung recht ausführlich: Die bisherigen Zahlungen seien nicht mehr kostenorientiert und zudem europarechtswidrig. Die Behörde will deswegen Netznutzer von aus ihrer Sicht nicht mehr sachlich begründeten Kosten entlasten.

Sind mit diesem Beschluss nun alle Messen gelesen? Aus juristischer Perspektive ist die faktische Abschaffung einer Verordnungsregelung durch einen schlichten Behördenbeschluss durchaus ein ernstzunehmendes Argument und möglicherweise ein Einfallstor für Auseinandersetzungen. Schließlich scheitern staatliche Maßnahmen nicht selten an formalen Fragen. Wie schwer dagegen der Vertrauensschutz ins Gewicht fällt, ist durchaus umstritten – die Gerichte sehen Ansprüche auf Beibehaltung einer Rechtslage nur in seltenen Ausnahmefällen als gerechtfertigt an.

Ungeachtet der rechtlichen Lage ist der Beschluss politisch zu bedauern. Schon die Trennung dieser Maßnahme von der generellen Reform der Netzentgeltsystematik (AgNes) ist mindestens unglücklich. In einem ohnehin immer komplexer werdenden System ist Kohärenz ein zunehmend wichtiger Belang. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob die vermiedenen Netzentgelte in Zeiten immer stärker beanspruchter Verteilernetze tatsächlich so aus der Zeit gefallen sind, wie die Bundesnetzagentur offenbar meint. Gerade angesichts der wachsenden Herausforderungen für die Stromnetze kommt der Vermeidung von Lastspitzen in vorgelagerten Netzebenen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Denkbar und wünschenswert wäre daher ein Ersatzmechanismus, der die Bereitstellung dezentraler, netzdienlicher Leistungen weiterhin angemessen honoriert. Ein solcher Ansatz sollte jedoch innerhalb – und nicht außerhalb – der Neufassung der Netzentgeltsystematik entwickelt werden. Das ist ein weiterer Grund, diesen Vorgriff der Behörde kritisch zu sehen (Miriam Vollmer).

2026-02-20T23:49:43+01:0020. Februar 2026|Netzbetrieb|

Gut versteckt: Wegfall der Vergütung für vermiedene NNE

Als wäre das umfangreiche Paket, mit dem der Gesetzgeber angebliche Übergewinne abschöpfen und mit dem Geld Letztverbraucher entlasten will, nicht schon dick genug: Versteckt auf S. 68 des Entwurfs für die Strompreisbremse vom 25. November 2022 sollen § 120 EnWG und § 18 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) aufgehoben werden. Künftig soll es damit keine Zahlungen für vermiedene Netzentgelte mehr geben. Im Entwurf steht zur Begründung nur recht lapidar, Nutznießer seien ohnehin meist fossile Anlagen, und außerdem seien die vermiedenen NNE recht teuer.

Doch worum geht es bei diesem Posten überhaupt? § 18 StromNEV honoriert die dezentrale Einspeisung vom Strom. Der Strom bleibt in solchen Konstellationen nämlich bildlich gesprochen “im Kiez” bzw. im Netzgebiet, so dass das vorgelagerte Netz entlastet wird. Es muss weniger Strom über weite Strecken und mehrere Ebenen transportiert werden, das erspart den mühsamen, langwierigen und teuren Ausbau. Die meisten Kraftwerke, die hiervon profitieren, sind kleinere, oft kommunale Anlagen, oft in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK).

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Die Vergütung der vermiedenen NNE war beim Ministerium schon in der Vergangenheit unbeliebt. Deswegen wurde die Regelung schon vor einigen Jahren mit dem in § 120 EnWG niedergelegten Kompromiss eingeschränkt: Volatile Anlagen sind nur noch erfasst, wenn sie vor 2018 in Betrieb gegangen sind, Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2023 sollten keine vermiedenen NNE mehr erhalten. Mit dem Regelungsvorschlag vom 25.11.2022 würden nun aber auch für alle älteren Anlagen diese (natürlich in allen Finanzplanungen 2023 fest eingeplanten) Vergütungen mehr oder weniger über Nacht entfallen.

Energiewirtschaftlich ist diese Regelung, das muss man in aller Klarheit so sagen, kontraproduktiv. Die vermiedenen NNE laufen wegen § 120 EnWG ohnehin langsam aus. Doch während des Hochlaufs der Erneuerbaren spielt gerade die dezentrale KWK eine wichitge Rolle für die Verteilnetze. Der Ersparnis durch den Wegfall der vermiedenen NNE stehen damit Kosten für den Netzausbau, aber auch Wirtschaftlichkeitsverluste gegenüber, die sich in den Produktpreisen niederschlagen müssen, insbesondere beim Produkt Fernwärme, sofern KWK-Anlagen betroffen sind. Ob dies ein kluger Schachzug ist, während der Gesetzgeber doch mit der Gas- und Wärmepreisbremse gerade versucht, diese Posten zu reduzieren?

Doch wie auch immer man über den Reformvorschlag denkt: Ihn in einem ganz anderen Gesetzespaket zu verstecken, das innerhalb kürzester Zeit durchgepeitscht werden muss, weil die EU-Umsetzungsfristen für die Srompreisbremse und -abschöpfung drängen, ist nicht geeignet, das Vertrauen in die Redlichkeit der Politik zu erhöhen (Miriam Vollmer).

2022-11-30T22:40:04+01:0030. November 2022|Energiepolitik, Netzbetrieb|

Wann ist Erzeugung dezentral?

Der § 18 der StromNEV gewährt bei Einspeisung ins Niederspannungs- oder ins Mittelspannungsnetz ein Entgelt für den einspeisenden Anlagenbetreiber, weil die Übertragungsnetze entlastet werden. Doch wann ist eine Anlage eine solche dezentrale Erzeugungsanlage? Hierzu hat sich der BGH am 27.10.2020 (Az.: EnVR 70/19) geäußert.

In der Entscheidung geht es um Block E des Kraftwerks Westfalen mit stattlichen 764 MW Leistung. Der Block wurde 2014 in Betrieb genommen und war zunächst nur ans 380-kV-Höchstspannungsnetz angeschlossen. Erst 2016 kam ein zusätzlicher Anschluss ans 110-kV-Hochspannungsverteilernetz der Netzbetreiberin und Antragsgegnerin im Verfahren hinzu. Seitdem speist der Block E in mehr als 90% der Betriebsstunden ins Hochspannungsnetz, gleichzeitig findet stets eine Mindesteinspeisung von 50 MW ins Übertragungsnetz statt.

Die Netzbetreiberin verweigerte der Kraftwerksbetreiberin ab Januar 2017 die Entgelte für vermiedene Netzentgelte für 2.117 GWh, die diese ins Verteilnetz eingespeist hatte. Darauf regte die Kraftwerksbetreiberin ein Missbrauchsverfahren bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) an, das diese ablehnte. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Kraftwerksbetreiberin. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück, nun hat auch der BGH die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Wie schon das OLG Düsseldorf betrachtet auch der BGH Kraftwerke, die auch ins Übertragungsnetz einspeisen, nicht als dezentrale Erzeugungsanlage. Es sei erforderlich, dass eine Anlage ausschließlich ans Verteilnetz angeschlossen sei. Denn die Netzkosten durch Ausbauvermeidung sinken nur, wenn ausschließlich das Verteilnetz genutzt wird. Zudem beruhe § 18 StromNEV auf einer generalisierten Fiktion, so dass der Vortrag, die Netzentlastung finde tatsächlich statt, den BGH nicht überzeugt. Auch systematische HInweise auf ältere Normversionen überzeugten den BGH ebenso wenig wie Vertrauensschutz, weil 2016 für einige Monate vermiedenes Netzentgelt gezahlt wurde.

Im Ergebnis bleibt es dabei: Dezentrale Erzeugungsanlagen dürfen nur an eine Netzebene angeschlossen sein (Miriam Vollmer)

2021-02-19T19:39:05+01:0019. Februar 2021|BNetzA, Strom|