Kinder brauchen Spielstraßen
Historisch ist die Überzeugung, dass Kinder auf einer Straße oder zumindest auf der Fahrbahn nichts zu suchen haben, noch nicht sehr alt. Viele Urgroßeltern heutiger Grundschulkinder konnten jedenfalls noch ungehindert auf der Straße spielen. Denn erst im Jahr 1936 wurde in die Reichsstraßenverkehrsordnung eine Vorschrift aufgenommen, nach der das Spiel und der Wintersport auf deutschen Straßen verboten wurde.
Heute gibt es eher wieder Bestrebungen, Kinder auf die Straße zu bringen. Sei es auf dem Schulweg selbständig ohne „Elterntaxi“ oder schlicht bei Spielen. Aber das ist gar nicht so einfach, denn auf der Fahrbahn ist es zu gefährlich und auf den Gehwegen ist oft nicht genug Platz, gerade wenn sie von parkenden Autos genutzt werden.
Insofern besinnen sich einige Kommunen wieder auf die sogenannten Spielstraßen, in den 1970er Jahren in Westdeutschland und zuvor schon in der DDR eingeführt worden waren. Diese Spielstraßen sind nicht zu verwechseln mit dem verkehrsberuhigten Bereich, der allerdings mit dem Verkehrszeichen 325.1 beschildert wird. Auf dem Schild sind auch spielende Kinder zu sehen.

Verkehrszeichen 325.2: Ende des verkehrsberuhigten Bereichs
Allerdings sind in der Spielstraße im Gegensatz zum verkehrsberuhigten Bereich grundsätzlich Kraftfahrzeuge verboten. Im verkehrsberuhigten Bereich ist das Spielen und Gehen auf der Straße zwar erlaubt, aber zugleich dürfen sie von Kfz benutzt werden, wenn auch nur in Schrittgeschwindigkeit und ohne Gefährdung und Behinderung der Fußgänger.
Nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung sollen verkehrsberuhigte Bereiche eigentlich als Mischverkehrsfläche für alle Verkehrsteilnehmer einheitlich gestaltet werden, ohne Abgrenzung von Gehwegen und Fahrbahn. Außerdem ist Halten und Parken nur auf speziell dafür ausgewiesenen Parkplätzen erlaubt.
Tatsächlich sehen verkehrsberuhigte Bereiche in Großstädten wie Berlin oft ganz anders aus. Der allgemeine Parkdruck und eine schwach ausgeprägte Parkraumüberwachung führen dazu, dass in vor Jahren eingerichteten verkehrsberuhigten Zonen oft nicht mehr viel an die ursprüngliche Idee erinnert. Noch nicht einmal Erwachsene trauen sich, dort die „Fahrbahn“ zu benutzen, denn letztlich hält keine noch so schöne planerische Gestaltung den Kraftfahrzeugverkehr auf.
Um Kinder dort doch zum Spielen zu bringen, gibt es seit einiger Zeit in Berlin die Initiative, zumindest temporär Spielstraßen einzurichten. Auch um den Bewegungseinschränkungen für Kinder während der Pandemie zu begegnen, werden die Straßen für ein paar Stunden in der Woche gesperrt. Allerdings müssen dafür auch die parkenden Autos weichen. Das sorgt nicht zuletzt rechtlich für Konflikte. Denn es ist zwar möglich, in verkehrsberuhigten Zonen Parkplätze auszuweisen. Ob es auch möglich ist, zeitlich beschränkte Halteverbote für diese Parkplätze anzuordnen, wird von Anwohnern mit Kraftfahrzeug in Frage gestellt. Kinder brauchen Spielstraßen, aber geben wir sie ihnen? (Olaf Dilling).
Keine Antragskorrektur nach Betreiberwechsel im TEHG: Zu OVG BB 12 N 17/20
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat am 25. Januar 2020 (Az.: OVG 12 N 17/20)eine Entscheidung getroffen, die sich zwar auf die 3. Handelsperiode des Emissionshandels bezieht, aber auch für die Zukunft Bedeutung hat:
2012 konnten Unternehmen für die 3. Handelsperiode von 2013 bis 2020 kostenlose Zuteilungen von Emissionsberechtigungen beantragen. Davon machte auch ein Unternehmen Gebrauch, das in Bremen eine Fabrik für kaltgewälzte Feinbleche betreibt. Allerdings unterlief dem Unternehmen bei der Beantragung ein folgenschwerer Fehler: Im Antrag wird nach Sektorenzugehörigkeit gefragt, und das Unternehmen gab den PRODCOM Code für „Metallischer Überzug durch Aufschmelzen“ an.
Dieser Sektor taucht nicht auf einer langen Liste auf, auf der alle als abwanderungsbedroht anerkannten Sektoren verzeichnet stehen. Nur diese erhalten eine höhere Zuteilung. Das Unternehmen bekam also 2014 für die gesamte Handelsperiode nur die Zuteilung für „normale“ Unternehmen, ihm entging deswegen die regelmäßig millionenschwere Privilegierung.
2015 wurde das Unternehmen mit der Klägerin des Gerichtsverfahrens verschmolzen. Die Klägerin stellte nun bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) den Antrag, ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung den PRODCOM Code für einen Unterfall der „Flachgewalzten Erzeugnisse“ anzuerkennen, die als abwanderungsbedroht anerkannt sind, und eine Mehrzuteilung zu gewähren. Diese Einstufung gilt sachlicheinvernehmlich als richtig. Trotzdem kam die DEHSt dem Antrag aus formellen Gründen nicht nach. Hiergegen richtete sich die Klage, die das Verwaltungsgericht (VG) Berlin am 06.12.2019 abwies (Az.: 10 K 61.18).
Das VG Berlin hielt wie auch die Behörde eine rückwirkende Änderung des Zuteilungsantrags für unmöglich, weil die Antragsfrist 2012 abgelaufen war und 2015 deswegen keine Änderungen mehr vorgenommen werden konnten. Die Antragsfrist im Emissionshandel ist eine matrielle Frist, nach ihrem Ablauf ist der Zuteilungsanspruch untergegangen und auch spätere Modfikationen deswegen nicht möglich.
Auch eine Zuteilung aufgrund des Betreiberwechsels sei unmöglich, weil § 25 Abs. 2 TEHG besagt, dass ein Wechsel des Betreibers die Zuteilungsentscheidung unberührt lässt und ein Wechsel den CL Status deswegen auch nicht berühre. Diese Norm sei auch nicht – wie die Klägerin vorgetragen hatte – gemeinschaftsrechtswidrig. Das VG lehnte auch eine Vorlage an den EuGH in dieser Frage ab.
Das VG hatte keine Berufung eröffnet. Die Klägerin beantragte deswegen die Berufungseröffnung. Doch das OVG schloss sich der Rechtsansicht von DEHSt und VG Berlin an. Auch das OVG bestätigte, dass die frühere Anlagenbetreiberin einen Fehler bei der Beantragung gemacht hätte. Doch der Betreiberwechsel ermögliche es nicht, diesen Fehler auszubügeln. Weder § 25 Abs. 2 TEHG noch Art. 10a Abs. 12 EHRL (a. F.) würden hieran etwas ändern. Damit seien weder ernstliche Zweifel an der Entscheidung des VG noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Sache gegeben.
Was bedeutet dies nun für die Praxis? OVG und VG bestätigen einmal mehr, dass Fehler bei der Antragstellung vorm Ende der Zuteilungsperiode faktisch nicht mehr aus der Welt zu schaffen sind. Dies gilt auch, wenn der Betreiber sich ändert. Bei Due Diligences von TEHG-Anlagen ist deswegen besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Zuteilungsanträge richtig gestellt worden sind. Dies ist ein unterschätzter Faktor in der Transaktionsberatung (Miriam Vollmer)
Bundesrat verlangt Änderungen am Gesetzesentwurf für faire Verbraucherverträge
Wir berichteten vor kurzem über den aktuellen Gesetzesentwurf für „faire Verbraucherverträge“ der im Fall seiner Verabschiedung auch erhebliche Auswirkungen auf das Vertriebsgeschäft von Energieversorgungsunternehmen haben wird.
Der Bundesrat hat dazu nun am 12. Februar 2021 Stellung genommen und weitere Änderungen und Ergänzungen des Entwurfs gefordert.
Telefonisch geschlossene Verträge sollen nach Auffassung des Bundesrates künftig nur wirksam werden, wenn der Kunde den Vertragsschluss nachträglich bestätigt. Speziell für Energielieferverträge sah bereits der Entwurf der Bundesregierung ein Textformerfordernis vor.
Weiterhin sollen Anbieter von Onlineverträgen nach Vorstellung des Bundesrates auf ihrer Website künftig einen „Kündigungsbutton“ vorhalten, mit dem der Kunde online geschlossene Verträge einfach kündigen kann. Bisher ist dafür eine Kündigungsmitteilung in Textform erforderlich.
Weiterhin wünscht der Bundesrat die Einführung einer gesetzlichen Bestätigungspflicht für Unternehmen in Hinblick auf relevante Erklärungen, die der Kunde dem Unternehmen übersendet, (Kündigungen, Widerrufserklärungen).
Zuletzt sollen nach Vorstellung des Bundesrates die geplanten Änderungen des Verbraucherrechts auch für bereits bestehende Verträge zur Anwendung kommen. Der bisherige Entwurf der Regierung sieht für die Altverträge Bestandschutz vor.
Wir sind etwas skeptisch, ob sich diese Forderungen durchsetzen, denn sie werden vom Bundesrat nicht zum ersten Mal erhoben. Wir werden Sie über weitere Entwicklungen gerne informieren.
(Christian Dümke)
BEHG: Umgang mit späten Korrekturen
Ganz ehrlich: Wir haben inzwischen so oft über den nationalen Emissionshandel gesprochen, dass wir gefühlt jede Frage schon zwanzigmal beantwortet haben. Gestern, am 25. Februar 2021, kam dann aber doch eine Frage, die wir zumindest uns noch nie gestellt hatten:
Eine Teilnehmerin fragte uns, was für Zertifikate für Korrekturmengen abzugeben sind. Hintergrund dieser Frage ist der Umstand, dass in den ersten Jahren des nationalen Emissionshandels Zertifikate nicht für eine ganze Handelsperiode gelten, sondern gem. § 9 Abs. 2 S. 2 BEHG Emissionen immer nur durch Zertifikate des Berichtsjahrs –oder des Folgejahrs abgedeckt werden können. Man kann also für Emissionen aus 2022 nur Zertifikate aus 2022 oder 2023 abgeben.
Nun ist das normalerweise unproblematisch, weil für das Jahr 2022 ja ohnehin bis zum 30. September 2023 abgegeben werden muss. Zu diesem Zeitpunkt kann man entweder im Vorjahr oder im laufenden Jahr gekauft haben. Aber wie – nun kommt unsere Teilnehmerin – sieht es aus, wenn ein Emissionsbericht nachträglich geändert werden muss, zum Beispiel weil die der Mengenabgabe zugrunde liegende Energiesteuererklärung geändert wird?
Die DEHSt hat in ihrem Leitfaden hierzu nur eine ziemlich nichtssagende Passage (dort S. 29), nach der Korrekturen bis zum 31.07. in den Emissionsbericht einzufließen haben, aber das ergibt sich ja schon von selbst aus diesem Stichtag für die Abgabe des Emissionsberichts. Sie sagt hier noch, dass auch nach dem 31.07. Emissionsberichte abzuändern sind, aber schweigt sich zu allen Konsequenzen aus und kündigt eine Positionierung für die Zukunft an.
Ein Blick ins Gesetz hilft leider auch nur bedingt weiter: Nach § 21 Abs. 3 BEHG besteht für die fehlerhaft nicht berichteten Mengen eine Abgabepflicht im Folgejahr. Wenn für die Emissionen 2021 also im Juli 2022 falsch berichtet und im Dezember 2022 nachträglich korrigiert wurde, muss der Verantwortliche bis zum 30. September 2023 die Differenzmenge für 2021 abgeben. Doch Zertifkate aus 2021 sind nach § 9 Abs. 1 S. 3 BEHG nur gültig bis zum Ablauf des 30. September des Jahres nach ihrem Ausgabejahr, also nach dem 30. September 2022. Danach können sie von der DEHSt auf ein Löschungskonto transferiert werden, § 24 Abs. 1 BEHV. Hat die Behörde hiervon Gebrauch gemacht, kann dann, wenn der Emissionsbericht im letzten Quartal 2022 geändert wird, nur noch mit Zertifikaten für 2022 erfüllt werden, denn dies ist ja nach § 9 Abs. 2 S. 2 BEHG möglich.
Doch wie es aussieht, wenn die Korrektur erst zB 2024 erfolgt und keine Zertifikate für 2021 oder 2022 mehr existieren, ergibt sich nicht aus dem BEHG. Hier bedarf es eigentlich einer gesonderten Regelung durch den Verordnungsgeber, denn im schlimmsten Fall einer Korrektur nach mehreren Jahren wäre es gar nicht mehr möglich, zu erfüllen: Die Zertifikate des Berichts- und Folgejahrs wären nicht mehr gültig, die gültigen Zertifikate aber nicht valide für das Berichtsjahr.
Eine aktuell rechtskonforme Lösung könnte höchstens darin bestehen, dass die Behörde auf die Löschung erst einmal schlicht verzichtet und die ungültigen Zertifikate auf den Registerkonten belässt (Miriam Vollmer).
Wikipedia: Störerhaftung und Selbstregulierung
Wenn es darum geht, etwas über das Leben Prominenter herauszufinden, dann zählt Wikipedia weltweit inzwischen zu den zugänglichsten und verlässlichsten Quellen. Gerade letzteres ist nicht selbstverständlich, ja wäre vor 20 Jahren, also zur Gründerzeit der freien Online-Enzyklopädie allenfalls mit einem ungläubigen Lächeln quittiert worden.
Mit dieser großen Reichweite geht eine große Verantwortung einher. Denn damit bestimmt Wikipedia das Bild vieler Menschen – und Unternehmen – in der Öffentlichkeit. Da liegt die Frage auf der Hand, wie eine eher anarchische Organisation wie die Wikipedia dieser Verantwortung überhaupt gerecht werden kann. Denn bekanntlich wird die Wikipedia weder von einem festen Autorenteam geschrieben, noch durch eine Redaktion inhaltlich kontrolliert und überarbeitet. Vielmehr können alle Inhalte, die sich in der Wikipedia finden, potentiell von allen Lesern geändert werden. Es gibt bei der Wikipedia daher allenfalls lose Organisationsstrukturen. Eine verantwortliche Redaktion die für die Richtigkeit der Inhalte einsteht, fehlt. Zugleich sind viele der Autoren anonym und lassen sich nicht oder nur schwer ausfindig machen.
Das OLG Stuttgart hat jedoch vor einigen Jahren eine Störerhaftung der Wikipedia für Persönlichkeitsverletzungen in ihren Artikeln angenommen. Dabei wandte das Gericht die vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Grundsätze der Haftung von Host-Providern für fremde Inhalte an. Diese Haftung setzt unter anderem voraus, dass der Provider, bzw die Wikipedia, vorher über die geltend gemachten Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt wurde.
Tatsächlich gibt es auch bei Wikipedia ein sogenanntes Support-Team, das auf Beschwerden von Menschen reagiert, die von Persönlichkeitsverletzungen oder anderen Rechtsverletzungen in der Wikipedia betroffen sind. Diese Benutzer haben oft gar keine erweiterten Rechte zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften, aber sie sind meist gut vernetzt und kennen die internen Regeln. Daher können sie viele Persönlichkeitsverletzungen schon im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens bereinigen.
Tatsächlich gibt es mittlerweile ein paar bewährte selbstregulative Strukturen in der Wikipedia. Zum Beispiel das Sichten: Es wurde eingeführt, um den Problem zu begegnen, dass lange Zeit sogenannter Vandalismus, z.B. von Schülern in offenbar wenig unterhaltsamen Schulstunden eingegebene Beleidigungen oder Schimpfwörter, sofort für alle Benutzer sichtbar wurde. Deshalb änderte sich erst 2008, also nach sieben Jahren Wikipedia. Seitdem müssen alle Änderungen von unangemeldeten oder neu angemeldeten Benutzern von erfahreneren Benutzern „gesichtet“ bzw freigeschaltet werden. Diesen Sichterstatus bekommt aber im Grunde jeder, der zum Projekt eine bestimmte Anzahl nicht gelöschter Änderungen beigetragen hat.
Auch verleiht die sogenannte Community, also die Gesamtheit aller Benutzer mit einer bestimmten Anzahl an Änderungen über eine bestimmten Zeitraum bei Wahlen anderen Benutzern erweiterte Rechte, um Regeln intern durchzusetzen oder Konflikte innerhalb der Wikipedia zu lösen. Diese dürfen ihre Rechte jedoch nicht zur Entscheidung von inhaltlichen Streitigkeiten einsetzen. Es gibt Administratoren, die Benutzer oder Artikel sperren können, Oversighter, die Inhalte permanent löschen können und sogar ein Schiedsgericht, vornehmlich für Streitigkeiten zwischen Mitarbeitern der Wikipedia.
Denn egal ob im Verein oder in politischen Parteien: Überall wo Leute eng kooperieren, ohne dass individuelle Zuständigkeiten allzu klar geregelt sind, gibt es gerne mal eskalierende Streitigkeiten. Auch in der Wikipedia. Wenn man in der Wikipedia zu seinem Recht kommen will, ist es oft hilfreich, solche internen Dynamiken zu kennen (Olaf Dilling).
Energiewende weltweit – Großbritanniens „grüne industrielle Revolution“
Deutschland ist nicht das einzige Land, dass eine Energiewende betreibt. In unserer Reihe „Energiewende weltweit“ wollen wir daher über den Tellerrand schauen.
Während Großbritannien aufgrund seines EU-Ausstiegs nicht unbedingt überall an Anerkennung gewinnt, so nimmt das Land, in dem die Industrielle Revolution ihren Ursprung hatte und welches damit auch einen Grundstein für den Klimawandel setzte, hinsichtlich des Klimaschutzes eine Vorreiterrolle ein und setzt damit unter Umständen die ambitioniertesten Ziele weltweit.
Bereits seit 2008 gilt in Großbritannien ein strenges Klimaschutzgesetz, der sogenannte Climate Change Act. Großbritannien war damit weltweit das erste Land, welches sich selbst gesetzlich zur Treibhausgasreduktion verpflichtete. Die ursprüngliche Verpflichtung, bis 2050 80 Prozent der Treibhausgasemissionen einzusparen, wurde inzwischen dahingehend verschärft, dass 2050 bereits die Klimaneutralität erreicht sein soll. Im Rahmen des Climate Change Acts wurde deshalb bis 2032 ein periodischer Zeitrahmen von je 5 Jahren festgesetzt, in welchem ein jeweilig festgelegtes CO2-Budget ausgestoßen werden darf, welches dann mit jeder Periode kleiner wird. Außerdem gibt es in Großbritannien eine CO2-Abgabe, welche von Unternehmen und Großabnehmern gezahlt wird – indirekt jedoch auch durch Privathaushalte getragen wird.
Im Zuge des Climate Change Acts wurde auch das Committee on Climate Change gegründet: ein unabhängiges Beratergremium der Regierung, das die Fortschritte beim CO2-Sparen laufend bewertet. Dieses hatte nur wenige Tage vor dem virtuellen UN-Gipfel am 12. Dezember 2020 neue, verschärfte Klimaschutzziele empfohlen: die Treibhausgasemissionen sollen im Jahr 2030 nun nicht mehr nur 57, sondern sogar 68 Prozent unter dem Niveau von 1990 liegen. 2019 erreichte Großbritannien bereits ein Minus von rund 45 Prozent. Erreicht werden soll das ehrgeizige Ziel durch eine sogenannte „grüne industrielle Revolution“, wie Boris Johnson verkündete.
Bis 2030 sollen Neuzulassungen von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor verboten sein. Ab 2035 soll dies auch für Hybridfahrzeuge gelten. Im Gegenzug will der Staat knapp 3 Milliarden Pfund in Ladesäulen, Kaufprämien für Elektroautos und die Batterieproduktion investieren. Ferner will Großbritannien weltweiter Technologie-führer beim Speichern von CO2 werden, also der Abscheidung und Lagerung (Carbon Capture and Storage, kurz CCS), und auch den Einsatz von Wasserstoff als Energieträger fördern. Außerdem soll die Offshorewindkraft bis 2030 massiv ausgebaut und dadurch eine Vervierfachung der durch Windkraft erzeugten Energie erreicht werden. Damit könnte bereits die Hälfte des Stromverbrauches im Land gedeckt werden.
Hinsichtlich des Kohlestroms hat Großbritannien bereits eine bemerkenswerte Energiewende vollzogen: während 2008 noch fast 34 Prozent des elektrischen Stroms aus Kohlekraftwerken stammte, lag der Wert 2019 nur noch bei 2 Prozent. 2024 soll dann der letzte Kohleblock vom Netz gehen. Außerdem sollen die Heizungen britischer Wohnungen von Erdgas auf Wärmepumpen umgestellt werden und damit deutlich klimafreundlicher sein, was die Regierung mit reichlich Geld subventionieren will.
Doch auch in Großbritannien gilt: grün ist nicht immer gleich grün. Denn im Rahmen seiner Energiewende will die britische Regierung nicht auf Nuklearenergie verzichten, sondern diese vielmehr ausbauen. Rund 525 Millionen Pfund sollen in die Erforschung und Entwicklung von Kernkraft-Reaktoren gesteckt werden.
Nichtsdestotrotz landet Großbritannien verdientermaßen auf Platz 5 des aktuellen Klimaschutz-Index der Organisation Germanwatch – gleich hinter Schweden, welches an der Spitze des Index steht, da sich laut der Autoren noch kein Land angemessen für die Begrenzung der Erderwärmung engagiert um auf Platz 1 bis 3 zu gelangen.
(Josefine Moritz)