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Kinder brauchen Spielstraßen

Histo­risch ist die Überzeugung, dass Kinder auf einer Straße oder zumindest auf der Fahrbahn nichts zu suchen haben, noch nicht sehr alt. Viele Urgroß­eltern heutiger Grund­schul­kinder konnten jeden­falls noch ungehindert auf der Straße spielen. Denn erst im Jahr 1936 wurde in die Reichs­stra­ßen­ver­kehrs­ordnung eine Vorschrift aufge­nommen, nach der das Spiel und der Winter­sport auf deutschen Straßen verboten wurde.

Heute gibt es eher wieder Bestre­bungen, Kinder auf die Straße zu bringen. Sei es auf dem Schulweg selbständig ohne „Elterntaxi“ oder schlicht bei Spielen. Aber das ist gar nicht so einfach, denn auf der Fahrbahn ist es zu gefährlich und auf den Gehwegen ist oft nicht genug Platz, gerade wenn sie von parkenden Autos genutzt werden.

Insofern besinnen sich einige Kommunen wieder auf die sogenannten Spiel­straßen, in den 1970er Jahren in Westdeutschland und zuvor schon in der DDR einge­führt worden waren. Diese Spiel­straßen sind nicht zu verwechseln mit dem verkehrs­be­ru­higten Bereich, der aller­dings mit dem Verkehrs­zeichen 325.1 beschildert wird. Auf dem Schild sind auch spielende Kinder zu sehen.

Verkehrszeichen: Ende des verkehrsberuhigten Bereichs

Verkehrs­zeichen 325.2: Ende des verkehrs­be­ru­higten Bereichs

Aller­dings sind in der Spiel­straße im Gegensatz zum verkehrs­be­ru­higten Bereich grund­sätzlich Kraft­fahr­zeuge verboten. Im verkehrs­be­ru­higten Bereich ist das Spielen und Gehen auf der Straße zwar erlaubt, aber zugleich dürfen sie von Kfz benutzt werden, wenn auch nur in Schritt­ge­schwin­digkeit und ohne Gefährdung und Behin­derung der Fußgänger.

Nach der Verwal­tungs­vor­schrift zur Straßen­ver­kehrs­ordnung sollen verkehrs­be­ru­higte Bereiche eigentlich als Misch­ver­kehrs­fläche für alle Verkehrs­teil­nehmer einheitlich gestaltet werden, ohne Abgrenzung von Gehwegen und Fahrbahn. Außerdem ist Halten und Parken nur auf speziell dafür ausge­wie­senen Parkplätzen erlaubt.

Tatsächlich sehen verkehrs­be­ru­higte Bereiche in Großstädten wie Berlin oft ganz anders aus. Der allge­meine Parkdruck und eine schwach ausge­prägte Parkraum­über­wa­chung führen dazu, dass in vor Jahren einge­rich­teten verkehrs­be­ru­higten Zonen oft nicht mehr viel an die ursprüng­liche Idee erinnert. Noch nicht einmal Erwachsene trauen sich, dort die „Fahrbahn“ zu benutzen, denn letztlich hält keine noch so schöne plane­rische Gestaltung den Kraft­fahr­zeug­verkehr auf.

Um Kinder dort doch zum Spielen zu bringen, gibt es seit einiger Zeit in Berlin die Initiative, zumindest temporär Spiel­straßen einzu­richten. Auch um den Bewegungs­ein­schrän­kungen für Kinder während der Pandemie zu begegnen, werden die Straßen für ein paar Stunden in der Woche gesperrt. Aller­dings müssen dafür auch die parkenden Autos weichen. Das sorgt nicht zuletzt rechtlich für Konflikte. Denn es ist zwar möglich, in verkehrs­be­ru­higten Zonen Parkplätze auszu­weisen. Ob es auch möglich ist, zeitlich beschränkte Halte­verbote für diese Parkplätze anzuordnen, wird von Anwohnern mit Kraft­fahrzeug in Frage gestellt. Kinder brauchen Spiel­straßen, aber geben wir sie ihnen? (Olaf Dilling).

Von |3. März 2021|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Keine Antrags­kor­rektur nach Betrei­ber­wechsel im TEHG: Zu OVG BB 12 N 17/20

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg hat am 25. Januar 2020 (Az.: OVG 12 N 17/20)eine Entscheidung getroffen, die sich zwar auf die 3. Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels bezieht, aber auch für die Zukunft Bedeutung hat:

2012 konnten Unter­nehmen für die 3. Handel­s­pe­riode von 2013 bis 2020 kostenlose Zutei­lungen von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen beantragen. Davon machte auch ein Unter­nehmen Gebrauch, das in Bremen eine Fabrik für kaltge­wälzte Feinbleche betreibt. Aller­dings unterlief dem Unter­nehmen bei der Beantragung ein folgen­schwerer Fehler: Im Antrag wird nach Sekto­ren­zu­ge­hö­rigkeit gefragt, und das Unter­nehmen gab den PRODCOM Code für „Metal­li­scher Überzug durch Aufschmelzen“ an.

Dieser Sektor taucht nicht auf einer langen Liste auf, auf der alle als abwan­de­rungs­be­droht anerkannten Sektoren verzeichnet stehen. Nur diese erhalten eine höhere Zuteilung. Das Unter­nehmen bekam also 2014 für die gesamte Handel­s­pe­riode nur die Zuteilung für „normale“ Unter­nehmen, ihm entging deswegen die regel­mäßig millio­nen­schwere Privilegierung.

2015 wurde das Unter­nehmen mit der Klägerin des Gerichts­ver­fahrens verschmolzen. Die Klägerin stellte nun bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) den Antrag, ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung den PRODCOM Code für einen Unterfall der „Flach­ge­walzten Erzeug­nisse“ anzuer­kennen, die als abwan­de­rungs­be­droht anerkannt sind, und eine Mehrzu­teilung zu gewähren. Diese Einstufung gilt sachlich­ein­ver­nehmlich als richtig. Trotzdem kam die DEHSt dem Antrag aus formellen Gründen nicht nach. Hiergegen richtete sich die Klage, die das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin am 06.12.2019 abwies (Az.: 10 K 61.18).

Das VG Berlin hielt wie auch die Behörde eine rückwir­kende Änderung des Zutei­lungs­an­trags für unmöglich, weil die Antrags­frist 2012 abgelaufen war und 2015 deswegen keine Änderungen mehr vorge­nommen werden konnten. Die Antrags­frist im Emissi­ons­handel ist eine matrielle Frist, nach ihrem Ablauf ist der Zutei­lungs­an­spruch unter­ge­gangen und auch spätere Modfi­ka­tionen deswegen nicht möglich.

Auch eine Zuteilung aufgrund des Betrei­ber­wechsels sei unmöglich, weil § 25 Abs. 2 TEHG besagt, dass ein Wechsel des Betreibers die Zutei­lungs­ent­scheidung unberührt lässt und ein Wechsel den CL Status deswegen auch nicht berühre. Diese Norm sei auch nicht – wie die Klägerin vorge­tragen hatte – gemein­schafts­rechts­widrig. Das VG lehnte auch eine Vorlage an den EuGH in dieser Frage ab.

Das VG hatte keine Berufung eröffnet. Die Klägerin beantragte deswegen die Berufungs­er­öffnung. Doch das OVG schloss sich der Rechts­an­sicht von DEHSt und VG Berlin an. Auch das OVG bestä­tigte, dass die frühere Anlagen­be­trei­berin einen Fehler bei der Beantragung gemacht hätte. Doch der Betrei­ber­wechsel ermög­liche es nicht, diesen Fehler auszu­bügeln. Weder § 25 Abs. 2 TEHG noch Art. 10a Abs. 12 EHRL (a. F.) würden hieran etwas ändern. Damit seien weder ernst­liche Zweifel an der Entscheidung des VG noch besondere Schwie­rig­keiten oder grund­sätz­liche Bedeutung der Sache gegeben.

Was bedeutet dies nun für die Praxis? OVG und VG bestä­tigen einmal mehr, dass Fehler bei der Antrag­stellung vorm Ende der Zutei­lungs­pe­riode faktisch nicht mehr aus der Welt zu schaffen sind. Dies gilt auch, wenn der Betreiber sich ändert. Bei Due Diligences von TEHG-Anlagen ist deswegen besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Zutei­lungs­an­träge richtig gestellt worden sind. Dies ist ein unter­schätzter Faktor in der Trans­ak­ti­ons­be­ratung (Miriam Vollmer)

Von |2. März 2021|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Bundesrat verlangt Änderungen am Geset­zes­entwurf für faire Verbraucherverträge

Wir berich­teten vor kurzem über den aktuellen Geset­zes­entwurf für „faire Verbrau­cher­ver­träge“ der im Fall seiner Verab­schiedung auch erheb­liche Auswir­kungen auf das Vertriebs­ge­schäft von Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen haben wird.

Der Bundesrat hat dazu nun am 12. Februar 2021 Stellung genommen und weitere Änderungen und Ergän­zungen des Entwurfs gefordert.

Telefo­nisch geschlossene Verträge sollen nach Auffassung des Bundes­rates künftig nur wirksam werden, wenn der Kunde den Vertrags­schluss nachträglich bestätigt. Speziell für Energie­lie­fer­ver­träge sah bereits der Entwurf der Bundes­re­gierung ein Textform­erfor­dernis vor.

Weiterhin sollen Anbieter von Onlin­ever­trägen nach Vorstellung des Bundes­rates auf ihrer Website künftig einen „Kündi­gungs­button“ vorhalten, mit dem der Kunde online geschlossene Verträge einfach kündigen kann. Bisher ist dafür eine Kündi­gungs­mit­teilung in Textform erforderlich.

Weiterhin wünscht der Bundesrat die Einführung einer gesetz­lichen Bestä­ti­gungs­pflicht für Unter­nehmen in Hinblick auf relevante Erklä­rungen, die der Kunde dem Unter­nehmen übersendet, (Kündi­gungen, Widerrufserklärungen).

Zuletzt sollen nach Vorstellung des Bundes­rates die geplanten Änderungen des Verbrau­cher­rechts auch für bereits bestehende Verträge zur Anwendung kommen. Der bisherige Entwurf der Regierung sieht für die Altver­träge Bestand­schutz vor.

Wir sind etwas skeptisch, ob sich diese Forde­rungen durch­setzen, denn sie werden vom Bundesrat nicht zum ersten Mal erhoben. Wir werden Sie über weitere Entwick­lungen gerne informieren.

(Christian Dümke)

Von |1. März 2021|Kategorien: Energie­po­litik|0 Kommentare

BEHG: Umgang mit späten Korrekturen

Ganz ehrlich: Wir haben inzwi­schen so oft über den natio­nalen Emissi­ons­handel gesprochen, dass wir gefühlt jede Frage schon zwanzigmal beant­wortet haben. Gestern, am 25. Februar 2021, kam dann aber doch eine Frage, die wir zumindest uns noch nie gestellt hatten:

Eine Teilneh­merin fragte uns, was für Zerti­fikate für Korrek­tur­mengen abzugeben sind. Hinter­grund dieser Frage ist der Umstand, dass in den ersten Jahren des natio­nalen Emissi­ons­handels Zerti­fikate nicht für eine ganze Handel­s­pe­riode gelten, sondern gem. § 9 Abs. 2 S. 2 BEHG Emissionen immer nur durch Zerti­fikate des Berichts­jahrs –oder des Folge­jahrs abgedeckt werden können. Man kann also für Emissionen aus 2022 nur Zerti­fikate aus 2022 oder 2023 abgeben.

Nun ist das norma­ler­weise unpro­ble­ma­tisch, weil für das Jahr 2022 ja ohnehin bis zum 30. September 2023 abgegeben werden muss. Zu diesem Zeitpunkt kann man entweder im Vorjahr oder im laufenden Jahr gekauft haben. Aber wie – nun kommt unsere Teilneh­merin – sieht es aus, wenn ein Emissi­ons­be­richt nachträglich geändert werden muss, zum Beispiel weil die der Mengen­abgabe zugrunde liegende Energie­steu­er­erklärung geändert wird?

Die DEHSt hat in ihrem Leitfaden hierzu nur eine ziemlich nichts­sa­gende Passage (dort S. 29), nach der Korrek­turen bis zum 31.07. in den Emissi­ons­be­richt einzu­fließen haben, aber das ergibt sich ja schon von selbst aus diesem Stichtag für die Abgabe des Emissi­ons­be­richts. Sie sagt hier noch, dass auch nach dem 31.07. Emissi­ons­be­richte abzuändern sind, aber schweigt sich zu allen Konse­quenzen aus und kündigt eine Positio­nierung für die Zukunft an.

Ein Blick ins Gesetz hilft leider auch nur bedingt weiter: Nach § 21 Abs. 3 BEHG besteht für die fehlerhaft nicht berich­teten Mengen eine Abgabe­pflicht im Folgejahr. Wenn für die Emissionen 2021 also im Juli 2022 falsch berichtet und im Dezember 2022 nachträglich korri­giert wurde, muss der Verant­wort­liche bis zum 30. September 2023 die Diffe­renz­menge für 2021 abgeben. Doch Zertifkate aus 2021 sind nach § 9 Abs. 1 S. 3 BEHG nur gültig bis zum Ablauf des 30. September des Jahres nach ihrem Ausga­bejahr, also nach dem 30. September 2022. Danach können sie von der DEHSt auf ein Löschungs­konto trans­fe­riert werden, § 24 Abs. 1 BEHV. Hat die Behörde hiervon Gebrauch gemacht, kann dann, wenn der Emissi­ons­be­richt im letzten Quartal 2022 geändert wird, nur noch mit Zerti­fi­katen für 2022 erfüllt werden, denn dies ist ja nach § 9 Abs. 2 S. 2 BEHG möglich.

Doch wie es aussieht, wenn die Korrektur erst zB 2024 erfolgt und keine Zerti­fikate für 2021 oder 2022 mehr existieren, ergibt sich nicht aus dem BEHG. Hier bedarf es eigentlich einer geson­derten Regelung durch den Verord­nungs­geber, denn im schlimmsten Fall einer Korrektur nach mehreren Jahren wäre es gar nicht mehr möglich, zu erfüllen: Die Zerti­fikate des Berichts- und Folge­jahrs wären nicht mehr gültig, die gültigen Zerti­fikate aber nicht valide für das Berichtsjahr.

Eine aktuell rechts­kon­forme Lösung könnte höchstens darin bestehen, dass die Behörde auf die Löschung erst einmal schlicht verzichtet und die ungül­tigen Zerti­fikate auf den Regis­ter­konten belässt (Miriam Vollmer).

Von |26. Februar 2021|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Wikipedia: Störer­haftung und Selbstregulierung

Wenn es darum geht, etwas über das Leben Promi­nenter heraus­zu­finden, dann zählt Wikipedia weltweit inzwi­schen zu den zugäng­lichsten und verläss­lichsten Quellen. Gerade letzteres ist nicht selbst­ver­ständlich, ja wäre vor 20 Jahren, also zur Gründerzeit der freien Online-Enzyklo­­pädie allen­falls mit einem ungläu­bigen Lächeln quittiert worden.

Mit dieser großen Reich­weite geht eine große Verant­wortung einher. Denn damit bestimmt Wikipedia das Bild vieler Menschen – und Unter­nehmen – in der Öffent­lichkeit. Da liegt die Frage auf der Hand, wie eine eher anarchische Organi­sation wie die Wikipedia dieser Verant­wortung überhaupt gerecht werden kann. Denn bekanntlich wird die Wikipedia weder von einem festen Autorenteam geschrieben, noch durch eine Redaktion inhaltlich kontrol­liert und überar­beitet. Vielmehr können alle Inhalte, die sich in der Wikipedia finden, poten­tiell von allen Lesern geändert werden. Es gibt bei der Wikipedia daher allen­falls lose Organi­sa­ti­ons­struk­turen. Eine verant­wort­liche Redaktion die für die Richtigkeit der Inhalte einsteht, fehlt. Zugleich sind viele der Autoren anonym und lassen sich nicht oder nur schwer ausfindig machen.

Das OLG Stuttgart hat jedoch vor einigen Jahren eine Störer­haftung der Wikipedia für Persön­lich­keits­ver­let­zungen in ihren Artikeln angenommen. Dabei wandte das Gericht die vom Bundes­ge­richtshof (BGH) entwi­ckelten Grund­sätze der Haftung von Host-Providern für fremde Inhalte an. Diese Haftung setzt unter anderem voraus, dass der Provider, bzw die Wikipedia, vorher über die geltend gemachten Rechts­ver­let­zungen in Kenntnis gesetzt wurde.

Tatsächlich gibt es auch bei Wikipedia ein sogenanntes Support-Team, das auf Beschwerden von Menschen reagiert, die von Persön­lich­keits­ver­let­zungen oder anderen Rechts­ver­let­zungen in der Wikipedia betroffen sind. Diese Benutzer haben oft gar keine erwei­terten Rechte zur Durch­setzung der Rechts­vor­schriften, aber sie sind meist gut vernetzt und kennen die internen Regeln. Daher können sie viele Persön­lich­keits­ver­let­zungen schon im Vorfeld eines gericht­lichen Verfahrens bereinigen.

Tatsächlich gibt es mittler­weile ein paar bewährte selbst­re­gu­lative Struk­turen in der Wikipedia. Zum Beispiel das Sichten: Es wurde einge­führt, um den Problem zu begegnen, dass  lange Zeit sogenannter Vanda­lismus, z.B. von Schülern in offenbar wenig unter­halt­samen Schul­stunden einge­gebene Belei­di­gungen oder Schimpf­wörter, sofort für alle Benutzer sichtbar wurde. Deshalb änderte sich erst 2008, also nach sieben Jahren Wikipedia. Seitdem müssen alle Änderungen von unange­mel­deten oder neu angemel­deten Benutzern von erfah­re­neren Benutzern „gesichtet“ bzw freige­schaltet werden. Diesen Sichter­status bekommt aber im Grunde jeder, der zum Projekt eine bestimmte Anzahl nicht gelöschter Änderungen beigetragen hat.

Auch verleiht die sogenannte Community, also die Gesamtheit aller Benutzer mit einer bestimmten Anzahl an Änderungen über eine bestimmten Zeitraum bei Wahlen anderen Benutzern erwei­terte Rechte, um Regeln intern durch­zu­setzen oder Konflikte innerhalb der Wikipedia zu lösen. Diese dürfen ihre Rechte jedoch nicht zur Entscheidung von inhalt­lichen Strei­tig­keiten einsetzen. Es gibt Adminis­tra­toren, die Benutzer oder Artikel sperren können, Oversighter, die Inhalte permanent löschen können und sogar ein Schieds­ge­richt, vornehmlich für Strei­tig­keiten zwischen Mitar­beitern der Wikipedia.

Denn egal ob im Verein oder in politi­schen Parteien: Überall wo Leute eng koope­rieren, ohne dass indivi­duelle Zustän­dig­keiten allzu klar geregelt sind, gibt es gerne mal eskalie­rende Strei­tig­keiten. Auch in der Wikipedia. Wenn man in der Wikipedia zu seinem Recht kommen will, ist es oft hilfreich, solche internen Dynamiken zu kennen (Olaf Dilling).

Von |25. Februar 2021|Kategorien: Allgemein, Digitales|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Energie­wende weltweit – Großbri­tan­niens „grüne indus­trielle Revolution“

Deutschland ist nicht das einzige Land, dass eine Energie­wende betreibt. In unserer Reihe „Energie­wende weltweit“ wollen wir daher über den Tellerrand schauen.

Während Großbri­tannien aufgrund seines EU-Ausstiegs nicht unbedingt überall an Anerkennung gewinnt, so nimmt das Land, in dem die Indus­trielle Revolution ihren Ursprung hatte und welches damit auch einen Grund­stein für den Klima­wandel setzte, hinsichtlich des Klima­schutzes eine Vorrei­ter­rolle ein und setzt damit unter Umständen die ambitio­nier­testen Ziele weltweit.

Bereits seit 2008 gilt in Großbri­tannien ein strenges Klima­schutz­gesetz, der sogenannte Climate Change Act. Großbri­tannien war damit weltweit das erste Land, welches sich selbst gesetzlich zur Treib­haus­gas­re­duktion verpflichtete. Die ursprüng­liche Verpflichtung, bis 2050 80 Prozent der Treib­haus­gas­emis­sionen einzu­sparen, wurde inzwi­schen dahin­gehend verschärft, dass 2050 bereits die Klima­neu­tra­lität erreicht sein soll. Im Rahmen des Climate Change Acts wurde deshalb bis 2032 ein periodi­scher Zeitrahmen von je 5 Jahren festge­setzt, in welchem ein jeweilig festge­legtes CO2-Budget ausge­stoßen werden darf, welches dann mit jeder Periode kleiner wird. Außerdem gibt es in Großbri­tannien eine CO2-Abgabe, welche von Unter­nehmen und Großab­nehmern gezahlt wird – indirekt jedoch auch durch Privat­haus­halte getragen wird.

Im Zuge des Climate Change Acts wurde auch das Committee on Climate Change gegründet: ein unabhän­giges Berater­gremium der Regierung, das die Fortschritte beim CO2-Sparen laufend bewertet. Dieses hatte nur wenige Tage vor dem virtu­ellen UN-Gipfel am 12. Dezember 2020 neue, verschärfte Klima­schutz­ziele empfohlen: die Treib­haus­gas­emis­sionen sollen im Jahr 2030 nun nicht mehr nur 57, sondern sogar 68 Prozent unter dem Niveau von 1990 liegen. 2019 erreichte Großbri­tannien bereits ein Minus von rund 45 Prozent. Erreicht werden soll das ehrgeizige Ziel durch eine sogenannte „grüne indus­trielle Revolution“, wie Boris Johnson verkündete.

Bis 2030 sollen Neuzu­las­sungen von Fahrzeugen mit Verbren­nungs­motor verboten sein. Ab 2035 soll dies auch für Hybrid­fahr­zeuge gelten. Im Gegenzug will der Staat knapp 3 Milli­arden Pfund in Ladesäulen, Kaufprämien für Elektro­autos und die Batte­rie­pro­duktion inves­tieren. Ferner will Großbri­tannien weltweiter Techno­­logie-führer beim Speichern von CO2 werden, also der Abscheidung und Lagerung (Carbon Capture and Storage, kurz CCS), und auch den Einsatz von Wasser­stoff als Energie­träger fördern. Außerdem soll die Offshore­wind­kraft bis 2030 massiv ausgebaut und dadurch eine Vervier­fa­chung der durch Windkraft erzeugten Energie erreicht werden. Damit könnte bereits die Hälfte des Strom­ver­brauches im Land gedeckt werden.

Hinsichtlich des Kohle­stroms hat Großbri­tannien bereits eine bemer­kens­werte Energie­wende vollzogen: während 2008 noch fast 34 Prozent des elektri­schen Stroms aus Kohle­kraft­werken stammte, lag der Wert 2019 nur noch bei 2 Prozent. 2024 soll dann der letzte Kohle­block vom Netz gehen. Außerdem sollen die Heizungen briti­scher Wohnungen von Erdgas auf Wärme­pumpen umgestellt werden und damit deutlich klima­freund­licher sein, was die Regierung mit reichlich Geld subven­tio­nieren will.
Doch auch in Großbri­tannien gilt: grün ist nicht immer gleich grün. Denn im Rahmen seiner Energie­wende will die britische Regierung nicht auf Nukle­ar­energie verzichten, sondern diese vielmehr ausbauen. Rund 525 Millionen Pfund sollen in die Erfor­schung und Entwicklung von Kernkraft-Reaktoren gesteckt werden.

Nichts­des­to­trotz landet Großbri­tannien verdien­ter­maßen auf Platz 5 des aktuellen Klima­­schutz-Index der Organi­sation German­watch – gleich hinter Schweden, welches an der Spitze des Index steht, da sich laut der Autoren noch kein Land angemessen für die Begrenzung der Erder­wärmung engagiert um auf Platz 1 bis 3 zu gelangen.

(Josefine Moritz)

 

Von |24. Februar 2021|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien, Umwelt, Windkraft|Schlag­wörter: |0 Kommentare