Das 11. Türchen: Nutzungskonkurrenzen im Wrangelkiez

Ein straßenverkehrsrechtliches Thema, das uns immer wieder beschäftigt, auch in diesem Jahr, sind Nutzungskonkurrenzen und Vollzugsdefizite im urbanen öffentlichen Raum. Was genau ist damit gemeint? Nun, schlicht gesagt, wird egal, was irgendwann von den Bezirksämtern im Straßenraum angeordnet wird, am Ende jeder Zentimeter ziemlich rücksichtslos zugeparkt. Das betrifft Flächen, die eigentlich für den Lieferverkehr vorgesehen sind, genauso wie Straßen, in denen auch Kinderspiel auf der Verkehrsfläche erlaubt ist.

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat daher, wie wir schon früher einmal berichteten, unter anderem im Wrangelkiez in Kreuzberg, temporäre Spielstraßen eingerichtet. Oft waren diese Spielstraßen in verkehrsberuhigten Zonen, in denen an sich ohnehin auf der Straße gespielt werden dürfte. Allerdings ist dies in den verkehrsberuhigten Zonen keine gelebte Realität, da auch hier – oft illegal parkende – Kraftfahrzeuge dominieren. Insofern war es nachvollziehbar, dass das Bezirksamt, um das Spielen tatsächlich zu ermöglichen, für bestimmte Zeiten in der Woche in den betreffenden Straße ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 laut Anhang 2 der StVO) ausgesprochen hat. Nun gab es aber auch da das Problem, dass zu den Zeiten mit Sperrung für Fahrzeuge weiterhin viele parkende Fahrzeuge die Spielfläche blockierten unter anderem mit entsprechenden Haftungsrisiken. 

Kinder beim Hüpfspiel

Das Bezirksamt wollte nun wissen, was zu tun sei, um die Straße für spielende Kinder frei zu bekommen. Wir stellten in einer gutachterlichen Stellungnahme klar, dass mit dem Verbot für Fahrzeuge aller Art neben dem Einfahrverbot zugleich auch ein Wegfahrgebot für parkende Autos eingeschlossen ist. Zur Klarstellung ist es jedoch in diesen Fällen ausnahmsweise auch möglich, zusätzlich ein temporäres Halteverbot anzuordnen, auch wenn solche Doppelbeschilderungen grundsätzlich vermieden werden sollten. Dies gilt dann, wenn das Halteverbot ansonsten nicht nur ausnahmsweise missachtet würde. Als wir neulich an einem Nachmittag in der Wrangelstraße vorbeikamen, war wieder einmal Spielbetrieb und offensichtlich hat sich das Problem mit den parkenden Autos inzwischen gelöst. Im Übrigen scheint das Ordnungsamt nun nach Auskunft des Bezirksamts einzugreifen, wenn trotz des Verbotes geparkt wird.

Eine weitere gutachterliche Stellungnahme haben wir dieses Jahr ebenfalls zum Wrangelkiez zu Parkverboten und Anordnung von Ladeflächen verfasst. Auch hier ging es im Wesentlichen um Fragen der Doppelbeschilderung sowie um die zusätzliche Anordnung von Ge- und Verboten in verkehrsberuhigten Zonen.

Das Mandat betreut Rechtsanwalt Dr. Olaf Dilling.

2022-12-15T23:58:09+01:0015. Dezember 2022|Verkehr|

“Streets ‘R’ Us”. Temporäre Spielstraße rechtmäßig

Erst kürzlich hatten wir schon einmal über eine Entscheidung zum sogenannten Anliegergebrauch berichtet. Der Anliegergebrauch leitet sich vom Eigentumsrecht (Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz) her und sichert die Verbindung des Grundstücks des Anliegers zur davorliegenden Straße und zum Verkehrsnetz. Ein individuelles Recht auf Parkplätze in öffentlichen Straßenraum folgt daraus nicht.

Angesichts der zahlreichen Initiativen, den Kraftfahrzeugverkehr in den Städten zurückzudrängen, um Freiräume für andere Verkehrsarten oder Aufenthaltsqualität zu schaffen, stellen sich bezüglich des Anliegergebrauchs noch weitere Fragen: Kann aus dem Anliegergebrauch erfolgreich gegen Straßensperrungen geklagt werden? Wie sieht es beispielsweise mit temporären Spielstraßen aus? Können Anlieger, die ihr Grundstück zeitweilig nicht mit dem Kfz erreichen können, das rechtlich untersagen lassen? Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat dies nach summarischer Prüfung in einem Beschluss im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verneint.

In dem betreffenden Fall war die Spielstraße aufgrund einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis und flankiert von straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen eingerichtet worden. Im gerichtlichen Beschluss vom 17.09.2021 (Az. 8 K 4584/21) arbeitet das VG Stuttgart den Inhalt des Anliegergebrauchs heraus: Artikel 14 Abs. 1 GG schütze nur den Kernbereich des Anliegergebrauchs. Dazu zähle nicht die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines städtischen Anliegergrundstücks mit privaten Kraftfahrzeugen und zu privaten Zwecken. Demnach ist es den Bewohnern einer temporären Spielstraße zuzumuten, beispielsweise Baumaterialien zu Zeiten zu besorgen, an denen die Straße nicht gesperrt sei. Auch sei es möglich, das Kfz vorübergehend außerhalb des gesperrten Bereichs zu parken, jedenfalls solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass den Bewohnern der kurze Weg zu Fuß nicht möglich sei.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass das Eigentumsrecht und der damit verbundene Anliegergebrauch kaum Handhabe gegen Beschränkungen des Verkehrs bieten. Das ist nachvollziehbar, als der öffentliche Straßenraum gerade nicht Gegenstand privater Rechte ist. Nur soweit das Eigentumsrecht nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden kann, etwa weil ein Grundstück gar nicht mehr erreichbar ist, ist der Kernbereich des Eigentums betroffen. Für Gemeinden bedeutet es, dass durchaus Spielräume zur Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs bestehen (Olaf Dilling).

 

2022-01-20T13:34:30+01:0020. Januar 2022|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Das Recht auf eine effektiv verkehrsberuhigte Zone

Kinder beim Hüpfspiel

Die Rhetorik mancher Lokalpolitiker oder Stadtplaner lässt vermuten, dass Verkehrswende oder autoärmere Innenstädte eine ganz neue Idee sei. Tatsächlich reicht ein kurzer Spaziergang durch deutsche Städte, um immer wieder auf Relikte vergangener Versuche zu stoßen, etwas in Richtung Umweltverbund zu verändern: Hier ein Radweg, der – in einer Tempo-30-Zone liegend – inzwischen wieder zum Parkplatz umfunktioniert wurde, dort eine zugemüllte Sitzbank oder mit Fahrradschrott zugestellte Fahrradbügel zwischen parkenden Autos. Ganz besonders oft gibt es sogenannte “Spielstraßen”, eigentlich verkehrsberuhigte Bereiche. Markiert werden sie durch das Verkehrszeichen 325.1, bzw. aufgehoben durch 325.2 laut Anlage 3 zur StVO.

Verkehrszeichen 325.1 Verkehrsberuhigter Bereich

An vielen Orten sind verkehrsberuhigte Bereiche in einem Zustand, dass in ihnen niemand spielen will oder sollte. Bis auf den letzten Quadratmeter sind sie mit Kfz zugeparkt. Auf der verbleibenden Verkehrsfläche wird mit einer Geschwindigkeit gefahren, die in anderen Straßen auch üblich ist. Wenn sich doch mal ein Fußgänger auf die Fahrbahn verirrt, erntet er von anderen Verkehrsteilnehmern bestenfalls gequältes Unverständnis, schlimmstenfalls Drohungen oder motorisierte Gewalt. Den meisten Menschen ist ihr Leben oder das ihrer Kinder lieb: Sie stecken daher zurück und gehen brav wieder dort, wo keine Gefahr besteht, angefahren oder bedrängt zu werden.

Das müsste eigentlich aber nicht so sein, dass Fußgänger die systematische Missachtung von verkehrsberuhigten Bereichen resigniert hinnehmen. Jedenfalls gibt es hierzu eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz: Denn das musste über die Klage von Anwohnern einer Straße in Bad Kreuznach entscheiden. Die Kläger beklagten, dass ihre Straße intensiv durch Durchgangs- und Berufsverkehr genutzt werde und die Geschwindigkeitsbeschränkung (im verkehrberuhigten Bereich: Schritttempo) nicht eingehalten würde. Daher könnten ihre Kinder nicht, wie vorgesehen, auf der Straße spielen. Als Maßnahmen zur effektiven Verkehrsberuhigung schlugen sie Schwellen oder andere Verkehrshindernisse, Einrichtung eines Abschnittes mit Einbahnstraßenregelung und die Einrichtung einer Sackgasse vor.

Das VG hat ihnen recht gegeben. Zwar gibt es nach der Rechtsprechung an sich keinen individuellen Rechtsanspruch auf Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs. Aber wenn bereits einer eingerichtet wurde und die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, sieht es anders aus. Denn wenn der Bereich erst einmal angeordnet ist, müssen die Verkehrsteilnehmer sich auch danach richten können, ohne Gefahren für Leib und Leben in Kauf zu nehmen. Schon aufgrund der hohen Verkehrsdichte in der Straße sei dies nicht möglich. Dementsprechend muss nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO die Aufenthaltsfunktion in einem verkehrsberuhigten Bereich überwiegen und der Fahrzeugverkehr darf nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Nach Auffassung des Gerichts besteht daher ein Anspruch aus § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 b Nr. 4 und Abs. 9 Satz 2 StVO auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bezüglich der Anordnung zusätzlicher verkehrsrechtlicher Maßnahmen.

Wie gesagt gibt es viele verkehrsberuhigte Bereiche (sog. “Spielstraßen”), die viel intensiver und mit höheren Geschwindigkeiten vom Kfz-Verkehr genutzt werden als vorgesehen. Daher ist die bereits vor einigen Jahren ergangene Entscheidung weiterhin praktisch von großer Bedeutung. Wenn Sie Fragen zu Konzepten der Verkehrsberuhigung oder Verkehrswende in Ihrer Gemeinde haben, wenden Sie sich gerne an uns (Olaf Dilling).

 

2021-09-09T11:59:33+02:006. August 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|