Polizei­recht: Handy­auf­nahmen in der Öffentlichkeit

Neue technische Möglich­keiten ziehen oft die Verschärfung recht­licher Regeln nach sich. Zum Beispiel ist es heute völlig unkom­pli­ziert, fast überall und jederzeit zu minimalen Kosten Fotos und Videos zu machen. Zugleich stellt sich die Frage, ob das immer wünschenswert ist.

Rücken eines Polizisten beim Einsatz

Die Frage beschäftigt auch die Gerichte. Nicht so abstrakt, sondern konkret, wie vor einiger Zeit in der Innen­stadt Osnabrück, bei einem Polizei­einsatz: Muss die Polizei es dulden, dass Dritte mit dem Handy ein Video von ihren Maßnahmen gegen einen Störer unter Einsatz von Gewalt machen?

Die Polizei Osnabrück hatte deshalb das Handy des Zeugen als polizei­recht­liche Standard­maß­nahme sicher­ge­stellt. Zuvor hatte sie ihn aufge­fordert, das Filmen zu unter­lassen, denn das sei strafbar. Die Sicher­stellung wurde damit begründet, dass zu befürchten sei, dass durch die Veröf­fent­li­chung oder Weitergabe des Videos die Vertrau­lichkeit des gespro­chenen Wortes verletzt würde.

Tatsächlich kann es gemäß § 201 StGB strafbar sein, wenn Gespräche ohne Einwil­ligung der Betrof­fenen mitge­schnitten werden. Aller­dings – und dazu hat das Landge­richt  (LG) Osnabrück kürzlich in zweiter Instanz Stellung genommen - gilt dies laut Gesetz nur für das „nicht­öf­fentlich“ gespro­chene Wort. Anders ist es deshalb, wenn Polizisten in der Öffent­lichkeit jemanden festnehmen. Das findet dann nicht nur im öffent­lichen Raum statt, sondern es fällt auch der Grund weg, weshalb das nicht­öf­fentlich gespro­chene Wort überhaupt schutz­würdig ist.

Laut dem LG ist es die Unbefan­genheit der mündlichen Äußerung, die geschützt werden soll. Und bei allem Verständnis für Unsicher­heiten von Polizisten, bei schnellen Einschät­zungen und Entschei­dungen im Eifer des Gefechts: Bei dienst­lichem Handeln, das rechtlich gebunden ist und der recht­lichen Überprüfung unter­liegt, ist nach Auffassung des LG kein Raum.

Die Frage, inwieweit Daten- und Persön­lich­keits­schutz im öffent­lichen Raum gilt, ist auch für das Verkehrs­recht relevant: Denn wie wir berich­teten gibt es Tendenzen im Daten­schutz, das Fotogra­fieren von Kfz im öffent­lichen Raum grund­sätzlich zu verbieten. Was dazu führen dürfte, dass dort, wo Autos mit Kennzeichen zu sehen sind, also eigentlich überall, Fotogra­fieren nur noch einge­schränkt möglich ist. Glück­li­cher­weise ist die Recht­spre­chung – zumindest im oben genannte Beispiel – nicht bereit, den Daten- und Persön­lich­keits­s­schutz zu Lasten des öffent­lichen Raums ausufern zu lassen. Insofern besteht auch im Fall des Fotogra­fierens von Kraft­fahr­zeugen noch Hoffnung (Olaf Dilling).

2021-10-05T17:53:35+02:005. Oktober 2021|Datenschutz, Verwaltungsrecht|

Wikipedia: Störer­haftung und Selbstregulierung

Wenn es darum geht, etwas über das Leben Promi­nenter heraus­zu­finden, dann zählt Wikipedia weltweit inzwi­schen zu den zugäng­lichsten und verläss­lichsten Quellen. Gerade letzteres ist nicht selbst­ver­ständlich, ja wäre vor 20 Jahren, also zur Gründerzeit der freien Online-Enzyklo­pädie allen­falls mit einem ungläu­bigen Lächeln quittiert worden.

Mit dieser großen Reich­weite geht eine große Verant­wortung einher. Denn damit bestimmt Wikipedia das Bild vieler Menschen – und Unter­nehmen – in der Öffent­lichkeit. Da liegt die Frage auf der Hand, wie eine eher anarchische Organi­sation wie die Wikipedia dieser Verant­wortung überhaupt gerecht werden kann. Denn bekanntlich wird die Wikipedia weder von einem festen Autorenteam geschrieben, noch durch eine Redaktion inhaltlich kontrol­liert und überar­beitet. Vielmehr können alle Inhalte, die sich in der Wikipedia finden, poten­tiell von allen Lesern geändert werden. Es gibt bei der Wikipedia daher allen­falls lose Organi­sa­ti­ons­struk­turen. Eine verant­wort­liche Redaktion die für die Richtigkeit der Inhalte einsteht, fehlt. Zugleich sind viele der Autoren anonym und lassen sich nicht oder nur schwer ausfindig machen.

Das OLG Stuttgart hat jedoch vor einigen Jahren eine Störer­haftung der Wikipedia für Persön­lich­keits­ver­let­zungen in ihren Artikeln angenommen. Dabei wandte das Gericht die vom Bundes­ge­richtshof (BGH) entwi­ckelten Grund­sätze der Haftung von Host-Providern für fremde Inhalte an. Diese Haftung setzt unter anderem voraus, dass der Provider, bzw die Wikipedia, vorher über die geltend gemachten Rechts­ver­let­zungen in Kenntnis gesetzt wurde.

Tatsächlich gibt es auch bei Wikipedia ein sogenanntes Support-Team, das auf Beschwerden von Menschen reagiert, die von Persön­lich­keits­ver­let­zungen oder anderen Rechts­ver­let­zungen in der Wikipedia betroffen sind. Diese Benutzer haben oft gar keine erwei­terten Rechte zur Durch­setzung der Rechts­vor­schriften, aber sie sind meist gut vernetzt und kennen die internen Regeln. Daher können sie viele Persön­lich­keits­ver­let­zungen schon im Vorfeld eines gericht­lichen Verfahrens bereinigen.

Tatsächlich gibt es mittler­weile ein paar bewährte selbst­re­gu­lative Struk­turen in der Wikipedia. Zum Beispiel das Sichten: Es wurde einge­führt, um den Problem zu begegnen, dass  lange Zeit sogenannter Vanda­lismus, z.B. von Schülern in offenbar wenig unter­halt­samen Schul­stunden einge­gebene Belei­di­gungen oder Schimpf­wörter, sofort für alle Benutzer sichtbar wurde. Deshalb änderte sich erst 2008, also nach sieben Jahren Wikipedia. Seitdem müssen alle Änderungen von unange­mel­deten oder neu angemel­deten Benutzern von erfah­re­neren Benutzern „gesichtet“ bzw freige­schaltet werden. Diesen Sichter­status bekommt aber im Grunde jeder, der zum Projekt eine bestimmte Anzahl nicht gelöschter Änderungen beigetragen hat.

Auch verleiht die sogenannte Community, also die Gesamtheit aller Benutzer mit einer bestimmten Anzahl an Änderungen über eine bestimmten Zeitraum bei Wahlen anderen Benutzern erwei­terte Rechte, um Regeln intern durch­zu­setzen oder Konflikte innerhalb der Wikipedia zu lösen. Diese dürfen ihre Rechte jedoch nicht zur Entscheidung von inhalt­lichen Strei­tig­keiten einsetzen. Es gibt Adminis­tra­toren, die Benutzer oder Artikel sperren können, Oversighter, die Inhalte permanent löschen können und sogar ein Schieds­ge­richt, vornehmlich für Strei­tig­keiten zwischen Mitar­beitern der Wikipedia.

Denn egal ob im Verein oder in politi­schen Parteien: Überall wo Leute eng koope­rieren, ohne dass indivi­duelle Zustän­dig­keiten allzu klar geregelt sind, gibt es gerne mal eskalie­rende Strei­tig­keiten. Auch in der Wikipedia. Wenn man in der Wikipedia zu seinem Recht kommen will, ist es oft hilfreich, solche internen Dynamiken zu kennen (Olaf Dilling).

2021-02-25T22:48:07+01:0025. Februar 2021|Allgemein, Digitales|