Kurz nach Beginn des nationalen Emissionshandels (nEHS) hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) einen Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im nationalen Emissionshandelssystem 2021 und 2022 veröffentlicht.
Die Jahre 2021 und 2022 stellen bekanntlich die Einführungsphase nEHS nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) dar. Für diese Zeit bestehen einige gesetzliche Sonderregelungen für den Anwendungsbereich und die Emissionsermittlung und ‑berichterstattung. Der Leitfaden erläutert diese in Anlage 2 des BEHG sowie die in der EBeV 2022 enthaltenen Bestimmungen.
Der Leitfaden enthält im Wesentlichen nur erläuternde Erklärungen, die nicht über den Inhalt des BEHG oder der EBeV 2022 hinausgehen. Insbesondere wird umfangreich die Berichtspflicht und die Berechnungsmethoden zur Emissionsermittlung erörtert. Dazu werden einige veranschaulichende Beispiele vorgestellt, die anzusehen sich für den Praktiker auf jeden Fall lohnt.
Ein interessantes Detail fällt in Zusammenhang mit der Vermeidung von Doppelbelastungen gemäß § 11 EBeV 2022 auf, vgl. Seite 36. Da das BEHG bei der Person ansetzt, die die Brennstoffe in Verkehr bringt, kann es zu Überschneidungen mit dem europäischen Emissionszertifikatshandel (EU-ETS) kommen, da dieser bei den Endverbrauchern anknüpft. Ein BEHG-Verantwortlicher kann ein Unternehmen mit dem Brennstoffen beliefern, die in einer EU-ETS-pflichtigen Anlage verwendet werden. Damit diese Brennstoffe nicht doppelt belastet werden, müssen Nachweise über die Verwendung erbracht werden. Da die DEHSt mit Abweichungen zwischen den Emissionsberichten der EU-ETS-Anlagebetreibern und dem BEHG-Verantwortlichen rechnet, wird eine Abweichungstoleranz von 5% von der durchschnittlichen jährlichen Einsatzmenge in der Anlage eingeführt. Nur wenn die Abweichung diese Schwelle überschreitet, wird eine ausführliche Prüfung der Unterlagen vorgenommen. Diese Abweichungstoleranz ist im Wortlaut des § 11 EBeV 2022 nicht angelegt, sie entspricht aber einem praktische Bedürfnis und ist zu begrüßen.
Zudem kündigt die DEHSt an, dass Kleinemittenten nach §§ 16ff. der EHV 2030 analog zu anderen EU-ETS-Anlagenbetreibern behandelt werden. Dies wird damit begründet, dass jene zu gleichwertigen Maßnahmen wie EU-ETS-Anlagenbetreiber verpflichtet sind, aber von einigen Pflichten des EU-ETS befreit sind. Sie sollen aber deshalb nicht schlechter dastehen und können daher von den Abzugsmöglichkeiten nach § 11 EBeV 2022 analog auch profitieren.
An einigen Stellen wird darauf hingewiesen, dass es noch zu Veränderungen des Leitfadens kommen wird, insbesondere was die Verkaufsplattform und die Dateneingaben und Funktionen des IT-Datenerfassungstools angeht. Mit einer aktualisierten Version sei im Frühjahr 2021 zu rechnen, welche hoffentlich die noch offenen Fragen zum konkreten Ablauf klärt (Miriam Vollmer/Meret Trapp).
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Sehr geehrte Fr. Dr. Vollmer, sehr geehrter Herr Dr. Dilling,
in diesem Zusammenhang ist mit die Aktualisierung des Leitfadens Biogasregister https://www.biogasregister.de/biogasnachweise/leitfaden-biomethan/ aufgefallen. Im Teil 2 wurde ein Punkt VI. BEHG eingeführt. Leider steht dort nur eine kurze Zusammenfassung des BEHG ohne konkreten Hinweis auf das Zusammenspiel von Biogasregister und BEHG, der ja gegeben ist. Wir machen uns Gedanken dies mit unseren Kunden abzustimmen und bei der Ermittlung der Emissionen nach EBeV 2022 Anlage 1 Teil 2 unter zu bringen. Wobei hier der Ansatz über den Faktor verwundert. Viel einfacher wäre gewesen, die Menge abzusetzen. Können Sie bitte diesen Teil in der Veranstaltung mit beleuchten. Zielführend wäre aus meiner Sicht auch eine Veranstaltung mit Spezialisierung zum Thema Erdgas und dafür mehr Tiefe. Bitte geben Sie mir eine Rückmeldung, ob solch eine Spezialisierung stattfindet, die würde ich gegenüber dem allgemeinen Termin bevorzugen.