Was nützt das schönste E‑Auto, wenn man befürchten muss, es mangels ausreichender Ladeinfrastruktur nicht aufladen zu können. Wir hatten im Dezember 2019 schon einmal über den „Masterplan Ladeinfrastruktur“ der Bundesregierung berichtet. Nun hat die Bundesregierung am 28. Dezember 2020 den Entwurf eines sog. Schnelladegesetzes („Gesetz zur Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge“ SchnellLG) vorgelegt.
Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau von öffentlicher Schnellladeinfrastruktur EU-weit auszuschreiben. Die Ausschreibung soll dabei in mindestens 10 sogenannten Gebietslosen erfolgen. In den Losen werden dabei jeweils wirtschaftliche und mutmaßlich unwirtschaftliche Gebiete gemischt zusammengefasst. Der Gesetzgeber geht derzeit insgesamt nicht davon aus, dass die Gebiete wirtschaftlich betrieben werden können. Hier soll der Gesetzgeber daher Teile des wirtschaftlichen Risikos übernehmen. Zu dem geplanten Zusammenspiel von Bund und privatem Betreiber der Ladesäulen heißt es im Entwurf:
„Der Bund legt technische, wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen der Leistungserbringung fest, die von den Auftragnehmern des Bundes mit Blick auf die Zugänglichkeit, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Bedarfsgerechtigkeit oder Nutzerfreundlichkeit des Infrastrukturangebots zu beachten sind.“
Der Ausbau der Ladeinfrastruktur wird im Referentenentwurf als öffentliche Aufgabe, deren Ausführung durch private Betreiber erfolgen soll. Ein in der Energiewirtschaft hinlänglich bekanntes Konzept. Der Aufbau soll dabei über den derzeitigen Bedarf hinausgehen, um künftige Entwicklungen zu berücksichtigen.
Unternehmen wie EnBW, die schon in den Aufbau der derzeit bestehenden Ladesäulen investiert haben, befürchten derweil offenbar Wettbewerbsnachteile, wenn der Bund bei der ausgeschriebenen Ladeinfrastruktur auch Preisvorgaben, etwa in Gestalt von Preisobergrenzen für den Ladevorgang machen wolle. Der Referentenentwurf deutet dies zumindest an. Der BDEW kritisiert dagegen, dass der Gesetzgeber über die Ausschreibungen weitergehende technische Standards durchsetzen könne, die von den bisher geltenden gesetzlichen Anforderungen abweichen.
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