BGH: Fax bleibt Goldstandard

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat diese Woche einen Beschluss zur Frist­wahrung veröf­fent­licht. Eine Anwältin hatte bei der Übermittlung der Berufungs­be­gründung Probleme, da das Faxgerät des Gerichts über mehrere Tage defekt war und der Justiz­wacht­meister des Berufungs­ge­richts kein anderes, funkti­ons­fä­higes Gerät nennen konnte. Schließlich hat die Anwältin das Schreiben per E‑Mail mit einge­scannter Unter­schrift ans Gericht geschickt, das aber dort erst am Tag nach Frist­ablauf ausge­druckt wurde.

Der Wieder­ein­set­zungs­antrag beim Berufungs­ge­richt blieb zunächst ohne Erfolg. Denn die Prozess­be­voll­mäch­tigte habe die Frist nicht ohne ihr Verschulden versäumt. Schließlich hätte sie die zumutbare Möglichkeit gehabt, den Schriftsatz auch per beson­derem elektro­ni­schen Postfach (beA) an das Gericht zu senden. Auch die E‑Mail habe zur Frist­wahrung nicht gereicht. Denn für die Recht­zei­tigkeit käme es auf den Ausdruck an. Denn nur der Ausdruck genügt dem Schrift­form­erfor­dernis. Wie soll ein gewöhn­licher Richter von etwas „im Computer“ auch Kenntnis erlangen, das nicht von der Geschäfts­stelle ordnungs­gemäß zu Papier gebracht wurde?

Dem wider­sprach nun der BGH mit der Begründung, dass die Zusendung per beA keine zumutbare Maßnahme zur Frist­wahrung sei. Zwar seien Rechts­an­wälte zur passiven Nutzung des beA verpflichtet. Nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO) sei dieser Übermitt­lungsweg auch als ausrei­chend und sicher anerkannt. Aller­dings kommt der BGH dennoch zu dem Schluss, dass Anwälte, die das beA bisher nicht genutzt hätten, sich beim Scheitern eines Zustell­ver­suchs per Fax nicht innerhalb kürzester Zeit in die aktive Benutzung des beA einar­beiten müssten. Dies gelte jeden­falls bis zur Einführung einer aktiven Benut­zungs­pflicht. Mit anderen Worten gehört das besondere elektro­nische Anwalts­postfach trotz Bereit­stellung und passiver Benut­zungs­pflicht dieser in der Anschaffung teuren Infra­struktur weiterhin nicht zu den selbst­ver­ständ­lichen Kommu­ni­ka­ti­ons­wegen für Anwälte.

Inter­essant wäre der umgekehrte Fall: Ob ein junger Anwalt sich darauf berufen könnte, dass er mit der Benutzung des beA vertraut sei, nicht aber mit der Benutzung eines Fax-Gerätes? Wir wagen es zu bezweifeln. Denn weiterhin ist in deutschen Amtsstuben und Geschäfts­stellen das Fax der Goldstandard (Olaf Dilling).

2021-01-26T12:19:42+01:0026. Januar 2021|Digitales|

Geht’s dem Fax nun an den Kragen?

Ganz klar: Auch wir verstehen nicht alle Urteile. Manchmal hätte man sich nur ein anderes Ergebnis gewünscht und findet die Rechts­ar­gu­mente falsch gewichtet. Bisweilen aber kommt es zu Gerichts­ent­schei­dungen, die mit logischen Mitteln kaum nachzu­voll­ziehen sind. Eine solche Entscheidung hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Dresden am 2.10.2018 (2 K 302/18) gefällt.

In der Entscheidung geht es um eine trocken anmutende, in der Praxis aber oft wichtige Frage. Wie gelangen Schrift­sätze ans Gericht?

Klar, wenn man genug Zeit hat, kann man einen Brief schicken. Versendet man per Einschreiben mit Rückschein, hat man auf die Gewähr, dass das Schreiben bei Gericht einge­gangen ist. Oft wird es auch bei uns aber knapp. Zum einen häufen sich bisweilen die Schrift­sätze. Zum anderen entscheiden sich auch wegen der manchmal langen Entschei­dungswege in Unter­nehmen viele Mandanten erst am letzten Tag der Frist für ein gericht­liches Vorgehen. 

In Berlin bestellten wir bisher in einer solchen Situation meistens einen Fahrrad­kurier. Das liegt daran, dass zumindest das VG Berlin eine Vorab­ver­sendung kritisch sieht, weil sie dann beide Dokumente behalten müssen, was die Akte unvor­teilhaft aufbläht. Doch außerhalb Berlins blieb auch uns bis September diesen Jahres nichts anderes übrig, als das Fax anzuwerfen. Zwar schmunzelt der Rest der Welt darüber, dass Juristen immer noch Telefax­geräte unter­halten. Da die Übermittlung per Telefax als die Schriftform wahrend und deswegen frist­wahrend akzep­tiert wird, wenn das Original zeitnah hinterher geschickt wird, ist das Faxgerät aber bis heute ein in Anwalts­kanz­leien unent­behr­liches Utensil. Aller­dings nutzen auch wir, wie heute allgemein üblich, kein klassi­sches Faxgerät mehr, sondern ein Computer-Fax. Wir drucken also aus, unter­schreiben, scannen ein und faxen an die Telefax­nummer des jewei­ligen Gerichts. Dass dieses Vorgehen korrekt ist, hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) schon im Jahr 2000 bestätigt. Seit 2001 ist das auch ausdrücklich geltende Rechtslage.

Damals gab es aber noch keinen (2005 einge­fügten, zuletzt dieses Jahr geänderten) § 55a der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO), parallel existiert im Zivil­recht der § 130a Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO). Nach § 55a Abs. 3 müssen elektro­nische Dokumente mit einer quali­fi­zierten elektro­ni­schen Signatur versehen sein. 

Ist ein Computer Fax nicht auch irgendwie elektro­nisch? Das VG Dresden hat zur allge­meinen Irritation diese Frage nun bejaht. Das Gericht begründet das mit der verwandten Technik.

Würde sich diese Recht­spre­chung durch­setzen, wäre ein Telefax nicht mehr ausrei­chend, um Fristen zu wahren. Denn Faxgeräte bieten keine technische Möglichkeit, elektro­nisch zu signieren. Nun gibt es viele Argumente, die gegen Faxgeräte sprechen, insbe­sondere ist die Übertragung nicht so sicher, wie es angesichts der oft ausge­sprochen sensiblen Daten wünschenswert wäre. Einem prakti­schen Bedürfnis folgend, nimmt der Rechts­verkehr das hin. Die Gesetz­ge­bungs­ge­schichte, aber auch der Sinn und Zweck des § 55a Abs. 3 VwGO sprechen aber gegen eine solche Lesart. An keiner Stelle des Gesetz­ge­bungs­pro­zesses hat der Gesetz­geber zum Ausdruck gebracht, dass er den Faxge­räten den Garaus machen wollte. Auch die Regelung selbst zielt erkennbar auf eine Erwei­terung und nicht auf eine Verengung der Möglich­keiten von Rechts­an­wälten ab, sich frist­wahrend an Gerichte zu wenden.

Nun weiß man nie, wie die Recht­spre­chung sich entwi­ckelt. Wir gehen aller­dings davon aus, dass die Recht­spre­chung eher nicht auf die Linie des VG Dresden einschwenken wird. Darauf vertrauen brauchen wir immerhin nicht: Wir versenden inzwi­schen grund­sätzlich per beson­derem elektro­ni­schen Anwalts­postfach (beA). Natürlich mit quali­fi­zierter elektro­ni­scher Signatur.

2018-12-03T08:46:20+01:003. Dezember 2018|Allgemein, Verwaltungsrecht|

AGH Berlin über das beA

Zu etwas Unmög­lichem kann man nicht gezwungen werden. Deswegen sehen wir die gesetzlich festge­legte Nutzungs­pflicht gegenüber dem beson­deren elektro­ni­schen Anwalts­postfach derzeit total entspannt. Außerdem: Das System läuft ja nicht, insofern kann uns auch keiner was schicken.

Immerhin bestätigt das der Berliner Anwalts­ge­richtshof (AGH). Hier hatte ein Anwalt geklagt, um feststellen zu lassen, dass er derzeit der Nutzungs­pflicht nicht unter­liegt. Die Klage ist zwar – mangels Rechts­schutz­be­dürfnis – als unzulässig abgewiesen worden, aber immerhin hat der AGH die begehrte Feststellung nun obiter dictum getroffen (Beschl. v. 06.08.2018, Az. II 2/18). Insofern: Halleluja.

Am 03.09.2018 soll sich das aber schlag­artig ändern. Dann wird das System wieder scharf geschaltet und unmit­telbar im Moment der Inbetrieb­nahme des Systems stehen wir Anwälte für die Empfangs­be­reit­schaft ein. Dass das beA Sicher­heits­mängel aufweist? Alles egal, sagt die Mehrheit der Kammer­prä­si­denten in einer Abstimmung der Bundes­rechts­an­walts­kammer (BRAK). Eine Übergangs­frist gibt es nicht, und so wird es Tag für Tag wahrschein­licher, dass am 03.09.2018 das System angefahren wird, daraufhin alle Anwälte hektisch versuchen, sich in ihre Postfächer einzu­loggen, das System darauf zusam­men­bricht und wieder vom Netz genommen werden muss.

Haben wir in diesem Szenario unsere Wette eigentlich verloren oder gewonnen? Aber wie auch immer: Wir hoffen darauf, dass das Justiz­mi­nis­terium doch noch einen Übergangs­zeitraum einräumt. Oder dass ein Gericht im Eilver­fahren die Nutzungs­pflicht suspen­diert und erst einmal klärt, ob wie wirklich ein unsicheres System nutzen müssen.

2018-08-09T21:26:11+02:009. August 2018|Allgemein|