BGH: Fax bleibt Goldstandard

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Woche einen Beschluss zur Fristwahrung veröffentlicht. Eine Anwältin hatte bei der Übermittlung der Berufungsbegründung Probleme, da das Faxgerät des Gerichts über mehrere Tage defekt war und der Justizwachtmeister des Berufungsgerichts kein anderes, funktionsfähiges Gerät nennen konnte. Schließlich hat die Anwältin das Schreiben per E-Mail mit eingescannter Unterschrift ans Gericht geschickt, das aber dort erst am Tag nach Fristablauf ausgedruckt wurde.

Der Wiedereinsetzungsantrag beim Berufungsgericht blieb zunächst ohne Erfolg. Denn die Prozessbevollmächtigte habe die Frist nicht ohne ihr Verschulden versäumt. Schließlich hätte sie die zumutbare Möglichkeit gehabt, den Schriftsatz auch per besonderem elektronischen Postfach (beA) an das Gericht zu senden. Auch die E-Mail habe zur Fristwahrung nicht gereicht. Denn für die Rechtzeitigkeit käme es auf den Ausdruck an. Denn nur der Ausdruck genügt dem Schriftformerfordernis. Wie soll ein gewöhnlicher Richter von etwas “im Computer” auch Kenntnis erlangen, das nicht von der Geschäftsstelle ordnungsgemäß zu Papier gebracht wurde?

Dem widersprach nun der BGH mit der Begründung, dass die Zusendung per beA keine zumutbare Maßnahme zur Fristwahrung sei. Zwar seien Rechtsanwälte zur passiven Nutzung des beA verpflichtet. Nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sei dieser Übermittlungsweg auch als ausreichend und sicher anerkannt. Allerdings kommt der BGH dennoch zu dem Schluss, dass Anwälte, die das beA bisher nicht genutzt hätten, sich beim Scheitern eines Zustellversuchs per Fax nicht innerhalb kürzester Zeit in die aktive Benutzung des beA einarbeiten müssten. Dies gelte jedenfalls bis zur Einführung einer aktiven Benutzungspflicht. Mit anderen Worten gehört das besondere elektronische Anwaltspostfach trotz Bereitstellung und passiver Benutzungspflicht dieser in der Anschaffung teuren Infrastruktur weiterhin nicht zu den selbstverständlichen Kommunikationswegen für Anwälte.

Interessant wäre der umgekehrte Fall: Ob ein junger Anwalt sich darauf berufen könnte, dass er mit der Benutzung des beA vertraut sei, nicht aber mit der Benutzung eines Fax-Gerätes? Wir wagen es zu bezweifeln. Denn weiterhin ist in deutschen Amtsstuben und Geschäftsstellen das Fax der Goldstandard (Olaf Dilling).

2021-01-26T12:19:42+01:0026. Januar 2021|Digitales|

Geht’s dem Fax nun an den Kragen?

Ganz klar: Auch wir verstehen nicht alle Urteile. Manchmal hätte man sich nur ein anderes Ergebnis gewünscht und findet die Rechtsargumente falsch gewichtet. Bisweilen aber kommt es zu Gerichtsentscheidungen, die mit logischen Mitteln kaum nachzuvollziehen sind. Eine solche Entscheidung hat das Verwaltungsgericht (VG) Dresden am 2.10.2018 (2 K 302/18) gefällt.

In der Entscheidung geht es um eine trocken anmutende, in der Praxis aber oft wichtige Frage. Wie gelangen Schriftsätze ans Gericht?

Klar, wenn man genug Zeit hat, kann man einen Brief schicken. Versendet man per Einschreiben mit Rückschein, hat man auf die Gewähr, dass das Schreiben bei Gericht eingegangen ist. Oft wird es auch bei uns aber knapp. Zum einen häufen sich bisweilen die Schriftsätze. Zum anderen entscheiden sich auch wegen der manchmal langen Entscheidungswege in Unternehmen viele Mandanten erst am letzten Tag der Frist für ein gerichtliches Vorgehen. 

In Berlin bestellten wir bisher in einer solchen Situation meistens einen Fahrradkurier. Das liegt daran, dass zumindest das VG Berlin eine Vorabversendung kritisch sieht, weil sie dann beide Dokumente behalten müssen, was die Akte unvorteilhaft aufbläht. Doch außerhalb Berlins blieb auch uns bis September diesen Jahres nichts anderes übrig, als das Fax anzuwerfen. Zwar schmunzelt der Rest der Welt darüber, dass Juristen immer noch Telefaxgeräte unterhalten. Da die Übermittlung per Telefax als die Schriftform wahrend und deswegen fristwahrend akzeptiert wird, wenn das Original zeitnah hinterher geschickt wird, ist das Faxgerät aber bis heute ein in Anwaltskanzleien unentbehrliches Utensil. Allerdings nutzen auch wir, wie heute allgemein üblich, kein klassisches Faxgerät mehr, sondern ein Computer-Fax. Wir drucken also aus, unterschreiben, scannen ein und faxen an die Telefaxnummer des jeweiligen Gerichts. Dass dieses Vorgehen korrekt ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon im Jahr 2000 bestätigt. Seit 2001 ist das auch ausdrücklich geltende Rechtslage.

Damals gab es aber noch keinen (2005 eingefügten, zuletzt dieses Jahr geänderten) § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), parallel existiert im Zivilrecht der § 130a Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 55a Abs. 3 müssen elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Ist ein Computer Fax nicht auch irgendwie elektronisch? Das VG Dresden hat zur allgemeinen Irritation diese Frage nun bejaht. Das Gericht begründet das mit der verwandten Technik.

Würde sich diese Rechtsprechung durchsetzen, wäre ein Telefax nicht mehr ausreichend, um Fristen zu wahren. Denn Faxgeräte bieten keine technische Möglichkeit, elektronisch zu signieren. Nun gibt es viele Argumente, die gegen Faxgeräte sprechen, insbesondere ist die Übertragung nicht so sicher, wie es angesichts der oft ausgesprochen sensiblen Daten wünschenswert wäre. Einem praktischen Bedürfnis folgend, nimmt der Rechtsverkehr das hin. Die Gesetzgebungsgeschichte, aber auch der Sinn und Zweck des § 55a Abs. 3 VwGO sprechen aber gegen eine solche Lesart. An keiner Stelle des Gesetzgebungsprozesses hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er den Faxgeräten den Garaus machen wollte. Auch die Regelung selbst zielt erkennbar auf eine Erweiterung und nicht auf eine Verengung der Möglichkeiten von Rechtsanwälten ab, sich fristwahrend an Gerichte zu wenden.

Nun weiß man nie, wie die Rechtsprechung sich entwickelt. Wir gehen allerdings davon aus, dass die Rechtsprechung eher nicht auf die Linie des VG Dresden einschwenken wird. Darauf vertrauen brauchen wir immerhin nicht: Wir versenden inzwischen grundsätzlich per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA). Natürlich mit qualifizierter elektronischer Signatur.

2018-12-03T08:46:20+01:003. Dezember 2018|Allgemein, Verwaltungsrecht|

AGH Berlin über das beA

Zu etwas Unmöglichem kann man nicht gezwungen werden. Deswegen sehen wir die gesetzlich festgelegte Nutzungspflicht gegenüber dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach derzeit total entspannt. Außerdem: Das System läuft ja nicht, insofern kann uns auch keiner was schicken.

Immerhin bestätigt das der Berliner Anwaltsgerichtshof (AGH). Hier hatte ein Anwalt geklagt, um feststellen zu lassen, dass er derzeit der Nutzungspflicht nicht unterliegt. Die Klage ist zwar – mangels Rechtsschutzbedürfnis – als unzulässig abgewiesen worden, aber immerhin hat der AGH die begehrte Feststellung nun obiter dictum getroffen (Beschl. v. 06.08.2018, Az. II 2/18). Insofern: Halleluja.

Am 03.09.2018 soll sich das aber schlagartig ändern. Dann wird das System wieder scharf geschaltet und unmittelbar im Moment der Inbetriebnahme des Systems stehen wir Anwälte für die Empfangsbereitschaft ein. Dass das beA Sicherheitsmängel aufweist? Alles egal, sagt die Mehrheit der Kammerpräsidenten in einer Abstimmung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Eine Übergangsfrist gibt es nicht, und so wird es Tag für Tag wahrscheinlicher, dass am 03.09.2018 das System angefahren wird, daraufhin alle Anwälte hektisch versuchen, sich in ihre Postfächer einzuloggen, das System darauf zusammenbricht und wieder vom Netz genommen werden muss.

Haben wir in diesem Szenario unsere Wette eigentlich verloren oder gewonnen? Aber wie auch immer: Wir hoffen darauf, dass das Justizministerium doch noch einen Übergangszeitraum einräumt. Oder dass ein Gericht im Eilverfahren die Nutzungspflicht suspendiert und erst einmal klärt, ob wie wirklich ein unsicheres System nutzen müssen.

2018-08-09T21:26:11+02:009. August 2018|Allgemein|