Schon wieder das beA

Wetten Sie eigentlich gern? Wir würden mit Ihnen wetten. Wir wetten mit Ihnen um Schokolade, dass am 3. September das besondere elektronische Anwaltspostfach beA nicht am Start ist. Wenn Sie dagegen meinen, die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zieht das jetzt durch, dann schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit Ihrem Namen, erklären sich einverstanden, dass wir diesen Akt der Tollkühnheit auf dieser Seite publizieren, und dann warten wir es ab. Wir können uns nämlich irgendwie nicht vorstellen, dass die BRAK tatsächlich am 3. September ein System verbindlich startet, das es theoretisch ermöglicht, dass ein krimineller Innentäter sämtliche versandte Nachrichten liest. Immerhin sind Anwälte eine Gruppe, durch deren Hände eine Vielzahl heikler, sehr, sehr vertraulicher Informationen geht. Die stehen dann auch in unseren Dokumenten. Wir sind unseren Mandanten gegenüber zum Schweigen verpflichtet. Das ist Teil des Kerns anwaltlicher Tätigkeit: Dass jeder sicher sein kann, dass seine Geheimnisse, wie peinlich oder strafbar sie auch immer sein mögen, bei seinem Anwalt sicher sind.

Sollte dieses Vertrauen wirklich darunter leiden, dass die Kommunikation zwischen EGVP und beA unbedingt aufrechterhalten werden, aber gleichzeitig das beA so schnell wie möglich an den Start gehen soll? Wäre es nicht vertretbar, sich von einem zunehmend auch in der Öffentlichkeit mit Misstrauen betrachtetem System zu verabschieden?

Wir jedenfalls warten diesmal so lange wie möglich ab, bis wir den neuen beA-Client installieren. Und wenn wir am 2. September schimpfend und schwitzend an unserer EDV herumschrauben (lassen). Wir können uns aber gut vorstellen, dass bis dahin entweder der BGH die Sache stoppt, der in seiner Entscheidung vom 28.06.2018 (AnwZ (Brfg) 5/18) ausdrücklich anspricht, dass seine Entscheidung zugunsten der Nutzungspflicht eines elektronischen Postfachs sich nicht mit diesem Postfach in seiner konkreten technischen Gestalt beschäftige, mit anderen Worten: Dass seine Entscheidung, die Nutzungspflicht sei schon in Ordnung, nicht bedeutet, dass auch das beA in Ordnung ist. Oder das System schlicht nicht so funktioniert, wie die BRAK es sich vorstellt. Es bleibt also spannend.

2018-07-30T01:17:27+02:0030. Juli 2018|Digitales|

Klagen gegen beA

Als vor einigen Jahren das erste Mal die Rede vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) war, war ich sofort begeistert. Statt im regnerischen, kalten Berlin beispielsweise im tristen Februar könnte ich in Asien sitzen, meine Akten auf einem Server irgendwo, die Bibliothek im Netz, eine Kokosnuss in der Hand. Künftig würde ich meine Schriftsätze unter Palmen schreiben und sie sodann mit einem Klick versenden. Ob es wirklich so kommen könnte?

Aber schon der Verzicht auf mehrfache Ausfertigungen, das lästige Warten auf die Rückmeldung des Messenger und das Bibbern vorm Faxgerät kurz vor zwölf wären unschätzbare Vorteile eines funktionierenden elektronischen Systems. Ich freue mich also, wenn das beA jemals läuft.

Doch so, wie es von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) konzipiert wurde, ist es den Anforderungen der Anwaltschaft nicht gewachsen. Denn wir unterliegen besonderen Geheimhaltungspflichten. Diesen können wir aber mit dem beA nicht nachkommen, denn dieses – verpflichtende – System ist nicht hinreichend sicher. Während Ende-zu-Ende-Verschlüsselungen es verhindern, dass irgendjemand zwischen dem Absender (ich!) und dem Empfänger (das Gericht! Dritte!) die Daten auffängt und ausliest, gibt es beim beA eine Umschlüsselung bei der BRAK. Diese soll Vertretungen ermöglichen. Aber gleichzeitig ermöglicht sie es eben auch, dass Unbefugte mit möglicherweise bösen Absichten ins System eindringen.

Aus diesem Grunde hat eine Reihe von Anwältinnen und Anwälten nun unterstützt von der – jede Unterstützung verdienenden – Gesellschaft für Freiheitsrechte Klage erhoben. Diese richtet sich auf ein Unterlassungsgebot an die BRAK. Diese soll daran gehindert werden, ein solches unsicheres System einzuführen. Mit anderen Worten: Die BRAK müsste das beA ganz anders aufsetzen. Das würde vermutlich einige Zeit in Anspruch nehmen. Mit meiner Kokosnuss unter Palmen wird es dann vermutlich auch im nächsten Winter nichts. Aber ich bin mir sicher: Das wird es wert sein. Schließlich geht es um sensibelste Daten.

2018-06-19T11:42:46+02:0019. Juni 2018|Allgemein|

Zittern vorm Faxgerät

Hatte ich erst kürzlich: Tag des Fristablaufs und das Fax geht nicht durch. In Berlin ist das nicht so schlimm. Notfalls bestellt man einen Messenger oder fährt selbst bei Gericht vorbei. Zumindest das Verwaltungsgericht (VG) Berlin ist ohnehin nicht begeistert, wenn es jeden Schriftsatz erst gefaxt und dann im Orginal erhält, was die Akten unangenehm aufbläht. Ist das Gericht, an das man sich wendet, aber weit weg, so liegen am späten Abend des Fristablaufs schon mal die Nerven blank.

Dass Anwälte in dieser Situation auf die Idee kommen, einfach eine E– Mail mit der unterschriebenen Klage als PDF zu schicken, ist nachvollziehbar. Schließlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) es am 18.03.2015 für ausreichend angesehen, wenn ein Schriftsatz eigenhändig unterschrieben, dann eingescannt und per E–Mail an die Geschäftsstelle übermittelt und dort fristgerecht ausgedruckt wird. Zu empfehlen war dies freilich nie. Schließlich trug der Übersender das Risiko des rechtzeitigen Ausdrucks, für den Tag des Fristablaufs um 23.00 Uhr, wenn Geschäftsstellen nie besetzt sind, also kein geeigneter Übermittlungsweg.

Einigermaßen überraschend ist das Finanzgericht (FG) Köln am 25.01.2018 zu gegenteiliger Ansicht gelangt. Das Gericht führte in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung aus,  dass dann, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur durch Rechtsverordnung als erforderlich vorgeschrieben ist, eine E-Mail ohne eine solche auch nicht ausreichen könne, ganz egal, ob eine gescannte Unterschrift auf dem Dokument prange oder nicht.  Schließlich wäre diese untergesetzliche Regelung gegenstandslos, wenn am Ende dann doch jeder machen könnte, was er will, und nur das Risiko tragen würde, dass die Geschäftsstelle die unterschriebenen Anhänge nicht rechtzeitig ausdruckt. Mit dieser Ansicht knüpfe das FG, wie es selbst ausführt, an ähnliche Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) an. Diese sind aber älter als die zitierte BGH–Rechtsprechung, so dass die Begründung des FG, der BFH „grenze sich von der (großzügigeren) Rechtsprechung des BGH und BAG ab“ durchaus überrascht, schließlich kann man sich nur von etwas abgrenzen, was bereits existiert. Es bleibt also abzuwarten, ob der BFH dabei bleibt, oder sich den anderen Bundesgerichten anschließt.

Für die Praxis bedeutet das: Per E-Mail geklagt werden sollte vor den Finanzgerichten grundsätzlich nicht. Bei anderen Gerichten trägt der Kläger mindestens das Risiko, dass zu spät ausgedruckt wird. Wenn schon elektronisch, also besser per EGVP und mit qualifizierter elektronischer Signatur. Leider geht das nicht bei allen Gerichten, damit bleibt nach wie vor oft nur das Fax. Wenn möglich, sollte der Mandant also nicht erst kurz vor Fristablauf seine Anwältin beauftragen.

Es wird also weiter vorm Fax gebibbert werden. Zumindest so lange, bis das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) endlich betriebsbereit sein wird. Doch erst kürzlich wurde bekannt, dass dies bis zum Juni keinesfalls bereitstehen wird.  Dies ist für die Anwaltschaft zwar ärgerlich, doch die bestehenden Sicherheitslücken sprechen alle dafür, abzuwarten, bis ein wirklich Ende-zu-Ende-verschlüsseltes System bereitsteht.

P. S.:  Wer etwas für ein solches wirklich sicheres System tun möchte, kann und sollte an die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) spenden. Die NGO plant, dies einzuklagen. Aktuell fehlen noch rund 3.000 EUR.

2018-04-03T22:46:10+02:003. April 2018|Allgemein|