Völker­recht – jetzt erst recht!

Das zwischen­staat­liche Recht wird aktuell auf extreme Weise heraus­ge­fordert. Man mag darüber streiten, wie viele von seinen Wahlver­sprechen der US-Präsident Trump wirklich erfolg­reich umsetzen kann. Eins ist sicher… er hat schon in wenigen Tagen seiner Amtszeit maximal Porzellan in den inter­na­tio­nalen Bezie­hungen zerschlagen. Um nur drei Beispiele zu nennen:

  • Wer hätte vor Kurzem gedacht, dass Fragen der terri­to­rialen Integrität von NATO-Partnern Teil der Verhand­lungs­masse zwischen den USA und dem Rest der Welt werden? 
  • Seit Jahrzehnten wurde eine Welthan­dels­ordnung auf- und ausgebaut, die auf der Besei­tigung von Handels­hemm­nissen beruht. Das war oft umstritten, gerade bezüglich nicht-tarifärer Hemmnisse, aber bezüglich der tarifären Handels­hemm­nisse, der Zölle, bestand weitgehend Konsens. Im Rahmen der WTO, in Freihan­dels­ab­kommen wie NAFTA (jetzt CUSMA) und innerhalb des EU Binnen­markts wurden sie abgebaut. Durch Trumps Drohung mit Straf­zöllen, erleben Zölle wieder eine Renais­sance – und führen zu Abschottung von Märkten.
  • Klar ist nun auch, dass sich die USA an das Pariser Abkommen weder gebunden fühlen, noch überhaupt menschen­ge­machte Klima­ver­än­derung als ein relevantes Thema ansehen: Infor­ma­tionen darüber wurden inzwi­schen von Regie­rungs­web­seiten entfernt.

Diese Heraus­for­derung stellt damit viele Selbst­ver­ständ­lich­keiten in Frage, die uns in den letzten knapp 80 Jahren gewiss schienen: Verknüpft mit dem Völker- und Europa­recht war zumindest im sogenannten globalen „Westen“, in West- und Nordeuropa, in Nord- und Teilen Südame­rikas, in Australien und Neuseeland, nicht nur eine lange Periode relativen Friedens. Auch das Versprechen eines prospe­rie­renden Welthandels, der Entwick­lungs­zu­sam­men­arbeit bei der Armuts­be­kämpfung, der Bildung, der Gesundheit und in techni­schen Dingen, des Schutzes von Menschen­rechten und der Umwelt waren Ziele des Völkerrechts.

Dass kein simpler Zusam­menhang zwischen den Verhei­ßungen in völker­recht­lichen Verträgen und dem tatsäch­lichen Verhalten der Staaten besteht, war dabei stets klar. Denn weder im EU-Recht und schon gar nicht auf völker­recht­licher, globaler Ebene gibt es eine zentra­li­sierte Staats­gewalt, die das Recht im Zweifel durch­setzen könnte. Das Völker­recht und übrigens auch das EU-Recht sind also stets darauf angewiesen, dass sich die Staaten daran halten und bereits sind, gemeinsam Verstöße sanktio­nieren. Dafür müssen sie eigene Kosten in Kauf nehmen.

Solange diese Bereit­schaft, sich nach Völker­recht zu richten und Verstöße zu sanktio­nieren, grund­sätzlich existiert, kann es Geltung für sich beanspruchen. Angesichts dieser Bereit­schaft verliert das Recht durch einzelne Verstöße, selbst wenn sie unsank­tio­niert bleiben, nicht an Geltung. So ist es im Übrigen auch in natio­nalen Rechts­ord­nungen. Auch hier wird Recht nicht immer konse­quent umgesetzt und trotzdem fühlen wir uns in aller Regel daran gebunden.

Was sich aber in den letzten Wochen seit Trumps Amtsan­tritt geändert hat, ist die offen­sicht­liche Missachtung des Völker­rechts durch mächtigste Land der Welt. Die USA haben lange für sich in Anspruch genommen, als Garant einer liberalen Weltordnung für Demokratie, Markt­wirt­schaft und Menschen­rechte zu stehen. Das spätestens seit der Wiederwahl von Trump Vergangenheit.

Heißt das, dass man das Völker­recht, und damit das Pariser Abkommen, die WTO nun vergessen kann? Nun, wenn die USA nicht mehr die Rolle übernimmt, die Weltordnung aufrecht zu erhalten, dann wird das Völker­recht umso wichtiger. Aller­dings ist es natürlich zutreffend, dass Recht, um wirksam zu sein, durch­ge­setzt werden muss. Daher müssen die Staaten kollektiv Gegen­macht organi­sieren, um das Verstöße gegen das Völker­recht sanktio­nieren zu können. Es stimmt schon, „might makes right“. Aber man sollte nicht unter­schätzen, dass die Betrof­fenheit durch Rechts­ver­stöße Allianzen mobili­sieren kann, die sich dann machtvoll selbst­be­haupten können.

Diese Empörung führt zunächst einemal zu neuen Konflikt­linien und birgt ihrer­seits Gefahren für den Weltfrieden. Wenn die betrof­fenen Staaten zusam­men­halten, sich solida­risch verhalten und etablierte Struk­turen wie die UN (oder innerhalb Europas die EU) nutzen, um ihre Konflikte zu lösen, kann verhindert werden, dass sich der Konflikt zu einem Flächen­brand ausweitet. Organi­sa­tionen wie die United Nations mit dem UN Environ­mental Programme sowie IPCC, aber auch die WTO und bezogen auf europäische Konflikte die EU werden daher in den nächsten Jahren wichtiger denn je, um Frieden zu garan­tieren. (Olaf Dilling)

 

2025-02-05T16:46:27+01:005. Februar 2025|Allgemein, Kommentar, Umwelt|

Twitters heimliche Weltherrschaft

Trumps politi­sches Schicksal war von Anfang an eng mit dem sozialen Netzwerk Twitter verknüpft. Immerhin entwi­ckelte er einen Regie­rungsstil, der weniger von Sacharbeit mit adminis­tra­tiven Stäben als von Allein­gängen in direkter Ansprache „des Volkes“ geprägt war. Oft, heißt es, hätten seine Minister zuerst über Twitter über Änderungen des Regie­rungs­kurses erfahren. In gewisser Weise ist es insofern folge­richtig, dass auch am Ende seiner Amtszeit sein Schicksal endgültig durch Twitter besiegelt zu werden schien. Denn ebenso wie fast alle großen sozialen Netzwerke sperrte Twitter seinen Account.

Es ist eigentlich kein Wunder, dass das in der Öffent­lichkeit Diskus­sionen über die Macht und die recht­liche Diszi­pli­nierung sozialer Netzwerke ausgelöst hat. Ganz besonders heftig wurde – wie sollte es anders sein – wieder bei Twitter disku­tiert. Nach dem Sturm aufs Capitol kam der nächste Streit auf die Tages­ordnung, wobei dem Ex-Präsi­denten diesmal mehr Sympa­thien entgegen gebracht wurden. Jedenfall sei es, so eine verbreitete Auffassung, nicht Sache sozialer Netzwerke, einen Präsi­denten zu entmachten. Auch die Bundes­kanz­lerin äußerte sich zu dem Fall. Ihrer Meinung nach habe Twitter mit der Sperre in das Grund­recht auf Meinungs­freiheit eingegriffen.

Bei diesen Worten müssen studierte Juristen stutzen. Denn eine Binsen­weisheit des öffent­lichen Rechts ist, dass Grund­rechte den Bürger oder allgemein private Akteure, also auch Unter­nehmen oder zivil­ge­sell­schaft­liche Organi­sa­tionen vor dem Staat schützen. Nicht umgekehrt. Und bekanntlich handelt es sich bei Twitter letztlich um ein Privat­un­ter­nehmen. Wohin­gegen Donald Trump, zumindest zum Zeitpunkt der Sperre noch, bei Twitter als höchster Reprä­sentant der Verei­nigten Staaten auftrat. Kann ein Privat­un­ter­nehmen den Präsi­denten in seiner Meinungs­freiheit verletzen? Für Juristen verkehrte Welt.

Anderer­seits ist die Welt auch eine andere als im 19. Jahrhundert, als sich die Grund­rechte weltweit, zumindest dem Anspruch nach, durch­setzten. Denn im 19. und Anfang des 20. Jahrhun­derts waren öffent­liche Infra­struk­turen zu ganz wesent­lichen Teilen in den Händen des Staates. Statt zu twittern, wurden Briefe oder Zeitungs­ar­tikel geschrieben, die im schlimmsten Fall einem Zensor vorgelegt werden mussten und im besten Fall von einer Kutsche mit wackeren Pferdchen befördert wurden. Und vermutlich war der Kutscher ein Postbe­amter. Wenn nun soziale Netzwerke wie Twitter heute ähnliche Funktionen erfüllen, wie früher die staat­liche Post, dann muss durchaus drüber nachge­dacht werden, ob für die Netzwerke nicht auch Grund­rechte gelten. Juristen behelfen sich in diesen Fällen häufig mit der Figur der mittel­baren Dritt­wirkung: Gemeint ist, dass Private zwar nicht direkt an Grund­rechte gebunden sind. Aber die Grund­rechte über Ausle­gungs­spiel­räume in Gesetzen dennoch in die Rechts­ver­hält­nisse zwischen Bürger und Infra­struk­tur­un­ter­nehmen einfließen.

Nun, das erklärt, warum Twitter in die Meinungs­freiheit eingreifen kann. Aber wieso ausge­rechnet in die „Meinungs­freiheit“ des gewählten Präsi­denten, der ja keineswegs nur in seiner Eigen­schaft als Privatmann Katzen­videos gepostet hat (er hat übrigens auch weder Hund noch Katze). Anders gefragt: Wieso sollte sich ein amtie­render Präsident auf die Meinungs­freiheit berufen können, wenn er dazu aufruft, die Wahl seines Nachfolgers mit Gewalt zu sabotieren? Dies bleibt in der bishe­rigen Diskussion häufig unterbelichtet.

Genauso übrigens wie das Argument der Meinungs­freiheit lange Zeit kaum eine Rolle spielte, wenn es darum ging, Hassbot­schaften oder Urheber­rechts­ver­let­zungen zu verfolgen – und die Durch­setzung geltenden Rechts ziemlich selbst­ver­ständlich auch von sozialen Netzwerken zu verlangen. Und wieso auch: Meinungs­freiheit findet da ihre Grenzen, wo durch Äußerungen allge­meine Gesetze verletzt werden. Und seien es die Äußerungen eines amtie­renden Präsi­denten. Denn, wie es in der Decla­ration of Independece von 1776 steht: „all men are created equal“ (Olaf Dilling).

 

2021-01-21T15:27:50+01:0020. Januar 2021|Allgemein, Digitales|