EEG 2021: Sicherung der Einspei­se­ver­gütung – Regis­trieren Sie Ihre Altanlage jetzt!

Das neue EEG 2021 ist seit kurzem in Kraft und enthält mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 erstmals auch eine gesetzlich geregelte Anschluss­för­derung für Bestands­an­lagen, deren 20 jährige reguläre Förder­dauer nach dem EEG abgelaufen ist. Das EEG 2021 definiert diesen Typus Anlagen künftig als „ausge­för­derte Anlagen“ in § 3 Nr. 3a EEG 2021 wie folgt:

Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüng­liche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeb­lichen Fassung des Erneu­erbare-Energien-Gesetzes beendet ist“

Dies ist zu begrüßen, denn viele dieser Anlagen sind weiterhin in der Lage regene­ra­tiven Strom zu erzeugen und ins Netz einzu­speisen. Die Anschluss­för­derung schließt diese Lücke nun in letzter Minute.

Die Förderung ist jedoch an eine entschei­dende Voraus­setzung geknüpft: Die Anlage muss – wie alle Anlagen – auch im Markt­stamm­da­ten­re­gister regis­triert sein. Für neuere Anlagen gilt diese Pflicht nach § 5 MaStRV schon länger und ist dort auch schon länger Vergü­tungs­vor­aus­setzung gewesen gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 a.F. / 2021. Für Altanlagen läuft die Übergangs­frist zur Regis­trierung am 31. Januar 2021 ab. Dies gilt übrigens auch für Bestands­an­lagen, die noch nicht ausge­fördert sind.

Nach Mitteilung der Bundes­netz­agentur sind gut 130.000 betroffene  Altanlagen für die grund­sätzlich ein Vergü­tungs­an­spruch besteht ihrer Regis­trie­rungs­pflicht noch nicht nachkommen und gefährden so ihre Einspeisevergütung.

Sollten Sie zu dieser Gruppe gehören: Regis­trieren Sie Ihre Anlage jetzt!

(Christian Dümke)

2021-01-13T17:46:39+01:0013. Januar 2021|Erneuerbare Energien|

Jetzt aber wirklich: Das Marktstammdatenregister

Jetzt kommt es also doch: Das Markt­stamm­da­ten­re­gister (MaStR) soll am 31. Januar 2019 bereit­stehen. Damit kommt das in § 111e EnWG geplante zentrale Register für energie­wirt­schaft­liche Daten zwar gut anderthalb Jahre später als ursprünglich geplant (wir berich­teten). Immerhin soll nun für die Zukunft ein zentrales Verzeichnis alle Stamm­daten, also Stand­ort­daten, Kontakt­in­for­ma­tionen, Unter­neh­mens­formen, technische Anlagen­daten und Zuord­nungen, ausweisen.

Für die Betrof­fenen bedeutet das zunächst bürokra­ti­schen Aufwand. Denn sie müssen ihre Daten zum 31. Januar 2019 unter www.marktstammdatenregister.de hinter­legen. Für die Zukunft sollen die Betrof­fenen aber auch profi­tieren. Die Bundes­netz­agentur meint, dass viele behörd­liche Melde­pflichten künftig verein­heit­licht, verein­facht oder ganz abgeschafft werden könnten. Dies ist immerhin eine freund­liche Aussicht.

Doch trotz der langen Anlaufzeit ist zu befürchten, dass nicht allen Betrof­fenen klar ist, dass sie sich regis­trieren müssen. Klar, wer Netzbe­treiber oder Messstel­len­be­treiber ist, der weiß, was er zu tun hat. Auch bei Börsen und Behörden darf man wohl optimis­tisch sein. Doch ist wirklich allen Betreibern noch so kleiner EEG-und KWK-Anlagen klar, dass sie aktiv werden müssen? Schließlich müssen sich auch dieje­nigen Betreiber regis­trieren, die bereits bei der Bundes­netz­agentur regis­triert sind. Es gibt keinen automa­ti­schen Übertrag. Diese Verpflichtung sollte auch unbedingt ernst genommen werden. Denn § 21 MaStRV erklärt auch die fahrlässig unter­bliebene oder unrichtige Regis­trierung zur Ordnungs­wid­rigkeit. Diese kann gemäß § 95 Abs. 1 Nummer 5 d, Abs. 2 EnWG eine Geldbuße bis zu 50.000 € nach sich ziehen. 

Natürlich ist gerade bei nicht gewerb­lichen Anlagen­be­treibern nicht davon auszu­gehen, dass der Bußgeld­rahmen gleich ganz ausge­schöpft wird. Gleichwohl: Das Markt­stamm­da­ten­re­gister ist ernst zu nehmen. Es bleibt also zu hoffen, dass es im Gegenzug auch mehr sein wird als eine zusätz­liche lästige Pflicht.

2019-01-24T16:19:54+01:0024. Januar 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Industrie, Strom, Vertrieb|

Das Markt­stamm­da­ten­re­gister

Wenn eines fernen Tages Archäo­logen die Relikte unserer Zivili­sation ausgraben werden, sitzen sie vermutlich auf ungeheuren Daten­mengen, aus denen sich jede unserer Regungen rekon­stru­ieren lässt. Heute wissen Behörden eine ganze Menge über Unter­nehmen und Privat­per­sonen, ganz besonders dann, wenn sie für die Funkti­ons­fä­higkeit unseres Alltags­lebens so wichtig sind wie die Unter­nehmen der Energie­wirt­schaft und ihre Anlagen und Einrich­tungen. Doch bisher gibt es – überra­schen­der­weise – keine zentrale Datenbank, sondern nur eine Vielzahl von Einzel­da­ten­samm­lungen, von der Kraft­werks­liste der BNetzA bis zu den Daten­bergen der DEHSt.

Das soll sich nun ändern. § 111e EnWG beauf­tragt die Bundes­netz­agentur (BNetzA), ein zentrales Register zu schaffen. Wie dieses Register genas aussehen und wie es genutzt werden soll, regelt die Verordnung über das zentrale elektro­nische Verzeichnis energie­wirt­schaft­licher Daten, die MaStV. Diese ordnet an, dass alle Markt­ak­teure umfassend Daten hinter­legen sollen, aller­dings „nur“ Stamm­daten, keine Bewegungs­daten. Das so gefüt­terte Register soll nicht nur Behörden zur Verfügung stehen, sondern – abgesehen von vertrau­lichen Daten – auch der Öffent­lichkeit. Das Markstamm­da­ten­re­gister wird damit zumindest für dieje­nigen, die wissen, wonach sie suchen, mehr und einfacher Trans­parenz schaffen.

Auf dieje­nigen, die melde­pflichtig sind, kommt aller­dings Arbeit zu: Sie müssen sich regis­trieren. Dabei gilt keine Unter­grenze, wer § 3 der MaStV unter­fällt, muss melden, auch wenn seine Anlage oder sein Geschäfts­umfang winzig sein sollte. Künftig soll das Register wirklich jeden erfassen und ausweisen.

Doch entgegen der ursprüng­lichen Planung verzö­gerte sich die Verfüg­barkeit des Registers. Es wird wohl erst im Dezember 2018 voll zur Verfügung stehen, wie die BNetzA auf der Seite des Registers veröf­fent­licht hat. Für die meisten Anlagen­be­treiber ist dies unpro­ble­ma­tisch. Schließlich kann niemand verlangen, dass Unter­nehmen Verpflich­tungen erfüllen, wenn hierfür keine Infra­struktur besteht. Vorsicht ist aber insbe­sondere für Unter­nehmen geboten, die neue EEG-  und KWK-Anlagen betreiben. Oder wenn ältere Anlagen entweder nicht gemeldet wurden oder sich die instal­lierte Leistung ändert. In diesem Falle muss weiter frist­gemäß vorläufig gemeldet werden, um keine Rechte zu verlieren. Die Formulare für diese Meldungen stellt die BNetzA bereit. Erst, wenn das Register voll verfügbar ist, können alle Daten direkt im Register hinterlegt werden. Damit die Archäo­logen späterer Tage auf den Servern der BNetzA auch so viele Daten finden, dass sie sich die Energie­ar­chi­tektur der Gegenwart auch wirklich plastisch vorstellen können. Und alle anderen, von Behörden über Händler bis zu Journa­listen und ganz normalen Bürgern, eben auch.

2018-03-15T10:44:39+01:0015. März 2018|Allgemein, Strom|