EEG 2021: Sicherung der Einspeisevergütung – Registrieren Sie Ihre Altanlage jetzt!

Das neue EEG 2021 ist seit kurzem in Kraft und enthält mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 erstmals auch eine gesetzlich geregelte Anschlussförderung für Bestandsanlagen, deren 20 jährige reguläre Förderdauer nach dem EEG abgelaufen ist. Das EEG 2021 definiert diesen Typus Anlagen künftig als „ausgeförderte Anlagen“ in § 3 Nr. 3a EEG 2021 wie folgt:

„Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist“

Dies ist zu begrüßen, denn viele dieser Anlagen sind weiterhin in der Lage regenerativen Strom zu erzeugen und ins Netz einzuspeisen. Die Anschlussförderung schließt diese Lücke nun in letzter Minute.

Die Förderung ist jedoch an eine entscheidende Voraussetzung geknüpft: Die Anlage muss – wie alle Anlagen – auch im Marktstammdatenregister registriert sein. Für neuere Anlagen gilt diese Pflicht nach § 5 MaStRV schon länger und ist dort auch schon länger Vergütungsvoraussetzung gewesen gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 a.F. / 2021. Für Altanlagen läuft die Übergangsfrist zur Registrierung am 31. Januar 2021 ab. Dies gilt übrigens auch für Bestandsanlagen, die noch nicht ausgefördert sind.

Nach Mitteilung der Bundesnetzagentur sind gut 130.000 betroffene  Altanlagen für die grundsätzlich ein Vergütungsanspruch besteht ihrer Registrierungspflicht noch nicht nachkommen und gefährden so ihre Einspeisevergütung.

Sollten Sie zu dieser Gruppe gehören: Registrieren Sie Ihre Anlage jetzt!

(Christian Dümke)

2021-01-13T17:46:39+01:0013. Januar 2021|Erneuerbare Energien|

Jetzt aber wirklich: Das Marktstammdatenregister

Jetzt kommt es also doch: Das Marktstammdatenregister (MaStR) soll am 31. Januar 2019 bereitstehen. Damit kommt das in § 111e EnWG geplante zentrale Register für energiewirtschaftliche Daten zwar gut anderthalb Jahre später als ursprünglich geplant (wir berichteten). Immerhin soll nun für die Zukunft ein zentrales Verzeichnis alle Stammdaten, also Standortdaten, Kontaktinformationen, Unternehmensformen, technische Anlagendaten und Zuordnungen, ausweisen.

Für die Betroffenen bedeutet das zunächst bürokratischen Aufwand. Denn sie müssen ihre Daten zum 31. Januar 2019 unter www.marktstammdatenregister.de hinterlegen. Für die Zukunft sollen die Betroffenen aber auch profitieren. Die Bundesnetzagentur meint, dass viele behördliche Meldepflichten künftig vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden könnten. Dies ist immerhin eine freundliche Aussicht.

Doch trotz der langen Anlaufzeit ist zu befürchten, dass nicht allen Betroffenen klar ist, dass sie sich registrieren müssen. Klar, wer Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber ist, der weiß, was er zu tun hat. Auch bei Börsen und Behörden darf man wohl optimistisch sein. Doch ist wirklich allen Betreibern noch so kleiner EEG-und KWK-Anlagen klar, dass sie aktiv werden müssen? Schließlich müssen sich auch diejenigen Betreiber registrieren, die bereits bei der Bundesnetzagentur registriert sind. Es gibt keinen automatischen Übertrag. Diese Verpflichtung sollte auch unbedingt ernst genommen werden. Denn § 21 MaStRV erklärt auch die fahrlässig unterbliebene oder unrichtige Registrierung zur Ordnungswidrigkeit. Diese kann gemäß § 95 Abs. 1 Nummer 5 d, Abs. 2 EnWG eine Geldbuße bis zu 50.000 € nach sich ziehen.

Natürlich ist gerade bei nicht gewerblichen Anlagenbetreibern nicht davon auszugehen, dass der Bußgeldrahmen gleich ganz ausgeschöpft wird. Gleichwohl: Das Marktstammdatenregister ist ernst zu nehmen. Es bleibt also zu hoffen, dass es im Gegenzug auch mehr sein wird als eine zusätzliche lästige Pflicht.

2019-01-24T16:19:54+01:0024. Januar 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Industrie, Strom, Vertrieb|

Das Marktstammdatenregister

Wenn eines fernen Tages Archäologen die Relikte unserer Zivilisation ausgraben werden, sitzen sie vermutlich auf ungeheuren Datenmengen, aus denen sich jede unserer Regungen rekonstruieren lässt. Heute wissen Behörden eine ganze Menge über Unternehmen und Privatpersonen, ganz besonders dann, wenn sie für die Funktionsfähigkeit unseres Alltagslebens so wichtig sind wie die Unternehmen der Energiewirtschaft und ihre Anlagen und Einrichtungen. Doch bisher gibt es – überraschenderweise – keine zentrale Datenbank, sondern nur eine Vielzahl von Einzeldatensammlungen, von der Kraftwerksliste der BNetzA bis zu den Datenbergen der DEHSt.

Das soll sich nun ändern. § 111e EnWG beauftragt die Bundesnetzagentur (BNetzA), ein zentrales Register zu schaffen. Wie dieses Register genas aussehen und wie es genutzt werden soll, regelt die Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten, die MaStV. Diese ordnet an, dass alle Marktakteure umfassend Daten hinterlegen sollen, allerdings “nur” Stammdaten, keine Bewegungsdaten. Das so gefütterte Register soll nicht nur Behörden zur Verfügung stehen, sondern – abgesehen von vertraulichen Daten – auch der Öffentlichkeit. Das Markstammdatenregister wird damit zumindest für diejenigen, die wissen, wonach sie suchen, mehr und einfacher Transparenz schaffen.

Auf diejenigen, die meldepflichtig sind, kommt allerdings Arbeit zu: Sie müssen sich registrieren. Dabei gilt keine Untergrenze, wer § 3 der MaStV unterfällt, muss melden, auch wenn seine Anlage oder sein Geschäftsumfang winzig sein sollte. Künftig soll das Register wirklich jeden erfassen und ausweisen.

Doch entgegen der ursprünglichen Planung verzögerte sich die Verfügbarkeit des Registers. Es wird wohl erst im Dezember 2018 voll zur Verfügung stehen, wie die BNetzA auf der Seite des Registers veröffentlicht hat. Für die meisten Anlagenbetreiber ist dies unproblematisch. Schließlich kann niemand verlangen, dass Unternehmen Verpflichtungen erfüllen, wenn hierfür keine Infrastruktur besteht. Vorsicht ist aber insbesondere für Unternehmen geboten, die neue EEG-  und KWK-Anlagen betreiben. Oder wenn ältere Anlagen entweder nicht gemeldet wurden oder sich die installierte Leistung ändert. In diesem Falle muss weiter fristgemäß vorläufig gemeldet werden, um keine Rechte zu verlieren. Die Formulare für diese Meldungen stellt die BNetzA bereit. Erst, wenn das Register voll verfügbar ist, können alle Daten direkt im Register hinterlegt werden. Damit die Archäologen späterer Tage auf den Servern der BNetzA auch so viele Daten finden, dass sie sich die Energiearchitektur der Gegenwart auch wirklich plastisch vorstellen können. Und alle anderen, von Behörden über Händler bis zu Journalisten und ganz normalen Bürgern, eben auch.

2018-03-15T10:44:39+01:0015. März 2018|Allgemein, Strom|