Was wenn der Wasserstoff nicht kommt: Das neue GEG und die H2-ready Heizung
Es klingt fast zu schön, um wahr zu sein: Solange Erdgas noch günstig ist, könnte der Verbraucher auch in Zukunft eine neue Gasheizung einbauen, Erdgas verfeuern, und eines Tages fließt aus seinem Gasnetzanschluss auf einmal grüner Wasserstoff. Die Wärmewende wäre für ihn erledigt, Hauptsache auf seiner neuen Gasheizung prangt „H2-ready“.
Doch ist das wirklich so einfach? Was sagt das neue, am 08.09.2023 im Bundestag verabschiedete Gebäudeenergiegesetz (GEG) denn dazu?
Geregelt ist der Umgang mit H2-ready Heizungen im § 71k GEG. Der ist auch in der am 08.09.2023 verabschiedeten Ausschussfassung recht lang. Schon Absatz 1, Satz 1 enthält für viele Interessenten für angeblich H2-ready Heizungen eine Enttäuschung: Es reicht nicht, dass der heute für das Siegel ausreichende Anteil von 20% Wasserstoff verbrannt werden könnte. Nur Heizungen, die 100% Wasserstoff verbrennen können, erfüllen die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung.
Auch ist es nicht möglich, überall diesen Weg zu gehen, sondern nur in per Wärmeplanung und landeshördlichem Beschluss ausgewiesenen Wasserstoffnetzausbaugebieten, in denen spätestens Ende 2044 100% Wasserstoff fließen sollen. Zudem muss der Gasnetzbetreiber mit der im jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle einen Fahrplan für die Umstellung der Netzinfrastruktur vorgelegt haben, der die technischen und zeitlichen Schritte für die Umstellung vorsieht, darlegt, wo der Wasserstoff eigentlich herkommen soll, und wie das Ganze finanziert werden soll. Eine Darlegung, wie der Plan in die Klimaschutzziele des Bundes passt, und zwei- bis dreijährliche Meilensteine, gehören auch dazu.
Doch mit diesem Plan für den Ausbau des Wasserstoffnetzes vor Ort ist es nicht getan. Der erwähnte Transformationsfahrplan wird von der Bundesnetzagentur alle drei Jahre geprüft. Läuft es nicht, wie vom Netzbetreiber geplant, fällt der ganze Plan in sich zusammen. Denn für diesen Fall bestimmt Absatz 4, dass die Bundesnetzagentur einen Bescheid erlässt, nach dem die Fahrplanumsetzung nicht ausreicht. Heizungsanlagen, die bis spätestens ein Jahr nach Erlass dieses Bescheides eingebaut wurden sind, unterfallen nach drei Jahren Übergangsfrist wieder den ganz normalen Regeln für Heizungsanlagen. Tritt dieser Fall ein, hat der enttäuschte Kunde übrigens Anspruch auf Kostenerstattung seiner Mehrkosten gegen den Gasnetzbetreiber, außer, der hat das Scheitern nicht zu vertreten. Denkbar wäre das etwa, wenn der Fernleitungsnetzbetreiber den Umbau der Infrastruktur nicht schafft. Oder einfach nicht genug Wasserstoff da ist. In diesem Fall bleibt der Kunde auf seinen Mehrkosten sitzen. Di H2-ready Heizung ist also selbst dann, wenn der Netzbetreiber vor Ort und der Kunde sie gleichermaßen wollen, für beide keine ganz risikolose Sache (Miriam Vollmer).
BFH bestätigt: Keine Umsatzsteuer auf „fiktive“ Stromlieferungen
Wir hatten es Ende letzten Jahres schon einmal kurz mitgeteilt: Die Finanzgerichtsbarkeit geht – anders als bislang die Finanzämter – davon aus, dass bei dezentral geliefertem Strom, der nie physisch in das Netz eingespeist wurde, keine Umsatzsteuer anfällt. Inzwischen wurde diese Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) durch eine weitere Entscheidung bestätigt. Nunmehr vertritt neben dem XI. Senat auch der V. Senat diese Auffassung.
Eigentlich klingt es nach einer Selbstverständlichkeit, dass Stromlieferungen, die nie in einem physikalischen Sinn geflossen sind, auch nicht besteuert werden können. Aber die Finanzverwaltung, die ihre Auffassung sogar im Umsatzsteueranwendungserlass (unter Punkt 2.5 Absatz 2) festgelegt hat, geht wohl von dem Prinzip aus, dass jemand, der aus einem Grund bestimmte Rechte hat, auch die Pflichten tragen soll. Und immerhin war es im zu entscheidenden Fall so, dass gemäß § 4 Absatz 3a Satz 2 KWKG 2009 ein KWK-Zuschlag auch dann fällig war, wenn der Strom dezentral verbraucht und nicht ins Versorgungsnetz eingespeist wird. Insofern spricht man von einer fiktiven Stromlieferung oder von kaumännisch-bilanzieller Einspeisung.
Allerdings hat der BFH in seiner Begründung festgestellt, dass die Zahlung des KWK-Zuschlags nicht zu einer Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG führen würde. Auch eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG läge nicht vor. Er verweist in dieser Frage auf die Entscheidung des XI. Senats.
Letztlich ergab sich nämlich aus dem KWKG nur eine gesetzliche Zahlungspflicht für den Netzbetreiber. Der Zuschlag hat den Charakter einer energiepolitisch bedingten Förderung, die über den Netzbetreiber abgewickelt wird. Daraus folgt weder, dass der Zahlende tatsächlich der Empfänger einer Lieferung ist und schon gar nicht, dass der Zahlende auch die sonstigen Pflichten einer solchen Lieferung tragen muss. Daher gilt für das Steuerrecht, dass eine Lieferung nur für Strom angenommen werden kann, der tatsächlich eingespeist und vom Netzbetreiber vergütet wurde. (Olaf Dilling)
BNetzA setzt Gaskrisenübung an
Am 21. September 2023 findet eine von der Bundesnetzagentur geplante „Gas-Krisenübung“ statt. Ziel dieser Übung ist die Abläufe des Bundeslastverteilers zu proben. Faktisch wird dort geübt, was im Fall einer sog. Gasmangellage erfolgen muss. In diesem Fall übernimmt die Bundesnetzagentur die Rolle des sogenannten Bundeslastverteilers. Rechtsgrundlage bildet das Energiesicherungsgesetz (EnSiG).

Hintergrund ist, dass die deutsche Gasversorgung soll auch in Krisenzeiten gesichert sein muss. Kann dies nicht mehr ausreichend durch die privatwirtschaftlichen Akteure erfolgen, muss der Staat durch hoheitliche Lastverteilung eingreifen. Dabei erfolgt eine staatliche Verteilung und Zuteilung von Gasmengen. Dies ist der Fall, wenn die höchste Stufe des Notfallplans Gas in Deutschland ausgerufen wird.
Die aktuelle Übung erfolgt vor dem Hintergrund der Erfahrungen des letzten Winters und der dort bestehenden Gasknappheit durch den Ukrainekrieg, auch wenn die Versorgungslage sich hier wieder etwas entspannt hat. Ähnliche Konzepte gab es jedoch auch schon früher. Eine vergleichbare Übung gab es so bereits im Jahr 2018 auf Landesebene unter Beteiligung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Berlin, Brandenburg, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Hessen für den Fall einer Gasmangellage in Süddeutschland (LÜKEX 18).
(Christian Dümke)
Wasseranschluss für PV-Freiflächenanlage?
Der Bau von Infrastruktur ist eine öffentliche Aufgabe, die sich nur lohnt, wenn alle, die potentiell davon profitieren, mit in die Pflicht genommen werden. Daher sehen Gemeindeordnungen auch die Möglichkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs vor, so auch § 9 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). In einer Gemeinde im Tecklenburger Land ist ein solcher Anschluss- und Benutzungszwang für die Wasserversorgung nur eingeschränkt für solche Grundstücke vorgesehen, auf denen regelmäßig Wasser verbraucht wird. Nun wollte der dortige Wasserversorgungsverband nach § 9 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) einen Eigentümer zum Anschlussbeitrag für die mögliche Nutzung eines Wasseranschlusses heranziehen.
Die Crux an dem Fall: Es handelt sich um ein Grundstück, auf dem laut Bebauungsplan lediglich die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage zulässig ist. Daher war der Eigentümer der Auffassung, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet sei, da er keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalte. Dies sei aber für die Beitragserhebung erforderlich.

Der Wasserversorger hielt dagegen, dass auch für PV-Freiflächenanlagen eine Wasserversorgung nötig sei, zum einen, falls bei einem Brand Löschwasser gebraucht werde, zum anderen, um die Panele regelmäßig reinigen zu können. Das Verwaltungsgericht Münster hat der Klage des Eigentümers stattgegeben und den Gebührenbescheid aufgehoben. Die Berufung des Wasserversorgungsverbands zum Oberverwaltungsgericht (OVG) blieb ohne Erfolg:
Der 15. Senat des OVG Münster begründete das in seiner Entscheidung damit, dass es für Grundstücke mit PV-Freiflächenanlage im allgemeinen keinen wirtschaftlichen Vorteil durch einen Trinkwasseranschluss gäbe. Denn dafür müsste der Anschluss die bauliche Nutzung ermöglichen oder zumindest verbessern. Die Bereitstellung von Löschwasser sei nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers.
Die Reinigung von Solaranlagen wäre zwar im Abstand von ein bis mehreren Jahren sinnvoll, um die Effektivität und Lebensdauer der Anlage zu steigern. Auch für diesen Zweck sei der Wasseranschluss aber kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn der seltene Bedarf an Wasser zu Reinigung sei gut planbar und könne durch alternative private Möglichkeiten der Beschaffung wirtschaftlicher gedeckt werden. So stünden einer Beschaffung von Brauchwasser im Tank weder öffentliche noch private Belange entgegen.
Das OVG verwies schließlich auch auf die grundsätzliche Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers, per Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen, ohne eine Ausnahme für Grundstücke zu machen, auf denen Wasser nicht regelmäßig verbraucht wird. Von dieser Möglichkeit habe der Versorger aber keinen Gebrauch gemacht. (Olaf Dilling)
ETS: Das Cap ab 2024
Die Änderung der Emissionshandelsrichtlinie ist durch, und so nach und nach nimmt der EU-Emissionshandel in den Jahren 2026 bis 2030 Gestalt an. Nun hat die Kommission mit Datum vom 27.07.2023 einen Beschluss über die Menge der Zertifikate gefasst, die nach der Neufassung der Emissionshandelsrichtlinie ab 2024 noch insgesamt in Umlauf gebracht werden.
Diese Zahlen hat die Kommission sich nicht ausgedacht. Sie ergeben sich aus den unterschiedlichen Festlegungen der Änderungsrichtlinie der Emissionshandelsrichtlinie (2023/959) zum Cap. Dieses beträgt im laufenden Jahr noch 1.485.575.977. Diese Menge wird nun zum einen um satte 90 Mio. reduziert, parallel aber wegen der Aufnahme neuer Teilnehmer wieder um 78,4 Mio. erhöht. Gleichzeitig wurde der lineare Faktor, also der jährliche Rückgang, um den die Zertifikate reduziert werden, von 2,2% auf 4,3% pro Jahr von 2024 bis 2027 erhöht. Das führt zu einer Verringerung der jährlichen Allokation um immerhin 87.924.231 EUA. Die Kommission kommt so zu einer Ausgabemenge von 1.386.051.745 Emissionsberechtigungen im Jahr 2024, also 99.524.232 Zertifikate weniger als im Vorjahr, damit mehr als Staaten wie Griechenland oder Österreich insgesamt emittieren.
Der Schritt, den die EU mit der geänderten Richtlinie geht, ist also nicht zu unterschätzen. Für Europas stationäre Anlagen bedeutet das eine deutliche Verschärfung des Minderungsdrucks. Insbesondere, weil zwei schon beschlossene Verringerungen der Gesamtmenge in dieser Menge noch gar nicht berücksichtigt sind: 2026 werden weitere 27 Mio. abgezogen. Und ab 2028 erhöht sich die jährliche Minderung auf 4,4%. Es ist also mit deutlich steigenden Preisen zu rechnen (Miriam Vollmer).
Gießener Verkehrsversuch: Vorläufiger Stopp vom VGH Kassel bestätigt
Mit einer Reform der StVO ist vor einigen Jahren auch eine Klausel zur Erleichterung von Verkehrsversuchen aufgenommen worden. Um einen Versuch rechtssicher zu begründen, ist nun zumindest keine „qualifizierte Gefahrenlage“ erforderlich, sondern es reicht eine einfache Gefahrenlage.

Dass dies kein Freifahrtsschein für vorübergehende Verkehrsbeschränkungen zur Erprobung ist, zeigen viele inzwischen ergangene Gerichtsentscheidungen. Aktuell auch zu einem Verkehrsversuch in Gießen, wo die beiden inneren Fahrstreifen des Anlagenrings Fahrradfahrern zur Verfügung gestellt werden sollten. Wir hatten vor einiger Zeit schon über diesen Verkehrsversuch berichtet und sein Scheitern im Eilverfahren in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Gießen.
Inzwischen hat der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel auch in zweiter Instanz das vorläufige Aus des neuen, in beide Richtungen befahrbaren Radfahrstreifens bestätigt. Trotz der Erleichterungen hinsichtlich der Begründungsvoraussetzungen ist weiterhin nach § 45 Abs. 1 StVO nicht nur eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erforderlich. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO muss die Regelung auch „zwingend erforderlich“ sein. Das ist, wie die Agora Verkehrswende in einem Papier zu recht kritisiert, bei einem Versuch nicht so einfach, denn es geht dabei ja eigentlich erst darum, die Erforderlichkeit zu erforschen.
Jedenfalls hätte die Stadt Gießen bei ihrer Begründung des Versuchs die Gefahren für den Verkehr nicht ausreichend dargelegt. Aktuell seien auf dem Anlagenring relativ viele Kraftfahrzeuge und nur wenig Fahrräder unterwegs (ob sich das Gericht dabei eine aktuelle Zunahme und das Potential angesichts der verbesserten Infrastruktur berücksichtigt hat, geht aus der Pressemitteilung nicht hervor). Außerdem seien Alternativen nicht ausreichend geprüft worden und Einwände des Regierungspräsidiums Gießen und des Polizeipräsidiums nicht ausreichend berücksichtigt worden. Insbesondere sei unklar, ob die gemeinsame Benutzung der neuen Fahrstreifen durch Busse und Fahrräder eine neue Gefahr darstellen könnten.
Auch das von der Gemeinde vorgebrachte Argument des Klimaschutzes könne eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme nicht rechtfertigen. Allenfalls bei der Auswahl der Alternativen könnte es als Aspekt mit einfließen. Bis auf Weiteres gilt für Gemeinden also, dass auch Verkehrsversuche sorgfältig anhand der Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs begründet werden müssen. Die Entscheidung zeigt auch, dass die aktuelle StVO notwendige Schritte in Richtung Verkehrswende in vielen Fällen weiterhin verhindert. Eine tiefgreifendere Reform wäre insofern nötig. (Olaf Dilling)