Wasseranschluss für PV-Freiflächenanlage?

Der Bau von Infrastruktur ist eine öffentliche Aufgabe, die sich nur lohnt, wenn alle, die potentiell davon profitieren, mit in die Pflicht genommen werden. Daher sehen Gemeindeordnungen auch die Möglichkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs vor, so auch § 9 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). In einer Gemeinde im Tecklenburger Land ist ein solcher Anschluss- und Benutzungszwang für die Wasserversorgung nur eingeschränkt für solche Grundstücke vorgesehen, auf denen regelmäßig Wasser verbraucht wird. Nun wollte der dortige Wasserversorgungsverband nach § 9 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) einen Eigentümer zum Anschlussbeitrag für die mögliche Nutzung eines Wasseranschlusses heranziehen.

Die Crux an dem Fall: Es handelt sich um ein Grundstück, auf dem laut Bebauungsplan lediglich die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage zulässig ist. Daher war der Eigentümer der Auffassung, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet sei, da er keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalte. Dies sei aber für die Beitragserhebung erforderlich.

PV-Freiflächenanlage

Der Wasserversorger hielt dagegen, dass auch für PV-Freiflächenanlagen eine Wasserversorgung nötig sei, zum einen, falls bei einem Brand Löschwasser gebraucht werde, zum anderen, um die Panele regelmäßig reinigen zu können. Das Verwaltungsgericht Münster hat der Klage des Eigentümers stattgegeben und den Gebührenbescheid aufgehoben. Die Berufung des Wasserversorgungsverbands zum Oberverwaltungsgericht (OVG) blieb ohne Erfolg:

Der 15. Senat des OVG Münster begründete das in seiner Entscheidung damit, dass es für Grundstücke mit PV-Freiflächenanlage im allgemeinen keinen wirtschaftlichen Vorteil durch einen Trinkwasseranschluss gäbe. Denn dafür müsste der Anschluss die bauliche Nutzung ermöglichen oder zumindest verbessern. Die Bereitstellung von Löschwasser sei nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers.

Die Reinigung von Solaranlagen wäre zwar im Abstand von ein bis mehreren Jahren sinnvoll, um die Effektivität und Lebensdauer der Anlage zu steigern. Auch für diesen Zweck sei der Wasseranschluss aber kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn der seltene Bedarf an Wasser zu Reinigung sei gut planbar und könne durch alternative private Möglichkeiten der Beschaffung wirtschaftlicher gedeckt werden. So stünden einer Beschaffung von Brauchwasser im Tank weder öffentliche noch private Belange entgegen.

Das OVG verwies schließlich auch auf die grundsätzliche Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers, per Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen, ohne eine Ausnahme für Grundstücke zu machen, auf denen Wasser nicht regelmäßig verbraucht wird. Von dieser Möglichkeit habe der Versorger aber keinen Gebrauch gemacht. (Olaf Dilling)

2023-09-08T10:45:46+02:008. September 2023|Erneuerbare Energien, Wasser|

Solaranlage für den Stromausfall

Photovoltaik hat das Potential, einen Haushalt ein gewisses Maß an Autarkie gegenüber der öffentlichen Stromversorgung zu geben. Allerdings sind dafür bestimmte technische Voraussetzungen zu beachten. Nur wenn die installierte Anlage eine Notstromfunktion aufweist, wofür sie mit einem speziellen Wechselrichter und Stromspeicher ausgestattet sein muss, kann sie wirklich bei einem Stromausfall die Versorgung sicherstellen.

Scheune mit Photovoltaik und Brennholz

Käufer einer Solaranlage können sich aber nicht darauf verlassen, dass ein von ihnen gekauftes Modell diese Funktionalität tatsächlich aufweist. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankenthal hervor. Demnach muss der Verkäufer nicht darüber aufklären, wenn die Anlage eine solche Notstromfunktion nicht aufweist und daher nur Strom liefert, solange das öffentliche Netz funktioniert.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das sich eine Solaranlage gekauft hatte, um vom öffentlichen Stromnetz unabhängig zu sein. Das Ehepaar war der Auffassung, dass der Verkäufer auf die Möglichkeit hätte hinweisen müssen, gegen einen Aufpreis eine Anlage mit einer sogenannten “Notstrom-” oder “Inselfunktion” zu erhalten. Eine Aufrüstung sei jetzt nur gegen einen erheblich höheren Aufpreis möglich. Das Ehepaar wollte den Aufpreis vom Kaufpreis einbehalten, um den Schaden auszugleichen.

Das Landgericht gab der Klage nicht statt, da der Verkäufer nicht von sich aus darüber aufklären müsse, dass keine Notstromfunktion vorhanden sei. Dass das Ehepaar den Verkäufer über seinen Wunsch aufgeklärt habe, ließ sich nicht beweisen. Zudem sei das Thema eventueller Energieengpässe erst nach dem Kauf aufgekommen. (Olaf Dilling)

2023-06-05T17:58:52+02:005. Juni 2023|Erneuerbare Energien, Rechtsprechung, Strom|

Sonnig: Re-Powering von Freiflächen-PV

Nun hat auch der Bundesrat zugestimmt: Mit der 3. Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) treten nun auch einige kleine, feine Änderungen des EEG in Kraft. Eine Änderung, von der sich viele Unternehmen eine höhere Stromausbeute auf besonders sonnigen Freiflächen versprechen, ist die Neufassung des § 38b Abs. 2 EEG 2023. Nach dessen aktueller Fassung können bestehende Solarmodule nur unter Beibehaltung des (für die Vergütungsmodalitäten entscheidenden) Inbetriebnahmedatums ersetzt werden, wenn die alten aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls nicht mehr erzeugen. Alte Anlagen ohne ein solches Ereignis durch leistungsfähigere neue Anlagen zu ersetzen, ist damit ausgeschlossen. Da aber PV-Anlagen mit der Zeit schlechter werden und außerdem durch technischen Fortschritt neuere Anlagen ohnehin eine höhere Stromausbeute bieten, ist ein solcher Ersatz sinnvoll, um auf bereits genutzten Flächen mehr Strom zu erzeugen.

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Die Neufassung erlaubt einen solchen Ersatz nun unabhängig vom Ersatzgrund. Die neue Anlage tritt also an die Stelle der Alten. Diese Regelung ist uneingeschränkt zu begrüßen, denn sie erlaubt ohne aufwändige Genehmigungsverfahren und die oft langwierige Flächengewinnung eine Erhöhung der PV-Erzeugung an etablierten Standorten, mit Glück schon im kommenden Jahr (Miriam Vollmer)

2022-10-07T19:39:02+02:007. Oktober 2022|Erneuerbare Energien, Strom|