Photo­voltaik hat das Potential, einen Haushalt ein gewisses Maß an Autarkie gegenüber der öffent­lichen Strom­ver­sorgung zu geben. Aller­dings sind dafür bestimmte technische Voraus­set­zungen zu beachten. Nur wenn die instal­lierte Anlage eine Notstrom­funktion aufweist, wofür sie mit einem spezi­ellen Wechsel­richter und Strom­speicher ausge­stattet sein muss, kann sie wirklich bei einem Strom­ausfall die Versorgung sicherstellen.

Scheune mit Photovoltaik und Brennholz

Käufer einer Solar­anlage können sich aber nicht darauf verlassen, dass ein von ihnen gekauftes Modell diese Funktio­na­lität tatsächlich aufweist. Das geht aus einer Entscheidung des Landge­richts Frankenthal hervor. Demnach muss der Verkäufer nicht darüber aufklären, wenn die Anlage eine solche Notstrom­funktion nicht aufweist und daher nur Strom liefert, solange das öffent­liche Netz funktioniert.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das sich eine Solar­anlage gekauft hatte, um vom öffent­lichen Stromnetz unabhängig zu sein. Das Ehepaar war der Auffassung, dass der Verkäufer auf die Möglichkeit hätte hinweisen müssen, gegen einen Aufpreis eine Anlage mit einer sogenannten „Notstrom-“ oder „Insel­funktion“ zu erhalten. Eine Aufrüstung sei jetzt nur gegen einen erheblich höheren Aufpreis möglich. Das Ehepaar wollte den Aufpreis vom Kaufpreis einbe­halten, um den Schaden auszugleichen.

Das Landge­richt gab der Klage nicht statt, da der Verkäufer nicht von sich aus darüber aufklären müsse, dass keine Notstrom­funktion vorhanden sei. Dass das Ehepaar den Verkäufer über seinen Wunsch aufge­klärt habe, ließ sich nicht beweisen. Zudem sei das Thema eventu­eller Energie­eng­pässe erst nach dem Kauf aufge­kommen. (Olaf Dilling)