Nachhaltige Heizungswahl oder Anschluss- und Benutzungszwang?

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allge­meinheit dienen.“ So steht es im Grund­gesetz und so wird es in Deutschland auch gelebt, manchmal zum Leidwesen und Unver­ständnis der Eigen­tümer, oft aber auch zum Wohl öffent­licher Güter und eines gedeih­lichen Zusam­men­lebens. Im Einzelnen lässt sich oft trefflich über die Einschrän­kungen streiten.

Als sich eine uns gut bekannte ältere Dame vor einigen Jahren für eine neue Heizungs­anlage entscheiden musste, dachte sie, vielleicht wegen der zahlreichen Enkel und inzwi­schen Urenkel, nicht an eine billige Inves­tition, sondern an eine nachhaltige Lösung. Sie wollte für ihr freiste­hendes Einfa­mi­li­enhaus, ein Neubau aus den 1990ern mit Fußbo­den­heizung, eine Wärme­pumpe in Kombi­nation mit einer Dachsolaranlage.

DachPV an einem Haus am Waldrand am sonnigen Wintertag.

Dach-PV in Kombi­nation mit einer Wärme­pumpe ein Baustein für nachhaltige und autarke Wärme­ver­sorgung (Foto: Armin Schreijäg via Pixabay)

Die Voranfrage beim Bauamt der norddeut­schen Klein­stadt war abschlägig. Es sei für den Bereich der Altstadt eine Denkmal­schutzsatzung erlassen worden, die von der Straße, in ihrem Fall von Süden aus, einsehbare Solar­module nicht zulasse. Aus meiner Sicht war diese Satzung von Anfang an rechts­widrig und wurde meines Wissens inzwi­schen auch aufge­hoben. Mein Angebot, die Sache zu übernehmen und vor der örtlichen Behörde auszu­fechten, schlug sie damals aus. Sie hatte aus leidvoller Erfahrung Sorge, dass Streit mit der Gemeinde ihr Nachteile bringen könne. Die Wärme­pumpe hat sie trotzdem instal­lieren lassen, die Dame ist zufrieden, die Pumpe läuft ohne Mucken und hat sie gut und relativ kosten­günstig über die letzten Winter gebracht.

Andere Hausei­gen­tümer haben da weniger Glück. Denn sie wollen die selbe Kombi­nation, wie von ihr ursprünglich gewünscht. Aber viele Kommunen verhindern das in Satzungen über den Anschluss- und Benut­zungs­zwang (AuBZ). Das Problem ist nicht der AuBZ als solcher. Denn, wie gesagt, Eigentum verpflichtet. Das Problem ist, dass der AuBZ von vielen Gemeinden und kommu­nalen Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen zu unfle­xibel gehandhabt wird. Dazu gibt es sogar Recht­spre­chung und unsere in diesen Dingen überaus erfahrene und im Energie­recht mehrfach ausge­zeichnete Kollegin Miriam Vollmer hat über die Frage des AuBZ bei bestehenden Wärme­pumpen bereits ein Gutachten verfasst:

Im Ergebnis darf der AuBZ und der daraus resul­tie­rende Kontra­hie­rungs­zwang nicht lediglich mit den niedri­geren Kosten pro Haushalt begründet werden, er muss auch gesetz­lichen Zielen wie Umwelt- und Klima­schutz dienen. Damit der AuBZ verhält­nis­mäßig bleibt und im Einzelfall Lösungen berück­sich­tigen kann, die diesen Zielen mindestens genauso nachkommen, müssen Satzungen laut der Recht­spre­chung entspre­chende Ausnahmen oder Befrei­ungs­mög­lich­keiten vorsehen. Zumindest dann, wenn die Wärme­pumpe bereits existiert, ist ein Bestands­schutz erforderlich.

Auch für Neuan­lagen müsste es unter Gesichts­punkten der Verhält­nis­mä­ßigkeit recht­liche Möglich­keiten geben, aber im Einzelnen ist vieles unklar. Jeden­falls reicht die recht­liche Klarstellung durch die Recht­spre­chung offenbar nicht, dass die Kommunen entspre­chende Befrei­ungs­mög­lich­keiten in ihre Satzungen aufnehmen. Denn wir bekommen relativ häufig Anfragen von Hausei­gen­tümern, denen die Wahl eines nachhal­tigen Heizungs­systems verweigert wird. Wir haben nichts gegen diese Anfragen, sind aber nicht auf Privat­per­sonen spezia­li­siert. Insofern wäre es uns lieber, die Politik würde sich um eine recht­liche Klarstellung oder die Kommunen um gerichts­feste, ausrei­chend diffe­ren­zierte Satzungen kümmern.

Falls Sie in einem Minis­terium, einem Verband oder einer Gemein­de­ver­waltung arbeiten und Fragen haben, wie das konkret aussehen könnte, erarbeiten wir Ihnen gerne einen fundierten Vorschlag. (Olaf Dilling)

Wasser­an­schluss für PV-Freiflächenanlage?

Der Bau von Infra­struktur ist eine öffent­liche Aufgabe, die sich nur lohnt, wenn alle, die poten­tiell davon profi­tieren, mit in die Pflicht genommen werden. Daher sehen Gemein­de­ord­nungen auch die Möglichkeit eines Anschluss- und Benut­zungs­zwangs vor, so auch § 9 Gemein­de­ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). In einer Gemeinde im Tecklen­burger Land ist ein solcher Anschluss- und Benut­zungs­zwang für die Wasser­ver­sorgung nur einge­schränkt für solche Grund­stücke vorge­sehen, auf denen regel­mäßig Wasser verbraucht wird. Nun wollte der dortige Wasser­ver­sor­gungs­verband nach § 9 Kommu­nal­ab­ga­ben­gesetz (KAG NRW) einen Eigen­tümer zum Anschluss­beitrag für die mögliche Nutzung eines Wasser­an­schlusses heranziehen.

Die Crux an dem Fall: Es handelt sich um ein Grund­stück, auf dem laut Bebau­ungsplan lediglich die Errichtung einer Photo­voltaik-Freiflä­chen­anlage zulässig ist. Daher war der Eigen­tümer der Auffassung, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet sei, da er keinen wirtschaft­lichen Vorteil erhalte. Dies sei aber für die Beitrags­er­hebung erforderlich.

PV-Freiflächenanlage

Der Wasser­ver­sorger hielt dagegen, dass auch für PV-Freiflä­chen­an­lagen eine Wasser­ver­sorgung nötig sei, zum einen, falls bei einem Brand Lösch­wasser gebraucht werde, zum anderen, um die Panele regel­mäßig reinigen zu können. Das Verwal­tungs­ge­richt Münster hat der Klage des Eigen­tümers statt­ge­geben und den Gebüh­ren­be­scheid aufge­hoben. Die Berufung des Wasser­ver­sor­gungs­ver­bands zum Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) blieb ohne Erfolg:

Der 15. Senat des OVG Münster begründete das in seiner Entscheidung damit, dass es für Grund­stücke mit PV-Freiflä­chen­anlage im allge­meinen keinen wirtschaft­lichen Vorteil durch einen Trink­was­ser­an­schluss gäbe. Denn dafür müsste der Anschluss die bauliche Nutzung ermög­lichen oder zumindest verbessern. Die Bereit­stellung von Lösch­wasser sei nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers.

Die Reinigung von Solar­an­lagen wäre zwar im Abstand von ein bis mehreren Jahren sinnvoll, um die Effek­ti­vität und Lebens­dauer der Anlage zu steigern. Auch für diesen Zweck sei der Wasser­an­schluss aber kein wirtschaft­licher Vorteil. Denn der seltene Bedarf an Wasser zu Reinigung sei gut planbar und könne durch alter­native private Möglich­keiten der Beschaffung wirtschaft­licher gedeckt werden. So stünden einer Beschaffung von Brauch­wasser im Tank weder öffent­liche noch private Belange entgegen.

Das OVG verwies schließlich auch auf die grund­sätz­liche Möglichkeit des öffentlich-recht­lichen Versor­gungs­trägers, per Satzung einen Anschluss- und Benut­zungs­zwang anzuordnen, ohne eine Ausnahme für Grund­stücke zu machen, auf denen Wasser nicht regel­mäßig verbraucht wird. Von dieser Möglichkeit habe der Versorger aber keinen Gebrauch gemacht. (Olaf Dilling)

2023-09-08T10:45:46+02:008. September 2023|Erneuerbare Energien, Wasser|

Wärme­pumpen und Fernwär­me­satzung: Zu VG Freiburg, 1 K 5140/18

Eine bemer­kens­werte Entscheidung zum Anschluss- und Benut­zungs­zwang in Fernwär­me­vor­rang­ge­bieten (hierzu schon zB hier) hat das VG Freiburg am 16. Juni 2021 (1 K 5140/18) getroffen:

Was ist passiert?

Die Klägerin ist Eigen­tümer einer Super­markt­kette, zu der auch ein Super­markt in Baden-Württemberg gehört. Für das Gebiet, in dem der Super­markt liegt, galt eine Fernwär­me­satzung aus 1994, die 2000 geändert worden war. Die Satzung sah die Pflicht zum Anschluss an die Fernwärme vor, befreit werden konnte man nur, wenn der Anschluss wegen überwie­gender privater Inter­essen nicht zumutbar war. Darauf berief sich die spätere Klägerin 2017 unter Verweis auf ein Klima­ti­sie­rungs­konzept unter Nutzung von Wärme­pumpen und Abwärme der Kühlag­gregate und Kühlmöbel. Die Gemeinde lehnte den Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benut­zungs­zwang aber ab. Die Klägerin schloss sich an, legte aber gegen die Ablehnung Wider­spruch ein. Ihr Haupt­ar­gument: Die Fernwär­me­satzung diene dem Gesund­heits- und Klima­schutz, aber ihr Konzept wäre für diese Belange sogar noch besser, weil sie mit Geothermie und Umwelt­wärme noch klima­freund­li­chere Techno­logien verwenden würde als die kommunale Fernwärme. Nachdem das Landratsamt den Wider­spruch – unter anderem mit Verweis auf die Wirtschaft­lichkeit der Fernwärme und die Leistungs­fä­higkeit der inter­na­tio­nalen Super­markt­kette – zurückgwiesen hatte, ging die Klägerin 2018 zu Gericht.

Offenbar war die Gemeinde von ihrer damaligen Fernwär­me­satzung nicht so wirklich überzeugt. Sie änderte sie nämlich 2020 rückwirkend ab 2015 und fasste die Befrei­ungs­vor­aus­set­zungen neu. Nunmehr sollte vom Anschluss- und Benut­zungs­zwang befreit werden, wer sich ausschließlich auf Basis Erneu­er­barer Energien versorgt, und wenn dies den Stadt­werken als Fernwär­me­ver­sorger wirtschaftlich zumutbar ist.

Die Klägerin trug daraufhin vor, auch nach der neuen Satzung wären die Befrei­ungs­vor­aus­set­zungen erfüllt, weil ihre Filialen zu 100% mit Erneu­er­baren Energien versorgt würden. Ansonsten sah sie die Satzung aus formellen Gründen als unwirksam an, unter anderem auch wegen der angeord­neten Rückwirkung.

Einkaufen, Geschäft, Einzelhandel, Einkaufswagen

Was sagt das VG Freiburg?

Das VG Freiburg gab der Super­markt­kette recht. Die Satzung aus 2000 sei schon fehlerhaft, weil die Beschränkung auf ausschließlich Erneu­erbare Energien ohne Gleich­stellung von Ersatz­maß­nahmen nach § 7 EEWärmeG (heute im GEG aufge­gangen) gleich­heits­widrig sei. Es ist bemer­kenswert, dass das Gericht hier mit einer gewissen Selbst­ver­ständ­lichkeit davon ausgeht, dass das Wärme­konzept der Super­markt­kette mit Wärme­pumpen, Abwär­me­nutzung der Tiefkühl­truhen und Ökostrom­ver­trägen ökolo­gisch hochwer­tiger wäre als das Block­heiz­kraftwerk des Kommu­nal­ver­sorgers. Konse­quent würde das mögli­cher­weise bedeuten, dass überhaupt kein Fernwär­me­vorrang verlässlich Bestand hätte, wenn ein Eigen­tümer sich eine Wärme­pumpe kauft und Ökostrom bezieht. Angesichts des Verbrei­tungs­grades dieser Techno­logie begründet diese Ansicht angesichts des oft wirtschaftlich notwen­digen hohen Anschluss­grades der Fernwärme ein erheb­liches Risiko für eine wirtschaft­liche kommunale Versorgung.

Weiter steht das Gericht auf dem Stand­punkt, dass die Gemeinde das Gebot verbrau­cher­freund­licher Ausge­staltung der öffent­lichen Fernwär­me­ver­sorgung missachtet hätte, die das Gericht aus dem Leistungs­an­pas­sungs­recht der (damals noch nicht geänderten) AVBFern­wärmeV ableitet. Zwar verweist das Gericht selbst auf die Recht­spre­chung des BVerwG, das 1991 urteilte, dass die AVBFern­wärmeV das Recht zum Satzungs­erlass nicht aushöhlen dürfte (7 B 17, 18.91), im nächsten Satz will das VG Freiburg dann aber doch die Befrei­ungs­tat­be­stände der AVB übertragen. Angesichts der jüngsten Änderungen des Leistungs­an­pas­sungs­rechts wäre, konse­quent zuende gedacht, das Ferwär­me­vor­rang­gebiet quasi wertlos.

Was halten wir davon?

Zunächst: Emissi­ons­freie Wärme­ver­sorgung ist immer top. Und Wärme­pumpen und Abwär­me­nutzung wichtige Bausteine der Wärme­wende. Doch über sinnvollen Einzel­re­ge­lungen darf der gemeind­liche Rahmen nicht vergessen werden, denn am Ende zählt die Bilanz. Dem trägt das baden-württem­ber­gische Landes­recht durch die Pflicht zur kommu­nalen Wärme­planung in den §§ 7c, 7d Klima­schutz­gesetz Baden-Württemberg Rechnung. Doch eine kommunale Planung wird erschwert, wenn gerade größere Wärme­ver­braucher die zentralen Struk­turen verlassen und so kleineren Abnehmern die wirtschaft­liche emisisonsarme Versorgung im Ergebnis oft unmöglich machen. Auch dogma­tisch schwierig ist die Heran­ziehung der AVBFern­wärmeV als „Stopp­schild“ der normhier­ar­chisch höher­ran­gigen Gemein­de­ordnung (Miriam Vollmer).

2021-11-09T23:06:17+01:009. November 2021|Verwaltungsrecht, Wärme|