Zählerstreit mit Vattenfall: Die Fortsetzung
Wir hatten im Dezember des letzten Jahres bereits schon einmal über unser erfolgreiches Klageverfahren gegen die Vattenfall Europe Sales GmbH berichtet, die unserem Mandanten fortgesetz Energieverbrauchsabrechnungen und Mahnungen und zuletzt Sperrandrohungen schickt, obwohl dieser nachweislich gar keine Energie abnimmt. Negative Feststellungsklagen sind zivilrechtlich ja eher ein Ausnahmefall, in dieser Situation aber das Mittel der Wahl.

Nun könnte die Angelegenheit hier zu Ende sein – aber nein! Trotz Anerkenntnisurteil dass unser Mandant die Forderungen der Vergangenheit nicht schuldet und auch gar kein Vertragsverhältnis besteht, sind nun neue Rechnungen bei ihm eingegangen. Manchmal fragen wir uns, ob am anderen Ende überhaupt noch irgendwo Menschen sitzen oder nur noch Computerprogramme vor sich in arbeiten.
Also wird es weiter gehen und wir werden Vattenfall wohl gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen müssen um das aus unserer sicht rechtswidrige und für den Mandanten zermürbende Verhalten dieses Versorgers zu unterbinden.
(Christian Dümke)
Miteinander im Verkehr? Vom Sinn und Unsinn der Regeln im Straßenverkehr
“Ordnung muss sein”, das wusste schon Hausmeister Krause. In Deutschland werden Regeln groß geschrieben, gerade im Straßenverkehr. Es gibt unzählige Regeln. Allein amtliche Verkehrszeichen gibt es ca 500, in allen Variationen sind es eine Vielzahl davon. Selbst Anwälte wie wir, die sich schon eine Weile mit Verkehrsrecht beschäftigen, lernen oft noch was dazu. Vor allem wissen sie aus bitterer Erfahrung, dass die Regelkenntnisse bei Polizei und Behörden oft auch zu wünschen übrig lassen. Geschweige denn bei den Verkehrsteilnehmenden selbst. Für Anwälte kann das eine Chance sein, wenn sie sich auf Regeln berufen, die gerichtsbekannt sind, aber von der Verwaltung schlichtweg ignoriert werden, wie etwa in einem Bremer Fall, in dem ein Kollege erfolgreich einen Aktivisten verteidigt hat, der sein Kfz ganz legal auf der Fahrbahn geparkt hatte, obwohl alle – inklusive der Polizei – meinten, man müsse auf dem Gehweg parken.
Nun haben Regel oft ihren Sinn. Sie geben Orientierung bei den täglichen Koordinationsleistungen, die im Verkehr erforderlich sind, überall wo viele Menschen zusammenkommen und ihre Wege sich kreuzen. So zumindest in der Theorie. In der Praxis führen Regeln oft mehr zu Konflikten, als dass sie diese lösen, insbesondere, wenn Regeln um ihrer selbst willen angewendet werden.
Um ein Beispiel zu geben: Ich war früher viel zu Fuß und seit einigen Jahren häufig auch als Radfahrer in Berlin unterwegs. Was mir auffällt, ist dass Menschen auf dem Rad und zu Fuß sich häufig in die Quere kommen, ohne dass dabei die geltenden Verkehrsregeln beachtet werden. Übrigens sind es dabei nach meiner Wahrnehmung und entgegen gängigen Klischees keineswegs immer die Radfahrenden oder Leute auf E-Rollern, die dabei gegen Regeln verstoßen. In Berlin Mitte sind es oft eher Menschen, die zu Fuß die Straße auch dann queren, wenn dort gerade Radler unterwegs sind. Ich rege mich darüber inzwischen kaum noch auf. Denn eigentlich ist es immer möglich, um die Leute so rumzukurven, dass niemand zu Schaden kommen kann. Voraussetzung dafür ist, dass alle ein bisschen langsamer und vorsichtiger unterwegs sind und aufeinander achten. So wie es das Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme in § 1 StVO ohnehin verlangt.
Übrigens ist nicht gesagt, dass es in Gesellschaften, in denen der Straßenverkehr weniger durch Regeln als durch konkrete Aushandlungsprozesse bestimmt ist, gefährlicher zugeht. Als ziemlich chaotisch gilt für europäische Verhältnisse der Verkehr in Napoli. Wenn man aber die Unfallzahlen dort mit denen im norditalienischen Milano vergleicht, gibt es keine auffallenden Unterschiede. Bei Youtube finden sich Videos vom Verkehr in Vietnam, bei denen einem schwindlig wird, ob des Gewusels an Vespas, die trotz offenbarer Regellosigkeit nicht kollidieren. Fußgänger gibt es dort auch, aber sie müssen häufig warten oder stürzen sich mutig ins Getümmel, in der Hoffnung lebend über die Straße zu kommen. In Japan gibt es die berühmte Shibuya-Kreuzung, an denen Menschen mühelos aneinander vorbeilaufen, ohne zusammenzustoßen.
An dieser Kreuzung zeigt sich ganz offenbar, dass die meisten der zahlreichen Verkehrsregeln ausschließlich nötig geworden sind, weil Menschen in großen, schweren und schnellen Kraftfahrzeugen unterwegs sind. Insbesondere die Vorfahrtsregeln sind weitgehend unnötig oder sogar hinderlich, wenn es darum geht, den nicht-motorisierten Verkehr auf flüssige Weise zu koordinieren. Ebenso müsste es ohne Autos auch keine Verkehrsampeln geben, an denen Menschen viel ihrer Lebenszeit verlieren.
Gerade weil Verkehrsregeln oft keinen Mehrwert bringen, plädieren viele Verkehrsplaner für “Shared Space”. Das sind Zonen, in denen der Verkehr nicht durch Verkehrszeichen geregelt wird und die Verkehrsteilnehmer sich selbst koordinieren sollen. Allerdings funktioniert das (jedenfalls in Deutschland, wo die Menschen an Regeln gewöhnt sind) nur in engen Grenzen:
- wenn Leute sich kennen (kein Durchgangsverkehr),
- wenn Leute anwesend sind (kein ruhender Verkehr) und
- wenn es um Leute geht, die nicht in ihrer Wahrnehmungs- und Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt sind (erhebliche Nachteile z.B. für blinde Menschen).
Auch für kleine Kinder, die das Verhalten im Verkehr erst noch lernen und die leicht übersehen werden, ist “Shared Space” mit Kraftfahrzeugen nur bedingt geeignet. Letztlich funktioniert ein Miteinander im Verkehr ohne viele Regeln eigentlich nur dann gut, wenn Kfz in der Minderheit sind und gegenüber dem Fuß- und Radverkehr nachrangig behandelt werden. (Olaf Dilling)
Stückwerk oder Puzzle? Schulwegsicherheit und Straßenverkehrsrechtsreform
Damit etwas ins Rollen kommt, braucht es eine “kritische Masse”. Niemand weiß das besser als Mandaten von uns, die sich unter dem Namen Kidical Mass Aktionsbündnis unter anderem für Schulwegsicherheit einsetzen und für die wir ein Gutachten und Leitfaden zu Schulstraßen verfasst haben. Abgeleitet ist dieser Name von dem großen Bruder der Initative, der “Critical Mass”, die regelmäßig Veranstaltungen organisieren, bei denen sie sich auf § 27 Abs. 1 Satz 2 StVO berufen: “Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden.”
Eine kritische Masse kann es nicht nur aus Personen geben, die in einem Verkehrssystem plötzlich eine relevante Größe werden. Auch im Rechtssystem selbst gibt es solche Phänomene. Normen die reformiert werden und unverbunden nur marginal was ändern würden, können ineinander greifen und plötzlich größere Veränderungen ermöglichen.

Weil es um Kinder und Schulwegsicherheit geht, passt es vielleicht, von Puzzleteilen zu sprechen: Aufgrund verschiedener Detailregeln wird es in manchen Fällen nun möglich, Schulwege im Ganzen verkehrssicher zu planen. Die Puzzleteile fügen sich zu einem größeren Bild zusammen. Das geht nicht immer, denn manchmal bleiben doch noch Lücken. Aber es funktioniert dank der Straßenverkehrsrechtsreform immer öfter!
In Pfaffenhofen, einer oberbayrischen Kommune, in der wir beraten haben, war es möglich, auf dem größten Teil des Vorfahrtsstraßennetzes Tempo 30 anzuordnen. Und das jeweils mit guten Gründen, die auch die Staatsregierung in München akzeptieren muss.
Von was für Puzzleteilen sprechen wir? Im Wesentlichen sind es fünf neue Regelungen:
- Aufwertung der Schulwegeplanung: Die Schulwegeplanung, die in vielen Bundesländern schon fest etabliert wird, wird straßenverkehrsrechtlich inzwischen besser aufgegriffen.
- Dies zeigt sich insbesondere bei hochfrequentierten Schulwegen: Denn an diesen sollen die Straßenverkehrsbehörden nun in der Regel gemäß § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO Tempo 30 anordnen. Dies gilt auch an Landes-, Bundes- und sonstigen Vorfahrtsstraßen. Die Schulwegeplanung kann gemäß den Richtlinien der VwV-StVO festlegen, welche Routen als hochfrequentiert betrachtet werden. Dies liegt nicht nur im Nahbereich der Schule nahe, sondern unter Umständen auch in Ortsteilen ohne Schule in der Nähe von Bushaltestellen, die von Schulbussen frequentiert werden. Hier der O-Ton der erst kürzlich überarbeiteten Verwaltungsvorschrift zur StVO:
Hochfrequentierte Schulwege sind Straßenabschnitte, die innerhalb eines Stadt- oder Dorfteils eine Bündelungswirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohngebieten und allgemeinbildenden Schulen haben. Diese Wege können auch im Zusammenhang mit der Nutzung des ÖPNV bestehen. Ihre Lage ist begründet darzulegen. Sie kann sich auch aus Schulwegplänen ergeben, die von den betroffenen Schulen und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sowie gegebenenfalls Polizei und Straßenbaubehörde erarbeitet wurden. Auf den Schulwegen sind bei der Abwägung über die Geschwindigkeitsbeschränkung jedoch auch Querungshilfen und Sicherheitseinrichtungen zu berücksichtigen, z.B. Lichtzeichenanlagen oder Absperrgitter. - Eine besondere Bedeutung im Puzzle bekommen Fußgängerüberwege (Zebrastreifen). Denn neuerdings sind auch sie ein Grund, Tempo 30 anzuordnen, was sich aus § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 10 StVO ergibt. Insbesondere kommt das laut VwV-StVO dort in Betracht, wo der Straßenverlauf unübersichtlich ist oder wo typischerweise damit gerechnet werden muss, dass Kraftfahrer von sich aus nicht mit der Geschwindigkeit herunter gehen, um ihre Bereitschaft, Vorrang zu gewähren, zu signalisieren.
- Lückenschlüsse zwischen Tempo 30-Zonen hat es auch bisher schon gegeben. Inzwischen sind diese jedoch auf 500 m ausgedehnt worden. Da gibt es nun an vielen Orten ganz viele Puzzleteile, die neu eingefügt werden können und das Bild des verkehrssicheren Schulwegs vervollständigen.
- Schließlich gibt es noch das Centerpiece: Die Schulstraße. Mit der Straßenverkehrrechtsreform hat sie nur indirekt was zu tun, auch wenn sie sich fast zeitgleich in Deutschland durchgesetzt hat. Es gibt jedenfalls immer mehr entsprechende Projekte, nicht nur in NRW, wo es sogar einen Erlass dazu gibt. Durch die Bereitstellung von angemessenen Flächen für den Fuß- und Radverkehr, die neuerdings gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StVO möglich ist, gibt es aber auch eine weitere Grundlage für ihre Anordnung. Demnächst werden wir die Details in einer Neuauflage des Gutachtens oder Leitfadens hier vorstellen. (Olaf Dilling)
Wie geht es weiter – der Koalitionsvertrag zu Energie & Klima
Nun haben sie sich also auf einen Koalitionsvertrag geeinigt, die Spitzen von Union und SPD. Was hat die Regierung Merz/Klingbeil also in den nächsten vier Jahren vor?
Schwarz-Rot und das Klima
Interessant zunächst, was nicht drin steht: Weder will die nächste Bundesregierung die Klimaziele abschaffen oder abschwächen. Noch kommt die Atomkraft wieder. Hier hatte es im Vorfeld vor allem aus der Union auch andere Stimmen gegeben, diese haben sich nicht durchgesetzt. Es bleibt also bei den 65% 2030, 88% 2040 und Nettonull 2045. Die Koalition würde sogar eine Erhöhung im EU-Rahmen auf 90% 2040 unterstützen, aber nur, wenn es für die Deutschen bei 88% bleibt.
Gleichwohl, auch wenn die Ziele bleiben, den Weg stellt die nächste Bundesregierung sich bequemer vor, als die Ampel es vorgesehen hatte. So sollen 3% des 2040-Zwischenziels durch Zertifikate aus dem Ausland erfüllt werden können. Veteranen des Emissionshandels erinnern sich an die CER und ERU aus internationalen Klimaschutzprojekten. Ob es so kommt, kann der Bund allerdings nicht entscheiden, nur sich in Brüssel dafür einsetzen, dass die EU von Art. 6 des Paris Agreements Gebrauch macht.
Emissionshandel
Überhaupt sind die Spielräume Deutschlands beim Klimaschutz bekanntlich begrenzt. Anders als auch viele Medien vermuten, steht es schlicht nicht in Friedrich Merz’ Macht, den Transformationsdruck auf die Deutschen zu verringern: Für fossile Emissionen brauchen Industrie, Energiewirtschaft und ab 2027 auch die Verkäufer von Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl Emissionsberechtigungen, die in Brüssel budgetiert worden sind. Die Bundesregierung kann diesen finanziellen Anreiz, Gasheizung, Verbrenner oder Kohlekraftwerke auszurangieren, nur sehr begrenzt kompensieren, beispielsweise durch ein Klimageld, das wiederum aber nur als den guten Vorsatz, Einnahmen aus dem Emissionshandel zurückzugeben, im Koalitionsvertrag auftaucht. Damit ist klar: Egal, wer regiert, fossile Technologien werden immer teurer. Nur für die Landwirtschaft soll dies nicht gelten, denn hier bestimmen die Mitgliedstaaten selbst, ob die Landwirte einbezogen werden.

Erneuerbare Energien
Etwas richtig greifbar Neues ist für die Erneuerbaren Energien nicht geplant. Diffus scheint auf, dass die neuen Herren nicht so intensiv auf Wind und Sonne fokussieren wollen, ohne allerdings auszusprechen, wie dann der Ausbaupfad aussehen soll. Wie schon die Ampel will auch die GroKo Genehmigungen und Planungen erleichtern, Verfahren straffen und vereinfachen, auch vor Gericht, die Netzdienlichkeit beim Ausbau mehr berücksichtigen und perspektivisch komplett von der Einspeisevergütung zu Marktfinanzierungen kommen. Wirklich neu ist das aber nicht.
Immerhin: Auch wenn bekannt ist, dass der künftige Kanzler selbst Windkraftanlagen hässlich findet, bleibt es bei den Zwischenzielen des Windflächenbedarfsgesetzes für 2027, also den 1,4% bundesweit und offenbar auch bei den Landeszielen. Das Ziel von 2% bundesweit 2032 soll noch einmal evaluiert werden. Verbessern will die nächste Bundesregierung offenbar die regionalen Steuerungsmöglicheiten und Onsite PPA, begrenzen will sie Flächenpachten und die Einbindung von Offshore-Windparks in auch grenzüberschreitende Infrastrukturen soll sich verbessern. Und: Das Geothermie-Gesetz soll nun doch kommen. Für Strom bringt das wohl kaum etwas, aber für Wärme ist der Plan interessant.
Energiepreise
Strom soll mindestens 5 Ct/kWh günstiger werden. Dafür soll die Stromsteuer abgesenkt werden und die Umlagen und Netzentgelte reduziert. Die Stromsteuersenkung war schon ein Plan der Ampel, aber wie genau die Netze nun subventioniert werden sollen, bleibt unklar. Sofern dies aus dem Sondervermögen Infrastruktur finanziert werden soll, stellt sich die Frage, ob die überhaupt eine Infrastrukturausgabe darstellt und nicht doch eine simple Konsumausgabe.
Diffus bleibt auch der Industriestrompreis, den die Koalitionäre planen. Die Bandlastausnahme soll – obwohl nicht netzdienlich – nun doch bleiben, die Gaspeicherumlage abgeschafft werden. Ansonsten will man die Quadratur des Kreises: Gas soll günstig eingekauft werden, aber die Klimaziele sollen eingehalten werden, was wegen des Emissionshandels, der gas zwangsläufig verteuert, einigermaßen schwer vorzustellen ist, aber vielleicht setzen Union und SPD darauf, dass es bis zu den nächsten Wahlen noch keine wirklich schmerzhaften Effekte gibt.
Netze
Immerhin: Hoch lebe die Monstertrasse; es wird auf Freileitungen gesetzt, die deutlich günstiger und schneller zu errichten sind. Netzanschlüsse sollen günstiger werden, was derzeit allerdings ein deutlich kleineres Problem darstellt als die schiere Verfügbarkeit für große Letztverbraucher. Direktleitungen sollen offenbar künftig nicht auf 5 km begrenzt sein, und trotz der Bedenken vieler Ökonomen soll es bei einer einheitlichen Stromgebotszone bleiben. Netzdienliche Baumaßnahmen werden forciert, etwa die Genehmigung von Speichern, denen wie EE-Anlagen überragendes öffentliches Interesse zukommen soll.
GroKo <3 Erdgas
Die künftige Bundesregierung setzt auf Erdgas. Bis 2030 sollen 20 GW Gaskraftwerke entstehen, also deutlich mehr als die Ampel sich vor allem aus finanziellen Gründen zugetraut hat. Sie dienen vor allem der Netzstabilisierung, aber anders als die Regierung Scholz es wollte, sollen sie nicht nur Residuallast abdecken, sondern auch die Preise senken, also marktorientiert erzeugen. Das bedeutet natürlich: Es wird mehr emittiert, in der Tendenz steigen die CO2-Preise im ETS I, zumal nicht mehr die Rede davon ist, dass die Kraftwerke H2-ready sein sollen, wobei dies auch in der Kraftwerksstrategie der Ampel zumindest kurzfristig mehr in die Abteilung frommer Wunsch als reale Erwartung gefallen sein dürfte.
Wasserstoff kommt zwar eine wichtige Rolle zu. Die neuen Gaskraftwerke sollen aber offenbar durch CCS/CCU dekarbonisiert werden, um sie nicht direkt noch in den Dreißigern mangels Emissionsberechtigungen wieder einmotten zu müssen. Das KSpG war ja bereits im Gesetzgebungsverfahren, auch die nächste Bundesregierung will hier die Basis für Abschiebung und Verpressung von CO2 schaffen, und dies sowohl an Land als auch unter dem Meer. 
Doch auch wenn Erdgas wieder auf mehr Gegenliebe stößt als in den letzten Jahren: Kohle kommt nicht wieder. Es bleibt beim Ausstieg 2038, so, wie derzeit gesetzlich vorgesehen.
Effizienz und Wärme
Auch bei der Wärmeversorgung will die GroKo länger am Gas festhalten und die Netze konservieren, während sie durch eine Verstetigung der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze den Ausbau der Fernwärme fördert. Immerhin soll auch das KWKG novelliert werden, die durch das Ende der Ampel unterbrochenen Neuregelungen von AVBFernwärmeV und WärmeLV sollen fortgesetzt werden, und das EnEfG soll offenbar auf das EU-Mindestmaß zurückgeschnitten werden.
Das “Heizungsgesetz” soll abgeschafft werden, was insofern überrascht, als dass ein Gesetz dieses Namens nicht existiert. Bisher wurde der Begriff stets als Synonym für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) genutzt, das aber keineswegs abgeschafft werden soll, sondern nur novelliert. Es soll technologieoffener, flexibler und einfacher werden, was insofern herausfordernd sein dürfte, als dass die umstrittenen § 71 GEGff. bereits heute keine technologische Festlegung enthalten. Immerhin soll der Heizungstausch künftig auch gefördert werden, und energetische Sanierungen von der Steuer abgesetzt werden können. Hier wird man sehen, was angesichts der demnächst umzusetzenden Gebäuderichtlinie (EPBD) überhaupt möglich ist. Gut denkbar, dass das Nebeneinander von EPBD und Emissionshandel dazu führt, dass in der Praxis sich gar nicht so viel ändert oder der faktische Druck zum Heizungstausch sogar wächst.
Was halten wir davon?
Nach einem Wahlkampf, in dem es verhältnismäßig viel um Energiepolitik ging, hätte man mehr Neues erwartet. Statt dessen werden viele Ideen und Vorhaben der Ampel schlicht weitergeführt. Es verschieben sich angesichts der hochgespannten Erwartungen vieler Anhänger – und der Befürchtungen mancher Gegner – eher Akzente, denn die treibenden Instrumente der Transformation kommen aus Brüssel und können von den Deutschen nicht einfach abgeändert werden (Miriam Vollmer).
BGH zur Ersatzversorgung in der Mittelspannung: Zuordnungspflicht des Netzbetreibers an den leistungsfähigsten Lieferanten
Über das Wesen der gesetzlichen Ersatzversorgung, die immer dann greift, wenn eine Letztverbraucher Strom oder Gas entnimmt, diese aber keiner vertraglichen Lieferung zugeordnet werden kann, hatten wir bereits hier schon einmal grundsätzlich geschrieben.
Allerdings gilt der Rechtsrahmen der gesetzlichen Ersatzversorgungspflicht durch den örtlichen Grundversorger ausdrücklich nur im Bereich der Niederspannung (Strom) bzw. des Niederdrucks (Gas). Für Kunden auf einer höheren Anschlussstufe (Mittelspannung) war die Zuordnung der Energienentnahme im Ersatzversorgungsfall daher oft fraglich. Eine analoge Anwendung der Ersatzversorgung auf die Mittelspannung scheidet jedenfalls nach einer aktuellen Entscheidung des BGH aus (BGH, 17.09.2024, EnZR 57/23).
Aber wer muss dann für den Energieverbrauch des vertragslosen Mittelspannungskunden bilanziell einstehen, wenn nicht der Ersatzversorger? Wir hätten jetzt nach dem Ausschlussprinzip auf den Netzbetreiber getippt, aber der BGH löst das in einer Entscheidung aus September 2024 anders.
„Besteht für eine Entnahmestelle kein Lieferverhältnis (mehr) und droht deshalb eine Versorgungslücke, ist eine diskriminierungsfreie Zuordnung nach sachlichen Kriterien erforderlich. Die Zuordnung beinhaltet für den betreffenden Lieferanten eine Erwerbschance. Sie führt zwar zunächst nur zur wirtschaftlichen Einstandspflicht des Lieferanten der an solchen Lieferstellen entnommenen Strommengen. Er muss sie unabhängig davon, ob er sich bei dem Nutzer der Lieferstelle schadlos halten kann oder nicht, auf eigene Kosten beschaffen oder dem Übertragungsnetzbetreiber als Ausgleichsenergie vergüten“
Das bedeudet, dass ein Lieferant für diese „außergesetzliche Ersatzversorgung“ einstehen muss – aber nicht zwingend der Ersatzversorger. Vielmehr muss eine „diskriminierungsfreie Zuordnung nach sachlichen Kriterien“ erfolgen. Und diese Zuordnung muss der Netzbetreiber treffen, denn die Marktlokation auch während eines vertragslosen Zustands zwingend einem Bilanzkreis zuzuordnen. Der BGH führt aus:
„Jedenfalls für eine zur Umsetzung der Sperrung erforderliche Übergangszeit bedarf es einer Bilanzkreiszuordnung der betroffenen Lieferstellen. Die Zuordnung muss der Netzbetreiber diskriminierungsfrei nach sachlichen Kriterien vornehmen, wobei er insbesondere die Netzstabilität, die Versorgungssicherheit und sonstige Interessen der betroffenen Letztverbraucher berücksichtigen muss. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, wenn ein Netzbetreiber sie einem Energieversorgungsunternehmen zuordnet, das aus seiner Sicht nach den vorstehenden Kriterien voraussichtlich am besten in der Lage ist, die Versorgung kurzfristig sicherzustellen.“
(Christian Dümke)
Koalitionsvertrag 2025: Was ist mit der Kreislaufwirtschaft?
„Verantwortung für Deutschland“ – hiermit ist der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD überschrieben. Die neue Koalition legt damit ihre Leitlinien für die 21. Legislaturperiode fest. Doch ob hier wirklich ein zukunftsweisender Wandel eingeleitet wird – wie allenthalben beschworen – bleibt abzuwarten. Im Folgenden werfen wir einen detaillierten Blick auf die Positionen der neuen Regierung mit Blick auf das Kreislaufwirtschaftsrecht, beleuchten die Stärken und kritisieren deutliche Defizite.
Das Thema Kreislaufwirtschaft wird als zentraler Pfeiler der Ressourceneffizienz dargestellt. Das ist für sich genommen nicht innovativ. Konkret jedoch sollen auf Basis der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie ein Eckpunktepapier mit kurzfristig realisierbaren Maßnahmen entwickelt und konkrete Reformen – etwa am § 21 Verpackungsgesetz – in die Wege geleitet werden. Außerdem wird das chemische Recycling in die bestehende Abfallhierarchie integriert und der Einsatz von Rezyklaten gefördert. Diese Ansätze passen in das heutige Verständnis einer ressourcenschonenden, zirkulären Wirtschaft, die nicht nur Abfall minimiert, sondern auch neue Geschäftsmodelle wie Shared Economy und innovative Recyclingtechnologien unterstützt.
Doch so schön das Bekenntnis klingt: Der Koalitionsvertrag selbst bleibt naturgemäß in vielen Punkten vage. Doch wie die Reise vonstattengehen soll ist ungewiss. Es wird zwar eine grundsätzliche Modernisierung (auch ja und natürlich auch Maßnahmen zur Beschleunigung von Verfahren) und Ambition in der Umweltpolitik signalisiert – doch konkrete Maßnahmen, messbare Ziele und zeitliche Vorgaben fehlen bislang größtenteils. Verbände wie der Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft e.V. kritisieren, dass der notwendige „Impuls“ für einen echten Hochlauf zirkulärer Prozesse und den Aufbau marktwirksamer Anreizsysteme zu wünschen übriglässt. Die legislativ vorgesehenen Reformen im Verpackungsbereich sind begrüßenswert, wenn man bedenkt, dass sie Potenziale zur Einsparung von Rohstoffen, zur Senkung von Treibhausgasemissionen und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze bieten. Doch geht es auch darum, die EU-Verpackungsverordnung richtig und vor allem nicht überschießend umzusetzen.
Kritisch fällt insbesondere auf, dass der Koalitionsvertrag – trotz vieler Versprechen – dann irgendwie doch den Mut zur Modernisierung der Wirtschaft (und auch der Kreislaufwirtschaft) vermissen lässt. Berechtigte Zweifel säht hier aus Praxissicht insbesondere das Bekenntnis zur Abschaffung der Bestellung von Betriebsbeauftragten und dazu, den Schulungs-, Weiterbildungs- und Dokumentationsaufwand signifikant reduzieren. Über den Dokumentationsaufwand können wir reden, alles andere ist jedoch Symbolpolitik aus Schilda (wir berichteten hier) und gerade kein Bürokratieabbau.
Konkrete Zielvorgaben wie Investitionsvolumina oder Innovationsanreize bleiben offen. Da ist auch in der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie noch Luft nach oben. Wird die neue Regierung konkrete, messbare Maßnahmen definieren, ausreichende finanzielle Mittel bereitstellen und die Zusammenarbeit mit der Industrie und den Kommunen in die Wege leiten? Die kommenden Monate werden zeigen, ob Deutschland mit der neuen schwarz-roten Koalition in Sachen Kreislaufwirtschaft wirklich zukunftsfähig wirtschaften kann – oder ob das Thema erneut politisch schön geredet, aber praktisch zu wenig umgesetzt wird. Schöne neue Regelungen bringen schließlich auch nichts, wenn sie in der Praxis nur noch mehr Probleme machen (hallo EBV!) Die neue Regierung steht also vor einer großen Herausforderung: Zwischen politischen Bekenntnissen und der Realität der Umsetzung muss ein echter Transformationsprozess gestartet werden. Nur dann kann sichergestellt werden, dass Deutschland nicht nur ökologisch, sondern auch wirtschaftlich nachhaltig aufgestellt ist. (Dirk Buchsteiner)