Keine Freiheit, Tempo 30 vorzuschlagen?

Wir hatten vor knapp einem Jahr schon mal über einen Streit zwischen Bürgern von der Halbinsel Höri am Bodensee und dem Landratsamt in Konstanz berichtet: Es geht um Verkehrs­schilder an Landstraßen, die sich mit gewissen, zum Teil deutlichen Abwei­chungen, an amtlichen Schildern für Tempo 30-Zonen orien­tieren, aber auf denen „Freiwillig Tempo 30“ steht. Aufge­stellt werden sie von Anwohnern, denen es um die Verkehrs­si­cherheit von Kindern in Ortschaften mit Durch­gangs­verkehr geht.

Statue von spielenden Kindern im Park

Weiterhin erlaubt, da ohne Verwechs­lungs­gefahr mit Verkehrs­zeichen: Statue spielender Kinder in einem Park in Bonn (© Axel Kirch / CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons).

Das Landratsamt wurde nun in einer Eilent­scheidung vom Verwal­tungs­ge­richt Freiburg in seiner Auffassung bestätigt, dass von den Schildern eine Verwechs­lungs­gefahr mit amtlichen Verkehrs­zeichen ausgehe. Die Anwohner wollten sich die Schilder vom Landratsamt nicht nehmen lassen und hatten Eilantrag gestellt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach § 33 Abs. 2 StVO Einrich­tungen, die Verkehrs­zeichen gleichen, nicht dort aufge­stellt werden dürfen, wo sie mit ihnen verwechselt werden können. Maßgeblich ist nach der Rechts­spre­chung das Gesamtbild, wie es sich einem flüch­tigen Betrachter darstelle. Demnach könne eine Verwechslung nicht ausge­schlossen werden. Dabei sei auch darauf zu achten, dass es Verkehrs­teil­nehmer gäbe, die fremd­sprachig sind. Verkehrs­schilder müssten aber inter­na­tional verständlich sein. Angeblich hätten sogar die Fahras­sis­tenz­systeme die Schilder missver­standen und die freiwil­ligen Tempo­limits als verbind­liche Vorgabe in die Software übernommen.

Schließlich sei durch die Verwechs­lungs­gefahr auch eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit des Verkehrs gegeben, wenn manche Verkehrs­teil­nehmer mit geringer Geschwin­digkeit fahren, andere aber mit der zuläs­sigen Höchst­ge­schwin­digkeit fahren wollen.

Die Entscheidung zeigt, dass im Verkehr Zeichen, die mit amtlichen verwechselt werden können, enge Grenzen gesetzt sind. Aller­dings dürfte sie Schildern nicht entge­gen­stehen, die eindeutig nicht­amt­lichen Charakter haben, weil sie sich von der optischen Gestaltung stark unter­scheiden, aber unter Verweis auf spielende Kinder dieselbe Botschaft vermitteln: „Achtung spielende Kinder! Langsam fahren!“ o.ä.

An manchen Stellen, etwa vor Kinder­spiel­plätzen oder auf viel frequen­tierten Schul­wegen sind die „Freiwillig Tempo 30“-Schilder ohnehin nicht mehr nötig, da sie nach der Reform aufgrund des neuen § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO unter erleich­terten Bedin­gungen durch amtliche Verkehrs­zeichen ersetzt werden können. (Olaf Dilling)

2024-08-14T15:12:13+02:0014. August 2024|Verkehr|

VGH BW: Schul­weg­si­cherheit auch präventiv möglich

Es ist ein Skandal des deutschen Verkehrs­rechts, dass erst Unfälle nachge­wiesen werden müssen, bevor Maßnahmen zur Verkehrs­si­cherheit ergriffen werden können. So jeden­falls ein in deutschen Amtsstuben weit verbrei­teter Mythos. Tatsächlich verlangen viele Straßen­ver­kehrs­be­hörden und manche Gerichte beispiels­weise für die Anordnung von Tempo 30 den Nachweis eines bereits bestehenden Unfall­schwer­punkts. Gerade wenn es um die Sicherheit von Schul­kinder geht, sorgt dies für Unver­ständnis. Denn wieso sollte man erst warten, bis buchstäblich Blut geflossen ist, wenn Unfälle vorher­sehbar sind?

Die Orien­tierung an der Unfall­sta­tistik lässt sich auch weder einem Gesetz bzw. einer Verordnung entnehmen, noch entspricht sie der höchst­rich­ter­lichen Recht­spre­chung. Vielmehr hat das BVerwG immer wieder entschieden, dass eine Prognose, aus der sich eine konkrete Gefahr ableiten lässt, ausrei­chend ist (z.B. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 – BVerwG 3 C 37.09, Rn. 31).

Kleines Mädchen im Kleid und Sonnenhut auf einer Straße mit Lattenzaun

Ein Beschluss des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg von Ende März diesen Jahres unter­stützt dies noch mal am Beispiel von Gefahren auf einem Schulweg. Das Gericht hat es für ausrei­chend angesehen, dass eine Straßen­querung unüber­sichtlich, schlecht einsehbar und das allge­meine Geschwin­dig­keits­niveau hoch ist, um eine quali­fi­zierte Gefah­renlage zu begründen. Damit ist die Voraus­setzung für die Anordnung von Tempo 30 gegeben.

In dem Fall hatte jemand gegen die Geschwin­dig­keits­be­grenzung auf einem Teilstück einer Kreis­straße geklagt. Die Klage war bereits vor dem Verwal­tungs­ge­richt Freiburg abgewiesen worden. Zu Recht, wie der Verwal­tungs­ge­richtshof befunden hat. Was die Gefah­ren­pro­gnose angeht, sei in der konkreten Situation eine an Sicherheit grenzende Wahrschein­lichkeit vermehrter Schadens­fälle dann nicht erfor­derlich, wenn es um hochrangige Rechts­güter wie Leib, Leben und bedeu­tende Sachwerte geht. Ein behörd­liches Einschreiten sei auch nach den Maßstäben des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bereits bei einer gerin­geren Wahrschein­lichkeit des Schadens­ein­tritts zulässig und geboten.

Aller­dings gibt die Entscheidung den Behörden keineswegs einen pauschalen Freibrief, verkehrs­be­schrän­kende Maßnahmen überall dort anzuordnen, wo ein Schulweg die Straße quert. Vielmehr muss die konkrete Gefahr immer anhand der örtlichen Gegeben­heiten begründet werden, z.B. Ausbau und Funkti­ons­fä­higkeit der Fußver­kehrs­in­fra­struktur einschließlich vorhan­dener sicherer Querungs­mög­lich­keiten, Einseh­barkeit und Übersicht­lichkeit des Straßen­ver­laufs und typischer­weise gefah­rener Geschwin­dig­keiten. Eine genaue Prüfung durch Juristen ist daher weiterhin sinnvoll, um die Voraus­set­zungen einer Anord­nungen zu klären.

Trotzdem könnte die Entscheidung zu einem Umdenken im Bereich der Straßen­ver­kehrs­ver­waltung beitragen. Selbst an Straßen, an denen ein Zugang der Schule vorhanden ist und daher die Ausnahme des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO greifen könnte, weigern sich Straßen­ver­kehrs­be­hörden aktuell in manchen Fällen standhaft, zugunsten der Schul­weg­si­cherheit Tempo 30 anzuordnen. Die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zeigt, dass ein Tempo­limit sogar dann angezeigt sein kann, wenn ein Straßen­ab­schnitt nicht direkt an der Schule liegt, aber häufig als Schul­wegstrecke frequen­tiert wird. (Olaf Dilling)

2024-05-17T13:31:01+02:0017. Mai 2024|Allgemein|