Weitere Möglichkeiten für Parkraumbewirtschaftung
Die Straßenverkehrsrechtsreform von letztem Jahr hat nicht nur mehr Spielräume für Kommunen beim Anordnen von T 30 gebracht. Dahinter tritt in der öffentlichen Aufmerksamkeit manchmal etwas zurück, dass sich auch die Möglichkeiten für Parkraumbewirtschaftung erweitert haben. Nachdem bisher nur dort Bewohnerparken angeordnet werden konnte, wo bereits erheblicher Parkdruck herrscht, gibt es nun weitere Möglichkeiten:
- Erstens betrifft das nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO Quartiere, in denen aktuell zwar kein erheblicher Parkdruck vorhanden ist, dieser aber für die Zukunft droht,
- Zweitens ist es nun nach § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO auch zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung möglich.
Die Voraussetzungen ergeben sich aus der neuen Fassung der Verwaltungsvorschrift zur StVO. Diese ist inzwischen von Regierung und Bundesrat beschlossen worden, wurde nur noch nicht im Bundesanzeiger verkündet. Für die Erweiterungsmöglichkeiten ergeben sich konkrete Details:
Bemerkenswert ist daran, dass der Parkraummangel aus Gründen drohen kann, die auch in der Hand der Verwaltung liegen, etwa eine Reduktion von Parkmöglichkeiten. Beispielsweise kann die Verwaltung bei der Einrichtung einer Fahrradstraße vorher vorhandene Parkplätze streichen, um die Mindestbreite sicherzustellen. Da dadurch Parkdruck in der betreffenden und benachbarten Straßen droht, lässt sich eine Bewohnerparkzone ausweisen oder erweitern.
Zu den neuen Zielen des Umweltschutzes und der geordneten städtebaulichen Entwicklung findet sich in der aktualisierten Verwaltungsvorschrift Folgendes:
Eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs ist dann nicht mehr Voraussetzung. Allerdings muss die Leichtigkeit des Verkehrs weiter berücksichtigt werden. Das kann auch dadurch geschehen, dass sie bereits in die Abwägung bei der Erstellung des Parkraumkonzepts einbezogen wird.
Insgesamt ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift nun einige neue Möglichkeiten zur Einrichtung und Erweiterung von Bewohnerparkzonen, die Kommunen mehr Möglichkeiten geben. Durch die Privilegierung der Bewohner und die Bewirtschaftung des öffentliche Straßenraum können Nutzungskonkurrenzen besser gelöst werden. Dies betrifft die Verkehrsarten des Umweltverbunds als auch blau-grüne Infrastruktur. (Olaf Dilling)
Preisbremsen: Letzte Runde zum 31. Mai 2025
Haben Sie auch das Gefühl, die Geschichte hätte gerade einen Turbo angeworfen? Dann geht es Ihnen wie uns. Doch auch wenn sich die Energiepreiskrise 2022/2023 anfühlt, als sei sie schon richtig lange her, die Preisbremse beschäftigen Versorger immer noch. Immerhin: Die hoffentlich letzte Runde steht bevor.
Endabrechnung Gas & Wärme
Erdgaslieferanten und Wärmeversorger müssen bis zum 31.05.2025 ihre Endabrechnung vorlegen. Wer Vorauszahlungen erhalten hat, muss diese ausweisen, wer keine oder zu wenig Vorauszahlungen vereinnahmen konnte, stellt nun einen letzten Antrag auf Prüfung und Auszahlung. Wurde zu viel Vorauszahlung geleistet, muss der überschüssige Betrag zurückgezahlt werden. Die Antragsformulare sind so selbsterklärend, dass das BMWK vor einigen Tagen ein weiteres Mal neue FAQ vorgelegt hat, in dem es Punkt für Punkt erklärt, wie vorzugehen ist. Es gibt auch eine veröffentlichte Präsentation aus März 2025. Neu hier unter anderem: Ausdrückliche Ausführungen, nach denen Eigen- und Regiebetriebe “ihre” Körperschaft nicht entlasten durften. Diese Fragestellung tauchte bereits bei der Soforthilfe 2022 auf, es gibt auch bei der Gas- und Wärmepreisbremse gute Argumente, dies durchaus auch anders zu sehen.
Wirklich keine Nachzahlung bei Strom?
Immer noch ungeklärt ist die Frage, ob es wirklich keine Nachzahlungen nach dem StromPBG gibt. Dies betrifft Unternehmen, die bei der Ermittlung ihrer Höchstgrenzen in den vorläufigen Selbsterklärungen für die Hilfen eher konservativ vorgegangen sind, und im Nachhinein bei der finalen Selbsterklärung 2024 feststellten, dass ihnen mehr zugestanden hätte. An sich hätte man erwartet, dass es sich schon aus dem vorläufigen Charakter der zuerst abgegebenen Selbsterklärungen ergibt, dass am Ende alles auch ganz anders aussehen kann. Aber BMWK und Prüfbehörde beharren darauf, dass es keinen Nachschlag geben soll. Dabei liegt es nahe, dass der Gesetzgeber schnelle, dafür nicht abschließende Zahlungen ermöglichen wollte, es aber nicht bestrafen wollte, wenn ein Unternehmen dabei vorsichtig vorgegangen ist.

Hier haben wir betroffenen Unternehmen regelmäßig empfohlen, Zahlungsansprüche gegen ihre Versorger geltend zu machen, die diese dann über die Übertragungsnetzbetreiber an den Bund weiterreichen sollten. Diese etwas umwegige Kette ist im StromPBG angelegt. Sofern dies noch nicht geschehen ist, sollten die betroffenen Letztverbraucher nun eine Entscheidung treffen, wie mit der Sache umzugehen ist, denn auch hier gibt es eine Frist für eine Endabrechnung für die Versorger, die noch nicht zum 31.05.2024 – dies sah das StromPBG vor – endabrechnen konnten: Sie sollen zum 31.05.2025 die Endabrechnung einreichen, wie das BMWK im März 2024 erklärt hat. Da Versorger kaum Entlastungen gewähren werden, die sie nicht weiterreichen können, ist dieser Termin der wohl letzte, zu dem der Anspruch sinnvollerweise geltend gemacht werden kann, um dann im Verhältnis zwischen Kunde und Versorger bzw. Versorger und ÜNB geklärt zu werden.
Okay, zumindest die letztgenannte Klärung legt es nahe, dass zumindest für einige Unternehmen die Strompreisbremse auch nach dem 31.05.2025 ein Thema bleibt. (Miriam Vollmer)
Urteil des Kammergerichts Berlin zur Preisdifferenzierung bei GASAG: Zweiklassentarifmodell für unzulässig erklärt
Wir hatten hier in der Vergangenheit bereits über den von mehreren Gerichten unterschiedlich bewerteten Streit berichtet, der sich um die Frage dreht ob es zulässig war, dass Grundversorger während der Gaskrise von Neukunden wesentlich höhere Preise verlangen, als von Bestandskunden.
Mit Urteil vom 21. März 2025 hat nun das Kammergericht Berlin hierzu im Rahmen einer Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden, dass die von der GASAG im Zeitraum vom 2. Dezember 2021 bis zum 30. April 2022 praktizierte Differenzierung der Gaspreise zwischen Neu- und Bestandskund:innen im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung unzulässig war. Der Musterfeststellungsklage hatten sich mehr als 500 Verbraucher angeschlossen.
Im Kern der Entscheidung steht die Feststellung, dass die GASAG Neukundenn in der Grundversorgung zu erheblich höheren Arbeitspreisen – konkret zu 18 Cent pro Kilowattstunde – belieferte, während Bestandskunden lediglich rund 7 Cent pro Kilowattstunde entrichteten. Diese Ungleichbehandlung, von der zehntausende Haushalte betroffen waren, stellt nach Auffassung des Gerichts eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung dar.
Das Gericht folgt damit der Argumentation des vzbv, wonach insbesondere einkommensschwache Haushalte durch die überhöhten Preise für Neukunden in erheblichem Maße finanziell belastet wurden. In vielen Fällen belief sich die Mehrbelastung auf mehrere hundert Euro.
Die Preisregelung betraf nicht nur die reguläre Grundversorgung, sondern erstreckte sich auch auf die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG , die immer dann eintritt, wenn ein vorheriger Energielieferant – etwa infolge einer Insolvenz – seine Belieferung einstellt und der Kunde somit ohne aktiven Anbieter verbleibt. In diesen Fällen sind die Betroffenen auf eine gesetzlich vorgesehene Notversorgung angewiesen, die jedoch ebenfalls den erhöhten Tarifen unterlag.
Ziel der Musterfeststellungsklage war es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Beträge zu schaffen. Das Urteil des Kammergerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die GASAG hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung Revision einlegen zu wollen. Ein vom Gericht angeregter Vergleich wurde seitens der GASAG abgelehnt.
Für die Gegenwart stellt sich das Problem nicht mehr, da zwischenzeitlich der Gesetzgeber im EnWG geregelt hat, dass eine Tarifaufspaltung zulässig sein soll, diese Änderung gilt jedoch nicht rückwirkend und erfasst daher nicht den Fall der GASAG.
(Christian Dümke)
Betriebsbeauftragte im Fokus: Zwischen Bürokratieabbau und Symbolpolitik
Man könnte es für einen schlechten Aprilscherz halten, doch leider das ist es nicht. Wie bereits im CDU „Sofortprogramm Wirtschaft“ angekündigt, ist es ein Baustein des angestrebten „Bürokratie-Rückbaus“ der CDU, dass es weniger Betriebsbeauftragte geben soll. Dies taucht auch im Sondierungspapier der CDU, CSU und SPD aus (siehe auch hier). Das Ziel ist, dass bis Ende 2025 die Verpflichtung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten abgeschafft werden soll – darunter etwa der Abfallbeauftragte und der Immissionsschutzbeauftragte. Wegfallen sollen aber nicht nur die, sondern u.a. auch die Abscheide-Sachkundigen, die Asbest-Sachkundigen, die betrieblichen Datenschutzbeauftragten (Streichung von § 38 BDSG). Zeit für eine (sehr) kritische Nachlese:
Dass übertriebene Bürokratie ein Problem ist, möchte wohl keiner bestreiten. Es ist oft wiederholt worden, dass es eine Überregulierung durch Verfahrensvorschriften und materiellrechtlichen Anforderungen gibt. Gern vorgebrachtes Beispiel aus dem Umweltrecht ist es, dass (immissionsschutzrechtliche) Genehmigungsverfahren zu lange dauern, Behörden zu langsam arbeiten und alles zu viel kostet. Inwiefern jedoch die Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten Teil des bürokratischen Wasserkopfs sein soll, vermag sich nicht zu erschließen. Ja, es stimmt: Auch sie kosten den Unternehmen Geld, doch diese Kosten wiegen sie bei weitem auf. Wenn wir uns den Sinn und Zweck vor Augen führen, wird klar, warum die Expertise von Fachbeauftragten unverzichtbar ist und welche negativen Konsequenzen eine Abschaffung nach sich ziehen würde.

Betriebsbeauftragte fungieren als zentrale Schnittstelle zwischen den operativen Abläufen in Unternehmen und den strengen rechtlichen sowie umwelttechnischen Auflagen. Sie dienen dem Selbstregulativ: Sie sind Organe der betrieblichen Selbstüberwachung, d.h. sie wirken ausschließlich nach innen. Die Bestellung erzeugt für die Beauftragten keine Pflichten gegenüber der Überwachungsbehörde, sondern nur im Verhältnis zum Anlagenbetreiber. Sie sind für die Unternehmen da. Sie sind Motor der Innovation. Sie sind Ratgeber und das Umweltschutzgewissen der Unternehmen. Übergreifendes Ziel der Fachbeauftragten ist es, Probleme zu erkennen und zu lösen, bevor ggf. eine rechtliche Inanspruchnahme (seien es Ordnungswidrigkeitenverfahren, strafrechtliche Ermittlungen oder Ansprüche Dritter) das Unternehmen trifft. Dafür sollen und dürfen sie den Finger in Wunden legen; aufzeigen, wo es in Unternehmen Versäumnisse gibt; analysieren, wo Optimierungspotential besteht und was wie und wo dringend was getan werden muss. Wer hierin Bürokratie zu erkennen glaubt, hat das Recht nicht verstanden.
Die angekündigte Abschaffung der Verpflichtung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten mag auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, dass damit dann weniger Anforderungen für Anlagenbetreiber und Unternehmen gelten. Da die gesetzlichen Pflichten und Anforderungen jedoch unverändert bleiben, müssten Unternehmen – sofern überhaupt möglich – intern alternative Regelungen finden, um die vielen Fachaufgaben abzudecken – oder die Aufgaben fallen einfach unter den Tisch. Das hierin steckende Risikopotential sollte keinesfalls unterschätzt werden, denn die Haftung lauert überall! Betrachtet man allein das Immissionsschutzrecht, so wird deutlich, dass die materiellrechtlichen Anforderungen für Unternehmen keinesfalls weniger werden. Durch die Neufassung der IED wird beispielsweise das Anforderungsprofil an Berichtspflichten größer. Unternehmen müssen Transformationspläne erstellen und darlegen, wie sie die Klimaziele erreichen wollen. Aus der Praxis hört man eher, dass die Aufgaben immer schwieriger zu bewältigen sind, doch dieses Problem löst man nicht dadurch, dass man die Personen, die sich damit auskennen, abschafft. Es ist allein aufgrund des zwingenden Rechts zwingend notwendig, Fachwissen in den Unternehmen zu haben und zu halten, um den umfassenden und stetig wachsenden Anforderungskatalog im Blick zu behalten. Es geht nicht ohne qualifizierte – weil fach- und sachkundige – Experten.
Geprägt von der Zielvorstellung, dass die Fachbeauftragten dazu beitragen sollen, ihre Unternehmen zu schützen, wird ihr Wegfall zu unzureichender Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in Unternehmen führen – was im Schadensfall zu erheblichen Haftungsproblemen und finanziellen Auswirkungen führen kann. Statt Bürokratie abzubauen, verursacht die Abschaffung von Fachbeauftragten dann ungeahnte Mehrkosten und Unsicherheit für die Unternehmen, die man doch eigentlich unterstützen wollte. (Dirk Buchsteiner)
VG Berlin: Kein Recht auf Durchgangsverkehr durch Wohnstraße
Mit Kiezblocks und Pollern lassen sich Wohnstraßen effektiv verkehrsberuhigen, weil der Durchgangsverkehr dann herausgehalten werden kann. Manche Anwohner oder andere Autofahrer sind nicht immer davon begeistert. Aber können sie es effektiv vor Gericht verhindern?
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat vor ein paar Tagen dazu in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss der 11. Kammer vom 28. März 2025 – VG 11 L 792/24, bisher unveröffentlicht). Es ging um den Reuterkiez in Berlin-Neukölln: Im November 2023 wies das Bezirksamt im Rahmen des „Verkehrskonzeptes Reuterkiez“ dort mehrere Einbahnstraßen aus. Zusätzlich ließ es an verschiedenen Stellen Poller aufstellen, um die Verkehrsdurchfahrt zu beschränken. Durch die Maßnahmen sollte laut Pressemitteilung des VG der Durchgangsverkehr von Neben- in Hauptstraßen verlagert, gefährliche Stellen entschärft, die Bedingungen für Fuß- und Radverkehr verbessert und die Aufenthaltsqualität im Kiez insgesamt gesteigert werden.
Die Anträge im Eilverfahren von zwei Anwohnern und einem weiteren Autofahrer hat das Gericht abgelehnt. Sie richteten sich gegen die besagten Maßnahmen mit der Begründung, dass der Durchgangsverkehr die Straßen nicht gefährlicher mache und sich die Unfälle typischerweise auf den Hauptstraßen ereignen würden. Im Übrigen ergäbe sich durch den Durchgangsverkehr auch keine besondere Belastung durch Lärm und Abgase.
Das sah das Gericht anders. Für den Reuterkiez hätten die vom Bezirksamt vorgelegten Daten gezeigt, dass es sich um ein Wohngebiet mit hohem Verkehrsaufkommen, hoher Fahrraddichte und hohen Unfallzahlen handele. Zwar sei der Durchgangsverkehr nicht gefährlicher oder belastender als Quell- und Zielverkehr, trage jedoch zu höheren Verkehrszahlen bei und erhöhe so die Gefahren. Bezüglich der Mittel zur Verkehrsberuhigung stehe dem Bezirk ein Einschätzungsspielraum zu.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Kommunen Möglichkeiten zur Verkehrsberuhigung in Wohnstraßen haben. Zwischen Haupt- und Wohnstraßen ist eine Funktionstrennung möglich, die ähnlich wie in Barcelona mit sog. “Superilles” (Superblocks) bzw. den Berliner Kiezblocks umgesetzt werden kann. Poller sind in der verkehrspolitischen Diskussion oft Stein des Anstoßes, haben aber eine wichtige Funktion, um Wohnstraßen sicherer und ruhiger zu machen. (Olaf Dilling)
Wie geht es weiter? – Das schwarz-rote Arbeitsgruppenpapier
Es geht weiter auf dem Weg zur Regierung Merz. Nun liegt ein erster Entwurf des Kapitels des Koalitionsvertrags für Klima und Energie vor. Dieses Arbeitspapier ist noch nicht der Endstand. Es enthält zahlreiche Passagen, in denen die Verhandler der CDU, CSU und der SPD sich nicht einig sind. Hier wird nun im kleinen Kreis weiter verhandelt. Gleichwohl wird schon aus dem aktuellen Stand deutlich, wohin die Reise gehen soll.
Das zwölfseitige Papier beginnt mit einem Bekenntnis zu den deutschen und europäischen Klimazielen. Auch die Regierung Merz will also bis 2045 Netto-Null erreichen. Allerdings gibt es hier schon einen wichtigen Punkt, bei dem Union und SPD sich unterscheiden: Auch CO2-Minderungen im Ausland sollen auf das deutsche Klimaziel angerechnet werden. Das würde den Minderungdruck, insbesondere auf die Industrie in Deutschland, deutlich verringern und so die Transformation sicherlich verzögern. Allerdings ist auch der Union klar: Das kann Deutschland nicht allein neu regeln. Sollte sich die CDU im Koalitionsvertrag hier durchsetzen, wäre dieser Punkt eher ein Auftrag an die Bundesregierung, sich in Brüssel für eine entsprechende Änderung des EU-Klimagesetzes und des Emissionshandelssystems einzusetzen. Allerdings wurde die Emissionshandelsrichtlinie erst kürzlich novelliert, und die deutsche Umsetzung ist erst wenige Wochen alt. Ein Selbstläufer wäre das wohl nicht. Schließlich werden die bisherigen Erfahrungen mit Minderungen außerhalb Europas von vielen Akteuren ausgesprochen ambivalent beurteilt.

Die kommende Koalition bekennt sich klar zum ETS 2, das ab 2027 fossile Brenn- und Treibstoffe europaweit einheitlich bepreist. Einigkeit besteht offenbar über den Wunsch, einen fließenden Übergang zwischen dem heutigen CO2-Preis, derzeit 55 €, und dem kommenden System zu schaffen. Preissprünge sollen vermieden werden. Allerdings nennt das Papier kein Instrument, mit dem dies bewerkstelligt werden soll. Vorübergehende Ausgleichszahlungen dürften gemeinschaftsrechtlich unzulässig sein. Hier darf man gespannt sein, ob der kommenden Bundesregierung in den anderthalb Jahren bis zum Start noch etwas einfällt, was in Brüssel und den anderen europäischen Hauptstädten nicht auf Gegenwind stößt.
Wie schon die letzte Bundesregierung will auch die nächste die Strompreise senken. Die Stromsteuer soll auf das europäische Mindestmaß sinken, Umlagen und Netzentgelte reduziert werden. Die Netzentgelte sollen sogar gedeckelt werden, was wohl bedeutet, dass ein Teil der Netzkosten von der öffentlichen Hand getragen werden muss. Außerdem plant die Bundesregierung Merz einen Industriestrompreis, was insofern bemerkenswert ist, als die Union dies in der Vergangenheit eher abgelehnt hatte. Die Gasspeicherumlage soll abgeschafft werden, und die CDU will in Deutschland die Gasförderung sogar noch ausbauen.
Natürlich will auch die nächste Bundesregierung die Bürokratie reduzieren, um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Die CDU will deswegen künftig auf den naturschutzrechtlichen Ausgleich verzichten. Dies dürfte ebenso für Diskussionen sorgen wie der Wunsch der Union, Verbandsklagerechte abzuschaffen. Angesichts der völkerrechtlichen Grundlagen dürfte das durchaus schwierig werden.
Beim Netzausbau gibt es noch Differenzen zur Frage der Erdverkabelung. Die SPD will weiterhin Kabel vergraben, die Union bevorzugt Freileitungen. Auch bei der Frage der Strompreiszonen ist man sich nicht einig. Die SPD möchte zumindest prüfen, ob die einheitliche Preiszone beibehalten werden soll, die CDU hingegen lehnt sogar die Prüfung ab. Das ist nicht weiter erstaunlich, da vor allem die CSU Nachteile befürchtet, weil in Bayern der Ausbau der Windenergie stockt.
Angesichts der europäischen Minderungsziele will auch die nächste Bundesregierung erneuerbare Energien ausbauen und zusätzliche Gaskraftwerke errichten, um die Residuallast zu sichern. Anders als die scheidende Bundesregierung will die neue Regierung die geplanten 20 GW Gaskraftwerksleistung bis 2030 jedoch auch zur Preisstabilisierung nutzen, nicht nur zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit.
Viel diskutiert wird der Kohleausstieg 2038. Die Grünen hatten sich einen früheren Kohleausstieg gewünscht, 2038 ist der gesetzliche Status Quo. Dass ein Ausstieg 2030 nun nicht kommt, ist in einer Regierung ohne grüne Beteiligung wenig überraschend. Doch stellt dies wirklich einen großen klimapolitischen Rückschlag dar? Solange die für die Stilllegung von Kohlekraftwerken vorgesehenen Emissionsberechtigungen nicht gelöscht werden, bleibt eine Stilllegung klimapolitisch nahezu neutral, da die Zertifikate andernorts genutzt werden. Das Wirtschaftsministerium scheiterte zuletzt mit dem Versuch, Zertifikate für den bereits gesetzlich verankerten Kohleausstieg zu löschen. Angesichts der ofenbar bestehenden Schwierigkeiten stellt sich die Frage, ob die erheblichen politischen wie finanziellen Kosten einer Neuverhandlung des Vertrags mit den Braunkohlebetreibern wirklich gerechtfertigt wären.
Dass die CDU die Kernkraft anders bewertet als die letzte Bundesregierung, ist kein Geheimnis. Sie möchte weiterhin zur Kernkraft forschen, doch ein neues deutsches Atomkraftwerk ist derzeit nicht geplant. Allerdings wünscht sich die Union zumindest eine Prüfung der sich im Rückbau befindlichen Kernkraftwerke, um zu klären, ob eine Reaktivierung möglich wäre. Angesichts erloschener Genehmigungen und des Alters der Anlagen erscheint dies jedoch auch Kennern der Materie eher fraglich.
Ein handfester Streitpunkt bleibt das Thema Wärme. Die CDU möchte das sogenannte “Heizungsgesetz” (Gebäudeenergiegesetz, GEG) abschaffen. Allerdings wird nicht klar, was stattdessen gelten soll. Im Papier heißt es vage, man wolle auf eine langfristige Betrachtung der Emissionseffizienz setzen, offenbar nicht auf die 65 % erneuerbaren Energien. Doch was bedeutet das konkret? Die CDU will bestehende europarechtliche Spielräume nutzen, doch diese dürften begrenzt sein. Die Gasbinnenmarktrichtlinie und die Gebäuderichtlinie setzen enge Grenzen. Auch das Thema Gasheizung und -infrastruktur bleibt brisant. Die CDU will Gas als Energieträger und auch die Gasnetze erhalten, was angesichts der novellierten Gasbinnenmarktrichtlinie nicht einfach sein dürfte. Immerhin: Die künftige Koalition plant wieder eine großzügigere Förderung der Wärmewende. So sollen auch wieder Gebäude nach dem KfW-55-Standard gefördert werden, der Heizungstausch bezuschusst und der Ausbau von Nah- und Fernwärmenetzen vorangetrieben werden. Hier plant die kommende Bundesregierung eine deutliche Erhöhung: 3,5 Milliarden Euro jährlich. Einig sind sich die künftigen Partner auch im Hinblick auf den rechtlichen Rahmen der Wärmeversorgung. Sie wollen die AVB FernwärmeV und die Wärmelieferverordnung novellieren. Hier hatte das Ende der Ampel den ohnehin bereits laufenden Novellierungsprozess unterbrochen.
Insgesamt gibt es viele Kontinuitäten, während sich die Neuerungen eher als evolutionär denn als revolutionär erweisen. Dies ist insofern nicht erstaunlich, als dass der Schlüssel zu vielen Wünschen in Brüssel liegt, nicht in Berlin. Dies gilt auch für den Wunsch der Union, außer-europäische Minderungen in den europäischen Emissionshandel einzuführen. Eine tiefgreifende Änderung wäre erforderlich, um dies umzusetzen. Sollte sich die Union sowohl gegenüber dem Koalitionspartner als auch in Brüssel durchsetzen, wäre dies eine tatsächlich radikale Neuausrichtung zurück zum Status Quo der ersten Jahre des EU-Emissionshandels, als CER und ERU aus dem Ausland noch abgabefähig waren (Miriam Vollmer).