Kann das richtig sein? Anders als die Preis­bremsen, die Regelungen für Unter­nehmen enthalten, die selbst im Großhandel Energie beschaffen, fehlt eine solche Regelung bei den Dezem­ber­hilfen. Wer also keinen klassi­schen Gaslie­fer­vertrag hat, hat Pech.

Doch kann das wirklich dazu führen, dass kommunale Einrich­tungen leer ausgehen, wenn sie bei Vorliegen aller anderen Voraus­set­zungen vom ebenfalls kommu­nalen Eigen- oder Regie­be­trieb beliefert werden? Dieselben Liefe­rungen würden schließlich zur Dezem­ber­hilfe berech­tigen, wäre das Stadtwerk eine GmbH. Oder die Kommune würde vom Stadtwerk der Nachbar­ge­meinde beliefert.

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Eine denkbare Lösung wäre die Entlastung durch den Vorlie­fe­ranten. Schließlich sagt § 1 Abs. 3 S. 3 EWSG ja, dass Liefe­ranten im Sinne dieses Gesetzes Erdgas­lie­fe­ranten sind, und Erdgas­lie­ferant ist auch der Großhändler in jedem Fall. Doch dies kolli­diert nicht nur mit dem Selbst­ver­ständnis der Großhändler, sie liefern eben auch technisch nicht an die Entnah­me­stelle „Rathaus“, sondern in den Bilanz­kreis des Eigen­be­triebs, der bis jetzt stets der Ansicht war, Lieferant zu sein und entspre­chend auch in Hinblick auf Umlagen etc. aufge­treten ist.

Wie die „richtige“ Lösung hier aussieht, mögen eines Tages die Gerichte abschließend entscheiden. Für die Betrof­fenen, die auch auf Nachfrage vom Beauf­tragten der Bundes­re­gierung keine verbind­liche Auskunft erhalten haben, ist diese Unsicherheit eine weitere Baustelle von vielen in diesem schwie­rigen Jahr (Miriam Vollmer)