Stromsperren: Laufende Neufassung des § 19 Abs. 2 StromGVV
Bekanntlich wird neben quasi jedem – wir übertreiben unwesentlich – energierechtlichen Regelwerk auch die StromGVV gerade umgegraben. Am Freitag steht die Neuregelung als TOP 95 auf der wahrhaft imposanten Tagesordnung des Bundesrates.
UPDATE: Hier ist die Beschlussdrucksache des Bundesrats!
Teil dieses Pakets ist die Neufassung des § 19 Abs. 2 StromGVV (und der GasGVV-Parallelregelung). Hier ist geregelt, wann ein Grundversorger die Versorgung wegen Zahlungsrückständen sperren darf. Bisher ist hier geregelt, dass nach vier Wochen Verzug von mehr als 100 EUR gesperrt werden darf, es sei denn, die Sperrung wäre unverhältnismäßig oder der Kunde vermittelt, dass er demnächst zahlt.
Im Entwurf, den die Bundesregierung dem Bundesrat am 10. Mai 2021 zugeleitet hat (Br.-Drs. 397/21), heißt es nun, dass eine Sperre insbesondere bei konkreter Gefahr für Leib oder Leben nicht in Frage kommt. Der Versorger soll den Kunden informieren, dass es diesen Fall gibt und wie er ihn geltend machen kann. Und während aktuell eine Untergrenze von 100 EUR Stromschulden für Sperrungen gilt, soll nach Ansicht der Bundesregierung künftig das Doppelte eines Monatsabschlags bzw. 1/6 der voraussichtlichen Jahresrechnung zur Sperrung berechtigen. Der Versorger soll den Kunden weiter informieren, wie er die Sperrung abwenden kann. Und er muss ihm eine Abwendungsvereinbarung anbieten, die eine zinsfreie Ratenzahlung und das Angebot beinhaltet, auf Vorkasse die Versorgung fortzusetzen.

Im Bundesrat haben der Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Agrarpolitik un Verbraucherschutz (VA) in Nuancen unterschiedlich weitgehende Empfehlungen für diese Regelung abgegeben. Der Wirtschaftsausschuss will nicht nur bei Gefahren für Leib und Leben, sondern auch „wenn von der Unterbrechung Minderjährige, pflegebedürftige oder schwerkranke Personen betroffen sind.“ keine Sperren. Der VA meint, dass nicht irgendwelche, sondern nur grundlegende Belange dieser Gruppe ausreichen sollen, die Sperre abzuwenden. AV und Wi haben sich zudem dafür ausgesprochen, als Untergrenze für den ausstehenden Betrag das Doppelte des Monatsabschlags UND mehr als 100 EUR anzusetzen, damit sich niemand verschlechtert.
Vorschläge gibt es auch für die Hinweise, die der Versorger mit der Sperrandrohung verbinden muss. Vorgeschlagen wird, auch Vorauszahlungssysteme – man kennt solche Automaten aus UK – anzubieten. Speziell auf örtliche Schuldnerberatungen hinzuweisen. Vorschläge in leichter Sprache zu unterbreiten. Genau anzugeben, wie hoch die Raten sind, die zu zahlen wären, und wie lange.
Es verdichten sich also die Konturen der Neuregelung. Zwar stehen wegen der Schwierigkeiten im Gesetzgebungsverfahren der EnWG-Novelle nur die Grundversorgung, nicht die im EnWG geregelten Sonderkundenverträge auf der Agenda des Bundesrats. Doch auf die Grundversorger kommt auch mit einer „kleinen“ Änderung die Notwendigkeit zu, ihre Prozesse und Standardschreiben zu ändern.
UPDATE: Nun bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung die Änderungen des Bundesrats mitträgt. (Miriam Vollmer).
Klimawandel, Moorrenaturierung und Wasserrecht (I)

Es sitzt tief in den Köpfen. In weiten Teilen Norddeutschlands geht es seit Jahrhunderten darum, den Boden zu entwässern. Insbesondere die Moorböden wurden anfangs in mühsamer Handarbeit durch Torfabbau, Düngung und Drainage urbar gemacht. Die einst landschaftsprägenden Moore, die in großen Mengen Regenwasser gespeichert haben und übers Jahr kontinuierlich abgegeben oder verdunstet haben, wurden größtenteils zerstört.
Aus verschiedenen Gründen muss nun umgedacht werden:
*Als Klimatrend zeichnet sich ab, dass die Landwirtschaft zunehmend mit Dürre während der Vegetationsperiode nur unterbrochen von oberflächlich abfließendem Starkregen rechnen muss: Moore als Wasserspeicher könnten beidem entgegenwirken;
*Die vielerorts erhalten gebliebenen organischen Moorböden zersetzen sich aufgrund der Drainage und der Trockenheit, wodurch große Mengen CO2 freiwerden. Trotz der vergleichweise geringen Flächen macht dies einen Großteil der landwirtschaftlichen Emissionen aus;
*Moore sind wichtig für die Biodiversität: Durch die Austrocknung der Moore gehen z.B. die Bestände an Wiesenvögeln stark zurück.
Eine zentrale Stellschraube dafür ist, die Grundwasserstände im großen Stil zu heben. Denn Moorschutz funktioniert in den seltensten Fällen kleinräumig. Wenn irgendwo die Kernzone eines Moors geschützt ist, verhindert das auf Dauer meist nicht seine Zerstörung. Denn es gibt in Deutschland fast keine Moore mehr, durch die kein Graben gezogen wurde. Und hydrologisch hängt ein Moor zusammen, so dass ein Graben oft reicht, um das Moor sozusagen „ausbluten zu lassen“. Dies ist besonders kennzeichnend für Hochmoore, die über dem Grundwasserspiegel eine Art Regenwasserblase bilden. Ist diese Blase durch Drainage angestochen, läuft sie langsam, aber sicher aus.
Zentrale Rahmenbedingungen sind neben Agrarzuschüssen auch die rechtlichen Regeln über das Wassermanagement in der Fläche. Diese werden wir in den nächsten Tagen in einem weiteren Beitrag zu dem Thema anhand einer Gerichtsentscheidung darstellen (Olaf Dilling).
EEG & Industrie: Was wird aus der besonderen Ausgleichsregelung?
Zum Kern des Europarechts gehört das in Art. 107 AEUV geregelte Beihilfenverbot: Beihilfen sind danach nur erlaubt, wenn sie ausnahmsweise mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus den Aufzählungen in Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV. Über die Einhaltung diesr strikten Regelungen wacht die mit dem Notifizierungsverfahren betraute Europäische Kommission.
Die sehr abstrakten Beschreibungen, wann nach Ansicht der Kommission eine ausnamsweise erlaubte Beihilfe vorliegt, werden durch Beihilfeleitlinien konkretisiert. Für Beihilfen im Energiebereich gelten bisher die (verlängerten) Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien 2014–2020.
Seit einigen Wochen liegt der Entwurf einer Nachfolgeleitlinie vor: Die Kommission hat ihren Entwurf der überarbeiteten Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen am 7. Juni 2021 veröffentlicht. Bis zum 2. August 2021 kann die Öffentlichkeit hierzu Stellung nehmen. Die Neuregelung soll noch 2021 im Rahmen des Green Deal verabschiedet werden. Ziel ist u. a. eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf saubere Mobilität, Energieeffizienz von Gebäuden, Kreislaufwirtschaft und Biodiversität. Die Kommission will, dass staatliche Mittel einerseits flexibler, andererseits effezienter eingesetzt werden.
Von den umfangreichen geplanten Neuerungen ist die besondere Ausgleichsregelung des EEG besonders betroffen (hierzu mehr hier). Viele Unternehmen, die heute Privilegierungen bei der EEG-Umlage beanspruchen können, sind danach künftig nicht mehr berechtigt: Heute sind die in Anlage 4 zum EEG aufgeführten Branchen erfasst, der die in den Anlagen 3 und 5 der aktuellen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen genannten Sektoren aufführt. Künftig soll diese Liste deutlich kürzer werden. Der Anhang 1 zum Entwurf enthält von den heute in Anlage 3 genannten Sektoren eine ganze Reihe energieintensiver Branchen nicht mehr. Von den Sektoren in Anlage 5 sollen sogar nur noch 4 weiter privilegiert bleiben.
Doch auch in Hinblick auf die Höhe der Begrenzung will die Kommission die Regeln verschärfen. Statt heute grundsätzlich 15% auf den Stromverbrauch oberhalb von 1 GWh soll künftig mindestens 25% gezahlt werden. Die Super-Cap-Begrenzung von 0,5% soll auf 1,5% steigen.

Auch in Hinblick auf die Transformationsverpflichtungen der erfassten Unternehmen will die Kommission die Anforderungen verschärfen: Künftig soll es nicht mehr reichen, dass ein Unternehmen ein Umweltmanagementsystem unterhält. Statt dessen sollen Unternehmen Effizienzmaßnahmen, die ihnen im Audit empfohlen werden, umsetzen, wenn sie sich in maximal drei Jahren amortisieren, oder das Unternehmen muss 30% EE-Strom beziehen, oder 50% der Fördersumme müssen in Emissionsminderungsprojekte fließen.
Was bedeutet das für die Praxis? Es lohnt sich als betroffenes Unternehmen in jedem Fall, sich – gut begründet – hier zu Wort zu melden. Auch sollten Unternehmen durchspielen, wie sich die neuen Beihilfeleitlinien konkret auswirken würden. Dass die KOM von der grundsätzlichen Marschrichtung abweicht, ist sehr unwahrscheinlich, aber gerade in den oft entscheidenden Details bestehen sicher noch Spielräume (Miriam Vollmer)
Wenn der Nachbar mit der Säge…

Schwarzkiefer mit Ästen (Foto: Peter H, Pixabay)
Bäume im eigenen oder in des Nachbars Garten sind oft ein hoch emotionales Thema. Für die einen sind Bäume durchweg positiv besetzt, zudem verbessern sie spürbar das Stadtklima, für die anderen ein steter Quell von Verschattung und Laubwurf oder gar wegen Windbruch eine Gefahr für Leben und Eigentum.
Ähnlich zwiegespalten sind auch die Wertungen des Rechtssystems: Da gibt es das öffentliche Recht, das die Bäume schützt. Sei es durch das Naturschutzrecht des Bundes und der Länder, sei es durch Baumschutzsatzungen, ‑verordnungen oder ‑kataster der Kommunen.
Dann gibt es aber auch das Bürgerliche Recht. Hier steht die Eigentumsfreiheit im Vordergrund. Dass sich natürliche Prozesse, Ökosysteme oder auch einzelne Lebewesen in der Regel nicht an Eigentumsgrenzen halten, bleibt weitgehend unberücksichtigt. Wir hatten das unlängst mal am Beispiel einer auf der Grundstücksgrenze wachsenden Wildkirsche gezeigt, über das Oberlandesgericht (OLG) München entscheiden musste. Ein Nachbar hatte deren Wurzeln beim Bau eines Gartenhauses gekappt. Was nach § 910 BGB zulässig sei, so das Gericht, selbst wenn der Baum daraufhin wegen der dadurch erfolgten Schädigung gefällt werden muss.
Ein ähnlicher, ursprünglich beim Amtsgericht Pankow/Weissensee anhängiger Fall, bei dem es um eine Schwarzkiefer ging, wurde nun vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Ein Nachbar hatte sich über Nadeln und Zapfen einer 40 Jahre alten Kiefer geärgert, deren Äste bereits seit mindestens 20 Jahren über seine Grundstücksgrenze gewachsen waren. Er griff er daher zur Säge und schnitt die Äste direkt über der Grenze ab. Dafür ist gemäß § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB zuvor eine Fristsetzung erforderlich. Außerdem besteht dieses Recht nicht, wenn von den Ästen keine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung ausgeht.
Zwischenzeitlich hatte der BGH entschieden, dass nicht nur von den Ästen unmittelbare, sondern auch mittelbaren Folgen, wie der Abfall von Nadeln und Zapfen, eine solche Beeinträchtigung darstellen können. Nun hat der BGH darüberhinaus entschieden, dass auch die Tatsache, dass der Baum durch das Kappen der Äste seine Standfestigkeit verliert oder abzusterben droht, kein Hindernis für die Ausübung des Selbsthilferecht darstellt. Allerdings hat der BGH die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, um prüfen zu lassen, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Nutzung gegeben war (Olaf Dilling).
OLG Naumburg begrenzt Geschäftsführungshaftung im TEHG
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) kennt eine ganze Reihe von Pflichten, die die Anlagenbetreiber treffen. Aber nur für die Abgabe von Zertifikaten gibt es eine Strafzahlung, die verschuldenslos gegen die Betreiberin verhängt wird. Alle anderen Pflichten, vor allem (aber längst nicht nur!) die Abgabe richtiger Emissionsberichte, sind nach § 32 TEHG bußgeldbewehrt.
Zur Frage, wann gegen die Geschäftsführung des Unternehmens, das die Anlage betreibt, ein solches Bußgeld verhängt werden kann, hat das OLG Naumburg am 29. Januar 2021 (1 Ws 41/20) entschieden. In der bisher unveröffentlichten Entscheidung ging es um ein Bußgeld, das die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) verhängt hat, weil angeblich eine Leitungsperson sich fehlerhaft verhalten hat.
Die Betroffene ging gegen diesen Bescheid vor und setzte sich schon vorm AG Dessau durch. Hiergegen wandte sich die Staatsanwaltschaft. Doch auch zweitinstanzlich schloss sich die Justiz der Ansicht der Betreiberin an: Nach Überzeugung der Richter reicht es nicht, dass es zu einem Verstoß gekommen ist. Die Geschäftsführung eines Unternehmens steht nicht für jeden Fehler jedes Mitarbeiters gerade. Anders augedrückt: Der Fehler indiziert nicht den Verstoß. Die Behörde muss jeweils entweder nachweisen, dass die Ordnungswidrigkeit der jeweiligen Leitungsperson zugerechnet werden kann und dass sie auch schuldhaft gehandelt hat. Oder ein Bußgeld kommt nur in Frage, wenn eine Aufsichtspflicht verletzt wurde.

Auch in dieser Hinsicht sah das OLG die Sache letztlich anders als die Behörde. Eine flächendeckende Kontrolle der Mitarbeiter sei nicht nötig. Ein sorgfältig ausgewählter, angeleiteter und überwachter Mitarbeiter, der zuvor stets beanstandungsfrei gearbeitet hat, muss nicht minutiös überwacht werden. Auch darf ein Geschäftsführer externe Firmen mit der effizienten Kontrolle beauftragen. Die Betroffene wurde deswegen freigesprochen.
Was bedeutet das nun für die Praxis? Die Geschäftsführung muss die Erfüllung der bußgeldbewehrten Emissionshandelspflichten effizient organisieren. Dazu gehört die Auswahl der Mitarbeiter, ein direktes und lückenloses Kontrollsystem, Vertretungsregelungen, optimal ein Pflichtenheft und regelmäßige Fortbildungen. Externe Experten einzuschalten, kam beim OLG Naumburg gut an. Was die erfreuliche Entscheidung aber auch ganz klar macht: Wer die Organisation schleifen lässt, wer nach dem Prinzip Hoffnung den Emissionshandel sich selbst überlässt, muss, wenn es schief geht, mit Konsequenzen rechnen (Miriam Vollmer)
EU-Emissionshandel: Die vorläufige NIMs-Liste ist da!
In der letzten Handelsperiode kamen die Zuteilungsbescheide erst im Februar 2014, als die Abgabe für das Jahr 2013 schon vor der Tür stand und die dritte Handelsperiode schon über ein Jahr lief. Diesmal sieht es viel besser aus: Die Handelsperiode läuft seit Januar 2021. Und schon gibt es nicht nur einen Beschluss über den CSCF, sondern auch eine Liste der vorläufigen Zuteilungen. Diese finden Sie hier.
Wie die für die Zuteilung zuständige Behörde mitteilt, fehlen hier noch die Abzüge für die lineare Kürzung der Stromerzeuger um jährlich 2,2%. Es bleibt also nicht bei den hier verzeichneten Mengen. Doch schon der erste Blick verdeutlicht, dass mit erheblichen Verringerungen gegenüber der letzten Handelsperiode zu rechnen ist, insbesondere bei der Wärmeerzeugung, aber auch bei vielen anderen Produkten. Dies beruht auf den drastisch gesunkenen Benchmarks, auf denen die Zuteilungen fußen.
Wie geht es nun weiter? Im Juli sollen die Zuteilungsbescheide kommen. Wer Grund hat, mit seinem Bescheid unzufrieden zu sein, kann gegen diese Bescheide per Widerspruch vorgehen. Aber Achtung! Es gilt die Monatsfrist für die Erhebung des Widerspruchs ab Eingang der Bescheide in der VPS, nicht die Kenntnisnahme. Anlagenbetreiber, denen nicht alle beantragten Zuteilungsbescheide bzw. Mengen anerkannt wurden, müssen also den ganzen Sommer sorgfältig auf ihre virtuelle Poststelle aufpassen.

Eine Widerspruchseinlegung vorab dürfte kaum denkbar sein. Denn sie stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Sofern ein Realakt vorliegt, wäre an eine Allgemeine Leistungsklage zu denken, aber diese ist wohl nicht zulässig, da es schon an der Klagebefugnis fehlen dürfte. Auch § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG macht deutlich, dass das ganze Procedere „hinter den Kulissen“ noch nicht gerichtlich angreifbar ist. Die Betreiber müssen auf die Zuteilung warten und können diese dann anfechten.
Unsere Prognose: Auch, weil es keinen CSCF gibt, wird es viel weniger Widersprüche geben als in der Vergangenheit. Auch die Vereinfachung der Berechnungen für Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen und ‑verringerungen führen zu drastisch weniger Streit. Doch die relativ wenigen, hoch individuellen Auseinandersetzungen, in denen die Vorstellungen von Behörde und Unternehmen auseinanderliegen, haben es rechtlich wie wirtschaftlich dafür um so mehr in sich (Miriam Vollmer).
Sie wollen mehr über den aktuellen Stand im Emissionshandel wissen? Wir schulen:
Am 6. September 2021 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr per Zoom „Update EUETS“