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Strom­sperren: Laufende Neufassung des § 19 Abs. 2 StromGVV

Bekanntlich wird neben quasi jedem – wir übertreiben unwesentlich – energie­recht­lichen Regelwerk auch die StromGVV gerade umgegraben. Am Freitag steht die Neure­gelung als TOP 95 auf der wahrhaft imposanten Tages­ordnung des Bundesrates.

UPDATE: Hier ist die Beschluss­druck­sache des Bundesrats!

Teil dieses Pakets ist die Neufassung des § 19 Abs. 2 StromGVV (und der GasGVV-Paral­­lel­­re­­gelung). Hier ist geregelt, wann ein Grund­ver­sorger die Versorgung wegen Zahlungs­rück­ständen sperren darf. Bisher ist hier geregelt, dass nach vier Wochen Verzug von mehr als 100 EUR gesperrt werden darf, es sei denn, die Sperrung wäre unver­hält­nis­mäßig oder der Kunde vermittelt, dass er demnächst zahlt.

Im Entwurf, den die Bundes­re­gierung dem Bundesrat am 10. Mai 2021 zugeleitet hat (Br.-Drs. 397/21), heißt es nun, dass eine Sperre insbe­sondere bei konkreter Gefahr für Leib oder Leben nicht in Frage kommt. Der Versorger soll den Kunden infor­mieren, dass es diesen Fall gibt und wie er ihn geltend machen kann. Und während aktuell eine Unter­grenze von 100 EUR Strom­schulden für Sperrungen gilt, soll nach Ansicht der Bundes­re­gierung künftig das Doppelte eines Monats­ab­schlags bzw. 1/6 der voraus­sicht­lichen Jahres­rechnung zur Sperrung berech­tigen. Der Versorger soll den Kunden weiter infor­mieren, wie er die Sperrung abwenden kann. Und er muss ihm eine Abwen­dungs­ver­ein­barung anbieten, die eine zinsfreie Raten­zahlung und das Angebot beinhaltet, auf Vorkasse die Versorgung fortzusetzen. 

Stromzähler, Strom, Zahlen, Energie, Stromleitung

Im Bundesrat haben der Wirtschafts­aus­schuss (Wi) und der Ausschuss für Agrar­po­litik un Verbrau­cher­schutz (VA) in Nuancen unter­schiedlich weitge­hende Empfeh­lungen für diese Regelung abgegeben. Der Wirtschafts­aus­schuss will nicht nur bei Gefahren für Leib und Leben, sondern auch „wenn von der Unterbrechung Minder­jährige, pflege­be­dürftige oder schwer­kranke Personen betroffen sind.“ keine Sperren. Der VA meint, dass nicht irgend­welche, sondern nur grund­le­gende Belange dieser Gruppe ausreichen sollen, die Sperre abzuwenden. AV und Wi haben sich zudem dafür ausge­sprochen, als Unter­grenze für den ausste­henden Betrag das Doppelte des Monats­ab­schlags UND mehr als 100 EUR anzusetzen, damit sich niemand verschlechtert. 

Vorschläge gibt es auch für die Hinweise, die der Versorger mit der Sperr­an­drohung verbinden muss. Vorge­schlagen wird, auch Voraus­zah­lungs­systeme – man kennt solche Automaten aus UK – anzubieten. Speziell auf örtliche Schuld­ner­be­ra­tungen hinzu­weisen. Vorschläge in leichter Sprache zu unter­breiten. Genau anzugeben, wie hoch die Raten sind, die zu zahlen wären, und wie lange.

Es verdichten sich also die Konturen der Neure­gelung. Zwar stehen wegen der Schwie­rig­keiten im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren der EnWG-Novelle nur die Grund­ver­sorgung, nicht die im EnWG geregelten Sonder­kun­den­ver­träge auf der Agenda des Bundesrats. Doch auf die Grund­ver­sorger kommt auch mit einer „kleinen“ Änderung die Notwen­digkeit zu, ihre Prozesse und Standard­schreiben zu ändern.

UPDATE: Nun bleibt abzuwarten, ob die Bundes­re­gierung die Änderungen des Bundesrats mitträgt. (Miriam Vollmer).

Von |22. Juni 2021|Kategorien: Energie­po­litik, Gas, Strom, Vertrieb|Schlag­wörter: |1 Kommentar

Klima­wandel, Moorre­natu­rierung und Wasser­recht (I)

Moor in der Eifel bei Sonnenaufgang

Es sitzt tief in den Köpfen. In weiten Teilen Norddeutsch­lands geht es seit Jahrhun­derten darum, den Boden zu entwässern. Insbe­sondere die Moorböden wurden anfangs in mühsamer Handarbeit durch Torfabbau, Düngung und Drainage urbar gemacht. Die einst landschafts­prä­genden Moore, die in großen Mengen Regen­wasser gespei­chert haben und übers Jahr konti­nu­ierlich abgegeben oder verdunstet haben, wurden größten­teils zerstört.

Aus verschie­denen Gründen muss nun umgedacht werden:

*Als Klima­trend zeichnet sich ab, dass die Landwirt­schaft zunehmend mit Dürre während der Vegeta­ti­ons­pe­riode nur unter­brochen von oberflächlich abflie­ßendem Stark­regen rechnen muss: Moore als Wasser­speicher könnten beidem entgegenwirken;

*Die vielerorts erhalten geblie­benen organi­schen Moorböden zersetzen sich aufgrund der Drainage und der Trockenheit, wodurch große Mengen CO2 freiwerden. Trotz der vergleich­weise geringen Flächen macht dies einen Großteil der landwirt­schaft­lichen Emissionen aus;

*Moore sind wichtig für die Biodi­ver­sität: Durch die Austrocknung der Moore gehen z.B. die Bestände an Wiesen­vögeln stark zurück.

Eine zentrale Stell­schraube dafür ist, die Grund­was­ser­stände im großen Stil zu heben. Denn Moorschutz funktio­niert in den seltensten Fällen klein­räumig. Wenn irgendwo die Kernzone eines Moors geschützt ist, verhindert das auf Dauer meist nicht seine Zerstörung. Denn es gibt in Deutschland fast keine Moore mehr, durch die kein Graben gezogen wurde. Und hydro­lo­gisch hängt ein Moor zusammen, so dass ein Graben oft reicht, um das Moor sozusagen „ausbluten zu lassen“. Dies ist besonders kennzeichnend für Hochmoore, die über dem Grund­was­ser­spiegel eine Art Regen­was­ser­blase bilden. Ist diese Blase durch Drainage angestochen, läuft sie langsam, aber sicher aus.

Zentrale Rahmen­be­din­gungen sind neben Agrar­zu­schüssen auch die recht­lichen Regeln über das Wasser­ma­nagement in der Fläche. Diese werden wir in den nächsten Tagen in einem weiteren Beitrag zu dem Thema anhand einer Gerichts­ent­scheidung darstellen (Olaf Dilling).

 

Von |21. Juni 2021|Kategorien: Natur­schutz, Umwelt, Wasser|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

EEG & Industrie: Was wird aus der beson­deren Ausgleichsregelung?

Zum Kern des Europa­rechts gehört das in Art. 107 AEUV geregelte Beihil­fen­verbot: Beihilfen sind danach nur erlaubt, wenn sie ausnahms­weise mit dem Binnen­markt vereinbar sind. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus den Aufzäh­lungen in Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV. Über die Einhaltung diesr strikten Regelungen wacht die mit dem Notifi­zie­rungs­ver­fahren betraute Europäische Kommission.

Die sehr abstrakten Beschrei­bungen, wann nach Ansicht der Kommission eine ausnams­weise erlaubte Beihilfe vorliegt, werden durch Beihil­fe­leit­linien konkre­ti­siert. Für Beihilfen im Energie­be­reich gelten bisher die (verlän­gerten)  Umwelt- und Energie­bei­hil­fe­leit­linien 2014–2020.

Seit einigen Wochen liegt der Entwurf einer Nachfol­ge­leit­linie vor: Die Kommission hat ihren Entwurf der überar­bei­teten Leitlinien für staat­liche Umwelt­­­schutz- und Energie­bei­hilfen am 7. Juni 2021 veröf­fent­licht. Bis zum 2. August 2021 kann die Öffent­lichkeit hierzu Stellung nehmen. Die Neure­gelung soll noch 2021 im Rahmen des Green Deal verab­schiedet werden. Ziel ist u. a. eine Ausweitung des Anwen­dungs­be­reichs auf saubere Mobilität, Energie­ef­fi­zienz von Gebäuden, Kreis­lauf­wirt­schaft und Biodi­ver­sität. Die Kommission will, dass staat­liche Mittel einer­seits flexibler, anderer­seits effezi­enter einge­setzt werden.

Von den umfang­reichen geplanten Neuerungen ist die besondere Ausgleichs­re­gelung des EEG besonders betroffen (hierzu mehr hier). Viele Unter­nehmen, die heute Privi­le­gie­rungen bei der EEG-Umlage beanspruchen können, sind danach künftig nicht mehr berechtigt: Heute sind die in Anlage 4 zum EEG aufge­führten Branchen erfasst, der die in den Anlagen 3 und 5 der aktuellen Leitlinien für staat­liche Umwelt­­­schutz- und Energie­bei­hilfen genannten Sektoren aufführt. Künftig soll diese Liste deutlich kürzer werden. Der Anhang 1 zum Entwurf enthält von den heute in Anlage 3 genannten Sektoren eine ganze Reihe energie­in­ten­siver Branchen nicht mehr. Von den Sektoren in Anlage 5 sollen sogar nur noch 4 weiter privi­le­giert bleiben.

Doch auch in Hinblick auf die Höhe der Begrenzung will die Kommission die Regeln verschärfen. Statt heute grund­sätzlich 15% auf den Strom­ver­brauch oberhalb von 1 GWh soll künftig mindestens 25% gezahlt werden. Die Super-Cap-Begrenzung von 0,5% soll auf 1,5% steigen.

Industrie, Umwelt, Verschmutzung, Umweltschutz

Auch in Hinblick auf die Trans­for­ma­ti­ons­ver­pflich­tungen der erfassten Unter­nehmen will die Kommission die Anfor­de­rungen verschärfen: Künftig soll es nicht mehr reichen, dass ein Unter­nehmen ein Umwelt­ma­nage­ment­system unterhält. Statt dessen sollen Unter­nehmen Effizi­enz­maß­nahmen, die ihnen im Audit empfohlen werden, umsetzen, wenn sie sich in maximal drei Jahren amorti­sieren, oder das Unter­nehmen muss 30% EE-Strom beziehen, oder 50% der Förder­summe müssen in Emissi­ons­min­de­rungs­pro­jekte fließen.

Was bedeutet das für die Praxis? Es lohnt sich als betrof­fenes Unter­nehmen in jedem Fall, sich – gut begründet – hier zu Wort zu melden. Auch sollten Unter­nehmen durch­spielen, wie sich die neuen Beihil­fe­leit­linien konkret auswirken würden. Dass die KOM von der grund­sätz­lichen Marsch­richtung abweicht, ist sehr unwahr­scheinlich, aber gerade in den oft entschei­denden Details bestehen sicher noch Spiel­räume (Miriam Vollmer)

 

Von |19. Juni 2021|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien, Industrie|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Wenn der Nachbar mit der Säge…

Schwarzkiefer

Schwarz­kiefer mit Ästen (Foto: Peter H, Pixabay)

Bäume im eigenen oder in des Nachbars Garten sind oft ein hoch emotio­nales Thema. Für die einen sind Bäume durchweg positiv besetzt, zudem verbessern sie spürbar das Stadt­klima, für die anderen ein steter Quell von Verschattung und Laubwurf oder gar wegen Windbruch eine Gefahr für Leben und Eigentum.

Ähnlich zwiege­spalten sind auch die Wertungen des Rechts­systems: Da gibt es das öffent­liche Recht, das die Bäume schützt. Sei es durch das Natur­schutz­recht des Bundes und der Länder, sei es durch Baumschutz­sat­zungen, ‑verord­nungen oder ‑kataster der Kommunen.

Dann gibt es aber auch das Bürger­liche Recht. Hier steht die Eigen­tums­freiheit im Vorder­grund. Dass sich natür­liche Prozesse, Ökosysteme oder auch einzelne Lebewesen in der Regel nicht an Eigen­tums­grenzen halten, bleibt weitgehend unberück­sichtigt. Wir hatten das unlängst mal am Beispiel einer auf der Grund­stücks­grenze wachsenden Wildkirsche gezeigt, über das Oberlan­des­ge­richt (OLG) München entscheiden musste. Ein Nachbar hatte deren Wurzeln beim Bau eines Garten­hauses gekappt. Was nach § 910 BGB zulässig sei, so das Gericht, selbst wenn der Baum daraufhin wegen der dadurch erfolgten Schädigung gefällt werden muss.

Ein ähnlicher, ursprünglich beim Amtsge­richt Pankow/Weissensee anhän­giger Fall, bei dem es um eine Schwarz­kiefer ging, wurde nun vom Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden. Ein Nachbar hatte sich über Nadeln und Zapfen einer 40 Jahre alten Kiefer geärgert, deren Äste bereits seit mindestens 20 Jahren über seine Grund­stücks­grenze gewachsen waren. Er griff er daher zur Säge und schnitt die Äste direkt über der Grenze ab. Dafür ist gemäß § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB zuvor eine Frist­setzung erfor­derlich. Außerdem besteht dieses Recht nicht, wenn von den Ästen keine Beein­träch­tigung der Grund­stücks­nutzung ausgeht.

Zwischen­zeitlich hatte der BGH entschieden, dass nicht nur von den Ästen unmit­telbare, sondern auch mittel­baren Folgen, wie der Abfall von Nadeln und Zapfen, eine solche Beein­träch­tigung darstellen können. Nun hat der BGH darüber­hinaus entschieden, dass auch die Tatsache, dass der Baum durch das Kappen der Äste seine Stand­fes­tigkeit verliert oder abzusterben droht, kein Hindernis für die Ausübung des Selbst­hil­fe­recht darstellt. Aller­dings hat der BGH die Sache an das Landge­richt Berlin zurück­ver­wiesen, um prüfen zu lassen, ob tatsächlich eine Beein­träch­tigung der Nutzung gegeben war (Olaf Dilling).

Von |17. Juni 2021|Kategorien: Natur­schutz|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

OLG Naumburg begrenzt Geschäfts­füh­rungs­haftung im TEHG

Das Treib­hausgas-Emissi­ons­han­­dels­­gesetz (TEHG) kennt eine ganze Reihe von Pflichten, die die Anlagen­be­treiber treffen. Aber nur für die Abgabe von Zerti­fi­katen gibt es eine Straf­zahlung, die verschul­denslos gegen die Betrei­berin verhängt wird. Alle anderen Pflichten, vor allem (aber längst nicht nur!) die Abgabe richtiger Emissi­ons­be­richte, sind nach § 32 TEHG bußgeldbewehrt.

Zur Frage, wann gegen die Geschäfts­führung des Unter­nehmens, das die Anlage betreibt, ein solches Bußgeld verhängt werden kann, hat das OLG Naumburg am 29. Januar 2021 (1 Ws 41/20) entschieden. In der bisher unver­öf­fent­lichten Entscheidung ging es um ein Bußgeld, das die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) verhängt hat, weil angeblich eine Leitungs­person sich fehlerhaft verhalten hat.

Die Betroffene ging gegen diesen Bescheid vor und setzte sich schon vorm AG Dessau durch. Hiergegen wandte sich die Staats­an­walt­schaft. Doch auch zweit­in­stanzlich schloss sich die Justiz der Ansicht der Betrei­berin an: Nach Überzeugung der Richter reicht es nicht, dass es zu einem Verstoß gekommen ist. Die Geschäfts­führung eines Unter­nehmens steht nicht für jeden Fehler jedes Mitar­beiters gerade. Anders augedrückt: Der Fehler indiziert nicht den Verstoß. Die Behörde muss jeweils entweder nachweisen, dass die Ordnungs­wid­rigkeit der jewei­ligen Leitungs­person zugerechnet werden kann und dass sie auch schuldhaft gehandelt hat. Oder ein Bußgeld kommt nur in Frage, wenn eine Aufsichts­pflicht verletzt wurde.

Justitia, Sternzeichen, Tierkreiszeichen, Waage

Auch in dieser Hinsicht sah das OLG die Sache letztlich anders als die Behörde. Eine flächen­de­ckende Kontrolle der Mitar­beiter sei nicht nötig. Ein sorgfältig ausge­wählter, angelei­teter und überwachter Mitar­beiter, der zuvor stets beanstan­dungsfrei gearbeitet hat, muss nicht minutiös überwacht werden. Auch darf ein Geschäfts­führer externe Firmen mit der effizi­enten Kontrolle beauf­tragen. Die Betroffene wurde deswegen freigesprochen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Die Geschäfts­führung muss die Erfüllung der bußgeld­be­wehrten Emissi­ons­han­dels­pflichten effizient organi­sieren. Dazu gehört die Auswahl der Mitar­beiter, ein direktes und lücken­loses Kontroll­system, Vertre­tungs­re­ge­lungen, optimal ein Pflich­tenheft und regel­mäßige Fortbil­dungen. Externe Experten einzu­schalten, kam beim OLG Naumburg gut an. Was die erfreu­liche Entscheidung aber auch ganz klar macht: Wer die Organi­sation schleifen lässt, wer nach dem Prinzip Hoffnung den Emissi­ons­handel sich selbst überlässt, muss, wenn es schief geht, mit Konse­quenzen rechnen (Miriam Vollmer)

Sie inter­es­sieren sich für den Emissi­ons­handel? Dann schauen Sie hier bei unseren Veran­stal­tungen am 6. September 2021 (Update) und am 6. Oktober 2021 (Grund­la­gen­se­minar).

Von |17. Juni 2021|Kategorien: Emissi­ons­handel, Umwelt|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

EU-Emissi­ons­handel: Die vorläufige NIMs-Liste ist da!

In der letzten Handel­s­pe­riode kamen die Zutei­lungs­be­scheide erst im Februar 2014, als die Abgabe für das Jahr 2013 schon vor der Tür stand und die dritte Handel­s­pe­riode schon über ein Jahr lief. Diesmal sieht es viel besser aus: Die Handel­s­pe­riode läuft seit Januar 2021. Und schon gibt es nicht nur einen Beschluss über den CSCF, sondern auch eine Liste der vorläu­figen Zutei­lungen. Diese finden Sie hier.

Wie die für die Zuteilung zuständige Behörde mitteilt, fehlen hier noch die Abzüge für die lineare Kürzung der Strom­erzeuger um jährlich 2,2%. Es bleibt also nicht bei den hier verzeich­neten Mengen. Doch schon der erste Blick verdeut­licht, dass mit erheb­lichen Verrin­ge­rungen gegenüber der letzten Handel­s­pe­riode zu rechnen ist, insbe­sondere bei der Wärme­er­zeugung, aber auch bei vielen anderen Produkten. Dies beruht auf den drastisch gesun­kenen Bench­marks, auf denen die Zutei­lungen fußen.

Wie geht es nun weiter? Im Juli sollen die Zutei­lungs­be­scheide kommen. Wer Grund hat, mit seinem Bescheid unzufrieden zu sein, kann gegen diese Bescheide per Wider­spruch vorgehen. Aber Achtung! Es gilt die Monats­frist für die Erhebung des Wider­spruchs ab Eingang der Bescheide in der VPS, nicht die Kennt­nis­nahme. Anlagen­be­treiber, denen nicht alle beantragten Zutei­lungs­be­scheide bzw. Mengen anerkannt wurden, müssen also den ganzen Sommer sorgfältig auf ihre virtuelle Poststelle aufpassen.

Fabrik, Schornstein, Meer, Bucht, See, Rauch, Industrie

Eine Wider­spruchs­ein­legung vorab dürfte kaum denkbar sein. Denn sie stellt keinen anfecht­baren Verwal­tungsakt dar. Sofern ein Realakt vorliegt, wäre an eine Allge­meine Leistungs­klage zu denken, aber diese ist wohl nicht zulässig, da es schon an der Klage­be­fugnis fehlen dürfte. Auch § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG macht deutlich, dass das ganze Procedere „hinter den Kulissen“ noch nicht gerichtlich angreifbar ist. Die Betreiber müssen auf die Zuteilung warten und können diese dann anfechten.

Unsere Prognose: Auch, weil es keinen CSCF gibt, wird es viel weniger Wider­sprüche geben als in der Vergan­genheit. Auch die Verein­fa­chung der Berech­nungen für Neuan­lagen und Kapazi­täts­er­wei­te­rungen und ‑verrin­ge­rungen führen zu drastisch weniger Streit. Doch die relativ wenigen, hoch indivi­du­ellen Ausein­an­der­set­zungen, in denen die Vorstel­lungen von Behörde und Unter­nehmen ausein­an­der­liegen, haben es rechtlich wie wirtschaftlich dafür um so mehr in sich (Miriam Vollmer).

Sie wollen mehr über den aktuellen Stand im Emissi­ons­handel wissen? Wir schulen:

Am 6. September 2021 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr per Zoom „Update EUETS

Am 6. Oktober 2021 von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr bei uns in Berlin „Grund­la­gen­se­minar EU-Emissionshandel“