OLG Naumburg begrenzt Geschäftsführungshaftung im TEHG

Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) kennt eine ganze Reihe von Pflichten, die die Anlagenbetreiber treffen. Aber nur für die Abgabe von Zertifikaten gibt es eine Strafzahlung, die verschuldenslos gegen die Betreiberin verhängt wird. Alle anderen Pflichten, vor allem (aber längst nicht nur!) die Abgabe richtiger Emissionsberichte, sind nach § 32 TEHG bußgeldbewehrt.

Zur Frage, wann gegen die Geschäftsführung des Unternehmens, das die Anlage betreibt, ein solches Bußgeld verhängt werden kann, hat das OLG Naumburg am 29. Januar 2021 (1 Ws 41/20) entschieden. In der bisher unveröffentlichten Entscheidung ging es um ein Bußgeld, das die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) verhängt hat, weil angeblich eine Leitungsperson sich fehlerhaft verhalten hat.

Die Betroffene ging gegen diesen Bescheid vor und setzte sich schon vorm AG Dessau durch. Hiergegen wandte sich die Staatsanwaltschaft. Doch auch zweitinstanzlich schloss sich die Justiz der Ansicht der Betreiberin an: Nach Überzeugung der Richter reicht es nicht, dass es zu einem Verstoß gekommen ist. Die Geschäftsführung eines Unternehmens steht nicht für jeden Fehler jedes Mitarbeiters gerade. Anders augedrückt: Der Fehler indiziert nicht den Verstoß. Die Behörde muss jeweils entweder nachweisen, dass die Ordnungswidrigkeit der jeweiligen Leitungsperson zugerechnet werden kann und dass sie auch schuldhaft gehandelt hat. Oder ein Bußgeld kommt nur in Frage, wenn eine Aufsichtspflicht verletzt wurde.

Justitia, Sternzeichen, Tierkreiszeichen, Waage

Auch in dieser Hinsicht sah das OLG die Sache letztlich anders als die Behörde. Eine flächendeckende Kontrolle der Mitarbeiter sei nicht nötig. Ein sorgfältig ausgewählter, angeleiteter und überwachter Mitarbeiter, der zuvor stets beanstandungsfrei gearbeitet hat, muss nicht minutiös überwacht werden. Auch darf ein Geschäftsführer externe Firmen mit der effizienten Kontrolle beauftragen. Die Betroffene wurde deswegen freigesprochen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Die Geschäftsführung muss die Erfüllung der bußgeldbewehrten Emissionshandelspflichten effizient organisieren. Dazu gehört die Auswahl der Mitarbeiter, ein direktes und lückenloses Kontrollsystem, Vertretungsregelungen, optimal ein Pflichtenheft und regelmäßige Fortbildungen. Externe Experten einzuschalten, kam beim OLG Naumburg gut an. Was die erfreuliche Entscheidung aber auch ganz klar macht: Wer die Organisation schleifen lässt, wer nach dem Prinzip Hoffnung den Emissionshandel sich selbst überlässt, muss, wenn es schief geht, mit Konsequenzen rechnen (Miriam Vollmer)

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2021-06-17T01:55:37+02:0017. Juni 2021|Emissionshandel, Umwelt|

Ordnungswidrigkeiten: Was folgt aus folgenlosen Anzeigen?

 

An sich ist die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten immer noch Sache der Behörden. Die sind dazu berufen “von Amts wegen” gegen Rechtsverstöße einzuschreiten.

Polizist in Fahrradkleidung schreibt Falschparker auf, der Radweg an Kreuzung zuparkt

Foto: Faltradler_Aufbruch-Fahrrad.de, , CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Allerdings ist bekannt, dass die Polizei- und Ordnungsbehörden häufig gar nicht genug “Manpower” haben, um ihrer Aufgabe halbwegs flächendeckend nachzukommen. Daher gibt es immer wieder Konflikte, wenn Verkehrsteilnehmer durch rechtswidriges Verhalten andere behindern oder gefährden. Nicht selten ist dies eine Quelle von Nötigung oder sogar Gewalt im Straßenverkehr.

Nun, Selbstjustiz sollte eigentlich durch das Gewaltmonopol und die zivilisatorischen Errungenschaften des Rechtsstaates überwunden sein. Aber der Firnis der Zivilisation ist bekanntlich dünn. Und bricht regelmäßig auf, wenn sich die Polizei fein raushält und die Bürger das Recht selbst in die Hand nehmen.

Insofern ist es durchaus sinnvoll, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden nicht nur von Amts wegen auf den Plan treten (oder dem Ort des Geschehens fernbleiben). Sondern dass es für Privatpersonen auch noch die Möglichkeit gibt, Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen. Auch wenn das von interessierten Kreisen manchmal als Denuziantentum denunziert wird, dient das Anzeigen von Ordnungwidrigkeiten durch Betroffene eigentlich der Befriedung von Konflikten. Die dann in der Folge nämlich rechtsförmig ausgetragen werden.

Aber was folgt eigentlich, wenn ein Rechtsverstoß zur Anzeige gebracht wird? Hat der Anzeigende eine Möglichkeit, sich über den Ausgang des Verfahrens zu informieren? Gibt es Möglichkeiten die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu erzwingen?

Nun können Privatpersonen zwar Ordnungswidrigkeiten anzeigen. Ob die zuständigen Behörden tatsächlich ein Bußgeldverfahren einleiten, liegt gemäß § 47 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) in ihrem Ermessen. Die Anzeigenden haben keine herausgehobene Position im Verfahren, sie geben quasi eine Anregung zur Ermittlung durch die zuständige Behörde und sind gegebenenfalls als Zeugen für den Rechtsverstoß relevant. Auf das laufende Verfahren können sie jedoch kaum Einfluss nehmen.

Dagegen kommt der Täter der Ordnungswidrigkeit aufgrund seines Akteneinsichtsrechts in der Regel an die persönlichen Daten des Anzeigestellers. Als potentielle Zeugen finden sie mit ihrer Anschrift nämlich in der Regel Eingang in die von der Behörde geführte Akte. Dadurch sind Anzeigeerstatter immer wieder Repressalien durch die Angezeigten ausgesetzt.

Gemäß 46 Abs. 1 OWiG sind auf das Bußgeldverfahren auch die Vorschriften über das Strafverfahren anzuwenden, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt. Nach §§ 158, 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) muss die zuständige Behörde daher auch bei Anzeigen den Sachverhalt auf Hinweise für das Erfüllen des Bußgeldtatbestandes untersuchen. Erst dann kann die nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob eine Einstellung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Frage kommt.

Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Anzeigen systematisch nicht nachgegangen wird, gibt es unter Umständen doch eine Handhabe für die von den Rechtsverletzungen betroffenen. Abhilfe schaffen könnten gegebenfalls eine Dienstaufsichtsbeschwerde und wenn dies nichts hilft, u.U. Fachaufsichtsbeschwerde bei der übergeordneten Verwaltungseinheit.

In machen Fällen kann auch ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz dafür sorgen, Licht in das Dunkel nicht oder uneinheitlich vollzogener Rechtsvorschriften zu bringen. Insofern, auch wenn es manchmal so scheint, sind die Bürger der Untätigkeit der Verwaltung bei massiven und wiederholten ungeahndeten Rechtsverstößen nicht schutzlos ausgeliefert (Olaf Dilling).

2021-05-13T00:34:33+02:0013. Mai 2021|Allgemein, Verkehr|

Für mehr Parkplätze für Kleinwagen

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt es in § 12 Abs. 6 ein Gebot platzsparend zu parken. Wer dagegen verstößt, muss sogar mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro rechnen. Aber wie ist es eigentlich, wenn sich jemand einen Pkw kauft, der wegen seiner üppigen Dimensionen beim besten Willen nirgendwo platzsparend geparkt werden kann? Sagen wir: Einen Monster-SUVs wie den Hummer von GM, der immerhin auf 2,10 m Breite und über 4,80 m Länge kommt?

Die StVO sagt dazu nichts. Auch in der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) gibt es wenig Handhabe, die Größe von Fahrzeuge so zu beschränken, dass sie tatsächlich platzsparend geparkt werden können. Denn nach § 32 StVZO beträgt die maximale Fahrzeugbreite für Pkw 2,50 m. Da ist also auch für Freunde von Militärgeländewagen oder sonstigen PS-starken Monstrositäten noch viel Luft nach oben (bzw. zur Seite und nach vorne ohnehin). Vielleicht ist das aber sogar gut so. Denn der Verordnunggeber weiß ja nicht, warum sich jemand ein Kfz kauft, das die üblichen Dimensionen sprengt. Es kann gute Gründe für große Autos geben. Für Schafhirten in der Rhön beispielsweise. Oder für Handwerker.

Problematisch wird es aber immer dann, wenn jemand erwartet, dass ihm für die eigene Extrawurst von allen anderen als gratis Dreingabe auch noch extra viel Platz eingeräumt wird. So geschehen kürzlich in Datteln. Dort hatte die Stadtverwaltung 2006 an Stellen Parkplätze geschaffen, an denen dafür eigentlich nicht genug Platz wäre. Denn in unmittelbarer Nachbarschaft verläuft ein relativ schmaler gemeinsamer Rad- und Fußweg. Da muss schon wegen sich plötzlich öffnender Autotüren Sicherheitsabstand gehalten werden. Daher sind die Parkplätze auch eher “platzsparend” ausgefallen: Ihre maximale Breite von 1,70 m macht sie eher für Kleinwagen wie Smart oder Renault Clio attraktiv.

Der stolze Eigentümer eines Audi SUV wollte das nicht einsehen. Er parkte so auf dem Parkplatz, dass er eine gute und extra breite Reifenbreite zu nah am Fuß- und Fahrradweg stand. Und er ist nun empört, dass er dafür einen Bußgeldbescheid in Höhe von 20 Euro bekommen hat. Die Stadtverwaltung hält dagegen, dass der Parkplatz nur “ein Angebot” sei, im Fall des Audi SUVs halt kein allzu passendes. Vom ADAC wurde ihm nun geraten, sich gegen die “Abzocke” vor dem Gericht zu wehren. Spätestens der Richter müsse erkennen, dass die Strafe “unverhältnismäßig” sei. Wir sind uns nicht so sicher, ob hier wirklich die Verwaltung das Augenmaß vermissen lässt oder nicht viel eher der ADAC: Schließlich dürfte ein schmaler Parkplatz doch wohl wesentlich autofreundlicher sein als gar kein Parkplatz. Zumal durch spezielle Parkplätze für Kleinwagen unter den regulären Parkplätzen welche frei werden (Olaf Dilling).

2020-03-10T13:13:49+01:0010. März 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|