Wenn der Werber x-mal klingelt

Es ist bekanntlich verboten, Verbraucher ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung anzurufen, um ihnen etwas zu verkaufen. Das steht in § 7 Abs. 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das UWG sieht in solchen Fällen zwei denkbare Konsequenzen vor. Zum einen können Wettbewerber abmahnen und, wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, eine gerichtliche Unterlassungsverfügung herbeiführen. Wenn der Missetäter noch einmal unerlaubt zum Hörer greift, kann dann ein Ordnungsgeld beantragt werden. Doch auch die öffentliche Hand muss nicht tatenlos zusehen. § 20 Abs. 1 Nummer 1 UWG erklärt solche Verstöße zu Ordnungswidrigkeiten. Abs. 2 sieht eine Geldbuße von bis zu 300.000 € vor.

Jetzt hat die für die Verhängung der Bußgelder zuständige Bundesnetzagentur (BNetzA) erstmals den Bußgeldrahmen voll ausgeschöpft. Zuvor hatten sich mehr als 6000 Verbraucher über die ENERGYsparks GmbH beschwert. Das Unternehmen hatte telefonisch für einen Wechsel des Strom-und Gasversorger geworden. Die Anrufer wurden auch uns gegenüber als selbst für dieses robuste Gewerbe ausgesprochen aggressiv geschildert: Offenbar wurden viele Verbraucher immer wieder angerufen, sie wurden teilweise beleidigt, bedroht, und die von der ENERGYsparks GmbH gekauften Adressdaten waren wohl auch nicht hinreichend mit Einwilligungen unterlegt.

Wie nun bekannt wurde, will das Unternehmen Einspruch einlegen. Der Rechtsanwalt des Direktvermarkters teilt mit, Wettbewerber des Unternehmens hätten die Telefonate im Namen des Unternehmens durchgeführt. Doch ist so etwas wirklich wahrscheinlich? Es ist bekannt, dass die meisten Verbraucher sich auch nach ausgesprochen ärgerlichen Telefonaten zwar aufregen, aber es muss eine Menge passieren, damit der Verbraucher sich an die BNetzA wendet. Allein die Kosten, so viele Verbraucher anzurufen, um für die ENERGYsparks GmbH zu werben, dabei absichtlich beleidigend und bedrohend aufzutreten, bis 6.000 Beschwerden eingegangen sind, dürften horrend sein. Man hat, wie der Volksmund sagt, schon Pferde vor der Apotheke kotzen sehen, aber ein solches Pferd und eine solche Apotheke können wir uns kaum vorstellen.

Der Anwalt der ENERGYsparks GmbH meint weiter, das Unternehmen hätte sich gar keine Kontaktdaten von unseriösen Adresshändlern beschafft, sondern eine “zentral angelegte Adressdatenbank” genutzt. Uns ist eine solche Einrichtung ja nicht bekannt. Was er wohl meint? Offenbar ist ihm nicht klar, wie anspruchsvoll die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung sind. Es gibt schon deswegen keine zentral angelegten Adressdatenbanken, bei denen sich jeder, der für irgendein Produkt werben will, frei bedienen kann. Einwilligungserklärungen müssen klar erkennen lassen, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen konkret erfasst sind. Dies hat der BGH am 14.3.2017 (VI ZR 721/15) für E-Mail-Werbung unterstrichen, und es spricht alles dafür, dass das natürlich auch für Telefonanrufe gilt. Schon deswegen ist es schwer vorstellbar, dass sich das Unternehmen mit seiner Rechtsansicht durchsetzt.

Was passiert also nun? Der Einspruch wird bei der BNetzA eingelegt. Wenn diese den Bußgeldbescheid aufrecht erhält, wird über die Staatsanwaltschaft das Amtsgericht Bonn aktiv. Dieses kann entweder durch Beschluss ohne oder mit Urteil nach einer Hauptverhandlung entscheiden, ob es bei dem außerordentlich hohen Bußgeld bleibt. Gegen Urteil und Beschluss in dieser Sache ist schon wegen der Höhe des Bußgeld die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet.

2018-12-12T00:04:05+01:0012. Dezember 2018|Wettbewerbsrecht|

Der erste DSGVO-Bußgeldbescheid

Wir wetten, die deutschen Unternehmen fürchten sich vor der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mehr als der Prophet Mohammed persönlich vor einem Prager Schinken. Hakt man nach, hört man die unglaublichsten Anekdoten, was nun alles nicht mehr gehen soll, denn – so sagt der kaufmännische Volksmund – es drohen die unglaublichsten Strafen in Millionenhöhe, wenn nicht gar der sofortige Ruin.

Diesem Schreckensszenario wird das erste auf Grundlage der DSGVO nun verhängte Bußgeld nicht gerecht. 20.000 EUR muss das Netzwerk “Knuddels” zahlen, das besonders von Kindern und Jugendlichen genutzt wird. Diesem Netzwerk waren durch einen Hackerangriff Daten von 330.000 Nutzern, u. a. E-Mailadressen und Passwörter, abhanden gekommen. Das Unternehmen meldete das, der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg wurde aktiv, und dann stellte sich heraus, dass es zu dem Leck wohl gekommen war, weil das Netzwerk auf die Passwörter nicht richtig aufgepasst hatte, es hatte sie entgegen Art. 32 Abs. 1 lit a DS-GVO unverschlüsselt gespeichert.

Das Unternehmen warf sich vor dem LfDI quasi in den Staub. Innerhalb weniger Wochen brachte es seine Datenverarbeitung auf neuesten Stand, es kooperierte so vorbildlich, dass das sogar in der Pressemitteilung des LfDI lobend erwähnt wird, und es gab für die Aufarbeitung und die Erneuerung der Datenverarbeitungsstruktur einen sechsstelligen Betrag aus. All das fiel bei der Bemessung des Bußgeldes ins Gewicht. Zudem handelt es sich um ein kleineres, deutsches Netzwerk, dessen Jahresumsätze weit, weit entfernt sind von denen der kalifornischen Giganten.

Es geht aus Art. 83 Abs. 2 DSGVO hervor, dass alle diese Punkte sich auf die Höhe des Bußgeldes auswirken sollen. Im Übrigen muss ein Bußgeld stets wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, so steht es in Art. 83 Abs. 1 DSGVO. Gerade die Verhältnismäßigkeit, also die Angemessenheit von Zweck und Mittel, begrenzt die Höhe der Bußgelder. Mit anderen Worten: Auch eine Datenschutzbehörde darf niemanden köpfen, nur weil er sich eine leichte Schusseligkeit zuschulden hat kommen lassen. Das bedeutet: Die in Art. 83 Abs. 4 DSGVO genannten Obergrenzen für Bußgelder von 10 Mio. EUR bzw. 2% der weltweiten Umsätze im vorangegangenen Geschäftsjahr sind für schwere Fehler und maximal unkooperative Verantwortliche gedacht.

All das ist in die Bemessung der 20.000 EUR Bußgeld eingeflossen. Zusammen mit den von der Behörde erwähnten sechsstelligen Kosten dürfte der Schaden für das Unternehmen zuzüglich des Rufschadens trotzdem erheblich sein, auch wenn zumindest ein Teil des Geldes schon vor dem 25.05.2018 für mehr Datenschutz hätte ausgegeben werden müssen. Es gibt also keinen Grund, sich beruhigt wieder hinzulegen und den Datenschutz gedanklich in den Keller zu schicken. Die verbreitete Panik, man dürfe jetzt gar nichts mehr tun, weil ansonsten der Ruin droht, wird aber, wie dieser Bußgeldbescheid zeigt, ebenfalls der Sache nicht gerecht.

2018-11-23T00:23:44+01:0023. November 2018|Datenschutz, Wettbewerbsrecht|

Der fehlerhafte Emissionsbericht als arbeitsrechtliches Risiko

Die Veteranen des Emissionshandel erinnern sich: In den ersten Handelsperioden galt jede Unrichtigkeit im Emissionsbericht, die zu einer Abweichung nach unten bei der Abgabe von Zertifikaten geführt hatte, automatisch als unzureichende Abgabe mit der Folge, dass pro fehlendem Zertifikat zunächst 40 €, später 100 € Strafzahlung fällig wurden. In jahrelangen Prozessen mussten erst die Gerichte der Deutschen Emissionshandelstelle (DEHSt) ins Stammbuch schreiben, dass ein derartiger Automatismus rechtswidrig ist.

Hierauf reagierte der Gesetzgeber. Fehlerhafte Emissionsberichte und eine ganze Reihe weiterer Verstöße gegen die Betreiberpflichten nach dem TEHG sind seither selbstständig als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern belegt (§ 32 TEHG). Es gilt also das OWiG. Danach setzen als Bußgelder Vorsatz oder (da ausdrücklich angeordnet) Fahrlässigkeit voraus, § 10 OWiG iVm § 32 TEHG. 

Hieraus ergeben sich gesteigerte Risiken für den einzelnen Mitarbeiter. Zum einen steht der Geschäftsführer persönlich im Feuer, da die Verfahren nach dem OWiG sich in erster Linie gegen Personen, nicht gegen Unternehmen richten. Zum anderen beinhalten die für Umweltvergehen überraschend hohen Bußgelder in fünf- bis sechsstelliger Höhe für fehlerhafte Emissionsberichte, die bereits verhängt wurden, ein erhebliches Risiko für den mit der Erstellung von Emissionsberichten betrauten Mitarbeiter. 

Dies liegt an der Ausgestaltung der Haftung von Arbeitnehmern. Wenn ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit einen Fehler macht, haftet er zwar nicht so weitgehend wie Personen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses. Er steht also nicht für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit voll ein. Er ist aber auch nicht automatisch freizustellen. Was viele nicht wissen: Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Arbeitnehmer nicht von der Haftung befreit. Hier findet vielmehr eine Aufteilung des entstandenen Schadens statt. Kriterien für diese Aufteilung sind u. a.  die Schadenshöhe im Verhältnis zum Einkommen, die Frage, ob das Risiko einkalkuliert und von einer Versicherung abzudecken ist, aber auch die Position des Mitarbeiters und die Frage, wie gefahrgeneigt die Arbeit ist, bei der der Schaden aufgetreten ist. Bei grober Fahrlässigkeit, also denjenigen Fällen, in denen sich jemand leichtfertig verhalten hat, haftet der Arbeitnehmer regelmäßig für den gesamten Schaden, außer bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Vergütung und Schaden.

Aufgrund dieser Differenzierung ist Aufmerksamkeit geboten: Legt die Formulierung der Behörde in einem Bußgeldbescheid zumindest mittlere Fahrlässigkeit nahe, ist die Haftungsfreistellung des Mitarbeiters in höchster Gefahr, der den Emissionsbericht erstellt hat. Über das Haftungsrisiko hinaus drohen zudem Abmahnungen und im Wiederholungsfall sogar die verhaltensbedingte Kündigung.

Dieses Risiko ist vielen Arbeitnehmern nicht bewusst. Ansonsten würde mehr Mitarbeiter auf Versicherungen drängen. Generell sollten diejenigen, die sich in dieser Situation befinden, ihre persönliche Situation bewerten (lassen) und dafür sorgen, dass das entsprechende Risiko versichert wird. Selbst dann besteht durchaus die Gefahr, auf dem Selbstbehalt sitzen zu bleiben. Aus anwaltlicher Sicht ist es unbedingt sinnvoll, über einen eigenen Anwalt neben dem anwaltlichen Vertreter des Unternehmens nachzudenken. Aus diesem Grunde ist es auch regelmäßig relevant, schon im Anhörungsverfahren darauf hinzuwirken, dass die Behörde den Verstoß nicht durch unbedachte Formulierungen als mittlere oder gar grobe Fahrlässigkeit qualifiziert und so dem Arbeitnehmer möglicherweise schweren Schaden zufügt.

2018-11-07T10:36:16+01:007. November 2018|Emissionshandel|