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Klima­klage gegen Länder nicht angenommen

Wir hatten hier letzten Sommer schon einmal über Klima­klagen gegen mehrere Bundes­länder berichtet, die vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) anhängig gemacht worden waren. Inzwi­schen wurden die Klagen allesamt vom BVerfG in einem Nicht­an­nah­me­be­schluss nicht zur Entscheidung angenommen.

Bei den Klagen hatten mehrere Minder­jährige unter­stützt durch einen Umwelt­verband gegen die Landes­kli­ma­schutz­ge­setze in Baden-Württemberg, Bayern, Nieder­sachsen, Nordrhein-Westfalen geklagt. Außerdem wollten sie dagegen vorgehen, dass die Landes­ge­setz­geber in Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt gesetz­liche Festle­gungen bisher gänzlich vermieden hätten.

Bereits beim Einreichen der Klage war zum einen unklar, ob die Kläger tatsächlich in eigenen Rechten betroffen sein können. Dies vor allem vor dem Hinter­grund, dass das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt auch bei der erfolg­reichen Klima­klage gegen den Bund nicht von einer Schutz­pflicht des Staates ausge­gangen war. Vielmehr hatte der Erste Senat des BVerfG argumen­tiert, dass angesichts einer Festlegung von Klima­zielen in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2, eine gerechte Aufteilung der daraus resul­tie­renden Lasten erfor­derlich sei. Mit anderen Worten dürfen wir heute nicht auf Kosten der nächsten Genera­tionen CO2 verbrauchen, sondern müssen auf einen ausge­wo­genen Reduk­ti­onspfad achten.

Die Länder sind, so hat das BVerfG nun festge­stellt, von dieser Pflicht nicht gleicher­maßen betroffen. Denn den einzelnen Landes­ge­setz­gebern sei keine wenigstens grob überprüfbare Gesamt­re­duk­ti­ongröße vorge­geben, die sie – auch auf Kosten grund­rechtlich geschützter Freiheit – einzu­halten hätten. Damit entfällt auch die rechtlich vermit­telte eingriffs­ähn­liche Vorwirkung von bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zugelas­senen oder tatsächlich erfol­genden Emissionen. Diese hatte das BVerfG für die Bundes­ebene noch angenommen, hinsichtlich der Länder besteht sie nach dem Beschluss des BVerfG dagegen nicht (Olaf Dilling).

Von |9. Februar 2022|Kategorien: Allgemein, Umwelt|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Kein Zwangs­kredit per Abschlags­zahlung: BNetzA droht „Immergrün“

Der steile Anstieg der Großhan­dels­preise für Strom und Gas im vergan­genen Jahr hat viele kalt erwischt. Insbe­sondere dieje­nigen Versorger, die mit niedrigen Festpreisen Kunden geworben haben, diese Preise aber ihrer­seits nicht über langfristige Bezugs­ver­träge abgesi­chert hatten, stehen vor Problemen, die auch die Justiz beschäf­tigen: Ob die kurzerhand ausge­spro­chenen außer­or­dent­lichen Kündi­gungen laufender Verträge recht­mäßig waren, wird auf breiter Front bezweifelt.

Doch nicht immer geht es gleich um Kündi­gungen. Im Oktober 2021 hat die Rheinische Elektri­­zitäts- und Gasver­sor­gungs­ge­sell­schaft (REG) Kunden ihrer Marke „Immergrün“ angeschrieben und die monatlich zu zahlenden Abschläge erhöht. Schon damals waren wir der Ansicht, dass dieser Weg der Liqui­di­täts­er­höhung nicht zulässig sein kann (mehr hierzu hier). Entspre­chend nicht überra­schend: Wie die Bundes­netz­agentur (BNetzA) heute bekannt gegeben hat, hat die Behörde dem Unter­nehmen die Erhöhung der Abschlags­zah­lungen verboten. Verstößt die REG gegen dieses Verbot, droht die BNetzA mit einem Zwangsgeld von 100.000 EUR jeweils für Strom und Gas.

Birne, Die Glühbirne, Nass, Wassertröpfchen

Aber was hat die REG nun eigentlich falsch gemacht? Die REG ist Energie­ver­sor­gerin und unterhält Sonder­kun­den­ver­träge. Für diese gilt § 41b EnWG, dessen Absatz 3 regelt, wie Abschlags­zah­lungen auszu­sehen haben. Grundlage für das Einschreiten der BNetzA ist hier dessen Satz 1, der lautet:

Wird eine Voraus- oder Abschlags­zahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorher­ge­henden Abrech­nungs­zeit­raums oder dem durch­schnitt­lichen Verbrauch vergleich­barer Kunden richten.“

Die rechtlich richtige Abschlagshöhe richtet sich damit nach dem Verbrauch und – natur­gemäß – nach dem vertraglich verein­barten Preis. Daraus ergibt sich: Wenn sich weder Verbrauchs­ver­halten noch Preise ändern, kann sich auch der Abschlag nicht ändern. Abschlags­än­de­rungen wegen gestie­gener Beschaf­fungs­preise sind damit rechtlich nicht vorge­sehen und mithin unzulässig.

Ist damit das letzte Wort in der Sache gesprochen? Nein, auch gegen diese Entscheidung der Regulie­rungs­be­hörde ist das Beschwer­de­ver­fahren eröffnet, § 75 Abs. 1 EnWG. Es bleibt abzuwarten, ob die REG diesen Weg geht und eine gericht­liche Klärung folgt (Miriam Vollmer).

Von |8. Februar 2022|Kategorien: Gas, Strom, Vertrieb|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Fahrrad­straße … nun aber richtig

Wie langwierig es sein kann, den Fahrrad­verkehr zu fördern, zeigt sich in Hannover an der dortigen, in Fachkreisen inzwi­schen berüch­tigten Fahrrad­straße. Immer wieder kam es hier zu Verfahren vor dem Verwal­tungs­ge­richt. Und immer wieder hat die Stadt Hannover nachge­steuert, um den Rechts­auf­fas­sungen des Gerichts nachzu­kommen. Wir hatten hier bereits mehrfach darüber berichtet.

Aktuell ist die Straße auch wieder in der Presse. Denn dort ist die Stadt einer Gerichts­ent­scheidung vom letzten Sommer nachge­kommen. Dies auf eine Weise, die so gar nicht dem entspricht, was der Kläger sich erhofft hatte. Denn die Stadt hat nun die Parkplätze gestrichen, durch die die Straße so verengt worden war, dem Kläger, übrigens im Berufs­alltag selbst Richter, war dagegen die Fahrrad­stra­ßen­re­gelung ein Dorn im Auge gewesen.

Nun, das Zusam­men­spiel zwischen Recht, Politik und Verwaltung ist oft komplex und eine gewonnene Schlacht kann, muss aber nicht kriegs­ent­scheidend sein. Trotzdem hätte in diesem Fall einem Juristen vielleicht klar sein können, dass sein Vorgehen äußerst zweischneidig ist. Denn das Problem der angegrif­fenen Verkehrs­re­gelung war im Wesent­lichen, dass sie inkon­se­quent war: Eine Fahrrad­straße müsse dem Radverkehr Verbes­se­rungen bringen, sonst ist sie unver­hält­nis­mäßig, weil sie zum Erreichen ihres Ziels schlicht nicht geeignet ist.

Nun der Vorwurf der Inkon­se­quenz mit Vorsicht zu genießen, denn es könnte sein, dass der solcher­maßen Angegriffene konse­quent unangenehm wird. So auch die Stadt Hannover, die von einem Autofahrer zur Konse­quenz angehalten, nun effektiv Politik für den Radverkehr macht. Das ist letztlich nur… nun, konse­quent (Olaf Dilling).

Von |8. Februar 2022|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Globale Haftungs­ri­siken: Umwelt­ver­ant­wortung für Auslandsstandorte

Betroffene der Flutkatastrophezum Teil mit traditioneller Bekleidung und Federschmuck bei einer Versammelung im Überschwemmungsgebiet.

Betroffene der Katastrophe von Brumadinho in Minas Gerais (Foto: Ibama from Brasil, CC BY-SA 2.0  via Wikimedia Commons).

Am Landge­richt München gibt es derzeit einen spannenden Prozess über eine Umwelt­ka­ta­strophe in Brasilien. Im Jahr 2019 war in der Stadt Brumadinho ein Staudamm für ein Rückhal­te­becken mit giftigen Bergwerks­ab­fällen gebrochen. Als Folge wurde ein größeres Gebiet verwüstet, mindestens 270 Menschen starben. Vale, der dort ansässige große Bergwerks­konzern, stand dafür im Brasilien schon vor Gericht. Dabei ist ein Vergleich geschlossen worden, bei dem der Konzern sich verpflichtet hat, umgerechnet 6 Milli­arden Euro zu zahlen. Wie kommt es dazu, dass nun auch in Deutschland wegen dieses Fall geklagt wird?

Die Verbindung zu Deutschland besteht, weil der Staudamm vorher hinsichtlich seiner Sicherheit überprüft wurde. Nach Brasi­lia­ni­schem Recht kann das durch private Sachver­stän­di­gen­büros erfolgen. In dem Fall von Brumadinho wurde das brasi­lia­nische Büro des TÜV Süd einge­schaltet, der die Sicherheit des Dammes bestätigt hatte. Der Prozess der Zerti­fi­zierung war dabei offenbar nicht ohne Konflikte abgelaufen, jeden­falls geht aus internen E‑Mails hervor, dass sich der TÜV Süd von seinem Auftrag­geber hat unter Druck setzen lassen. Mögli­cher­weise hat das Risiko, einen wichtigen Kunden zu verlieren, bei der  Zerti­fi­zierung schwerer gewogen als die Fundiertheit der Entscheidung. Der TÜV Süd wiederum macht geltend, dass Auflagen, von denen er seine Entscheidung abhängig gemacht hat, von Vale nicht einge­halten worden waren.

Was den Vergleich in Brasilien angeht, ging es dabei um Zahlungen an die betrof­fenen Kommunen. Bisher soll die Stadt Brumadinho selbst nur einen kleinen Bruchteil der Summe bekommen haben. Gedacht ist sie zum Ausgleich für die zerstörte Infra­struktur, beispiels­weise eine zerstörte Autobahn. Indivi­duell Betrof­fenen sind dagegen leer ausge­gangen. Eigentlich sollte am Dienstag über den Fall entschieden werden, da der Klage aber zahlreiche weitere Kläger beigetreten sind, wurde ein neuer Verhand­lungs­termin angesetzt.

Spannend ist der Fall nicht nur für den TÜV Süd, sondern auch für andere, im Ausland tätige Unter­nehmen. Denn nicht erst ab dem In-Kraft-Treten des Liefer­ket­ten­ge­setzes können sie für Rechts­ver­stöße im Ausland zur Verant­wortung gezogen werden. Daher ist es um so wichtiger, entspre­chende Risiken im Auge zu behalten und Präven­ti­ons­kon­zepte zu entwi­ckeln, um Schadens­fälle zu vermeiden (Olaf Dilling).

 

Von |4. Februar 2022|Kategorien: Industrie, Recht­spre­chung, Umwelt|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

LG Berlin weist Eilantrag gegen Tarif­spaltung in der Grund­ver­sorgung ab!

Im aktuellen Dauer­streit über die Zuläs­sigkeit von aufge­spal­tenen Grund­ver­sor­gungs­ta­rifen für Neu- und Bestands­kunden liegt nun die erste Gerichts­ent­scheidung vor. Das Landge­richt Berlin hat mit Urteil vom 25. Januar 2022 zum Akten­zeichen 92 O 1/22 Kart einen Antrag auf Erlass einer einst­wei­ligen Verfügung, die es dem örtlichen Grund­ver­sorger unter­sagen sollte, aufge­spaltene Grund­ver­sor­gungs­tarife anzubieten abgewiesen.

Antrag­steller war hier keine Verbrau­cher­schutz­zen­trale sondern ein anderes Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, dass einen wettbe­werbs­recht­lichen Unter­las­sungs­an­spruch geltend machen wollte.

Die Antrag­stel­lerin beanstandete, dass der Grund­ver­sorger seit Dezember 2021 in seinen Grund­ver­sor­gungs­ta­rifen nach Neukunden und Bestands­kunde unter­scheide. Dies wie kartell- und wettbe­werbs­widrig, so dass ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB vorliege. Der Grund­ver­sorger vertei­digte sich unter verweis auf den enormen Zuwachs an Grund­ver­sor­gungs­kunden nach der kurzfris­tigen Vertrags­kün­digung anderer Versorger, dieser sei so nicht planbar gewesen und die hierfür benötigten Energie­mengen seien kurzfristig nur zu sehr hohen Preisen am Markt zu beschaffen gewesen. Kurzfristige Preis­an­pas­sungen seien im Bereich der Grund­ver­sorgung nicht möglich. Zudem würde die Antrag­stel­lerin selbst auch verschiedene Preise für Bestands- und Neukunden aufrufen. Zudem sei die Antrag­stel­lerin als Wettbe­werber durch die Preis­ge­staltung der Grund­ver­sorgung überhaupt nicht berührt.

Das Landge­richt Berlin geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der betroffene Grund­ver­sorger schon keine markt­be­herr­schende Stellung inne hat. Auch wenn es Entschei­dungen gäbe, die den Grund­ver­sorger im Bereich der Grund­ver­sorgung als markt­be­herr­schend ansehen würden, gelte dies jeden­falls nicht im Verhältnis zu anderen Markt­teil­nehmern und Wettbe­werbern. Die Antrag­stel­lerin sei auch nicht durch einen erkenn­baren Kartell­recht­verstoß betroffen.

Auch in der Sache befand das Landge­richt, dass eine Unzuläs­sigkeit der Preis­spaltung in der Grund­ver­sorgung nicht erkennbar sei. Es sei durch die oberge­richt­liche Recht­spre­chung festge­stellt, dass ein Grund­ver­sorger auch mehrere Tarife der Grund­ver­sorgung anbieten könne

Unser Fazit

Der Schwer­punkt der Entscheidung liegt bei der Frage, ob ein Energie­ver­sorger der selbst nicht Grund­ver­sorger ist, überhaupt legiti­miert sein kann als wettbe­werber gegen vermeintlich unzulässige Preis­ge­stal­tungen vorzu­gehen. Dies wurde vom Landge­richt Berlin in der vorlie­genden Situation klar verneint.

Die Entscheidung ist somit nicht direkt übertragbar auf Fälle in denen betroffene Kunden sich rechts­widrig benach­teiligt sehen. Aller­dings hat das Landge­richt im Rahmen der weiteren Entschei­dungs­gründe auch zu erkennen gegeben, dass es die beanstandete Tarif­ge­staltung grund­sätzlich für zulässig hält.

Es ist damit zu rechnen, dass weitere Entschei­dungen anderer Gerichte folgen. Wir bleiben am Thema.

(Christian Dümke)

Von |3. Februar 2022|Kategorien: Recht­spre­chung|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Abfall­recht und Vorsorge: Immer auf dem Teppich bleiben…

Was Abfall ist und was Produkt oder Sekun­där­roh­stoff ist oft gar nicht so leicht zu beant­worten. Beispiels­weise in dem Fall eines Bayri­schen Herstellers von Reitbö­den­be­lägen. Der vertreibt für Reiterhöfe seit 20 Jahren den Reitbo­den­belag „ASground“ , ein äußerst pflege­leichtes und wetter­festes Material, das von den Reiter­höfen daher gut angenommen wurde. Da das Material zudem weich und elastisch ist, dürften Reiter, die vom Pferd geworfen werden, sich so fühlen, als würden sie ins Federbett fallen. Es gibt aber ein Problem mit diesem Stoff: Es handelt sich um ein Produkt, dass aus gestanzten Teppich­resten aus der Automo­bil­in­dustrie herge­stellt wird. Mit anderen Worte ist es eine Art Recycling- oder Abfallprodukt.

Und hier fangen die recht­lichen Probleme an, denn ist dieses Material nun ein neues Produkt oder weiterhin Abfall und damit nach dem Kreis­lauf­wirt­schafts­gesetz (KrWG) zu behandeln? Denn zweifellos waren die Teppich­reste aus der Automo­bil­in­dustrie mal Abfall. Aber ist durch das gleich­mäßige Stanzen oder Schreddern in Flocken, die sich als Belag für Reitböden eignen, ein neues Produkt geworden?

So ganz trivial und unerheblich ist die Frage nicht. Der erste Eindruck spricht für Abfall, denn ehrlich gesagt nennen auch die Eigen­tümer von Pferde­höfen selten den Handels­namen, sondern sprechen schlicht von Teppich­stanz­resten.  Im vergan­genen Jahr hat sich jedoch der Bayrische Verwal­tungs­ge­richtshof vertieft mit der Frage befasst:

Denn der zuständige Landkreis hatte dem Hersteller des Reitbo­den­belags  mehrere Auflagen für den Vertrieb erteilt, die Vermarktung seines Produkts sehr erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht hätten. Daraufhin hat der Hersteller Klage gegen diese abfall­recht­liche Verfügung erhoben und die Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung ihrer Klage beantragt. Dies wurde vom erstin­stanzlich zustän­digen Verwal­tungs­ge­richt zunächst abgelehnt.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat demge­genüber die aufschie­bende Wirkung in seinem Beschluss wieder herge­stellt. Denn angesichts der voraus­sichtlich sehr stark in die Geschäfts­tä­tigkeit des Herstellers eingrei­fenden Auflagen sei im Eilrechts­schutz eine sorgfältige Abwägung der Inter­essen angezeigt. Hier hätte das Verwal­tungs­ge­richt zunächst einmal verkannt, dass auch im Abfall­recht die Behörde „nicht ins Blaue hinein“ Gefahren annehmen dürfe, die nicht plausi­bi­li­siert worden seien oder – in diesem Fall – sogar durch ein Gutachten des Antrags­stellers entkräftet wurden.

Zudem könne der Reitbo­den­belag nicht ohne weiteres als Abfall quali­fi­ziert werden. Vielmehr könne nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1  KrWG ein Ende der Abfall­ei­gen­schaft angenommen werden, wenn ein Verwer­tungs­ver­fahren durch­laufen sei und bestimmte weitere Kriterien erfüllt sind, die der Verwal­tungs­ge­richtshof hier auch nach erstem Anschein erfüllt sieht.

Für die Entscheidung spricht auch eine Reflexion über den Kontext und die Wirkungen des Abfall­rechts: Obwohl im Abfall­recht rechts­po­li­tisch und dem Grundsatz nach eine Priori­sierung der Verwertung und des Recyclings vorge­sehen ist, kann eine allzu starke Ausdehnung des Abfall­re­gimes „nach hinten raus“ auf Sekun­där­roh­stoffe dazu führen, dass innovative Lösungen hier durch Bürokratie erstickt werden. Insofern weist diese Entscheidung in die richtige Richtung (Olaf Dilling).

Von |2. Februar 2022|Kategorien: Industrie, Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare