Kein Zwangs­kredit per Abschlags­zahlung: BNetzA droht „Immergrün“

Der steile Anstieg der Großhan­dels­preise für Strom und Gas im vergan­genen Jahr hat viele kalt erwischt. Insbe­sondere dieje­nigen Versorger, die mit niedrigen Festpreisen Kunden geworben haben, diese Preise aber ihrer­seits nicht über langfristige Bezugs­ver­träge abgesi­chert hatten, stehen vor Problemen, die auch die Justiz beschäf­tigen: Ob die kurzerhand ausge­spro­chenen außer­or­dent­lichen Kündi­gungen laufender Verträge recht­mäßig waren, wird auf breiter Front bezweifelt.

Doch nicht immer geht es gleich um Kündi­gungen. Im Oktober 2021 hat die Rheinische Elektri­zitäts- und Gasver­sor­gungs­ge­sell­schaft (REG) Kunden ihrer Marke „Immergrün“ angeschrieben und die monatlich zu zahlenden Abschläge erhöht. Schon damals waren wir der Ansicht, dass dieser Weg der Liqui­di­täts­er­höhung nicht zulässig sein kann (mehr hierzu hier). Entspre­chend nicht überra­schend: Wie die Bundes­netz­agentur (BNetzA) heute bekannt gegeben hat, hat die Behörde dem Unter­nehmen die Erhöhung der Abschlags­zah­lungen verboten. Verstößt die REG gegen dieses Verbot, droht die BNetzA mit einem Zwangsgeld von 100.000 EUR jeweils für Strom und Gas.

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Aber was hat die REG nun eigentlich falsch gemacht? Die REG ist Energie­ver­sor­gerin und unterhält Sonder­kun­den­ver­träge. Für diese gilt § 41b EnWG, dessen Absatz 3 regelt, wie Abschlags­zah­lungen auszu­sehen haben. Grundlage für das Einschreiten der BNetzA ist hier dessen Satz 1, der lautet:

Wird eine Voraus- oder Abschlags­zahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorher­ge­henden Abrech­nungs­zeit­raums oder dem durch­schnitt­lichen Verbrauch vergleich­barer Kunden richten.“

Die rechtlich richtige Abschlagshöhe richtet sich damit nach dem Verbrauch und – natur­gemäß – nach dem vertraglich verein­barten Preis. Daraus ergibt sich: Wenn sich weder Verbrauchs­ver­halten noch Preise ändern, kann sich auch der Abschlag nicht ändern. Abschlags­än­de­rungen wegen gestie­gener Beschaf­fungs­preise sind damit rechtlich nicht vorge­sehen und mithin unzulässig.

Ist damit das letzte Wort in der Sache gesprochen? Nein, auch gegen diese Entscheidung der Regulie­rungs­be­hörde ist das Beschwer­de­ver­fahren eröffnet, § 75 Abs. 1 EnWG. Es bleibt abzuwarten, ob die REG diesen Weg geht und eine gericht­liche Klärung folgt (Miriam Vollmer).

2022-02-08T22:06:43+01:008. Februar 2022|Gas, Strom, Vertrieb|

Abschläge und Abschlagsänderungen

Die Verbrau­cher­zen­trale NRW wendet sich gegen Strom- und Gasan­bieter, die kurzfristig Abschläge erhöhen. Betroffen sind vor allem Discounter, die ihre Niedrig­preise nicht am Markt abgesi­chert haben und nun nicht mehr in der Lage sind, die gestie­genen Bezugs­kosten zu bezahlen. Sie versuchen sich auf diesem Wege nun kurzfr­sitig Liqui­dität zu verschaffen, vermutlich in der Hoffnung, dass die Energie­preis­krise bald endet.

Klar ist: Einen „Zwangs­kredit“ zugunsten des Energie­ver­sorgers müssen sich Verbraucher nicht gefallen lassen. Doch wie genau ist der Abschlag – nicht zu verwechseln mit der Voraus­zahlung – eigentlich rechts­sicher zu bestimmen? Hier lohnt sich ein tiefer Blick in den § 13 StromGVV bzw. GasGVV. Hiernach dürfen Grund­ver­sorger Abschläge festsetzen, die sich am zuletzt abgerech­neten Verbrauch orien­tieren. Wenn es keinen solchen Verbrauch gibt, ist auf vergleichbare Kunden­ver­brauchs­profile zurückzugreifen.

Doch wie sieht es aus, wenn der auf diese Weise festge­setzte Abschlag wegen verän­derter Umstände einfach nicht mehr passt? Hier gibt § 13 Abs. 1 S. 4 StromGVV/GasGVV bzw. § 13 Abs. 2 StromGV/GasGVV eine klare Antwort. Verändern sich die Verhält­nisse des Kunden, so ist der Abschlag zu reduzieren. Es gibt ein älteres Urteil zu dieser Regelung, das dies etwa bei Verän­de­rungen der Personen im Haushalt angenommen hat. Doch dies ist keine Einbahn­straße: Verändern sich die Preise des Versorgers, so kann auch der Abschlag steigen. Im Umkehr­schluss bedeutet das: Verändern sich Umstände nicht, so können Verbraucher wie Versorger auch keine Anpassung des Abschlags verlangen.

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So weit also zur Grund­ver­sorgung. Doch wie sieht es bei Sonder­kunden aus? Zunächst gilt hier Vertrags­freiheit. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 7 EnWG haben Verträge mit Letzt­ver­brau­chern (nicht gleich­be­deutend mit „Verbrau­chern“) auch Angaben zur Zahlungs­weise zu enthalten. Im Rahmen des Rechts der Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen dürfen die gewerb­lichen Vertrags­par­teien dann ausmachen, was ihnen gefällt. Doch für Haushalts­kunden ist auf die für die Grund­ver­sorgung geltenden Regeln für die Abschlags­fest­setzung und ‑änderung nach § 41b Abs. 3 EnWG zurück­zu­greifen. Diesen kommt Leitbild­funktion zu, wie schon das LG Düsseldorf 2014 festge­halten hat (12 O 474/12). (Miriam Vollmer).

Am 23.11.2021 referiert Dr. Christian Dümke online von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr über Preis­an­pas­sungen Strom und Gas. Infos und Anmel­dungen hier.

2021-11-17T14:20:10+01:0016. November 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Energie­lie­ferung: Geld her! Abschlag oder Vorauszahlung?

Wir wurden vor einiger Zeit mal mit folgender Rechts­frage konfron­tiert. Kann der Energie­ver­sorger den Zeitpunkt der Fälligkeit von Abschlägen so bestimmen, dass diese immer am Anfang des Liefer­monats fällig werden und insbe­sondere der erste Abschlag noch vor dem Liefer­beginn zu zahlen ist?

Hierzu muss man wissen, dass im Rahmen der Energie­lie­ferung der Energie­ver­sorger regel­mäßig in Vorleistung geht, also zuerst die Energie liefert und erst im Nachhinein auf Basis des gemes­senen Verbrauches abrechnet. Im Gegenzug darf der Versorger aber schon vorher angemessene Abschläge verlangen, die dann im Rahmen der Endab­rechnung ein Guthaben oder eine Nachfor­derung an den Kunden ergeben.

Von den Abschlägen zu unter­scheiden ist die sogenannte Voraus­zahlung. Dass Abschläge und Voraus­zah­lungen nicht das Gleiche sind, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Gesetz­geber die Voraus­zahlung zumindest im Bereich der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung gesondert geregelt und und an zusätz­liche Voraus­set­zungen geknüpft hat (§ 14 StromGVV/GasGVV). Die meisten AGB für die Belie­ferung von Kunden außerhalb der Grund­ver­sorgung orien­tieren sich an dieser Systematik.

Anderer­seits sollen Abschläge aber gem. § 17 StromGVV/GasGVV „zu dem vom Grund­ver­sorger angege­benen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungs­auf­for­derung fällig werden.“ Die Festlegung wann der Abschlag zu zahlen ist, soll also im Ermessen des Versorgers zu liegen. Warum dann also nicht den Abschlags­termin so bestimmen können, dass der erste Abschlag vor Liefer­beginn zu zahlen ist?

Mit der aktuellen Novel­lierung des EnWG hat sich dieses Rechts­problem nun jeden­falls geklärt. Im neuen § 41b Abs. 3 EnWG hat der Gesetz­geber eindeutig festgelegt, dass Abschläge und auch Voraus­zah­lungen jeden­falls nicht vor Liefer­beginn fällig werden. Energie­ver­sorger sollten diese Änderung künftig im Blick haben.

(Christian Dümke)

2021-09-02T17:13:22+02:002. September 2021|Gas, Strom, Vertrieb|