Die Gasumlage ist tot – es lebe das Superpreis-anpassungsrecht?
Die heiß diskutierte Gasbeschaffungsumlage ist weg noch bevor Sie zum Tragen kam (wir berichteten). Aber entfällt damit jede Preissteigerung durch erhöhte Gasimportkosten? Ganz so einfach ist es nicht, denn die Gasbeschaffungsumlage nach § 27 EnSiG sollte ja der Ersatz für das „Superpreisanpassungsrecht“ nach § 24 EnSiG sein und die nach § 24 EnSiG möglichen Kostensteigerungen gleichmäßiger auf alle Verbraucher verteilen. Aber der § 27 EnSiG, der die Anwendung des Superpreisanpassungsrechtes nach § 24 EnSiG geperrt hat ist nun entfallen – und damit lebt die Möglichkeit der Preisanpassung nach § 24 EnSiG wieder auf.
Zu Regelungsgehalt des § 24 EnSiG hatten wir hier schon einmal etwas geschrieben. Die Norm erlaubt kurzfristige Preiserhöhungen unabhängig von vertraglichen Preisanpassungsrechten.

Voraussetzung für eine „Scharfstellung“ des § 24 EnSiG ist neben der bereits erfolgten Ausrufung der Alarmstufe oder der Notfallstufe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die „Feststellung“ der Bundesnetzagentur, „dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland vorliegt“. Eine solche Feststellung der Bundesnetzagentur liegt bisher nicht vor und es kann sein, dass Gesetzgeber und Behörde diese formale feststellung nicht zu treffen beabsichtigen, um die genannten Folgen des § 24 EnSiG zu vermeiden.
Hier stellt sich die Frage, ob die BNetzA nicht gezwungen ist zumindest im Rahmen der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Feststellung nach § 24 EnSiG objektiv vorliegen und ob Marktteilnehmer insoweit auch ggf. auf Vornahme dieser Feststellung unter Verweis auf die objektiven Gegebenheiten klagen könnten.
(Christian Dümke)
Achtung, die AVBFernwärmeV wird (ein bisschen) abweichungsfest
Für die Versorgung mit Fernwärme gilt mit der AVBFernwärmeV ein gerade für das schnellebige Energierecht erstaunlich beständige Norm: Seit Inkrafttreten im Jahre 1980 hat sie sich im Wesentlichen so erhalten wie ursprünglich erlassen. Erst 2021 kam es zu mehr als nur kosmetischen Änderungen. Nun aber will das Bundeswirtschaftsministerium tiefer in die Verordnung eingreifen. Zu den Änderungen, die nun neu in die AVB implantiert werden sollen, gehört auch erstmals eine Differenzierung nach Kundengruppen. Bisher kennt die AVBFernwärme nämlich nur nicht erfasste Industriekunden und alle anderen, für die sie unterschiedslos gilt, wenn die sonstigen Bedingungen vorliegen. Das ist künftig anders, auch im Zusammenhang mit der wichtigen Abweichungsregelung in § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.
Bislang ist es hier so: Man darf von den Regelungen der AVBFernwärmeV in den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn der Versorger neben dem Vertrag, mit dem abgewichen werden soll, auch einen AVBFernwärmeV-konformen Vertrag vorlegt. Künftig soll das in dieser Form nur noch bei Kunden möglich sein, die keine Verbraucher sind, also vor allem Gewerbekunden. Gegenüber Verbrauchern ist unter diesen Bedingungen die Abweichung vom AVBFernwärmeV-Standard nur noch möglich, wenn die Abweichung nicht zum Nachteil des Kunden ausschlägt, was den heute üblichen Verträgen entgegenstehen würde, die oft einen günstigeren Preis einräumen gegen Übernahme von mehr oder anderen Pflichten als in der AVBFernwärmeV vorgesehen.

Sofern diese Regelung also in dieser Form in Kraft tritt, müssen Versorger ihr Vertragsmanagement anpassen. Dies gilt auch und insbesondere für Contractingverträge, die der AVBFernwärmeV unterfallen. Zwar sind und bleiben Individualverträge weiterhin möglich, wenn Klauseln eben nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, wie § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV dies verlangt. Doch wie aus dem Kontext des rechts Allgemeiner Geschäftsbedingungen bekannt ist: Das sind seltene Fälle. (Miriam Vollmer)
Die Gemeinderatssitzung mit Claqueuren
Gemeinderatssitzungen unterliegen dem Grundsatz der Öffentlichkeit, der eine Ausprägung des Demokratieprinzips auf kommunaler Ebene ist. Um das mal zu veranschaulichen: Sagen wir, durch eine deutsche Großstadt führt eine Bundesstraße, die zu einer Autobahn ausgebaut werden soll. Bei der Gemeinderatssitzung in der die Sache auf der Tagesordnung steht, wird entsprechend Andrang erwartet, so dass die Verwaltung beschließt, Eintrittskarten zu vergeben. Zum Teil werden die an die im Gemeinderat vertretenen Parteien nach Proporz vergeben, zur Weiterverteilung an Interessierte, zum Teil an die Presse, zum Teil an den Bürgermeister und andere Funktionsträger. Am Ende können unter anderem vier Mitglieder einer Bürgerinitiative kommen, die für den Ausbau ist, die Bürgerinitiative, die sich dagegen ausspricht, geht dagegen leer aus.
So geschehen im November 2015 in Gelsenkirchen. Das dortige Verwaltungsgericht hatte auf die Klage einer Ratsfraktion hin, zunächst die Gemeinderatsbeschlüsse für unwirksam erklärt, da sie unter Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zustandegekommen seien. Denn die Vergabe der Eintrittskarten sei willkürlich gewesen, bzw. es sei zu einer gezielten Steuerung der politisch vertretenen Meinungen im Zuschauerraum gekommen. In Folge könne eine Beeinflussung bei der Abstimmung der einzelnen Ratsmitglieder und Fraktionen nicht ausgeschlossen werden.
Gegen diese Entscheidung wurde zunächst Berufung beim OVG Münster und schließlich Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Diese Gerichte haben dem Verwaltungsgericht grundsätzlich zugestimmt, dass es zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit gekommen ist. Allerdings seien die Beschlüsse dadurch nicht unwirksam geworden. Denn die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes führt nach Auffassung der Gerichte nur bei schweren Verstößen zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse. So etwa wenn überhaupt keine Sitzungsöffentlichkeit hergestellt wird. Bei der streitgegenständlichen Gemeinderatssitzung war aber immerhin ein Teil der Eintrittskarten frei an interessierte Bürger ohne Ansehung der Person vergeben worden. Daher hatte die Einschränkung der Sitzungsöffentlichkeit letztlich keine Folgen für die gefassten Beschlüsse.
Für Kommunen bedeutet diese Rechtsprechung, dass bei der Vergabe knapper Plätze für die Öffentlichkeit möglichst nach Kriterien vergeben werden sollen, die Chancengleichheit sicherstellen. Etwa „first come, first serve“ (Olaf Dilling).
Kein „Parkverbot“ für russischen Panzer
Unter den Linden wird demnächst voraussichtlich ein aufsehenerregendes Fahrzeug abgestellt. Auf einem gesperrten Teilstück der querenden Schadowstraße schräg gegenüber der Botschaft der Russischen Konförderation soll ein zerschossener Panzer aus dem Ukraine-Krieg aufgestellt werden, ein russischer, vermutlich mit dem aufgemalten ‚Z‘. Für die russischen Diplomaten ist das wohl eine maximale Provokation, aber das ist durchaus gewollt, jedenfalls geht es den Initiatioren der Aktion darum, dem Überfall auf die Ukraine etwas entgegen zu setzen.
So ein Panzer ist – anders als die sogenannten „Stadtpanzer“ – nicht für den Straßenverkehr in Deutschland zugelassen und, weil es ja ein Wrack sein soll, auch nicht betriebsbereit. Daher lässt er sich nicht einfach nach § 12 StVO am Fahrbahnrand parken, schon gar nicht Unter den Linden. Also musste eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung her. Und genau da hat es zunächst gehakt, denn zuständig ist das Bezirksamt Mitte und das war von der Idee gar nicht begeistert: In dem Panzer seien mutmaßlich Menschen gestorben, so dass dessen Ausstellung unangemessen sei, zudem könnten Flüchtlinge aus Kriegsgebieten retraumatisiert werden, überdies seien durch die zu erwartende Provokation außenpolitische Interessen Deutschlands betroffen. Der Panzer sei schließlich keine Kunst und könne auch durch Menschenansammlungen zu einer Behinderung des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs führen.
Das Verwaltungsgericht, das im Eilverfahren zu entscheiden hatte, hat dieser Blumenstrauß an Gründen nicht recht überzeugt. Jedenfalls würden der Ablehnung der Ausnahmegenehmigung keine eigentlich straßenverkehrsrechtlich relevanten Gründe entgegenstehen. Der Straßenabschnitt, auf den der Panzer abgestellt werden könne, ist nämlich aus Sicherheitsgründen ohnehin für den Fahrzeugverkehr gesperrt. Und was die Provokation angehe, sei die Aktion als Meinungskundgabe von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt (Olaf Dilling).
Was wir über den geplanten Gaspreisdeckel wissen
Die Gasumlage ist weg (noch bevor sie richtig da war) und die Gaspreisbremse soll kommen. Was ist darüber bekannt? Die Bundesregierung hat zunächst eine Kommission eingesetzt und diese legt gerade Vorschläge vor. Gesetzliche Regelungen oder Regelungsentwürfe zur Ausgestaltung der Gaspreisbremse existieren somit derzeit noch gar nicht.
Stand der Diskussion ist eine zweistufige Entlastung. Der Staat solle danach – so der aktuelle Vorschlag – zunächst als Einmalentlastung den Abschlag des Verbrauchers für den Monat Dezember komplett übernehmen – wobei dies nicht für Industriekunden gelten solle. Die Höhe des vom Staat übernommenen Abschlages soll sich dabei an der Höhe des Abschlages für den Monat September 2022 bemessen um Missbrauch, z.B. durch künstliche Erhöhung des Abschlages, zu verhindern.

Weiterhin soll dann, so der aktuelle Vorschlag, ab März 2023 bis Ende April 2024 eine sog. Gas- und Wärmepreisgrenze greifen. Hierbei wird für eine bestimmte Gasgrundmenge ein staatlich festgelegter Bruttopreis von 12 ct/kWh gelten bzw. für Wärmekunden 9,5 Cent pro Kilowattstunde Fernwärme. Das so geschützte Grundkontingent entspricht dabei 80 % des Verbrauches der der Abschlagszahlung für September 2022 zugrunde lag. Für Abnahmen oberhalb der grundmenge gelten weiterhin Marktpreise. Diese Gaspreisdeckelung ist nicht an ein bestimmtes Einkommen geknüpft, sondern jeder Verbraucher profitiert davon.
Ob der Gaspreisdeckel in dieser Form tatsächlich umgesetzt wird bleibt angesichts der schnellebigen aktuellen Entwicklung abzuwarten.
(Christian Dümke)
Fahrradbügel gegen Falschparker
In den meisten Bundesländern wurden in den letzten Jahren neben den Pflichten zur Bereitstellung von Kfz-Stellplätzen pro Wohneinheit auch Regelungen über Stellplätze oder Abstellräume für Fahrräder und Kinderwagen eingeführt. Eine entsprechende Pflicht ergibt sich in Berlin für bestimmte Wohngebäude beispielsweise aus § 48 Abs. 2 der Berliner Bauordnung (BauO Bln). Zudem sollen in Berlin nach § 49 Abs. 2 BauO Bln auch bei Errichtung von baulichen Anlagen, die Fahrradverkehr erwarten lassen, Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Anzahl und Größe hergestellt werden.
Der Bezirk Mitte von Berlin hat aktuell beschlossen, dass es nicht bei privaten Fahrradstellplätzen bleiben soll. Vielmehr sollen insgesamt 50 Kreuzungsbereiche im Bezirk umgestaltet werden. Dabei sollen Fahrradbügel im Kreuzungsbereich aufgestellt werden, dort, wo das Parken für Kfz innerhalb von 5 m bzw. 8 m Entfernung vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen ohnehin verboten ist. Diese Maßnahme soll jedoch nicht nur Radfahrern zugute kommen. Vielmehr soll vor allem der Fußverkehr profitieren – und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht:
Der Gehweg wird von parkenden Fahrrädern entlastet, die Sichtachsen an den Kreuzungen werden von parkenden Kfz freigehalten und idealerweise auch Fahrbahnabsenkungen zum Überqueren der Fahrbahnen. Außerdem soll der Parkraum effizienter genutzt werden. Besonders angesichts des oftmals laxen Vollzugs der Regeln über das Halten und Parken verspricht die Maßnahme effektiv zu sein (Olaf Dilling).