Nachteile bei der Gas- und Wärme­preis­bremse beim Umzug des Kunden

Das Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­gesetz (EWPBG) kommt gerade vielen Verbrau­chern zu Gute und schützt sie vor hohen Kosten für Erdgas oder Wärme. Im Detail beinhaltet die Regelungs­sys­te­matik des Gesetzes jedoch gelegentlich Beson­der­heiten, die Nachteilig und ungerecht erscheinen.

So beruht das Entlas­tungs­kon­tingent, also die Menge, für die ein Verbraucher in den Genuss des gedeckelten Liefer­preises kommt auf der Verbrauchs­pro­gnose des Netzbe­treibers im Vorjahr (§ 10 EWPBG). Diese Prognose ist jedoch nicht verbrau­cher­be­zogen sondern entnah­me­stel­len­be­zogen. Bedeutet, das Entlas­tungs­kon­tingent ist nicht einem bestimmten Verbraucher zugeordnet, sondern seiner Entnah­me­stelle. Das führt dazu, dass bei einem Umzug des Kunden dieser Kunde „sein“ Entlas­tungs­kon­tingent nicht mitnehmen kann, sondern dieses an der Entnah­me­stelle verbleibt. Für die weitere Entlastung nach dem Umzug kommt es dann auf das Entlas­tungs­kon­tingent an, dass der neuen Entnah­me­stelle zugeordnet wurde – ebenfalls basierend auf dem Verbrauch an dieser Entnah­me­stelle im Vorjahr und der darauf beruhenden Prognose für das Jahr 2023.

Das hat zur Folge, dass das Entlas­tungs­kon­tin­gents eines Kunden bei einem Umzug an eine neue Entnah­me­stelle vom Verbrauchs­ver­halten seines Vorgängers an dieser Entnah­me­stelle abhängt, ohne dass er dies noch beein­flussen könnte. Zieht ein Kunde mit einem höheren Energie­ver­brauch an eine Entnah­me­stelle, an der bisher ein gerin­gerer Energie­ver­brauch stattfand, dann erhält der Kunde nur das geringere Entlas­tungs­kon­tingent seines sparsamen Vorgängers. Besonders schwierig wird es, wenn an der Entnah­me­stelle im Jahr 2022 Leerstand geherrscht hat und daher die Prognose des Netzbe­treibers besonders gering ausge­fallen ist.

(Christian Dümke)

2023-06-02T16:48:50+02:002. Juni 2023|Gas, Wärme|

Rückwir­kende Energie­preis­bremse für Jan/Feb 23 benach­teiligt preis­be­wusste Kunden

Der Gesetz­geber entlastet derzeit Letzt­ver­braucher durch die geltende Strom­preis­bremse nach dem StromPBG und der Gas- und Wärme­preis­bremse nach dem EWPBG. Die gesetz­lichen Rahmen­be­din­gungen sind vom Gesetz­geber vor dem Hinter­grund des Ukrai­ne­krieges sehr kurzfristig geschaffen worden und enthalten daher einige Unklar­heiten und Lücken.

Um den mit der Abwicklung der Preis­bremse und der Verbrau­cher­ent­lastung betrauten Energie­ver­sorger zumindest ein Minimum an Zeit zur Vorbe­reitung auf den dahin­ter­ste­henden Bürokra­ti­schen Aufwand zu geben, kommen die Preis­bremsen ab dem 01. März 2023 zum Tragen. Um gleich­zeitig aber auch die betrof­fenen Verbraucher frühzeitig zu entlasten, enthält das Gesetz eine Regelung zur rückwir­kenden Anwendung der Preis­bremse auch für die Monate Januar und Februar 2023 – die im Rahmen der Abrechnung des Monats März 23 mit berück­sichtigt werden muss.

Eigentlich ein guter Kompromiss könnte man meinen, aller­dings enthält der gesetz­lich­vor­ge­sehene Mecha­nismus eine (gewollte oder ungewollte) Schutzlücke.

Die rückwir­kende Berechnung der Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt nicht auf Basis der tatsäch­lichen Liefer­preise des Kunden in diesen Monaten sondern vielmehr auf Basis des am 01. März 2023 geltenden Liefer­preises. Das hat aller­dings zur Folge, dass Kunden die in den Monaten Januar und Februar einen hohen Energie­preis hatten und dann zum 01. März 2023 in einen günsti­geren Tarif gewechselt sind eine geringere Entlastung erhalten als vergleichbare Kunden die auch im März 2023 weiterhin einen hohen Verbrauchs­preis schul­deten – eben weil für die Berechnung der Erstattung für Januar und Februar der im März geltende Preis maßgeblich ist. Das kann im Einzelfall zur Folge haben, dass ein Wechsel­kunde der auf einen günstigen Preis geachtet hat am Ende mehr zahlt als ein Vergleichs­kunde der im fortlaufend hohen Tarif verblieben ist. Das erscheint im Ergebnis ungerecht.

(Christian Dümke)

2023-03-24T05:27:37+01:0024. März 2023|Gas, Strom, Vertrieb|

Die Diffe­renz­be­trags­an­pas­sungs­ver­ordnung kommt!

Die Energie­preis­bremsen sind noch gar nicht richtig umgesetzt, schon müssen sich die Markt­teil­nehmer auf neue Regeln einstellen. Einige größere Neuerungen muss der Gesetz­geber ausbessern. Doch auch auf Verord­nungs­ebene ist die Bundes­re­gierung nun aktiv geworden und hat mit der Diffe­renz­be­trags­an­pas­sungs­ver­ordnung (DBAV) das bestehende Regelwerk noch einmal angepasst. Hinter­grund sind die Begren­zungen des europäi­schen Beihilfenrechts.

Die neue Verordnung betrifft Unter­nehmen, die mehr als 2 Mio. Entlastung beanspruchen können. Bisher war auch für diese Gruppe der „normale“ Referenz­preis vorge­sehen wie für andere Letzt­ver­braucher auch. Sie hätten also als große Kunden mit mehr als 30.000 kWh/a Verbrauch 70% des Verbrauchs aus 2021 für 13 Cent/kWh vor Steuern und Umlagen erhalten. Als Klein­ver­braucher hätten sie 80% des Progno­se­ver­brauchs zu 40 Cent/kWh nach Steuern und Umlagen beziehen können. Bei Gas hätten sie als Großver­braucher entspre­chend 7 Cent/kWh bzw. als Klein­ver­braucher 12 Cent/kWh beziehen können. Die Differenz zwischen diesen garan­tierten Preisen und den vertraglich verein­barten Preisen soll der Versorger nicht den Kunden in Rechnung stellen, sondern erhält sie vom Übertra­gungs­netz­be­treiber erstattet, der hierfür seiner­seits abgeschöpfte Stromerlöse und Bundes­mittel erhält.

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Diese Differenz zwischen Referenz­preis und vertraglich verein­bartem Preis will der Verord­nungs­geber nun für die Unter­nehmen mit mehr als 2 Mio. EUR Entlastung begrenzen. Sie soll nun nur maximal 8 Cent/kWh für Wärme und Gas und 24 Cent/kWh Strom betragen. Wenn also ein Unter­nehmen an sich Gas zu garan­tierten 7 Cent/kWh beanspruchen kann, darf sein vertraglich verein­barter Preis nun nicht mehr als 15 Cent/kWh betragen. Ist der Vertrags­preis höher, bleibt das Unter­nehmen auf diesen Mehrkosten sitzen. Damit will der Verord­nungs­geber Unter­nehmen mit sehr teuren Verträgen motivieren, den Versorger zu wechseln.

Die Verordnung soll nicht sofort gelten, sondern erst ab Mai. Indes sind mit der Verordnung natürlich viele Berech­nungen und vorbe­reitete Meldungen hinfällig. Die Unter­nehmen müssen also noch einmal rechnen (Miriam Vollmer)

2023-03-02T01:08:53+01:002. März 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|