Gaspreisbremse: Die rätselhafte KWK Ausnahme

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz  (EWPBG) ist vom Gesetzgeber gut gemeint. Und gut gemeint ist oft das Gegenteil von gut gemacht. Praktiker und Juristen, die das Gesetz in kurzer Zeit anwenden müssen stehen hier im Einzelfall vor einigen Fragen und Ungereimtheiten. Dazu ein Beispiel.

In § 3 und § 6 EWPBG definiert der Gesetzgeber zunächst die Verbrauchergruppen, die von der Gaspreisbremse profitieren sollen. Hierbei stellt er dann auch jeweils klar, dass kein Anspruch auf Entlastung besteht „soweit der Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezieht.“ Wer also Gas verbraucht, um damit kommerziell Wärme zu erzeugen, soll nicht von der Gaspreisbremse profitieren. Das ist erst einmal schlüssig, denn der Gesetzgeber möchte den Endkunden entlasten – und der profitiert bei der kommerziellen Wärmelieferung bereits von der gesonderten Wärmepreisbremse. Soweit so gut.

Nun enthält das Gesetz jedoch auch noch eine Ausnahme von der Ausnahme. „Letztverbraucher, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreiben, sind von Satz 5 ausgenommen.“ Aha denkt sich der Leser. Betreiber einer KWK-Anlage zur kommerziellen Wärmeerzeugung haben also doch Anspruch auf die Gaspreisbremse.

Der Schein trügt jedoch. Schaut man nämlich in § 10 Abs. 4 EWPBG, der die Details zur Berechnung des genauen Entlastungskontingents für KWK Anlagen regelt, findet man dort die Vorgabe, dass die für die Entlastung zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases sich reduziert um Mengen, die „entfallen auf die Erzeugung von KWK-Nutzwärmeerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird.“ Im Klartext: Für Gas, dass zur Erzeugung von Wärme die an Dritte geliefert werden soll, verwendet wird, erhält (auch) der KWK-Anlagenbetreiber keine Entlastung durch die Gaspreisbremse.

Die vermeintliche gesetzliche Ausnahme für KWK Anlagen zur kommerziellen Wärmeerzeugung ist damit keine mehr, denn nach § 10 Abs. 4 EWPBG kann der KWK Anlagenbetreiber hierbei noch maximal für die Wärmemengen, die er selber als Eigenerzeuger nutzt, noch eine Entlastung erhalten. Hierfür hätte es aber schon keiner Ausnahmeregelung für KWK-Anlagen bedurft, da Eigenerzeugung von Wärme ohnehin von vornherein nicht unter das Verbot der Entlastung fällt.

Der Sinn der Ausnahmeregelung erschließt sich uns damit nicht.

(Christian Dümke)

2023-03-10T13:43:37+01:0023. Februar 2023|Gas|

Mustervorlagen zur Erfüllung der Informationspflichten des EWPBG und des StromPBG

Die Umsetzung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG und der gesetzlichen Strompreisbremse nach dem StromPBG beschäftigt Energieversorger und auch Vermieter. In kurzer Zeit müssen hier Verbrauchsstellen der Letztverbraucher identifiziert, in die verschiedenen Förderstufen der beiden Gesetze richtig eingeordnet, das Entlastungskontingent berechnet und – nicht zuletzt – die betreffenden Verbraucher auch noch rechtzeitig bis zum 01. März 2023 informiert werden.

Die gesetzlichen Informationspflichten treffen dabei sowohl Energieversorger nach § 3 Abs. 3 EWPBG, Wärmeversorger nach § 12 Abs. 4 EWPBG als auch Vermieter nach § 26 Abs. 3 EWPBG und § 12a Abs. 3 StromPBG.

Zumindest bei Erfüllung dieser Pflicht finden diese nun ein wenig Unterstützung. Das BMWK hat hier auf seiner Website nun verschiedene Mustervorlagen für die entsprechenden Kundeninformationen zur Verfügung gestellt. Insgesamt 5 verschiedene Mustervorlagen finden sich dort. Diese können heruntergeladen und ergänzt um die jeweiligen Zahlenwerte verwendet werden.

(Christian Dümke)

2023-02-09T21:47:18+01:009. Februar 2023|Energiepolitik|

Rechtsproblem: Die Gaspreisbremse bei gemischt genutzten Abnahmestellen

Der Gesetzgeber hat die neuen Regelungen zur Strom- , Gas- und Wärmepreisbremse in sehr kurzer Zeit, als vermutlich in großer Eile verfasst. Da die entsprechenden Gesetze neu sind, gibt es dazu verständlicherweise bisher auch keine Kommentierungen, Rechtsprechung oder erprobte Leitfäden zur Anwendung in Detailfragen. Daher sind in der Praxis noch viele Fragen offen, zum Beispiel diese:

Wie verhält es sich, wenn der Letztverbraucher mit Gasbezug an ein und derselben Entnahmestelle das bezogene Erdgas für verschiedene Zwecke nutzt, die nicht alle gleichermaßen von der Gaspreisbremse und dem hierzu geregelten Entlastungsprivileg begünstigt sind. Also wenn zum Beispiel das Erdgas an der Entnahmestelle sowohl in einer konventionellen Wärmeerzeugungsanlage zur Wärmeversorgung Dritter verheizt wird, parallel dazu aber auch in einer KWK-Anlage. Der Gasverbrauch zum Zweck des kommerziellen Betriebs von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 5 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 5 EWPBG nämlich von der Gaspreisbremse ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für den Einsatz in einer KWK Anlage (§ 3 Abs. 1 Satz 6 / § 6 Abs. 1 Satz 5 EWPBG).

Wie also umgehen mit Fällen der gemischten Nutzung? Wir halten es für richtig und sachgerecht, dass der Gasverbrauch in diesen Fällen abzugrenzen und aufzuteilen ist, so dass die Nutzungsanteile, die grundsätzlich von der Privilegierung erfasst sind, diese auch erhalten und die nicht zulässigen Verwendungen abgezogen werden. Diese Prinzip der Mengenaufteilung ist zum Beispiel im EEG anerkannte Praxis. Das EWPBG gibt hierzu allerdings selbst keine Auskunft und es bleibt abzuwarten, welche Rechtspraxis sich hier herausbildet, denn die Fälle der gemischt genutzten Abnahmestellen sind in der Praxis zahlreich vorhanden.

(Christian Dümke)

2023-01-27T12:25:42+01:0027. Januar 2023|Allgemein|