Pflichten für Vermieter und WEG Verwalter bei der Gaspreisbremse

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz (EWPBG) betrifft nicht nur Energieversorger und Letztverbraucher von Gas und Wärme, sondern enthält auch Vorschriften, die für Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften von Bedeutung sind.

Gem. § 26 EWPBG hat der Vermieter die Entlastung, die er ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksichtigen. Die Höhe der Entlastung und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteils an der Entlastung sind dabei mit der Abrechnung gesondert auszuweisen.

In Mietverhältnissen, in denen die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für Erdgas und Wärme seit dem 1. Januar 2022 erhöht wurden oder seit dem 1. Januar 2022 Betriebskostenvorauszahlungen erstmalig vereinbart wurden, muss der Vermieter die diese auf eine angemessene Höhe anpassen. Diese Anpassung kann entfallen, wenn die Vorauszahlungen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 Prozent der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen anzupassen wären.

Darüber hinaus besteht eine Informationspflicht des Vermieters gem. § 26 Abs. 3 EWPBG, wonach dieser den Mieter unverzüglich nach Zugang der Informationen des Energielieferanten über den Umfang der Gaspreisbremse seinerseits in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung informieren muss. Ist der Vermieter dabei zur Anpassung verpflichtet, unterrichtet er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Ist unter Berücksichtigung der Entlastung, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Abrechnungszeitraum voraussichtlich erlangen wird, eine Überdeckung der zu erwartenden Kosten von mehr als 10 Prozent zu erwarten, kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seine Kostenvorschüsse unverzüglich nur in dem Umfang einfordert, der den voraussichtlich zu erwartenden Kosten entspricht.

(Christian Dümke)

 

2023-01-11T15:53:11+01:0011. Januar 2023|Gas, Wärme|

Müssen Gaskunden den Dezemberabschlag bezahlen?

Die Regierung beabsichtigt die Letztverbraucher von Energie nicht nur im nächsten Jahr mit einer Gas- und Wärmepreisbremse zu entlasten, zusätzlich soll auch der Abschlag für den Monat 2022 vom Staat übernommen werden. So sieht es das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) jedenfalls derzeit vor.

Aber was bedeutet das konkret? Zahlt die Regierung den Verbrauchern das Geld? Muss man das irgendwo beantragen? Muss der Dezemberabschlag bezahlt werden? Wir klären Sie gerne auf:

Die entsprechende Regelung ist in § 3 EWSG zu finden. Die Einmalentlastung gilt nur für Kunden die über ein Standardlastprofil versorgt werden (SLP Kunden) nicht dagegen für leistungsgemessene Kunden (RLM). Sie wird zunächst vom Energieversorger gegenüber seinen Kunden erbracht und ihm dann vom Staat erstattet. Der Verbraucher selbst wickelt die Einmalentlastung somit komplett über seinen Versorger ab. Die Einmalentlastung wird vom Versorger als Guthaben in der nächsten Abrechnung ausgewiesen. Das passiert ganz automatisch.

Aber muss der Abschlag im Dezember jetzt bezahlt werden? Das hängt davon ab, ob der Versorger die Abschläge automatisch aufgrund erteilten einer SEPA-Lastschrift beim Kunden einziehen darf oder der Kunde aktiv selber durch Überweisung oder Dauerauftrag an den Versorger bezahlt.

Im Fall des Forderungseinzuges ist der Versorger gehalten, wenn möglich auf die Einziehung des Abschlages zu verzichten (§ 3 Abs. 2 ESWG). Die Regelung ist als “kann-Vorschrift” gestaltet, dass bedeutet der Versorger muss sich nicht zwingend daran halten. Zieht er den Abschlag trotzdem ein, muss er ihn jedoch unverzüglich dem Kunden zurückerstatten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ESWG).

Anders sieht es dagegen aus, wenn der Kunde selber den Abschlag bezahlt. Hier ist der Versorger nur verpflichtet “ diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen.”. Möchte die Gruppe der “Selberzahler” also auch auf den Dezemberabschlag verzichten, muss der Kunde die Zahlung dieses Abschlages unterlassen. Zahlt er trotzdem, erhält er das Geld nicht zurücküberwiesen. Verloren ist die Entlastung aber auch dann nicht, denn sie taucht in jedem Fall dann als Guthaben in der nächsten Abrechnung auf.

(Christian Dümke)

 

2022-11-16T21:32:59+01:0016. November 2022|Energiepolitik, Gas|

Was wir über den geplanten Gaspreisdeckel wissen

Die Gasumlage ist weg (noch bevor sie richtig da war) und die Gaspreisbremse soll kommen. Was ist darüber bekannt? Die Bundesregierung hat zunächst eine Kommission eingesetzt und diese legt gerade Vorschläge vor. Gesetzliche Regelungen oder Regelungsentwürfe zur Ausgestaltung der Gaspreisbremse existieren somit derzeit noch gar nicht.

Stand der Diskussion ist eine zweistufige Entlastung. Der Staat solle danach – so der aktuelle Vorschlag – zunächst als Einmalentlastung den Abschlag des Verbrauchers für den Monat Dezember komplett übernehmen – wobei dies nicht für Industriekunden gelten solle. Die Höhe des vom Staat übernommenen Abschlages soll sich dabei an der Höhe des Abschlages für den Monat September 2022 bemessen um Missbrauch, z.B. durch künstliche Erhöhung des Abschlages, zu verhindern.


Weiterhin soll dann, so der aktuelle Vorschlag, ab März 2023 bis Ende April 2024 eine sog. Gas- und Wärmepreisgrenze greifen. Hierbei wird für eine bestimmte Gasgrundmenge ein staatlich festgelegter Bruttopreis von 12 ct/kWh gelten bzw. für Wärmekunden 9,5 Cent pro Kilowattstunde Fernwärme. Das so geschützte Grundkontingent entspricht dabei 80 % des Verbrauches der der Abschlagszahlung für September 2022 zugrunde lag. Für Abnahmen oberhalb der grundmenge gelten weiterhin Marktpreise. Diese Gaspreisdeckelung ist nicht an ein bestimmtes Einkommen geknüpft, sondern jeder Verbraucher profitiert davon.

Ob der Gaspreisdeckel in dieser Form tatsächlich umgesetzt wird bleibt angesichts der schnellebigen aktuellen Entwicklung abzuwarten.

(Christian Dümke)

2022-10-17T21:37:42+02:0011. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas|