Pflichten für Vermieter und WEG Verwalter bei der Gaspreisbremse

Das Erdgas-Wärme-Preis­brem­se­gesetz (EWPBG) betrifft nicht nur Energie­ver­sorger und Letzt­ver­braucher von Gas und Wärme, sondern enthält auch Vorschriften, die für Vermieter und Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften von Bedeutung sind.

Gem. § 26 EWPBG hat der Vermieter die Entlastung, die er ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Heizkos­ten­ab­rechnung für die laufende Abrech­nungs­pe­riode zu berück­sich­tigen. Die Höhe der Entlastung und die Höhe des auf den Mieter entfal­lenden Anteils an der Entlastung sind dabei mit der Abrechnung gesondert auszuweisen.

In Mietver­hält­nissen, in denen die Voraus­zah­lungen des Mieters für Betriebs­kosten aufgrund der steigenden Kosten für Erdgas und Wärme seit dem 1. Januar 2022 erhöht wurden oder seit dem 1. Januar 2022 Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen erstmalig vereinbart wurden, muss der Vermieter die diese auf eine angemessene Höhe anpassen. Diese Anpassung kann entfallen, wenn die Voraus­zah­lungen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 Prozent der bisher verein­barten Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen anzupassen wären.

Darüber hinaus besteht eine Infor­ma­ti­ons­pflicht des Vermieters gem. § 26 Abs. 3 EWPBG, wonach dieser den Mieter unver­züglich nach Zugang der Infor­ma­tionen des Energie­lie­fe­ranten über den Umfang der Gaspreis­bremse seiner­seits in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berück­sich­tigung in der Betriebs­kos­ten­ab­rechnung infor­mieren muss. Ist der Vermieter dabei zur Anpassung verpflichtet, unter­richtet er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag.

Die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer hat die Entlastung im Rahmen der Jahres­ab­rechnung zu berück­sich­tigen. Ist unter Berück­sich­tigung der Entlastung, die die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer im Abrech­nungs­zeitraum voraus­sichtlich erlangen wird, eine Überde­ckung der zu erwar­tenden Kosten von mehr als 10 Prozent zu erwarten, kann jeder Wohnungs­ei­gen­tümer verlangen, dass die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer seine Kosten­vor­schüsse unver­züglich nur in dem Umfang einfordert, der den voraus­sichtlich zu erwar­tenden Kosten entspricht.

(Christian Dümke)

 

2023-01-11T15:53:11+01:0011. Januar 2023|Gas, Wärme|

Müssen Gaskunden den Dezem­ber­ab­schlag bezahlen?

Die Regierung beabsichtigt die Letzt­ver­braucher von Energie nicht nur im nächsten Jahr mit einer Gas- und Wärme­preis­bremse zu entlasten, zusätzlich soll auch der Abschlag für den Monat 2022 vom Staat übernommen werden. So sieht es das Erdgas-Wärme-Sofort­hilfe-Gesetz (EWSG) jeden­falls derzeit vor.

Aber was bedeutet das konkret? Zahlt die Regierung den Verbrau­chern das Geld? Muss man das irgendwo beantragen? Muss der Dezem­ber­ab­schlag bezahlt werden? Wir klären Sie gerne auf:

Die entspre­chende Regelung ist in § 3 EWSG zu finden. Die Einmal­ent­lastung gilt nur für Kunden die über ein Standard­last­profil versorgt werden (SLP Kunden) nicht dagegen für leistungs­ge­messene Kunden (RLM). Sie wird zunächst vom Energie­ver­sorger gegenüber seinen Kunden erbracht und ihm dann vom Staat erstattet. Der Verbraucher selbst wickelt die Einmal­ent­lastung somit komplett über seinen Versorger ab. Die Einmal­ent­lastung wird vom Versorger als Guthaben in der nächsten Abrechnung ausge­wiesen. Das passiert ganz automatisch.

Aber muss der Abschlag im Dezember jetzt bezahlt werden? Das hängt davon ab, ob der Versorger die Abschläge automa­tisch aufgrund erteilten einer SEPA-Lastschrift beim Kunden einziehen darf oder der Kunde aktiv selber durch Überweisung oder Dauer­auftrag an den Versorger bezahlt.

Im Fall des Forde­rungs­ein­zuges ist der Versorger gehalten, wenn möglich auf die Einziehung des Abschlages zu verzichten (§ 3 Abs. 2 ESWG). Die Regelung ist als „kann-Vorschrift“ gestaltet, dass bedeutet der Versorger muss sich nicht zwingend daran halten. Zieht er den Abschlag trotzdem ein, muss er ihn jedoch unver­züglich dem Kunden zurück­er­statten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ESWG).

Anders sieht es dagegen aus, wenn der Kunde selber den Abschlag bezahlt. Hier ist der Versorger nur verpflichtet “ diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energie­wirt­schafts­ge­setzes zu verrechnen.“. Möchte die Gruppe der „Selber­zahler“ also auch auf den Dezem­ber­ab­schlag verzichten, muss der Kunde die Zahlung dieses Abschlages unter­lassen. Zahlt er trotzdem, erhält er das Geld nicht zurück­über­wiesen. Verloren ist die Entlastung aber auch dann nicht, denn sie taucht in jedem Fall dann als Guthaben in der nächsten Abrechnung auf.

(Christian Dümke)

 

2022-11-16T21:32:59+01:0016. November 2022|Energiepolitik, Gas|

Was wir über den geplanten Gaspreis­deckel wissen

Die Gasumlage ist weg (noch bevor sie richtig da war) und die Gaspreis­bremse soll kommen. Was ist darüber bekannt? Die Bundes­re­gierung hat zunächst eine Kommission einge­setzt und diese legt gerade Vorschläge vor. Gesetz­liche Regelungen oder Regelungs­ent­würfe zur Ausge­staltung der Gaspreis­bremse existieren somit derzeit noch gar nicht.

Stand der Diskussion ist eine zweistufige Entlastung. Der Staat solle danach – so der aktuelle Vorschlag – zunächst als Einmal­ent­lastung den Abschlag des Verbrau­chers für den Monat Dezember komplett übernehmen – wobei dies nicht für Indus­trie­kunden gelten solle. Die Höhe des vom Staat übernom­menen Abschlages soll sich dabei an der Höhe des Abschlages für den Monat September 2022 bemessen um Missbrauch, z.B. durch künst­liche Erhöhung des Abschlages, zu verhindern.


Weiterhin soll dann, so der aktuelle Vorschlag, ab März 2023 bis Ende April 2024 eine sog. Gas- und Wärme­preis­grenze greifen. Hierbei wird für eine bestimmte Gasgrund­menge ein staatlich festge­legter Brutto­preis von 12 ct/kWh gelten bzw. für Wärme­kunden 9,5 Cent pro Kilowatt­stunde Fernwärme. Das so geschützte Grund­kon­tingent entspricht dabei 80 % des Verbrauches der der Abschlags­zahlung für September 2022 zugrunde lag. Für Abnahmen oberhalb der grund­menge gelten weiterhin Markt­preise. Diese Gaspreis­de­ckelung ist nicht an ein bestimmtes Einkommen geknüpft, sondern jeder Verbraucher profi­tiert davon.

Ob der Gaspreis­deckel in dieser Form tatsächlich umgesetzt wird bleibt angesichts der schnel­le­bigen aktuellen Entwicklung abzuwarten.

(Christian Dümke)

2022-10-17T21:37:42+02:0011. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas|