Das Erdgas-Wärme-Preis­brem­se­gesetz (EWPBG) betrifft nicht nur Energie­ver­sorger und Letzt­ver­braucher von Gas und Wärme, sondern enthält auch Vorschriften, die für Vermieter und Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften von Bedeutung sind.

Gem. § 26 EWPBG hat der Vermieter die Entlastung, die er ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Heizkos­ten­ab­rechnung für die laufende Abrech­nungs­pe­riode zu berück­sich­tigen. Die Höhe der Entlastung und die Höhe des auf den Mieter entfal­lenden Anteils an der Entlastung sind dabei mit der Abrechnung gesondert auszuweisen.

In Mietver­hält­nissen, in denen die Voraus­zah­lungen des Mieters für Betriebs­kosten aufgrund der steigenden Kosten für Erdgas und Wärme seit dem 1. Januar 2022 erhöht wurden oder seit dem 1. Januar 2022 Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen erstmalig vereinbart wurden, muss der Vermieter die diese auf eine angemessene Höhe anpassen. Diese Anpassung kann entfallen, wenn die Voraus­zah­lungen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 Prozent der bisher verein­barten Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen anzupassen wären.

Darüber hinaus besteht eine Infor­ma­ti­ons­pflicht des Vermieters gem. § 26 Abs. 3 EWPBG, wonach dieser den Mieter unver­züglich nach Zugang der Infor­ma­tionen des Energie­lie­fe­ranten über den Umfang der Gaspreis­bremse seiner­seits in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berück­sich­tigung in der Betriebs­kos­ten­ab­rechnung infor­mieren muss. Ist der Vermieter dabei zur Anpassung verpflichtet, unter­richtet er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag.

Die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer hat die Entlastung im Rahmen der Jahres­ab­rechnung zu berück­sich­tigen. Ist unter Berück­sich­tigung der Entlastung, die die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer im Abrech­nungs­zeitraum voraus­sichtlich erlangen wird, eine Überde­ckung der zu erwar­tenden Kosten von mehr als 10 Prozent zu erwarten, kann jeder Wohnungs­ei­gen­tümer verlangen, dass die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer seine Kosten­vor­schüsse unver­züglich nur in dem Umfang einfordert, der den voraus­sichtlich zu erwar­tenden Kosten entspricht.

(Christian Dümke)