In den meisten Bundesländern wurden in den letzten Jahren neben den Pflichten zur Bereitstellung von Kfz-Stellplätzen pro Wohneinheit auch Regelungen über Stellplätze oder Abstellräume für Fahrräder und Kinderwagen eingeführt. Eine entsprechende Pflicht ergibt sich in Berlin für bestimmte Wohngebäude beispielsweise aus § 48 Abs. 2 der Berliner Bauordnung (BauO Bln). Zudem sollen in Berlin nach § 49 Abs. 2 BauO Bln auch bei Errichtung von baulichen Anlagen, die Fahrradverkehr erwarten lassen, Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Anzahl und Größe hergestellt werden.
Der Bezirk Mitte von Berlin hat aktuell beschlossen, dass es nicht bei privaten Fahrradstellplätzen bleiben soll. Vielmehr sollen insgesamt 50 Kreuzungsbereiche im Bezirk umgestaltet werden. Dabei sollen Fahrradbügel im Kreuzungsbereich aufgestellt werden, dort, wo das Parken für Kfz innerhalb von 5 m bzw. 8 m Entfernung vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen ohnehin verboten ist. Diese Maßnahme soll jedoch nicht nur Radfahrern zugute kommen. Vielmehr soll vor allem der Fußverkehr profitieren – und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht:
Der Gehweg wird von parkenden Fahrrädern entlastet, die Sichtachsen an den Kreuzungen werden von parkenden Kfz freigehalten und idealerweise auch Fahrbahnabsenkungen zum Überqueren der Fahrbahnen. Außerdem soll der Parkraum effizienter genutzt werden. Besonders angesichts des oftmals laxen Vollzugs der Regeln über das Halten und Parken verspricht die Maßnahme effektiv zu sein (Olaf Dilling).
Das ist keine neu Idee.
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In § 12 II Nr. 1 finde ich aber keine Beschränkung auf Kfz. Ebenso enthält § 12 keine generelle Erlaubnis Fahrräder auf dem Gehweg zu parken. Ganz formal betrachtet kann man diese ganzen Fahrradbügel nicht mit dem Rad erreichen sondern nur zu Fuß unter Mitführung eines Fahrrades.
Tatsächlich ist die StVO, was das Halten und Parken von Fahrrädern angeht, nicht besonders explizit. Die Rechtsprechung hat aber im Rahmen des Gemeingebrauchs das Recht von Fahrradfahrern anerkannt, dort in Fußgängerbereichen oder auf Gehwegen zu parken, wo es die Flüssigkeit des Fußverkehrs und die Barrierefreiheit „nicht stört“. Was das Verbot, an Kreuzungen zu parken, angeht, soll dies dem Freihalten von Sichtachsen dienen und wird daher auf Fahrräder nicht angewandt. Neu ist die Idee nicht, neu ist aber die relativ systematische Umsetzung im Zentrum der Bundeshauptstadt.
Das eine so weitgehende Regelung allein auf Rechtsprechung beruht, finde ich unbefriedigend, zumal sie nicht nur dem Wortlaut entgegen steht sondern Fragen ja nur geklärt werden, wenn es ein entsprechendes Verfahren gibt, wie es das z. B. zu Parkverboten auf Bahnhofsvorplätzen gab.
Aus Sicht des Betroffenen bedeutet es Rechtsunsicherheit, wenn man sich auf eine Nichtanwendung verlassen muss, zumal es ja inzwischen auch Lastenräder gibt, deren Kofferraum durchaus sichtbehindernd ist und für Kinder auch „normale“ (Lasten-)Räder die Sicht behindern können.
Solange es nicht einen haptisch erfühlbaren, optisch unterscheidbaren Streifen (für Fahrradbügel, Mülltonnen, …) und Leithilfen gibt, sind abgestellte Räder behindernd für Blinde. Die Entscheidung darüber, wann ein Rad behindern kann und wann nicht den Bürgern zu überlassen, ist problematisch.
Sein Rad formal korrekt am rechten Seitenrand abzustellen mag bei gewerblich Liefer-Lastenrädern okay sein, ansonsten ist das aber fern des Sinnvollen.
Aber ich denke, dass Sie die Rechtslage ebenfalls nicht optimal finden dürften.
Ja, tatsächlich wäre da eine Klarstellung zumindest auf Verordnungsebene sinnvoll und hilfreich.