Die Gasumlage ist tot – es lebe das Superpreis-anpassungsrecht?
Die heiß diskutierte Gasbeschaffungsumlage ist weg noch bevor Sie zum Tragen kam (wir berichteten). Aber entfällt damit jede Preissteigerung durch erhöhte Gasimportkosten? Ganz so einfach ist es nicht, denn die Gasbeschaffungsumlage nach § 27 EnSiG sollte ja der Ersatz für das „Superpreisanpassungsrecht“ nach § 24 EnSiG sein und die nach § 24 EnSiG möglichen Kostensteigerungen gleichmäßiger auf alle Verbraucher verteilen. Aber der § 27 EnSiG, der die Anwendung des Superpreisanpassungsrechtes nach § 24 EnSiG geperrt hat ist nun entfallen – und damit lebt die Möglichkeit der Preisanpassung nach § 24 EnSiG wieder auf.
Zu Regelungsgehalt des § 24 EnSiG hatten wir hier schon einmal etwas geschrieben. Die Norm erlaubt kurzfristige Preiserhöhungen unabhängig von vertraglichen Preisanpassungsrechten.
Voraussetzung für eine „Scharfstellung“ des § 24 EnSiG ist neben der bereits erfolgten Ausrufung der Alarmstufe oder der Notfallstufe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die „Feststellung“ der Bundesnetzagentur, „dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland vorliegt“. Eine solche Feststellung der Bundesnetzagentur liegt bisher nicht vor und es kann sein, dass Gesetzgeber und Behörde diese formale feststellung nicht zu treffen beabsichtigen, um die genannten Folgen des § 24 EnSiG zu vermeiden.
Hier stellt sich die Frage, ob die BNetzA nicht gezwungen ist zumindest im Rahmen der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Feststellung nach § 24 EnSiG objektiv vorliegen und ob Marktteilnehmer insoweit auch ggf. auf Vornahme dieser Feststellung unter Verweis auf die objektiven Gegebenheiten klagen könnten.
(Christian Dümke)