Achtung, die AVBFernwärmeV wird (ein bisschen) abweichungsfest
Für die Versorgung mit Fernwärme gilt mit der AVBFernwärmeV ein gerade für das schnellebige Energierecht erstaunlich beständige Norm: Seit Inkrafttreten im Jahre 1980 hat sie sich im Wesentlichen so erhalten wie ursprünglich erlassen. Erst 2021 kam es zu mehr als nur kosmetischen Änderungen. Nun aber will das Bundeswirtschaftsministerium tiefer in die Verordnung eingreifen. Zu den Änderungen, die nun neu in die AVB implantiert werden sollen, gehört auch erstmals eine Differenzierung nach Kundengruppen. Bisher kennt die AVBFernwärme nämlich nur nicht erfasste Industriekunden und alle anderen, für die sie unterschiedslos gilt, wenn die sonstigen Bedingungen vorliegen. Das ist künftig anders, auch im Zusammenhang mit der wichtigen Abweichungsregelung in § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.
Bislang ist es hier so: Man darf von den Regelungen der AVBFernwärmeV in den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn der Versorger neben dem Vertrag, mit dem abgewichen werden soll, auch einen AVBFernwärmeV-konformen Vertrag vorlegt. Künftig soll das in dieser Form nur noch bei Kunden möglich sein, die keine Verbraucher sind, also vor allem Gewerbekunden. Gegenüber Verbrauchern ist unter diesen Bedingungen die Abweichung vom AVBFernwärmeV-Standard nur noch möglich, wenn die Abweichung nicht zum Nachteil des Kunden ausschlägt, was den heute üblichen Verträgen entgegenstehen würde, die oft einen günstigeren Preis einräumen gegen Übernahme von mehr oder anderen Pflichten als in der AVBFernwärmeV vorgesehen.
Sofern diese Regelung also in dieser Form in Kraft tritt, müssen Versorger ihr Vertragsmanagement anpassen. Dies gilt auch und insbesondere für Contractingverträge, die der AVBFernwärmeV unterfallen. Zwar sind und bleiben Individualverträge weiterhin möglich, wenn Klauseln eben nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, wie § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV dies verlangt. Doch wie aus dem Kontext des rechts Allgemeiner Geschäftsbedingungen bekannt ist: Das sind seltene Fälle. (Miriam Vollmer)